Water Supply Guarantee Act
Made 1965-08-24 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Water
- Keywords
- water supply, hazards, risk assessment/management, offences/penalties
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
<!-- page 1 --> 1225 21997 A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1965 Nr. 50 Tag Inhalt Seite 24.8.65 Geselz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschait für Zwecke der Verteidigung (WassersicherstellungsgesetZ) ....... 2022 1225 Samınlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 753-4, ändert Bundesgesetzbl. III 453-11 9.9.65 Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) ...... 1232 Samınlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-7; ändert Bundesgesetzbl. III 215-1 9.9.65 Gesetz über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschuizgesetz) ......22cccccesecen 1240 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 215-8, ändert Bundesgesetzbl, III 2032-1, 215-1 und 811-1 9.9.65 Gesetz zur Anderung der Handwerksordnung ........cccceeeneennenn 1254 Andert Bundesgesetzbl. 111 701-2, 7110-1, 7110-2, 8250-1 , 7.9.65 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen, insbesondere tech- nischer Art, an Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande .....c een ernennen 1271 Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz) Vom 24. August 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 753-4!) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen: $1 Grundsatz (1) Um zur Versorgung oder zum Schutz der Zivil- bevölkerung und der Streitkräfte 1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, 2. die Versorgung mit Betriebswasser im unentbehr- lichen Umfang, 3. die Deckung des Bedarfs an Löschwasser, 4. die Ableitung und Behandlung des Abwassers zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren, 5. das Aufstauen und Ablassen des Wassers in Stauanlagen sowie das Füllen und Entleeren von Speicheranlagen zum Schutze gegen Überflutung und 6. die Entwässerung von besiedelten Gebieten mit künstlicher Vorflut im unentbehrlichen Umfang im Verteidigungsfall sicherstellen zu können, sind auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft nach den Vor- schriften dieses Gesetzes und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen Maß- nahmen zu treffen. 3) Ändert Bundesgesetzbl. III 453-11 (2) Rechtsverordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz und Maßnahmen nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen müssen sich im Rahmen der verfügbaren Haushalts- mittel halten. Sie sind im übrigen auf das unerläß- liche Maß zu beschränken und inhaltlich so zu ge- stalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfrei- heit sowie in die Rechte oder Befugnisse der Beteilig- ten so.wenig wie möglich eingegriffen wird. (3) Die Vorschriften des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) vom 9. September 1965 (Bundes- gesetzbl. 1S. 1232) bleiben unberührt, Erster Teil Vorsorgemaßnahmen $ 2 Verpflichtung zu Maßnahmen der Vorsorge (1) Für Zwecke des $ 1 können verpflichtet wer- den 1. die Inhaber von Wasserversorgungs-, Abwasser- und Entwässerungsanlagen zur Erhaltung dieser Anlagen, 2. die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen in ihrem Betrieb oder im Rahmen ihrer Versorgungs- aufgabe zum Bau und Umbau von Brunnen,
<!-- page 2 --> 1226 Wasserbehältern, Verbundleitungen, Umgehungs- leitungen und Pumpanlagen sowie von ähnlichen Anlagen, 3. die Inhaber von Abwasseranlagen im Rahmen ihres Betriebes zum Bau und Umbau von Notaus- lässen, Notbecken, Umgehungsleitungen und Pumpanlagen sowie von ähnlichen Anlagen, 4. die Inhaber von Stau- und Speicheranlagen zum Bau und Umbau von Entlastungsanlagen, ins- besondere von Auslässen und zur Verstärkung des Stauwerks und der Speicherdämme, 5. die Inhaber von Entwässerungsanlagen im Rah- men ihres Betriebes zum Bau und Umbau von Pumpanlagen, 6. die Inhaber von Betrieben und Anstalten, die Trink- oder Betriebswasser verbrauchen, zum Bau von Brunnen für den Eigenbedarf auf den zum Betrieb oder zur Anstalt gehörenden Grund- stücken, 7. die Gemeinden in ihrem Gebiet zum Bau von Brunnen und Quellfassungen, wenn nicht der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 verpflichtet werden kann, soweit dies als Vorsorge für den Verteidigungsfall neben den vorhandenen Anlagen und Einrichtungen und neben den unabhängig von Verteidigungs- zwecken zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist. (2) Ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5. der Inhaber der Anlage keine Gebietskörperschaft, kein Gemeindeverband, kein Zweckverband und kein Wasser- und Bodenverband und ist dem In- haber die Erfüllung der Verpflichtung nicht zuzu- muten, so ist an seiner Stelle die