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Laws of Liechtenstein

Act amending the Building Act

Made 2016-12-01 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Abänderung des Baugesetzes.
Language
German
Kind
Act
Country
Liechtenstein
Subjects
Land and soil
Keywords
land-use planning, policy/planning

Where to read it

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Text

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  1. 701.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 46 ausgegeben am 1. Februar 2017 Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Abänderung des Baugesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Abänderung bisherigen Rechts Das Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 51 Abs. 2 bis 5 2) Sofern die Sicherheit und Belichtung gewährleistet sind und die angrenzende Bestockung durch die baulichen Massnahmen nicht beein trächtigt wird, kann die Baubehörde einen bis auf 7.00 m verringerten Waldabstand bewilligen: a) wenn durch die Einhaltung des Mindestabstandes nach Abs. 1 die Möglichkeit der Überbauung eines Grundstücks ausgeschlossen würde; b) zur Schliessung von Baulücken im Bereich bereits bestehender Hoch bauten, die den Mindestabstand nach Abs. 1 unterschreiten; 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 118/2016 und 156/2016 2 c) bei folgenden Bauten und Anlagen: 1. unter Terrain liegenden Bauten und Anlagen; 2. Kleinbauten wie Pergolen, Fahrradunterständen, Gerätehäuschen und Kleintierställen; 3. Kleinanlagen wie Parkplätze, Spielplätze, erdverlegte Leitungen und Einfriedungen; d) bei geringfügigen Terrainveränderungen. 3) Die Baubehörde kann einen bis zur Stockgrenze verringerten Waldabstand bewilligen: a) bei kleineren Erholungs- und Sportplätzen sowie sonstigen Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse wie erdverlegten und überirdi schen Leitungen, Masten, Reservoirs und Bienenhäuschen; b) zur Sanierung oder teilweisen Änderung von bestehenden Gebäuden, sofern deren Grundfläche durch die baulichen Massnahmen unverän dert bleibt. 4) In der Bauzone dürfen folgende Bauten und Anlagen bis zur Stockgrenze erstellt werden: a) Kleinbauten nach Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 mit einer Grundfläche bis 6 m²; die Baubehörde kann die temporäre Entfernung solcher Kleinbauten anordnen, wenn dies für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes erforderlich ist; b) Einfriedungen bis höchstens 2.00 m Höhe, sofern sie für die Erhal tung, Pflege und Nutzung des Waldes partiell und temporär entfernt werden können. 5) Die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes müssen bei Ver ringerungen des Waldabstandes nach Abs. 2 bis 4 jederzeit möglich sein. Art. 66 Abs. 2 Aufgehoben 3 II. Inkrafttreten 1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. 2) Art. 66 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Dezember 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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