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Laws of Germany

Wine Provisions Implementation Ordinance

Made 2006-05-09 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Berlin
Subjects
Food and nutrition
Keywords
viticulture/oenological practices, transport/storage, inspection, data collection/reporting, food safety and quality

Where to read it

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Text

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  1. 2125–1 Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) Vom 9. Mai 2006* Auf Grund des § 29 Abs. 1 und der §§ 30 und 31 in Verbindung mit § 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geän dert worden ist, in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 23 und 30 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird verord net: § 1 Moderne Buchführung (zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung) (1) Innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung eines Buchfüh rungsverfahrens auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist die Genehmigung für das Verfahren bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Personen ist die Prüfung des Buchführungsverfahrens an Ort und Stelle zu ermöglichen. Die erforder lichen Unterlagen sind bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu ertei len. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weite rer Auflagen abhängig machen. (2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, können die Anwender dieser Buchführungsverfahren die in ihrem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn sie die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. (3) Die für Verbraucherschutz zuständige Senatsverwaltung kann ein nach Absatz 1 Satz 1 genehmigtes Buchführungsverfahren auf Anregung der geneh migenden Stelle durch Allgemeinverfügung allgemein zulassen. Wendet die oder der Buchführungspflichtige ein nach Satz 1 oder in einem anderen Bun desland allgemein zugelassenes Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung an, genügt die Anzeige bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. § 2 Automatisierte Analysenbuchführung (zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung) (1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Daten verarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverord nung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise. Datum: Verk. am 20. 5. 2006, GVBl. S. 387 1 83. Erg.Lfg. (Juli 2006) 2125–1 (2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangs berechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsver ordnung. (3) Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglich keit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Abs. 3 der Wein-Über wachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind. (4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Daten verarbeitung ist der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung anzuzeigen. Der zuständigen Stelle ist die Prüfung des angewen deten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Die erforderlichen Unterlagen sind bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle die Anwendung der automatisierten Analysenbuchführung untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen ab hängig machen. § 3 Begleitpapierkopie (zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung) Ist für die Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost und Tafelwein und nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A. bestimmt sind, ein Be gleitpapier auszustellen, so hat der zur Ausstellung Verpflichtete unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzu leiten. § 4 Meldung über önologische Verfahren (zu § 30 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung) (1) Meldungen über önologische Verfahren im Sinne des Artikels 25 Abs. 1, des Artikels 26 Abs. 1 und des Artikels 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestim mungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Markt organisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der öno logischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind der zuständigen Stelle mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme unter Einhaltung der Anforderungen des Artikels 25 Abs. 2, des Artikels 26 Abs. 2 und des Artikels 31 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1622/2000 zu erstatten. (2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nicht zu dem darin ange gebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zustän digen Stelle mitzuteilen und spätestens zwei Tage vor Beginn der beabsichtig ten Maßnahme eine zweite Meldung zu erstatten. 2 83. Erg.Lfg. (Juli 2006) 2125–1 § 5 Zuständigkeiten Zuständige Behörde oder Stelle für alle Aufgaben der Weinüberwachung im Sinne dieser Verordnung und der Wein-Überwachungsverordnung ist das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin – Veterinär- und Lebens mittelaufsichtsamt. § 6* Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) § 6 Abs. 2: Aufhebungsvorschrift 3 83. Erg.Lfg. (Juli 2006) 2125–1 4 – Leerseite – 83. Erg.Lfg. (Juli 2006)

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