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Laws of Liechtenstein

Act amending the Agriculture Act

Made 2015-12-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 2. Dezember 2015 über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes.
Language
German
Kind
Act
Country
Liechtenstein
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
agricultural development, financial agricultural measures, research, education

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 910.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 18 ausgegeben am 28. Januar 2016 Gesetz vom 2. Dezember 2015 über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Abänderung bisherigen Rechts Das Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert: Art. 6 Abs. 4 bis 6 4) Ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb kann von einem Bewirt schafter, der die Ausbildungsanforderungen nach Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt, während höchstens fünf Jahren weitergeführt werden: a) bei Tod oder - sofern eine Weiterführung des Landwirtschaftsbetrie bes nicht mehr möglich ist - bei Krankheit oder Unfall des bisherigen Bewirtschafters; b) bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des bisherigen Be wirtschafters, sofern der neue Bewirtschafter spätestens im entspre chenden Jahr die erforderliche Ausbildung begonnen hat. 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 78/2015 und 124/2015 2 5) Bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Abs. 1 Bst. c) gilt die Anerkennung bis zum Ende des entsprechenden Jahres. 6) Die Regierung regelt das Nähere über die Anerkennung als Land wirtschaftsbetrieb mit Verordnung, insbesondere über: a) den Ausschluss bestimmter Förderungsleistungen sowie den Rückbe halt von Förderungsleistungen bis zur Erfüllung der Ausbildungsan forderungen in den Fällen nach Abs. 4 Bst. b; b) die Ausnahmen von der Buchhaltungspflicht nach Abs. 1 Bst. h bei Betriebsaufgabe; c) das Ausmass des minimalen Arbeitsbedarfes; d) das Anerkennungsverfahren. Art. 46 Abs. 2 und 3 Bst. a 2) Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung ökologischer Ausgleichsflächen auf Ackerflächen im In land können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn: a) sich die Ackerfläche im Talgebiet befindet; und b) deren ackerbauliche Nutzung zur Förderung der Biodiversität vor übergehend eingeschränkt wird. 3) Zusätzliche Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume im Inland können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn: a) ein Beitrag zur Erhaltung oder Vermehrung der Arten- und Bio topvielfalt oder zu deren Vernetzung geleistet wird; und Überschrift vor Art. 66a VIIa. Kosten der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung 3 Art. 66a Grundsatz 1) Die Kosten für landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildungen im Rahmen eines Lehrbetriebsverbundes werden nach Abzug der Beiträge nach dem Berufsbildungsgesetz gleichmässig auf alle anerkannten Land wirtschaftsbetriebe aufgeteilt. 2) Die Kosten nach Abs. 1 werden mit den an die anerkannten Land wirtschaftsbetriebe auszurichtenden Förderungsleistungen verrechnet oder den Landwirtschaftsbetrieben direkt in Rechnung gestellt. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Re ferendumsfrist am 1. März 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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