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Laws of Germany

Wine Growing Act

Made 1990-10-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Cultivated plants
Keywords
viticulture/oenological practices, standards, institution, special fund, offences/penalties, governance, plant production
Categories
agriculture

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  1. 1824 Bundesgesetzb/att, Jahrgang 1992, Teil I Bekanntmachung der Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes Yom 29. Oktober 1992 Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Anderung des Weinwirtschaftsge setzes und des Weingesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1822) wird nachstehend der Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom 4. November 1992 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berucksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2266, 1991 I S. 682), 2. die am 4. November 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 29. Oktober 1992 Der Bundesminister fur Ern a h run q , Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 Gesetz fiber MaBnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz) 1825 § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Rechtsakte der Europaischen Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind die im Bereich des Weinbaus und der Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europaischen Gemein schaften, insbesondere Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Ober die gemeinsame Marktorganisation fOr Wein und die zu seiner DurchfOhrung erlassenen Verord nungen des Rates und der Kommission der Europaischen Gemeinschaften. (2) FOr die Rodung, die Anpflanzung, das Recht auf Wiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und die Neu anpflanzung sind die in den Rechtsakten der Europal schen Gemeinschaften (Absatz 1) enthaltenen Begriffsbe stimmungen anzuwenden. §2 Anerkennung der fUr Qualitatswein b. A. geeigneten Rebflachen Flachen in bestimmten Anbaugebieten, die zulasslqer weise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qua litatswein bestimmter Anbaugebiete (Oualitatswein b. A.) geeignet. §3 Wiederbepflanzungen (1) Wiederbepflanzungen dOrfen nur auf den gerodeten Flachen vorgenommen werden, auf denen zulassiqerwei se Reben zur Erzeugung von Wein angepflanzt waren. Abweichend von Satz 1 kann ein Wiederbepflanzungs recht auf eine Flache Obertragen werden, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 Ober die Gewahrunq von Prarnien zur endgOltigen Aufgabe von Hebflachen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (AB!. EG Nr. L 132 S. 3) gerodet worden ist, sofern die Flache, fOr die das Wiederbepflanzungsrecht besteht, mindestens das gleiche durchschnittliche Erzeugungspotential hat. (2) Die Landesregierungen konnen zur Steigerung der Oualitat der Weine oder der Wirtschaftlichkeit der Erzeu gung durch Rechtsverordnung zulassen, daB ein Wieder bepflanzungsrecht auf eine andere als die gerodete Flache Obertragen werden kann. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daB die zustandiqe Behorde entspre chende ZUlassungen im Einzelfall aussprechen kann. (3) Die Landesregierungen konnen zur Steigerung der Oualltat, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Weine oder zur Verbesserung der Vermarktung durch Rechtsver ordnung vorschreiben, daB bestimmte Rebsorten nicht oder daB nur bestimmte Rebsorten wieder angepflanzt werden dOrfen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daB die zustandiqe Behorde entsprechende An ordnungen im Einzelfall treffen kann. §4 Neuanpflanzungen (1) Soweit in den Rechtsakten der Europalschen Ge meinschaften (§ 1 Abs. 1) oder in Rechtsverordnungen nach § 8 keine abweichenden Regelungen enthalten sind, werden Genehmigungen fOr Neuanpflanzungen nur fOr Flachen erteilt, die zur Erzeugung von Oualitatsweln b. A. bestimmt sind und die 1. in unmittelbarem raurnllchen Zusammenhang mit zu lasslqerwelse mit Reben bepflanzten oder vorOberge hend nicht bepflanzten Flachen stehen, 2. im Rahmen von EnteignungsmaBnahmen als Ersatzfla chen gewahrt oder in Verfahren nach dem Flurbereini gungsgesetz mit Ausnahme des beschleunigten Zu sammenlegungsverfahrens (§§ 91 bis103) oder des freiwilligen Landtausches (§§ 103a bis 103i) als Reb flachen ausgewiesen werden oder 3. fOr die DurchfOhrung von wissenschaftlichen Weinbau versuchen bestimmt sind. