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Laws of Liechtenstein

Act amending the Act on Soil improvement

Made 1990-06-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Gesetz vom 27. Juni 1990 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Bodenverbesserungen.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Liechtenstein
Subjects
Land and soil
Keywords
soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, soil rehabilitation, land tenure, land reform, land consolidation, pollution control

Where to read it

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Text

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  1. 214.14 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1990 Nr. 48 ausgegeben am 31. August 1990 Gesetz vom 27. Juni 1990 betreffend die Abänderung des Gesetzes über Bodenverbesserungen Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Das Gesetz vom 25. November 1981 über Bodenverbesserungen, LGBl. 1982 Nr. 20, wird wie folgt abgeändert: Art. 1 Begriff und Zweck Bodenverbesserungen sind Massnahmen oder Werke, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder wiederherzustel len und seine Bewirtschaftung zu erleichtern. Art. 2 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben 214.14 (Original) 2 Art. 3 Schutz der Umwelt Bodenverbesserungsmassnahmen haben den Gesetzen über den Schutz der Umwelt zu entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Gesetze zum Schutze der Natur, des Waldes, des Gewässers, des Bodens, der Jagd und der Fischerei. Art. 5 Umfang 1) Das Einzugsgebiet erstreckt sich in der Regel auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet. Es umfasst alle Grundstücke, die für die zweckmässige Durchführung eines Unternehmens nötig sind. 2) Das Einzugsgebiet kann Gebiete einer oder mehrerer Gemeinden umfassen oder auch auf Teilgebiete einer Gemeinde begrenzt werden. 3) Aus Gründen der Raumplanung, insbesondere zur Anlage eines zweckmässigen landwirtschaftlichen Erschliessungs- und Bewirtschaf tungswegnetzes, zur Zonennutzungsentflechtung und für die Parzellar vermessung können Bauzonen und andere Zonen einbezogen werden. 4) Änderungen des Einzugsgebietes während der Durchführung eines Unternehmens bedürfen der Genehmigung der Regierung. Art. 6 Grundbücherliche Anmerkung 1) Der Einbezug der Grundstücke in ein Bodenverbesserungsunter nehmen ist im Grundbuch anzumerken. 2) Das Grundbuchamt zeigt einer Genossenschaft oder anderen Trä gern des Bodenverbesserungsverfahrens alle Handänderungen an Grundstücken im Einzugsgebiet an. Die Regierung kann unter sinnge mässer Anwendung des Baugesetzes eine Handänderungssperre oder Bausperre verfügen. 3) Statuten von Genossenschaften und Gemeinderatsbeschlüsse oder Reglemente und Verträge von Genossenschaften, Gemeinden oder Priva ten über Bodenverbesserungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Geneh migung der Regierung. (Original) 214.14 3 Art. 7 Abs. 2 und 3 2) Ergibt die vorläufige Prüfung, dass das Vorhaben zweckmässig und wirtschaftlich sowie mit dem Schutz der Umwelt in Einklang zu bringen ist, lässt die Regierung ein Vorprojekt erstellen. Die Regierung kann das Einzugsgebiet erweitern oder einengen. 3) Die Regierung beschliesst das Vorprojekt, nachdem sie sich erneut davon überzeugt hat, dass es zweckmässig und wirtschaftlich ist und den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Art. 11 Abs. 4 4) Die Regierung lässt ein Vorprojekt erstellen und erteilt die Bewilli gung, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass das Vorprojekt zweckmässig und wirtschaftlich ist und den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Die Gemeinde ist anzuhören, wenn sie nicht Gesuchstellerin oder Mitgesuchstellerin ist. III. Bodenverbesserungen Art. 30 Zweck 1) Eine Bodenverbesserung wird durchgeführt, wenn sie sich infolge Zerstückelung der Grundstücke, ungeeigneter Grundstücksformen, unzweckmässiger Wege und Gräben oder ähnlicher Verhältnisse, die die Bewirtschaftung erschweren, aufdrängt. 2) Wenn möglich, sollen Bodenverbesserungen durchgeführt werden, die durch den Einbezug weiterer kulturtechnischer Verbesserungen, wie notwendige Ent- und Bewässerung, Rekonstruktion von Rebbergen oder Aufforstungen, die umfassende Verbesserung der Betriebsverhältnisse mit einer Neuordnung des Grundeigentums und mit der zweckmässigen Anlage von Wegen und Gräben zum Ziele haben. 