Gemeinde zu den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 zu verpflich- ten. Der Inhaber der Anlage kann verpflichtet wer- den, die Maßnahmen zu dulden. (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 oder des Absatzes 2 Satz 2 der Inhaber nicht der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des zu der Anlage gehörenden Grundstücks oder hat eine andere Person ein Recht an der Anlage oder dem Grundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer oder die andere Person zur Duldung der Maßnahme verpflichtet werden. Ist in den Fällen des Ab- satzes 1 Nr.6 der Inhaber des Betriebes oder der Anstalt nicht der Eigentümer oder Besitzer des zum Betrieb oder der Anstalt gehörenden Grundstücks oder hat eine andere Person ein Recht an dem Grundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer oder die andere Person zur Duldung der Maßnahme verpflichtet werden. 83 Rechtsverordnungen Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vor- schriften erlassen über 1. die Grundsätze für die Bemessung des lebens- notwendigen Bedarfs an Trinkwasser, des un- entbehrlichen Umfangs bei der Versorgung mit Betriebswasser und des Bedarfs an Löschwasser, 2, die Grundsätze für die Beschaffenheit des Trink- und Betriebswassers, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 3. die technischen Anforderungen, denen Anlagen, zu deren Bau oder Umbau nacı $ 2 Abs.1 ver- pflichtet werden kann, genügen müssen. 54 Planung der Maßnahmen (1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte planen die Maßnahmen der Vorsorge ($ 2 Abs. I), die zur Erfüllung der in $ 1 Abs. 1 genannten Zwecke für ihren Bereich erforderlich sind. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bestimmen, daß die Planung an Stelle des Land- kreises oder der kreisfreien Stadt einer kreis- angehörigen Gemeinde, einem kommunalen Zusam- menschluß, einem Zweckverband oder einem Was- ser- und Bodenverband für seinen Bereich ganz oder teilweise obliegt. (3) Bei der Planung untersuchen die in den Ab- sätzen 1 und 2 genannten Körperschaften die Mög- lichkeit des Einsatzes vorhandener öffentlicher und privater Anlagen und Einrichtungen im Verteidi- gungsfall; sie schlagen auf dieser Grundlage, unter Beachtung der Vorschriften nach den $$ 1 bis 3 und unter Berücksichtigung der überregionalen Planun- gen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung sowie der gesamten zivilen Not- standsplanung der zuständigen Behörde die Maß- nahmen vor. (4) Die zuständige Behörde setzt eine Frist, in der ihr der Plan vorzulegen ist, und prüft den Plan. 85 Entscheidung über die Leistungspflicht (1) Die zuständige Behörde bestimmt Art und Umfang der Leistungspflicht sowie den Leistungs- pflichtigen durch Verpflichtungbescheid. Sie kann im Verpflichtungsbescheid Näheres über die Aus- führung der Leistungspflicht bestimmen. (2) Bedarf die Maßnahme, zu der der Verpflich- tungsbescheid verpflichtet, oder die Erfüllung der Verpflichtung nach $ 9 Abs. 1 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den wasserrechtlichen Vor- schriften, einer Baugenehmigung oder einer sonsti- gen behördlichen Genehmigung, so entscheidet über diese Genehmigung oder Erlaubnis die nach $ 26 zuständige Behörde. Sie hat die für die Genehmi- gung oder Erlaubnis geltenden Verfahrensvorschrif- ten entsprechend anzuwenden. (3) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Ent- scheidung verlangen, daß diejenigen, die sie als Leistungspflichtige in Aussicht genommen hat, die für den Verpflichtungsbescheid erforderlichen Unter- lagen, insbesondere Lageplan, Zeichnungen, Kosten- anschlag, Nachweisungen und Beschreibungen, ein- reichen. u 86 Inhalt des Verpflichtungsbescheides (1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten 1. die Bezeichnung des Leistungspflichtigen, 2. die Leistungspflichtigen nach Art und Umfang,
<!-- page 3 --> Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 3. die Angabe der voraussichtlichen Kosten, 4. Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach $ 5 Abs. 2 erteilt werden. (2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Be- gründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- sehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen. $7 Zusatzplanung (1) Ist infolge einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen, auf denen die Planung nach $ 4 beruht, für Zwecke des $ 1 die Änderung oder Er- gänzung des Planes erforderlich, so kann die zu- ständige Behörde von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Vorlage eines Zusatzplanes verlangen. Die Vorschriften des $ 4 Abs.2 bis 4 gelten entsprechend. (2) Für die Leistungspflicht und den Verpflich- tungsbescheid gelten die $$ 5 und 6 entsprechend. 