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt, wenn 1. das GrundstOck fOr die Erzeugung von Oualltatswein b. A. geeignet lst, 2. die Vermarktung des auf dem GrundstOck und den sonstigen GrundstOcken desselben Nutzungsberech tigten erzeugten Weines gewahrleistet ist, 3. das GrundstOck die in einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 festgesetzte Mindesthangneigung hat und 4. das GrundstOck nicht zu den in eirier Rechtsverord nung nach § 5 Abs. 8 aufgefOhrten besonders frostge tahrdeten Flachen gehort. In Ausnahmetallen, insbesondere wenn die Form des Ge tandes es erfordert, kann abweichend von Absatz 1 Nr.1 die Genehmigung auch fOr Flachen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem raurnuchen Zusammenhang mit zulasslqerwelse mit Reben bepflanzten oder vorOberge hend nicht bepflanzten Flachen stehen. FOr die Genehmi gung nach Absatz 1 Nr. 3 kann von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 abgesehen werden. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird mit einer dem Zweck des Weinbauversuches entsprechenden Befri stung erteilt. (4) Die Genehmigung fOr Neuanpflanzungen gilt fOrnicht weinbergmaBig bepflanzte Flachen als erteilt, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flachen desselben Nutzungsberechtigten nicht groBer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem raurnllchen Zusammenhang mit einer weinbergmaBig bepflanzten Flache stehen. 1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I (5) Die Landesreqierunqen k6nnen zur Steigerung der Oualitat, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Quali tatsweine b. A. oder zur Verbesserung der Vermarktung durch Rechtsverordnung vorschreiben, daB bestimmte Rebsorten nicht oder daB nur bestimmte Rebsorten ange pflanzt werden dOrfen. In der Rechtsverordnung kann be stimmt werden, daB die fUr die Genehmigung zustandlqe Beh6rde entsprechende Anordnungen im Einzelfall treffen kann. (6) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch fUr in den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizierung gefUhrte Rebsorten oder dort nur vorObergehend zugelassene Rebsorten er teilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der fol genden Zwecke erfolgt: 1. PrOfung der Anbaueignung einer Rebsorte, 2. wissenschaftliche Untersuchungen, 3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten. §5 Anbaueignung, Vermarktung, Mindesthangneigung, Frostgefahrdung (1) Ein GrundstUck ist fur die Erzeugung von Oualitats wein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daB auf dem GrundstUck in den autqetuhrten bestimmten Anbaugebie ten oder Bereichen die nachstehend bezeichneten Reb sorten (Vergleichssorten) bei herk6mmlichen Anbaume thoden im zehnjahrlqen Durchschnitt einen Weinmost er geben, der die folgenden Mindestgehalte an natOrlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht: Gebiet 1. WeiBer Traubenmost Rheinpfalz: Bereich MittelhaardtJDeutsche WeinstraBe . Bereich SOdliche WeinstraBe . Rheinhessen: An den Rhein grenzende Bereiche . Obrige Bereiche . Rheingau . Nahe Franken . Hessische BergstraBe . Mosel-Saar-Ruwer: Bereich Obermosel und Moseltor . Obrige Bereiche . Mittelrhein, Ahr . Baden . WOrttemberg . 2. Rot e r T r a u ben m 0 s t Rheinpfalz Rheinhessen . Baden WOrttemberg . Obrige bestimmte Anbaugebiete . Rebsorte Riesling Silvaner Riesling Silvaner Riesling Riesling Silvaner MOller-Thurgau Riesling MOller-Thurgau Riesling Riesling Riesling, Gutedel Silvaner MOller-Thurgau Bulander MOller-Thurgau Silvaner, Riesling Rulander, Kerner Portugieser Portugieser Blauer Spatburqunder Trollinger Schwarzriesling, Blauer Spatburqunder Blauer Spatburqunder % Vol. 9,1 9,1 9,1 9,1 9,1 8,3 9,4 10,2 8,3 8,3 7,5 7,5 9,4 9,8 10,3 11,3 9,8 9,4 10,8 f 8,3 8,3 10,8 8,9 10,3 9,1 Grad De (70) (70) (70) (70) (70) (65) (72) (77) (65) (65) (60) (60) (72) (75) (78) (84) (75) (72) (81) (65) (65) (81) (69) (78) (70) Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1827 (2) Die Landesregierungen k6nnen zur Steigerung der Oualitat durch Rechtsverordnung fOr bestimmte Anbauge biete oder Teile davon die Mindestgehalte an natOrlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) des Absatzes 1 um hoch stens 20 vom Hundert erh6hen sowie andere als die in Absatz 1 genannten Rebsorten mit vergleichbaren Werten bestimmen. (3) Vor einer Entscheidung uber die Eignung des Grund stucks fur die Erzeugung von Oualitatswein b. A. ist ein SachverstandigenausschuB zu horen, dessen Zusammen setzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen k6nnen. Bei der Entscheidung sind insbeson dere auch H6henlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bo denbeschaffenheit, Frostqetahrdunq sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung des Grundstucks ergeben, zu berucksichtigen. (4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der Anbau eignung nach den Absatzen 1 bis 3 k6nnen die Landes regierungen durch Rechtsverordnung vorschreiben, daB die Anbaueignung von GrundstOcken auf Grund der Energie einnahme in Joule zu ermitteln ist. Dabei sind fOr die bestimmten Anbaugebiete oder Teile davon Mindestwerte