214.14 (Original) 4 Art. 31 Zuteilungsgrundsätze Für die Neuzuteilung gelten unter Berücksichtigung von Art. 3 fol gende Grundsätze: a) Der wertmässige Realersatz richtet sich nach bereits bestehenden Zonenplänen, welche für die Bewertung der Grundstücke in den je weiligen Zonen gültig sind. b) Grundstücke, die in einander übergreifenden Zonen liegen, sind im Interesse einer Verbesserung der Nutzung und insbesondere der Zu fahrt und allgemeinen Betriebsverhältnisse nach Möglichkeit zu ent flechten. c) Die Nutzungsentflechtung erfolgt unter Bewertung der Grundstücke in den Zonen bei Wahrung der Eigentums- und Werterhaltungsga rantie. d) Die Neuzuteilung erfolgt nach Zonen. Sie ist mit den Zielsetzungen der Orts- und Landesplanung zu koordinieren. e) Für Grundstücke in Bauzonen und gewerblichen Zonen ist Realer satz nach den für solche Zonen jeweils geltenden Bestimmungen zu zuteilen. f) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zonengerecht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten neu zugeteilt. g) Die Zuteilung aus Ansprüchen von einer Zone in eine andere bedarf der schriftlichen Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers. Vereinbarungen, die der Entflechtung dienen, sind durch die Träger schaft zu fördern. h) Grundstücke, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden und auf denen keine Anlagen des Unternehmens bestehen oder die keine Nutzung aus solchen Anlagen beanspruchen, können von der Genos senschaft gänzlich oder teilweise von der Beitragspflicht befreit wer den. i) Bodenverbesserungen sind in der Regel in Feld und Wald gleichzeitig durchzuführen oder zumindest gleichzeitig zu projektieren. k) Vorübergehende Wertvermehrungen oder Wertverminderungen, z. B. unterschiedlicher Düngerzustand, sind in der Regel in Geld aus zugleichen. l) Lässt sich der volle Realersatz nicht zuteilen, so ist die Minderzutei lung zum Verkehrswert zu entschädigen. Eine Mehrzuteilung ist zum Verkehrswert zu vergüten. (Original) 214.14 5 Art. 36 Aufgehoben Art. 39 Eigentumserwerb, Antritt des neuen Bestandes 1) Der Eigentumserwerb an einem neu zugeteilten Grundstück er folgt nach der Erledigung der Einsprachen und Beschwerden mit der Übertragung des gesamten Werkes unter Aufnahme der neu zugeteilten Grundstücke in das Grundbuch. 2) Die Regierung kann auf Antrag der Ausführungsbehörde die neu zugeteilten Grundstücke schon vor dem Eigentumserwerb zur Bewirt schaftung zuweisen. Die Regierungsbeschlüsse sind öffentlich bekannt zumachen. 3) Grundbücherliche Anmerkungen sowie die grundbücherliche Durchführung der Neuzuteilung sind gebührenfrei. IV. Bodenumlegung Aufgehoben Art. 46 Aufgehoben Art. 47 Aufgehoben Art. 48 Aufgehoben Art. 49 Aufgehoben 214.14 (Original) 6 Art. 50 Voraussetzungen Bodenverbesserungen, z. B. Wegverbesserungen, Entwässerungen, können auch ausserhalb der Güterzusammenlegung durchgeführt wer den. Bedarf das betreffende Gebiet der Zusammenlegung, so kann die Regierung die Bewilligung verweigern oder sie unter bestimmten Aufla gen erteilen. Art. 54 Verbot der Zweckentfremdung Mit öffentlichen Mitteln verbesserte Grundstücke dürfen während 20 Jahren ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Die Schutzfrist beginnt mit dem Antritt des neuen Bestandes. Art. 57 Teilungsbeschränkung 1) Grundstücke, die in ein Bodenverbesserungsverfahren einbezogen worden sind, dürfen nicht mehr geteilt werden. 2) Die Regierung kann auf Antrag des Grundeigentümers genau be schriebene und begründete Ausnahmen erlauben. 3) Die Aufhebung der Teilungsbeschränkung kann insbesondere be willigt werden, wenn eine Änderung der Zonen erfolgt. Vor der Bewilli gung ist die Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, anzuhö ren. Art. 70a Regierung 1) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren, Grundsätze für die Überprüfung der Übereinstimmung von Bodenverbesserungen mit den Vorschriften über den Schutz der Umwelt und der Bodenbewer tung sowie die Überwachung, die Verwaltungskosten und die Unter haltskosten von Bodenverbesserungswerken. 2) Sie überprüft die Berechnung der Kosten einer Bodenverbesserung und beschliesst auf Antrag die Leistungsanteile der öffentlichen Hand (Original) 214.14 7 sowie die Höhe von Mehrabzügen, die den allgemeinen Abzug überstei gen. Art. 35 bleibt vorbehalten. II. Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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