88 Verwendung der Anlagen Die auf Grund des Verpflichtungsbescheides ge- bauten Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu anderen als den in $ 1 ge- nannten Zwecken verwendet werden. Die Zustim- mung nach Satz 1 darf nur versagt werden, soweit die Verwendung zu den in $ 1 genannten Zwecken beeinträchtigt wird. Die Öffentlich-rechtlichen Vor- schriften, insbesondere die wasserrechtlichen Vor- schriften über die Erlaubnis und Bewilligung, blei- ben unberührt, 89 Instandhaltung und Änderung (1) Der Leistungspflichtige hat die Anlagen, zu deren Bau, Umbau oder Erhaltung der Verpflich- tungsbescheid verpflichtet, ordnungsgemäß zu war- ten und betriebsfähig zu halten. (2) Der Inhaber einer der in Absatz 1 genannten Anlagen, der die Anlage wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an- zuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Ände- rung untersagen, wenn dadurch die Zwecke des $1 gefährdet werden. Mit der Ausführung des anzeige- pflichtigen Vorhabens darf zwei Monate nach Ein- gang der Anzeige begonnen werden, sofern die zu- ständige Behörde das Vorhaben auf Grund des Sat- zes 2 nicht untersagt. Die Vorschriften, nach denen die Ausführung des Vorhabens einer behördlichen Genehmigung bedarf, bleiben unberührt. 810 Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige (1) Der Leistungspflichtige erhält Ersatz der Auf- wendungen für die Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid oder nach einer Anordnung gemäß 85 Abs. 3 verpflichtet | ist. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes, 1227 (2) Die Kosten der Instandhaltung nach $9 Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies zum Ausgleich oder zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. (3) Verwendet der Leistungspflichtige die An- lagen für andere Zwecke als die des $ 1 oder ent- stehen dem Leistungspflichtigen aus der Durchfüh- rung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Ver- pflichtungsbescheid verpflichtet ist, andere Vorteile, 'so sind die Vorteile bei dem Ersatz der Aufwendun- gen nach Absatz 1 angemessen zu berücksichtigen. Soweit die Aufwendungen ohne Berücksichtigung dieser Vorteile ersetzt sind, hat der Leistungspflich- tige zu ihrem Ausgleich einen angemessenen Betrag zurückzuerstatten, $ 11 Ausstattung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des $ 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Ausstattung von Anlagen der in $ 2 genann- ten Art mit zusätzlichen Maschinen, Geräten und sonstigen Einrichtungen, insbesondere mit Pum- pen, Notstromaggregaten und Einrichtungen zur Wasserverteilung und Wasseraufbereitung sowie zur Messung der Radioaktivität, 2. die Beschaffung von beweglichen Einrichtungen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung, 3. die Lagerung und die Instandhaltung der Einrich- tungen nach den Nummern 1 und 2 sowie über deren Verwendung zu anderen als den in $ 1 genannten Zwecen, 4. den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in den Nummern 1 bis: 3. bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat. (2) Die Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, zu denen eine Rechtsverordnung oder eine auf Grund der Rechtsverordnung ergangene Verfügung verpflich- tet, werden dem Leistungspflichtigen ersetzt; im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur für die erstmalige Ausstattung und nur zur Hälfte. Verwendet der Lei- stungspflichtige Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 für andere Zwecke als die des $ 1, so gilt $ 10 Abs. 3 entsprechend. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes. $ 12 Vorratshaltung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des $ 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Vorratshaltung von Ersatzteilen und Baustof- fen sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebs- mitteln für die Einrichtungen nach $ 11 Abs.1 Nr.1 und 2 und für Anlagen der in $ 2 genannten Art, 2. den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzufüh- ren hat.
<!-- page 4 --> 1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I (2} Die Aufwendungen für die Bevorratung mit Treibstoffen und sonstigen Betriebsmitteln werden dem Leistungspflichtigen ersetzt. Den Aufwendungs- ersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes. Zweiter Teil Vorschriften für den Verteidigungsfall 8 13 Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Verteidigungsiall (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des $ 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim- mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. den Betrieb der Wasserversorgungs-, Abwasser-, Stau-, Speicher- und Entwässerungsanlagen, 2. die Lieferung und Verwendung von Wasser, 3. die Benutzung der Gewässer im Verteidigungsfall. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates auf den Bundesminister für Gesundheitswesen übertragen. (2) Die Bundesregierung und der Bundesminister für Gesundheitswesen können die ihnen nach Ab- satz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechts- verordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates auf die Landesregierun- gen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterüber- tragung der Befugnis, übertragen. (3) Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, so- weit ihre Geltung für die Zwecke des $ I nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundes- regierung oder des Bundesministers für Gesundheits- wesen sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen. (4) Rechisverordnungen der Landesregierungen und der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlas- sen werden, treten spätestens mit dieser Rechts- verordnung außer Kraft. $ 14 Benutzung der Gewässer Die Benutzung der Gewässer mittels Anlagen und Einrichtungen, auf die sich der Verpflichtungs- bescheid bezieht, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewil- ligung nach wasserrechtlichen Vorschriften, soweit die Benutzung im Verteidigungsfall für Zwecke des $1 erforderlich ist. $ 15 Duldungspflichten Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und die Inhaber sonstiger Rechte an Grundstücken sowie die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben im Verteidigungsfall zu dulden, daß die Ausübung ihrer Rechte und Befugnisse durch Benutzungen nach $ 14 oder durch den Vollzug der nach $ 13 zu erlassenden Vorschrifien behindert oder unterbrochen wird, soweit der Benutzung oder dem Vollzug aus Gründen der Verteidigung der Vorrang gebührt. Dritter Teil Gemeinsame Vorschriften $ 16 Ausführung des Gesetzes (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge- setzes ergangenen Rechtsverordnungen werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausge- führt. (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen übt die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Allgemeine Verwaltungs- vorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grund- gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes- rates, wenn die Verwaltungsvorschriften die Aus- führung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind. (3) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamie der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes. $ 17 Vorbereitung des Vollzugs Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge- meindeverbände haben die personellen, organisato- rischen und materiellen Voraussetzungen zur Durch- führung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in $ 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind. 8 18 Auskünfte (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes haben alle natürlichen und juristischen Personen und nicht- rechtsfähigen Personenvereinigungen der zuständi- gen Behörde und den zur Planvorlage ($$ 4 und 7) verpflichteten Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden und Wasser- und Bodenverbänden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er- teilen. (2) Die von der zuständigen Behörde oder von den in Absatz 1 genannten Körperschaften mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke, Anlagen und Geschäftsräume des Auskunitspflich- tigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun- gen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die technischen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 8 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be- zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
<!-- page 5 --> Nr. 50 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah- ren verwendet werden. Die Vorschriften der $$ 175, 179, 188 Abs. 1 und des $ 189 der Reichsabgaben- ordnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegen- über den Finanzämtern gelten insoweit nicht. $ 19 Entschädigung (1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Geset- zes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts- verordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädi- gung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allge- meinheit und der Beteiligten zu bemessen. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Geseizes oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ergan- genen Verfügung als Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter bezeichnet, so ist die Entschä- digung vom Bund zu leisten. Kann die Entschädi- gung von demjenigen, der als Begünstigter bezeich- net ist, nicht erlangt werden, haftet der Bund; so- weit der Bund den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begün- stigten auf den Bund über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten gel- tend gemacht werden. (3) Auf die Festseizung einer Entschädigung und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die $5 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgeset- zes entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Anforderungsbehörden die zuständige Behörde nach $ 26 dieses Gesetzes. $ 20 Enteignung auf Verlangen (1) Ist die Gemeinde auf Grund des $ 2 Abs. 2 zur Durchführung von Maßnahmen nach $ 2 Abs. 1 Nr.1 und 2 verpflichtet und wird dem Eigentümer des von der Maßnahme betroffenen Grundstücks die sonst zulässige wirtschaftliche Nutzung zugun- sten der öffentlichen Wasserversorgung nicht nur vorübergehend entzogen, so kann er an Stelle der Entschädigung von der Gemeinde die Entziehung des Eigentums an dem Grundslück verlangen. Tref- fen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, so kann nur die Entziehung dieses Teils verlangt werden, es sei denn, daß der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder nur einen ver- hältnismäßig geringen Wert hat. (2) Die Vorschriften des Landbeschaffungsgeset- zes über Enteignung und Entschädigung gelten ent- sprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle des An- trages nach $ 11 des Landbeschaffungsgesetzes das Verlangen des Eigentümers tritt, Zuständige Behörde ist die in $ 26 genannte Behörde, 1229 8 21 - Härteausgleich (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine Duldungspflicht nach $ 15 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach $ 19 Abs. 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, (3) $ 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. $ 22 Zustellungen Für die Zustellungen durch die Verwaltungs- behörde gelten die Vorschriften des Verwaltungs- zustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 379) in der Fassung des $ 181 der Verwaltungsge- richtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) mit folgender Maßgabe: In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den $$ 3 bis 5 und 11 des Verwaltungszustel- lungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilungen oder — auch wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach $ 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen — durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In die- sen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt. $ 23 Rechtsmittelbeschränkung In einem verwaltungsgerichtlichken Verfahren sind die Berufung gegen ein Urteil und die Be- schwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn das Verfahren einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, der auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf den 88 11, 12 oder 13 beruhenden Rechtsverord- nung erlassen worden ist. $ 24 Kosten der Auftragsverwaltung Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Ge- meinden und Gemeindeverbänden durch den Voll- zug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des Bundesministers für Gesundheitswesen entstehen; persönliche und sächliche Verwaltungskosten wer- den nicht übernommen. & 25 Haushaltsrechtliche Vorschriften (1) Die Ausgaben für die nach diesem Gesetz vom Bund zu tragenden Kosten sind von der zustän-
<!-- page 6 --> 1230 digen Behörde für Rechnung des Bundes zu leisten. Damit zusammenhängende Einnahmen sind an den Bund abzuführen. (2) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus- haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun- desbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän- digen obersten Landesbehörden übertragen und zu- lassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen- hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor- schriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange- wendet werden. $ 26 Zuständige Behörde (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Wasserbehörde oder die ihr entspre- chende Behörde. In den Ländern, in denen eine obere Wasserbehörde oder eine ihr entsprechende Behörde nicht besteht, ist zuständige Behörde die für das Wasser zuständige oberste Landesbehörde. Die landesrechtlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden bleiben unberührt. (2) Erstrecken sich Maßnahmen im Sinne des $ 2 auf ein Gebiet, das der Verwaltung mehrerer Län- der untersteht, so können die beteiligten Landes- regierungen die zuständige Behörde im gegenseiti- gen Einvernehmen bestimmen. Vierter Teil Straf- und Bußgeldbestimmungen $ 27 Verletzung der Geheimhaltungspflicht {1} Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Verwaltungsbehörde oder als Organ, Bediensteter oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Körperschaft bekannt- geworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefäng- nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor- aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet, (3) Die Tat wird nur auf Anirag des Verletzten verfolgt. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 8 28 Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen im Verteidigungsiall Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor- schrift einer auf Grund des $ 13 erlassenen Rechts- verordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- stand auf diese Vorschrift verweist. $ 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die nach $ 8 Satz 1 erforder- liche Zustimmung verwendet, 2. die Pflicht nach $ 9 Abs.1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach $& 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt, 3. eine Anlage entgegen der Anordnung nach $ 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert, 4, entgegen $ 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 5. entgegen $ 18 Abs.2 die Duldung von Prü- fungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntau- send Deutsche Mark geahndet werden. $ 30 Handeln für einen anderen (1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der $$ 28 und 29 gelten auch für denjenigen, der als verire- tungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetz- licher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh- mens eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant- wortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auferlegen. $ 31 Verletzung der Aufsichtspflicht (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine nach den $$ 28 oder 29 mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen
<!-- page 7 --> Nr. 50 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1965 Vertreter des Inhabers, gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer jurislischen Person oder einen vertretungsberech- tigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesell- schaft eine Geldbuße festgeselzt werden, wenn sie vorsälzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtispflicht ver- letzt haben und der Verstoß hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt 1. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen $ 28 bei vorsätzlicher Aufsichispfllichlverlelzung bis zu zwanzigtausend Deuische Mark, bei fahrlässiger Aufsichispflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen $& 29 bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark. $ 32 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenhandelsgesellschaiten {1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz- lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi- schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge- sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine nach den 8$ 28, 29 oder 31 mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung, so kann auch gegen die juri- stische Person oder die Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden. (2) Ist eine Zuwiderhandlung nach $ 28 began- gen worden, so beträgt die Geldbuße bis zu fünf- zigtausend Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrig- keit nach den $$ 29 oder 31 begangen worden, so ist die Geldbuße nach diesen Vorschriften zu bemes- sen. Füniter Teil Schlußbestimmungen $ 33 Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht 1. für Anlagen der Bundeswehr und der verbün- deten Streitkräfte, 2. für Anlagen, die Zwecken der Deutschen Bun- desbahn, der Deutschen Bundespost und der Bundeswasserstraßen dienen, und 3. für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen. Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, sind in die Planung nach $ 4 einzubeziehen. Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen. ; 1231 $ 34 Anderung des Wirtschaftsstrafgeseizes?) In $ 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird folgende Nummer 11 eingefügt: „11. $ 28 des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirt- schaft für Zwecke der Verteidigung (Wasser- sicherstellungsgesetz) vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl, IS. 1225)”. 8 35 Stadtstaaten-Klausel Die Senäte der Länder Bremen und Hamburg wer- den ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes ükar die Zuständigkeit von Behörden dem besonde- ren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben. $ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh- nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 8 37 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- kündung in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge- set. die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor- derliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. August 1965 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesraies Zinn Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Der Bundesminister für Gesundheitswesen Schwarzhaupt Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün 2) Bundesgesetzbl. III 453-11