festzusetzen, die mindestens den in Absatz 1 festgesetz ten und h6chstens den nach Absatz 2 zulassiqen erhohten Werten entsprechen. In der Rechtsverordnung sind das Berechnungsschema und das Bewertungsverfahren fOr die Ermittlung der Energieeinnahme sowie die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben von Sachverstan diqenausschussen zu regeln. (5) Die Vermarktung des auf dem GrundstOck und den sonstigen GrundstOcken desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Ouahtatsweines b. A. gilt insbesondere als ge wahrleistet, wenn fur die Ertraqe 1. die Mitgliedschaft in einem ErzeugerzusammenschluB, der bereit und in der Lage ist, die Ertraqe zu Oberneh men, 2. der AbschluB langfristiger l.ietervertraqe oder 3. ganz oder Oberwiegend die M6glichkeit zur Abgabe an Letztverbraucher nachgewiesen wird. In den Fallen der Nummern 2 und 3 muB ferner die M6glichkeit der Einlagerung und fachge rechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen werden. Die Landesregierungen k6nnen zur Sicherstel lung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nahere Voraussetzungen fOr die Einlagerung und die fachgerech te kellerwirtschaftliche Behandlung festlegen. (6) Werden die Nachweise nach Absatz 5 nicht mit dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi gung in beqnmdeten Ausnahmetallen ohne diese Nach weise erteilt werden. In diesen Fallen ist die Genehmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, daB sie widerrufen wer den kann, wenn die Nachweise nicht spatestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden. (7) Die Landesregierungen k6nnen zur Steigerung der Oualitat durch Rechtsverordnung fOr bestimmte Anbau gebiete oder Teile davon Mindesthangneigungen in Ab hangigkeit von Hangrichtungen festsetzen. (8) Die Landesregierungen k6nnen zur Vermeidung von Anpflanzungen auf besonders frostqetahrdeten Flachen durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis dieser Flachen aufstellen. §6 Priifung der Anbaueignung von Rebsorten Die in den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaf ten (§ 1 Abs. 1) vorgesehene Prufunq der Anbaueignung von Rebsorten erstreckt sich bei Keltertraubensorten auch auf das Verhalten gegenOber der Reblaus. §7 Entfernung unzulassiger Anpflanzungen Die zustandiqe Behorde kann anordnen, daB 1. Wiederbepflanzungen, die entgegen § 3 Abs. 1, einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden sind, 2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen, 3. Neuanpflanzungen, fOr die eine nach § 4 Abs. 3 befri stete Genehmigung abgelaufen ist, 4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechtsverord nung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden sind, 5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 2 widerrufen worden ist, zu entfernen sind. §8 Ermachtigungen (1) Der Bundesminister fOr Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermachtigt, im Einver nehmen mit dem Bundesminister fOr Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hin sichtlich des Anbaus, der Erzeugung oder des Inverkehr bringens von Erzeugnissen, die der gemeinsamen Markt organisation fOr Wein unterliegen, 1. die erforderlichen Vorschriften zur DurchfOhrung von in den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten, Verboten oder Be schrankunqen zu erlassen, 2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote oder Beschrankungen vorzuschreiben, soweit dies in den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehen ist. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann als fOr die DurchfOhrung zustandiqe Stelle der Bundesminister oder das Bundesamt fOr Ernahrunq und Forstwirtschaft bestimmt werden. §9 Flachenerhebungen, Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen Der Bundesminister erlaSt im Einvernehmen mit den Bundesministern fOr Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur DurchfOhrung der in den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) enthaltenen Regelungen OberHachenerhebunqen 1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I sowie Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen. In der Rechtsverordnung k6nnen fur Bestandsmeldungen weitere Untergliederungen und Angaben vorgeschrieben werden, soweit es zu Zwecken der Marktbeobachtung erforderlich ist. § 10 Meldungen von Rodungen, Aufgaben und Anpflanzungen Der Bundesminister wird ermachtiqt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei ben, in welcher Weise Vorhaben, Hebtlachen zu roden oder aufzugeben, wieder zu bepflanzen oder Reben neu anzupflanzen sowie erfolgte Rodungen oder Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den zu standiqen Beh6rden zu melden sind, soweit dies in den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehen ist. § 