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Laws of Liechtenstein

Act amending the Act on protection of nature and landscape

Made 2013-09-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 25. Oktober 2000 über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft.
Language
German
Kind
Act
Country
Liechtenstein
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
wild fauna, wild flora, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. 451.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 327 ausgegeben am 31. Oktober 2013 Gesetz vom 5. September 2013 über die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 12 Abs. 3 3) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten ebenso: a) Veränderungen der Nutzung von Grundflächen, die sich auf die Be wahrung von schützenswerten Objekten gemäss Art. 5 oder von be sonders schützenswerten Lebensräumen gemäss Art. 6 auswirken, wie insbesondere durch eine Einteilung der Grundfläche in eine Be bauungszone; b) Nutzungen von Inventarobjekten, die über die bisherige Nutzung hinausgehen sowie zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustandes führen können. 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 123/2012 und 44/2013 2 Art. 50 Übertretungen 1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer: a) ohne Bewilligung Eingriffe in Natur und Landschaft tätigt (Art. 13); b) behördlich verfügte Ersatzmassnahmen nicht trifft (Art. 14 Abs. 1); c) ohne Bewilligung Eingriffe in Magerstandorte tätigt (Art. 16); d) ohne Bewilligung Pflanzen und Tiere verdrängter wildlebender Arten ansiedelt oder wiederansiedelt (Art. 24 Bst. c); e) gegen die Schutzbestimmungen wildwachsender Pflanzen und wild lebender Tiere verstösst (Art. 26); f) ohne Ausnahmebewilligung gegen die Bestimmungen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten verstösst (Art. 28); g) der Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nicht nach kommt (Art. 29 Abs. 1); h) den Herkunftsnachweis für lebende Pflanzen oder Tiere der beson ders geschützten Arten nicht erbringt (Art. 29 Abs. 2); i) die von der zuständigen Behörde verlangten Massnahmen nicht un terstützt oder die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegt (Art. 29 Abs. 3); k) der Pflege- und Duldungspflicht nicht nachkommt (Art. 35); l) die Kennzeichnung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Natur denkmäler sowie Pflanzenschutzgebiete und Ruhezonen nicht duldet (Art. 42 Abs. 3); m) die Bestimmungen der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verletzt. 2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. 3 II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Re ferendumsfrist am 1. November 2013 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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