Wine Marketing Promotion Law Implementation Ordinance
Made 2002-03-11 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (AVBayWeinAFöG).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Bayern
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- viticulture/oenological practices, internal trade, fees/royalties, institution, governance
Where to read it
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Text
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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (AVBayWeinAFöG) Vom 11. März 2002 Fundstelle: GVBl 2002, S. 126 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geänd. (§ 1 Nr. 161 V v. 22.7.2014, 286) Auf Grund von Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (BayWeinAFöG) vom 24. Juli 2001 (GVBl S. 346, BayRS 2125-2-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: § 1 Erhebungsverfahren Bei der Erhebung der Abgabe nach dem BayWeinAFöG ist § 29 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1995 (GVBl S. 667, BayRS 2125-2-2-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2001 (GVBl S. 760), entsprechend anzuwenden. § 2 Höhe der Abgabe Die Höhe der Abgabe beträgt 1,75 e je Ar der in der Weinbaukartei ausgewiesenen Rebfläche eines Betriebes. § 3 Grundsätze der Mittelverwendung (1) 1 Die Mittel aus der Erhebung der Abgabe nach dem BayWeinAFöG dürfen nur in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (ABl EG Nr. C 252 vom 12. September 2001, S. 5) verwendet werden. 2 Insbesondere sollen die mit der Abgabe zu finanzierenden Werbemaßnahmen nur Weine aus bestimmten Anbaugebieten gemäß Art. 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl EG Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 (ABl EG Nr. L 328 vom 23. Dezember 2000, S. 2), zum Gegenstand haben und im Allgemeinen nur außerhalb dieser bestimmten Anbaugebiete durchgeführt werden. (2) 1 Soweit Mittel aus der Erhebung der Abgabe nach dem BayWeinAFöG für Maßnahmen der Absatzförderung verwendet werden sollen, sind die Anforderungen der Nummern 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen (ABl EG Nr. C 28 vom 1. Februar 2000, S. 2) zu beachten. 2 Zu den Maßnahmen Maßnahmen der Absatzförderung zählen insbesondere die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschungstätigkeiten und die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen sowie die Beteiligung hieran. (3) Im Übrigen sind die Grundsätze des Haushaltsrechts, insbesondere der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung, zu beachten. § 4 Zusammensetzung des Werbebeirats (1) 1 Der Werbebeirat besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Folgende Gruppen können je einen Vertreter in den Werbebeirat entsenden: Fränkischer Weinbauverband e.V., Gebietsweinwerbung Frankenwein-Frankenland GmbH, Verband Deutscher Prädikatsweingüter - Regionalverein Franken e.V., Fränkische Winzer - Franken und Wein e.V., Landesverein des Bayerischen Weinhandels e.V. 3 Der Genossenschaftsverband Bayern kann zwei Vertreter aus dem Kreis der Winzergenossenschaften in den Werbebeirat entsenden. (2) 1 Die Mitglieder des Werbebeirats und je ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Gruppen vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) bestellt. 2 Schlägt eine der in Absatz 1 genannten Gruppen keine oder zu wenige Vertreter vor, bestellt das Staatsministerium über die unterbreiteten Vorschläge hinaus so viele geeignete Personen, bis die in Absatz 1 festgelegte Zahl der Mitglieder des Werbebeirates erreicht ist. 3 Dies gilt auch für die Bestellung der Stellvertreter. (3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Werbebeirats beträgt drei Jahre. 2 Löst ein Mitglied des Werbebeirats seine berufliche Verbindung zu der Gruppe, auf deren Vorschlag es berufen wurde, missbraucht es seine Stellung im Werbebeirat oder vernachlässigt es seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirats trotz Abmahnung durch das Staatsministerium erheblich, kann es nach Anhörung der entsendenden Gruppe vor Ablauf der Amtszeit vom Staatsministerium abberufen werden. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für die restliche Amtszeit des Beirats ein neues Mitglied bestellt. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. (4) Weitere fachkundige Personen können zur Beratung zugezogen werden. § 5 Verfahren des Werbebeirats (1) Die Sitzungen des Werbebeirats werden vom Staatsministerium nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Werbebeirats einberufen. (2) 1 Der Werbebeirat tagt unter dem Vorsitz des Staatsministeriums. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3 Der Werbebeirat kann die Öffentlichkeit beschränkt oder allgemein zulassen. 4 Die Mitglieder des Werbebeirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (4) 1 Die Mitglieder des Werbebeirats gemäß § 4 Abs. 2 verfügen über je eine Stimme. 2 Der Werbebeirat fasst seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4 Bei Stimmengleichheit sind die tragenden Gründe für das jeweilige Abstimmungsverhalten in die Sitzungsniederschrift nach Absatz 3 aufzunehmen. 5 Dem Vorsitzenden des Werbebeirats steht kein Stimmrecht zu. (5) In geeigneten Fällen kann das Staatsministerium eine Entscheidung des Werbebeirats im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Einberufung einer Sitzung herbeiführen. § 6 Auslagen Die Mitglieder des Werbebeirats erhalten Fahrtkostenersatz sowie Tage- und Übernachtungsgeld in Höhe der Sätze, die den Staatsbediensteten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F) zustehen. § 7 Antragsverfahren 1 Anträge auf Förderung aus Mitteln der Abgabe nach dem BayWeinAFöG sind bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zu stellen. 2 Diese leitet die Anträge mit einer fachlichen Stellungnahme an das Staatsministerium weiter. § 8 Zuständigkeiten 1 Die LWG ist zuständig für den Erlass der Zuwendungsbescheide, die Vereinnahmung und die Auszahlung der Mittel sowie die Verwendungsnachweisprüfung. 2 Die Entscheidung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWeinAFöG bleibt dem Staatsministerium vorbehalten. 3 Die LWG erstellt den Wirtschaftsplan nach Art. 4 Abs. 1 BayWeinAFöG und leitet ihn dem Staatsministerium zur Genehmigung zu. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. München, den 11. März 2002 Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Josef Miller, Staatsminister