11 Meldungen von FaB- und Tankraum Der Bundesminister wird ermachtiqt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vor bereitung von MaBnahmen in der Weinwirtschaft, die den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik der Europaischen Gemeinschaften dienen, vorzuschreiben, daB Weinbau betriebe und Betriebe, die gewerbsmaBig Wein be- oder verarbeiten, lagern oder handeln, einschlieBlich der Win zerzusammenschlOsse ihren FaB- und Tankraum fUr Trau benmost und Wein zu melden haben, sowie die naheren Vorschriften uber das Meldeverfahren zu erlassen. § 12 Auskunftspflicht (1) Die nach Landesrecht zustandiqe Beh6rde kann zur DurchfUhrung der Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen und den Rechtsakten der Europaischen Gemein- . schaften (§ 1 Abs. 1) obliegen, von Personen und nicht rechtstahiqen Personenvereinigungen die erforderlichen AuskOnfte verlangen. (2) Die von den zustandiqen Beh6rden mit der Einho lung von AuskOnften beauftragten Personen sind befugt, GrundstOcke und Geschaftsraurne und zur VerhOtung drin gender Gefahren fur die 6ffentliche Sicherheit und Ord nung auch Wohnraume des Auskunftspflichtigen zu betre ten, dort PrOfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die qeschaftlichen Unter lagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei .juristischen Personen und nlchtrechtstahlqen Personen vereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Ge sellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten AuskOnfte zu erteilen und MaBnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einqeschrankt, (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZivilprozeBordnung bezeichneten Angeh6rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah rens nach dem Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten ausset zen wOrde. (4) Auf die nach den Absatzen 1 und 2 erlangten Kennt nisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehorden die Kenntnisse fOr die Durch fOhrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat so wie eines dam it zusamrnenhanqenden Besteuerungsver fahrens benotiqen, an deren Verfolgung ein zwingendes offentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsatzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fOr ihn tatigen Personen handelt. § 13 Verwendung von Einzelangaben Die erhebenden Behorden sind berechtigt, Einzelanga ben in Erklarunqen, die nach den DurchfOhrungsvorschrif ten zu den in den Rechtsakten der Europaischen Gemein schaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehenen Flachenerhebunqen abzugeben sind, an die zustandiqen Bundes- und Landes behorden fOr behordllche MaBnahmen zur DurchfOhrung der gemeinsamen Marktorganisation fOrWein und der §§ 3 bis 7 weiterzuleiten. § 14 Rebflachenverzeichnisse Die Landesregierungen konnen zur besseren Erfassung und Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials und zur Erstellung, Verwaltung und OberprOfung der gemein schaftlichen Weinbaukartei durch Rechtsverordnung die FOhrung von Verzeichnissen Ober die mit Reben zur Er zeugung von Oualitatsweln b. A. bepflanzten und voruber gehend nicht bepflanzten Flachen sowie deren Eigentums und Bewlrtschaftunqsverhattnisse vorschreiben. § 15 Obertragung von Ermachtigungen Die Landesregierungen konnen die Ermachtigungen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 und 8 und § 14 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehorden uber tragen. § 16 Deutscher Weinfonds (1) Ais Anstalt des effentlichen Rechts wird ein Deut scher Weinfonds (Weinfonds) errichtet. (2) Der Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfugung stehenden Mittel, insbesondere des Auf kommens aus der Abgabe (§ 23 Abs. 1), die Qualitat des Weines sowie durch ErschlieBung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu fordern. (3) Bei der DurchfOhrung seiner Aufgaben soli sich der Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen. Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1829 § 17 Organe des Weinfonds Organe des Weinfonds sind 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. der Verwaltungsrat. § 18 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus hochstens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat fOr die Dauer von fOnf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulasslq. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Der Vorstand fOhrt die Geschafte des Weinfonds in eigener Verantwortung nach MaBgabe der BeschlOsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates. (3) Der Vorstand vertritt den Weinfonds gerichtlich und auBergerichtlich. (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Weinfonds zu widmen. Die §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes und die zu ihrer AusfUhrung erlassenen Vorschriften finden Anwen dung. § 19 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates Oben ihre Tatiqkeit ehren amtlich aus. (2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vor sitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte qewahtt, Zwei Mitglie der des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungs rat anqehorenden Winzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von den dem Verwaltungsrat anqehorenden Vertre tern des Weinhandels und der Winzergenossenschaften jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen beiden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewahlt. (3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu Oberwachen. Er beschlieBt Oberdie Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest. § 20 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und zwar aus 1. 13 Vertretern des Weinbaus, 2. 5 Vertretern des Weinhandels einschlieBlich des Ein und Ausfuhrhandels, 3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften, 4. 1 Vertreter der Weinkommissionare, 5. 1 Vertreter der Sektkellereien, 6. 1 Vertreter des Gaststattenqewerbes, 7. je 1 Vertreter des SortimentsgroBhandels und der genossenschaftlichen GroBhandels- und Dienstlei stungsunternehmen, 8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossen schaften, 9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen sehaftsverbande, 10. 1 Vertreter der Organisationen zur Forderung der GOte des Weines, 11. 3 Vertretern der Verbraucher, 12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzforderungsein richtungen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesminister berufen und abberufen. Vor der Berufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die Landesregierungen anzuhoren, Die Beru fung erfolgt grundsatzlich fOr die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulasslq. (3) Der Verwaltungsrat wahlt aile drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzendenund den stellvertretenden Vorsit zenden. (4) Der Verwaltungsrat beschlieBt uber aile qrundsatz lichen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Weinfonds gehoren. (5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat eine Geschaftsordnung, die der Genehmigung des Bun desministers bedarf. (6) Der Verwaltungsrat beschlieBt ferner in den ersten fOnf Monaten jedes Geschattslahres Gber die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. § 21 Satzung Der Verwaltungsrat beschlieBt Ober die Satzung des Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministers. § 22 Aufsicht (1) Der Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundes ministers. MaBnahmen des Weinfonds sind auf Verlangen des Bundesministers aufzuheben, wenn sie gegen gesetz Jiche Vorschriften oder die Satzung verstoBen oder das offentliche Wohl verletzen. (2) Der Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesminister und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft uber seine Tatigkeit zu erteilen. (3) Beauftragte der Bundesregierung und der fUr die Weinwirtschaft zustandiqen obersten Landesbehorden der weinbautreibenden Lander sind befugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates unddes Verwaltungsrates teilzuneh men; ihnen ist jederzeit Gehor zu gewahren. (4) Kommt der Weinfonds den ihm obliegenden Ver pflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, 1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchfUhren zu lassen oder sie selbst durchzufUhren. § 23 Abgabe fUr den Weinfonds (1) Zur Beschaffung der fUr die DurchfOhrung der Auf gaben des Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu ent richten 1. von den EigentUmern oder Nutzungsberechtigten eine [ahrliche Abgabe von 1,00 Deutsche Mark je Ar der Weinbergflache, sofern diese mehr als 5 Ar umfaBt, und 2. von Personen und nichtrechtstahlqen Personenverei nigungen, die zu gewerblichen Zwecken Trauben (mit Ausnahme von Tafeltrauben), Traubenmaische, Trau benmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder sonst zur VerwertungObernehmen, eine Abgabe von 1,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals in den Handel gebrachten Mostes oder Weines inlandi schen Ursprungs, je angefangene 133 Kilogramm erst mals in den Handel gebrachter Trauben oder Trauben maische inlandischen Ursprungs; dies gilt nicht fUr Ver einigungen der Winzer und deren ZusammenschlOsse, sofern sie die genannten Erzeugnisse ausschlieBlich von ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwertung Obernehmen. Kornmissionare haften fOr die Abgabe, falls sie dem Weinfonds auf Verlangen den Kommitten ten nicht benennen. Die aufgefOhrten Erzeugnisse gel ten auch dann als erstmals in den Handel gebracht, wenn sie vorn Kaufer oder Obernehmer aus Gebieten auBerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder uber diese Gebiete bezogen werden und die Abgabe nicht bereits vorher zu entrichten war. (1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 genannten Abgaben betragen vom 1. Januar 1991 an 1,20 Deutsche Mark. (2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver ordnung die erforderlichen Vorschriften fur die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1 Nr.1. (3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Ab gabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des Weinfonds. Der Bundesminister wird ermachtiqt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften Ober die Entstehung und die Falliqkeit dieser Abgabe sowie Ober das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Oberwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 k6nnen insbesondere Mitteilungspflichten hinsicht lich der Bemessungsgrundlagen fur die Abgabe und hin sichtlich der Abgabeschuld begrOndet und die Erhebung von Saurnniszuschlaqen vorgesehen werden. (4) Der Weinfonds kann, soweit dies zur Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich ist, von den Abgabepflichtigen AuskOnfte verlangen. (5) Personen und nichtrechtsfahiqe Personenvereini gungen, die gewerbsmaBig Trauben, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, an wen und in wel cher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und insoweit ihre Bucher und Geschaftspaplere zur Einsicht vorzuleqen, (6) Der Weinfonds hat fOr die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedart der Genehmigung des Bundesministers. § 24 Abgabe fur die gebietliche Absatzforderung (1) Die Lander konnen zur besonderen F6rderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Diese Ab gabe dart die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Abgabe um nicht mehr als 75 vom Hundert uberstelqen. (2) Die Lander reqeln die Erhebung, Festsetzung, Bei treibung und Verwaltung der Abgabe. Die Lander oder die von ihnen bestimmten Stellen sollen sich bei der Absatz fOrderung der Einrichtungen der Wirtschaft, insbesondere der gebietlichen Absatzf6rderungseinrichtungen, bed ie nen. § 24a Unterrichtung und Abstimmung Die gebietlichen Absatzf6rderungseinrichtungen und der Weinfonds unterrichten sich gegenseitig Ober geplante Absatzf6rderungsmaBnahmen. Die MaBnahmen selbst sind untereinander und mit dem Weinfonds abzustimmen. Die naheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Ge schattsordnunq. die die gebietlichen Absatzf6rderungsein richtungen und der Weinfonds erlassen. Die Geschattsord nung bedarf der Zustimmung des Bundesministers. § 25 BuBgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 Reben wieder anpflanzt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie fOr einen bestimmten Tatbestand auf diese BuB geldvorschrift verweist, 3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 oder § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder 4. einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten Verbot der Neu- oder Wiederanpflanzung von Rebert zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 fur einen bestimmten Tatbestand auf diese BuBgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsatznch oder tahrlasslq 1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 10, 11 oder 23 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie fOr einen be stimmten Tatbestand auf diese BuBgeldvorschrift ver weist, 2. entgegen § 12 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstandiq erteilt, 3. entgegen § 12 Abs. 2 die Vornahme von PrOfungen oder Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder die Einsicht in qeschaftliche Unterlagen nicht duldet, Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1992 1831 4. entgegen § 23 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht oder Bucher und Geschaftspapiere nicht zur Einsicht vorlegt oder 5. in anderen als den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Fallen einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten Ver bot oder Gebot zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver ordnung nach Absatz 4 fur einen bestimmten Tatbe stand auf diese BuBgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer GeldbuBe bis zu dreiBigtausend Deutsche Mark, die Ord nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer GeldbuBe bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Der Bundesminister wird ermachtiqt, durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbe stande zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 5 mit GeldbuBe geahndet werden konnen, soweit dies zur DurchfOhrung der Rechts akte nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. § 26 (Inkrafttreten)

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