Skip to content
Nelum
Laws of Germany

Water Resources Act

Made 1996-11-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG).
Language
German; English
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Water
Keywords
basic legislation, waterworks, water resources management, water conservation zone, bed, groundwater, authorization/permit, effluent waste water/discharge, pollution control, water users' associations, surface water, registration, offences/penalties, basin/catchment/watershed, freshwater pollution, inland waters

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3245 Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgeset zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3167) wird nachstehend der Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes in der seit dem 21. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), 2. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823), 3. den am 29. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), 4. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), 5. den am 31. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), 6. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), 7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), 8. den am 25. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 2711), 9. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1a des eingangs genann ten Gesetzes. Bekanntmachung der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes Vom 19. August 2002 Bonn, den 19. August 2002 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü r g e n T r i t t i n 3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Einleitende Bestimmung § 1 Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer), 1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Be grenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer), 2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser). Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer. (2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirt schaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmun gen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22. (3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwas serstraßen des Bundes sind. (4) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Einzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Fluss mündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt; 2. Teileinzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt; 3. Flussgebietseinheit: ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Ein zugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugs *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaf fung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). gebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht. Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer § 1a Grundsatz (1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaus halts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nut zen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewähr leistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlage rungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berück sichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten. (2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen schaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. (3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasser bedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit über wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht ent gegenstehen. (4) Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, 2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3247 § 1b Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten (1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau, 2. Rhein, 3. Maas, 4. Ems, 5. Weser, 6. Elbe, 7. Eider, 8. Oder, 9. Schlei/Trave, 10. Warnow/Peene. Die Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kartenform dargestellt. (2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordi nierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere 1. die Koordinierung mit den anderen Ländern, 2. die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten auch liegen, 3. das Bemühen um eine der Nummer 2 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, 4. das bei der Koordinierung nach den Nummern 1 bis 3 von den zuständigen Bundesbehörden zu erteilende Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompeten zen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten be rührt sind, zu erteilende Einvernehmen. (3) Die zuständigen Landesbehörden ordnen die Ein zugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer Flussge bietseinheit zu. Küstengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, befindet, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind, sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten zuzuordnen. § 2 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis (1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördli chen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrecht lichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. (2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaf fenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privat rechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. § 3 Benutzungen (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberir dischen Gewässern, 2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewäs sern, 3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewäs sern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt, 4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, 4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewäs ser, 5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, 6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkun gen: 1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeig net sind, 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Verände rungen der physikalischen, chemischen oder biologi schen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwen det werden. § 4 Benutzungsbedingungen und Auflagen (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Fest setzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wir kungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. (2) Durch Auflagen können ferner insbesondere 1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustands vor der Benutzung und von Beeinträch tigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden, 2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21a vor geschrieben ist oder angeordnet werden kann, 2a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beein trächtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich sind, 3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein 3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 trächtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. § 5 Vorbehalt (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich 1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit ein zubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt, 1a. Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3, § 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet, 2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenut zung und ihrer Folgen angeordnet, 3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasser haushalt gebotene sparsame Verwendung des Was sers angeordnet werden können. Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonder heiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein. (2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Ein schränkungen zulässt. § 6 Versagung (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beein trächtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maß nahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird. (2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu ver sagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von ge meinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogel schutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Be einträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutz gesetzes gelten entsprechend. § 6a Supra- und internationale Anforderungen Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gewäs ser nach den Grundsätzen des § 1a Abs. 1 erlassen, ins besondere Anforderungen an die Beschaffenheit und die Benutzung von Gewässern sowie den Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 18b Abs. 1, des § 19a Abs. 1 und des § 19g Abs. 1 und 2 festlegen. § 7 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann be fristet werden. Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht. Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasser rechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden Anfor derungen, insbesondere über die Antragstellung, die voll ständige Koordinierung der durchzuführenden Zulas sungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmun gen, die Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis, Änderungen des Anlagenbetriebs, die Erklärung von Gewässerbenutzern über ihre Emissionen in Gewässer sowie die inländische und grenzüberschreitende Behör den- und Öffentlichkeitsbeteiligung. (2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. § 7a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwas sers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderun gen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. (2) Für vorhandene Einleitungen werden in der Rechts verordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforde rungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforderli chen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären. (3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2, so stellen die Länder sicher, dass die erforder lichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden. (4) Die Länder stellen auch sicher, dass bei dem Ein leiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3249 (5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun gen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Was ser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallent sorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stan des der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 auf geführten Kriterien zu berücksichtigen. § 8 Bewilligung (1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn 1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und 2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wieder einleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken. (3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffe ne Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt wer den, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen ver hütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu ent schädigen. (4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwen dungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 ent sprechend; jedoch können die Länder bestimmen, dass die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich über steigt. (5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemesse ne Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre über schreiten darf. (6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanla ge oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. § 9 Bewilligungsverfahren Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt wer den, das gewährleistet, dass die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. Bei Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglich keitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren den An forderungen des genannten Gesetzes entsprechen. § 9a Zulassung vorzeitigen Beginns (1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zustän dige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann, 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und 3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Ent scheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wie der herzustellen. (2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbe dingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 10 Nachträgliche Entscheidungen (1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Er teilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzen den Auflagen und Entschädigungen einem späteren Ver fahren vorzubehalten. (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen wäh rend des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Unternehmer nachträglich Auf lagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkun gen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder aus geglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Her stellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind. § 11 Ausschluss von Ansprüchen (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An sprüche. 3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 § 12 Widerruf der Bewilligung (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädi gung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teil weise widerrufen werden, wenn der Unternehmer 1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemes senen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununter brochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, 2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr überein stimmt, 3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbunde nen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rah men der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. § 13 Benutzung durch Verbände Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist. § 14 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehör de über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. (3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfest stellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser zuständige Behörde zu hören. (4) Über die Beschränkung oder Rücknahme einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzu wenden. (5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß. § 15 Alte Rechte und alte Befugnisse (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für Benutzungen 1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswasser gesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten wor den sind, 2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29), 3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung, zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich ge regelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheit licher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Ver kehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßi ge Anlagen vorhanden sind. (3) Die Länder können andere in einem förmlichen Ver fahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträch tigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen werden, 1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre unun terbrochen nicht ausgeübt hat, 2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde, 3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbe stimmung nicht mehr übereinstimmt, 4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingun gen oder Auflagen nicht erfüllt hat. Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforde rungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5. § 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse (1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzu tragen. (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse können öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3251 drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintra gung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlö schen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung. (3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewil ligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. (4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwend bare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nach holen. § 17 Andere alte Benutzungen (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März 1960 1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt recht mäßige Anlagen vorhanden waren, oder 2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässi ger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeit punkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewil ligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 gelten den Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war. (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war. § 17a Erlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforder lich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke 1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder 2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung für a) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie b) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig be einträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beein trächtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen. § 18 Ausgleich von Rechten und Befugnissen Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kön nen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt wer den, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfor dert. In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlun gen festgesetzt werden. § 18a Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung (1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Ab wasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Ent wässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein für verbindlich erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die zur Ab wasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Er füllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. (2a) Die Länder können regeln, unter welchen Voraus setzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass 1. der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muss, 2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustel len ist, 3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen. (3) (weggefallen) 3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 § 18b Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu be treiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasser anlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vor schriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs.3 entsprechend. § 18c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflich tung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü fung besteht, bedürfen einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltver träglichkeitsprüfung entspricht. § 19 Wasserschutzgebiete (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteili gen Einwirkungen zu schützen oder 2. das Grundwasser anzureichern oder 3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Boden bestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmit teln in Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. (2) In den Wasserschutzgebieten können 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur be schränkt zulässig erklärt werden und 2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund stücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen ver pflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens. (3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Be schränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschrän kung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4. (4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte An forderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks be schränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaft lichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getrof fen worden sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. § 19a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern was sergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde, wenn der Genehmigungs antrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes in der genannten Fassung ent spricht. Falls der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 19b und 19c entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefähr denden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebunde ne öffentliche Verkehrswege getrennt sind. (2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle; 2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. (3) (weggefallen) (4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Geneh migung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen. § 19b Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung (1) Die Genehmigung kann zum Schutz der Gewässer, insbesondere zum Schutz des Grundwassers, unter Fest setzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besor gen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften ein tritt. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der An lage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden. (3) (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3253 § 19c Widerruf der Genehmigung (1) Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschä digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrlei tungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbe reichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden. (2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen War nung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. (3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auf lagen ohne Entschädigung nach § 19b Abs. 1 Satz 3. § 19d Rechtsverordnungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbe dürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über 1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen, 1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürfti ger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs, 2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regel mäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige. 3. (weggefallen) § 19e Bestehende Anlagen (1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 begon nen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeord nung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürf tigkeit nach § 19a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist. (2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftig keit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der Genehmigungs bedürftigkeit auf Grund der Landeswassergesetze eine behördliche Genehmigung erteilt ist oder die auf Grund die ser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 3 und 4, § 21 sowie die Vorschriften nach § 19d Nr. 3 anzuwenden. § 19b Abs. 1 Satz 3 und die Vor schriften nach § 19d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Unter sagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraus setzungen des § 19c zulässig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 19c Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrlei tungsanlage nach anderen Vorschriften ohne Entschädi gung hätte untersagt werden können. § 19f Zusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz und bergrechtlichen Entscheidungen (1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständi ge Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrecht licher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Unter sagung des Betriebs. (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einver nehmen mit der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen. § 19g Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so einge baut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährden den Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinan der stehen und kurzräumig durch landgebundene öffent liche Verkehrswege getrennt sind. (2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. (3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen min destens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. (4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wasser gefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt. (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 19l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere – Säuren, Laugen, – Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze, 3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 – Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, – flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stick stoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen, – Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemi sche oder biologische Beschaffenheit des Wassers nach teilig zu verändern. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt mit Zustim mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif ten, in denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit einge stuft werden. (6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 19l gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit 1. Abwasser, 2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigren zen des Strahlenschutzrechts überschreiten. Absatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesicker säften keine Anwendung. § 19h Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur ver wendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht 1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvor kehrungen einfacher oder herkömmlicher Art, 2. wenn wassergefährdende Stoffe a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereit gestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforde rungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen, b) sich im Arbeitsgang befinden, c) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erfor derlichen Menge bereit gehalten werden. (2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelas sen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Ein fuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. (3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, 1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbar keit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vor schriften zulässige und von den Ländern zu bestim mende Klassen und Leistungsstufen aufweist, 2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor schriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforde rungen sichergestellt wird oder 3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrecht lichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauart zulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. § 19i Pflichten des Betreibers (1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anla gen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 19l Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrich tung ist, die über eine dem § 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt. (2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicher heitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständi ge Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betrei ber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l abschließt, wenn er selbst nicht die erforder liche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachver ständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar 1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Än derung, 2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zwei einhalb Jahre nach der letzten Überprüfung, 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, 4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wasser gefährdung angeordnet wird, 5. wenn die Anlage stillgelegt wird. (3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maß nahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbe auftragten zu bestellen hat; die §§ 21b bis 21g gelten ent sprechend. § 19k Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stof fe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3255 § 19l Fachbetriebe (1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen. (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer 1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhal tung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährlei stet wird, und 2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner kannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlos sen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt. Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fach bereiche beschränken. § 20 Entschädigung (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschä digung hat den eintretenden Vermögensschaden ange messen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschä digungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Be einträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsbe rechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behörd lichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist. (2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen wer den, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen. § 21 Überwachung (1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewäs serbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbeson dere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelas sen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen auf Grund des § 5 oder ergänzender landes rechtlicher Vorschriften zu treffen sind, 1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit, 2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebs grundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und 3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Num mer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Aus künfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werk zeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlun gen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewäs sern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 21a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Be hörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der 1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19a errichtet oder betreibt, 2. eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt oder 3. Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach § 19l ist. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. (2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor sätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim men, dass die behördliche Überwachung im Sinne dieser Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landes verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundes ministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen über tragen wird. § 21a Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung 3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutz beauftragte zu bestellen haben. (3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter. § 21b Aufgaben (1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. (2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, 1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu über wachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktions fähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen, 2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehand lungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ord nungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken, 3. auf die Entwicklung und Einführung von a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge, b) umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken, 4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verur sachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrich tungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären. (3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Be nutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 getrof fenen und beabsichtigten Maßnahmen. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässer schutzbeauftragten 1. näher regeln, 2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässer schutzes erfordern, 3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird. § 21c Pflichten des Benutzers (1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbe reich und seine Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauf tragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen. (1a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrich ten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgaben bereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung. (2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor derliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Gewässerschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benut zer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt. (3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte be stellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinie rung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entspre chendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Ge wässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebs beauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen. (4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm ins besondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtun gen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen. § 21d Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers (1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Ein führung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Inves titionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewäs serschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entschei dungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vor zulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet. § 21e Vortragsrecht Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisations maßnahmen sicherzustellen, dass der Gewässerschutz beauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vor geschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbe reichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3257 § 21f Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz (1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benach teiligt werden. (2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestel lung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsa chen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wich tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. § 21g Sonderregelung Die Länder können für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften ge bildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden eine von den §§ 21a bis 21f abweichen de Regelung treffen. Diese Regelung muss eine minde stens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstärkung der Anstrengungen im Interesse des Gewässerschutzes gewährleisten. § 21h Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können die Länder für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschafts system für das Umweltmanagement und die Umwelt betriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungen der Länder sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inan spruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichte rungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrecht liche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können ins besondere Erleichterungen zu 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messun gen, 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit teilungen von Ermittlungsergebnissen, 3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten, 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden. § 22 Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physi kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Ge wässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verur sacht ist. (3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig. Zweiter Teil Bestimmungen für oberirdische Gewässer E r s t e r A b s c h n i t t E r l a u b n i s f r e i e B e n u t z u n g e n § 23 Gemeingebrauch Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte ande rer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 24 Eigentümer- und Anliegergebrauch (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor derlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beein trächtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminde rung der Wasserführung und keine andere Beeinträchti gung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er bisher nicht zugelassen war. (2) Die Länder können bestimmen, dass die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grund stücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berech 3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 tigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anlieger grundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nut zung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) ober irdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen. (3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewäs sern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt. § 25 Benutzung zu Zwecken der Fischerei Die Länder können bestimmen, dass für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erfor derlich ist, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwar ten sind. Z w e i t e r A b s c h n i t t Bewir tschaf tungsz ie le und -anforderungen § 25a Bewirtschaftungsziele (1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und 2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand er halten oder erreicht wird. (2) Die Anforderungen an die 1. Beschreibung, 2. Festlegung und Einstufung, 3. Darstellung in Karten und 4. Überwachung des Zustands der oberirdischen Gewässer werden durch Landesrecht bestimmt. (3) Durch Landesrecht werden die Maßnahmen be stimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefähr licher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Recht sakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. § 25b Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer (1) Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirt schaften, dass 1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Po tentials und chemischen Zustands vermieden und 2. ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. § 25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn 1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Zustand der Gewäs ser erforderlich wären, auf a) die Umwelt insgesamt, b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen, c) die Freizeitnutzung, d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klima schutzes oder der Bewässerung, e) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und 2. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden kön nen, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkun gen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbun den sind. (3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a Abs. 1 festge legten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebiets einheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. (4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind 1. künstliche Gewässer: von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer; 2 erheblich veränderte oberirdische Gewässer: Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden. § 25c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1 Nr. 2) und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen ist. (2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzu stands eintritt und 1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzu stands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können, 2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder 3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3259 (3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Ver wirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festgeleg ten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebiets einheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. (4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein schaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wur den, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. § 25d Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen (1) Die zuständigen Landesbehörden können für be stimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirt schaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 fest legen, wenn 1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so be einträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmög lich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, 2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernis se, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kön nen, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkun gen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnis mäßig hohem Aufwand verbunden wären, 3. weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewäs ser vermieden werden und 4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbe schaffenheit nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird. (2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn sie auf Umstän den beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, nicht vorsehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind. Bei vorübergehenden Ver schlechterungen nach Satz 1 sind 1. alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffe nen Gewässern zu verhindern, 2. die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 36 aufzuführen und 3. die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehalt lich der in § 25c Abs. 2 genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzustellen. (3) Werden die physischen Eigenschaften von oberirdi schen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Ge wässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn 1. die Gründe für die Veränderungen von übergeordne tem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, 2. die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maß nahmen erreicht werden können, die wesentlich gerin gere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnis mäßig hohem Aufwand verbunden sind und 3. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen wer den, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zu stand der Gewässer zu verringern. Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlech terung von einem sehr guten in einen guten Zustand der Gewässer zulässig. (4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 25c Abs. 3 entsprechend. § 26 Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen (1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen. (2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung sei ner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weiter gehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt. § 27 (weggefallen) D r i t t e r A b s c h n i t t U n t e r h a l t u n g u n d A u s b a u § 28 Umfang der Unterhaltung (1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirt schaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 36 an die Gewässerun terhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rech nung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässer landschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Durch Landesrecht kann bestimmt wer den, dass es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. 3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 (2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung inso weit, als nicht in einem Verfahren nach § 31 etwas anderes bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. § 29 Unterhaltungslast (1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjeni gen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren. Die Länder können bestimmen, dass die Unter haltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwer ken im oder am Gewässer werden durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt. Die Länder bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungs pflicht zu erfüllen ist; sie können für die Zeit bis zum 1. Janu ar 1965 die Unterhaltungslast abweichend regeln. (2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, dass die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietskör perschaft oder einen Wasser- und Bodenverband oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgeführt werden. § 30 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. (2) Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhal tung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet wer den, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Scha densersatz. § 31 Ausbau (1) Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten blei ben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen stehen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vor handenen Wasserkraftnutzung vorliegen. Ausbaumaß nahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und dürfen die Erreichung die ser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnah menprogramm nach § 36 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen. (2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Um gestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässer ausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasser abfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenz ten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nach teilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits prüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt verträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässer ausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. (3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. (4) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaß nahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durch geführt werden, können in entsprechenden Teilen zuge lassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbezie hung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorha bens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. § 9a gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 2 oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 3 entsprechend. (5) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Verän derungen des natürlichen oder naturnahen Zustands des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzu stellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erheb liche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. (6) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder unter steht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln. V i e r t e r A b s c h n i t t Ü b e r s c h w e m m u n g s g e b i e t e § 32 Überschwemmungsgebiete (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser über schwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasser Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3261 entlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die Länder setzen die Überschwemmungsgebiete fest und erlassen die dem Schutz vor Hochwassergefahren dien enden Vorschriften, soweit es 1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungs flächen, 2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, 3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rück halteflächen oder 4. zur Regelung des Hochwasserabflusses erforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natür licher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die er höhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festset zen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend. (2) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem über wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen stehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaß nahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenste hen. (3) Die Länder stimmen ihre Maßnahmen zum vorbeu genden Hochwasserschutz ab, soweit diese erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben kön nen. Ist ein Einvernehmen über die Maßnahmen nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den Ländern vermitteln. Dritter Teil Bestimmungen für die Küstengewässer § 32a Erlaubnisfreie Benutzungen Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist 1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder schlagswasser, 2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswir kungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind. § 32b Reinhaltung (1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen. (2) Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung sei ner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. § 32c Bewirtschaftungsziele Die §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für Küstenge wässer im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. In den Küstenge wässern seewärts der in § 1b Abs. 3 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 25a bis 25d entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist. Vierter Teil Bestimmungen für das Grundwasser § 33 Erlaubnisfreie Benutzungen (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor derlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser 1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbe trieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbe triebs oder in geringen Mengen zu einem vorüberge henden Zweck, 2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke. Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewäs sers zu erwarten sind. (2) Die Länder können allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass 1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist, 2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zwecke hinaus und in entspre chender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 eine Erlaub nis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, 3. für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zweck seiner schadlosen Versicke rung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist. § 33a Bewirtschaftungsziele (1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass 1. eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird, 2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigen der Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswir kungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden, 3. ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet und 4. ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand nach Maßgabe des Absatzes 2 erhalten oder erreicht wird. (2) Die Anforderungen an die 1. Beschreibung, 2. Festlegung und Einstufung, 3. Darstellung in Karten und 4. Überwachung 3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 des Zustands des Grundwassers werden durch Landes recht bestimmt. (3) Durch Landesrecht werden unbeschadet des Absat zes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung bestimmt. Hierbei richten sich die Länder nach den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grund wassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die Ausgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 als auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. (4) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d Abs. 2 und 4 entsprechend. Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physi schen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern ver ändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der in § 25d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzun gen zulässig. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs. 1 ent sprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs. 1 Nr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands des Grundwassers zu erreichen sind. § 34 Reinhaltung (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädli che Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. (2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert wer den, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwas sers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohr leitungen. § 35 Erdaufschlüsse (1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor dert, haben die Länder zu bestimmen, dass Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindrin gen, zu überwachen sind. (2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasser haushalt es erfordern. Fünfter Teil Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung § 36 Maßnahmenprogramm (1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen. (3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnah men, die der Erreichung der in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen. (4) Ergänzende Maßnahmen insbesondere im Sinne von Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG werden zusätzlich zu den grundle genden Maßnahmen in das Programm aufgenommen, soweit dies notwendig ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu errei chen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen. (5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele nicht erreicht wer den können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Über wachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und nachträglich erforderliche Zusatzmaß nahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen. (6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der ober irdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Mee res führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteili ger auf die Umwelt insgesamt auswirken. Die zuständigen Landesbehörden können im Rahmen der §§ 33a und 34 auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen. (7) Durch Landesrecht werden die Fristen festgelegt, bis zu denen das Maßnahmenprogramm aufzustellen, durch zuführen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es legt auch fest, innerhalb welcher Fristen geänderte oder neu aufgenommene Maßnahmen durchzuführen sind. § 36a Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Was sergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasser beseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraft nutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 36 können die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden durch Rechts verordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Verände rungen nicht vorgenommen werden dürfen (Verände rungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3263 (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor her begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jah ren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen frühe ren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsver ordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden. (4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Be lange nicht entgegenstehen. § 36b Bewirtschaftungsplan (1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen ist. (2) Der Bewirtschaftungsplan muss eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer in der Flussgebietseinheit, die Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen und Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer, die von den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete, die Überwachungsnetze und die Überwachungsergebnisse, die Bewirtschaftungsziele, die Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs, die Zu sammenfassung der Maßnahmenprogramme, die Zusam menfassung der Maßnahmen zur Information und An hörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergebnisse und die darauf zurückgehenden Änderungen, die zuständigen Behörden sowie die Anlaufstellen und das Verfahren für den Zugang zu Hintergrunddokumenten und Hinter grundinformationen enthalten. Die Ziele der Raumord nung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen: 1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 25b Abs. 2 und die Gründe hierfür, 2. die nach § 25c Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 3 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen und der Zeitplan zur Erreichung der Bewirtschaftungs ziele, 3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d Abs. 1 und 3, §§ 32c und 33a Abs. 4 und die Gründe hierfür, 4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterun gen nach § 25d Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Ver schlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands. (4) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugs gebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt werden. Diese Programme und Pläne sind zusammenge fasst im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit aufzunehmen. (5) Durch Landesrecht wird festgelegt, innerhalb wel cher Fristen der Bewirtschaftungsplan zu veröffentlichen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es regelt auch die Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Auf stellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirt schaftungsplans, insbesondere nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG. § 37 Wasserbuch (1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen 1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16), 2. Wasserschutzgebiete (§ 19), 3. Überschwemmungsgebiete (§ 32). § 37a Informationsbeschaffung und -übermittlung Die Beschaffung und die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wird durch Lan desrecht geregelt, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwi schenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts erforderlich ist; dabei ist sicherzustellen, dass die Übermitt lung vorhandener Informationen und Daten von Behörden des Landes an Behörden anderer Länder sowie des Bundes unentgeltlich erfolgt. Behörden des Bundes stellen Behörden der Länder auf Ersuchen die nach Satz 1 erforderlichen und vorhandenen Informationen einschließlich personenbezoge ner Daten unentgeltlich zur Verfügung. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Sechster Teil Bußgeld- und Schlussbestimmungen §§ 38 bis 40 (weggefallen) § 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollzieh baren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, soweit sie Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer vollziehbaren Anord nung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zuwi derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich ändert 3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr. 1, 1a oder 2 oder § 36a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. entgegen § 19e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auf lage nach § 19e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 6. a) entgegen § 19g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält, b) entgegen § 19h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist, c) als Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 oder 2 entgegen § 19i Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstel lung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reini gung der Anlage nicht Fachbetriebe nach § 19l beauftragt, entgegen § 19i Abs. 2 Satz 1 die An lage nicht ständig überwacht, entgegen einer voll ziehbaren Anordnung nach § 19i Abs. 2 Satz 2 einen Überwachungsvertrag nicht abschließt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Abs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauf tragten nicht bestellt, d) entgegen § 19k einen Vorgang nicht überwacht, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicher heitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Be lastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitsein richtungen nicht einhält, e) entgegen § 19l Abs. 1 Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 einbaut, aufstellt, instand hält, instand setzt oder reinigt, ohne dass er berechtigt ist, Güte zeichen einer baurechtlich anerkannten Über wachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Tech nischen Überwachungsorganisation abgeschlos sen hat, 7. entgegen § 21 a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtun gen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht, b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Über wachungsmaßnahmen hinzuzieht, 8. entgegen § 21a Abs. 1 oder entgegen einer vollzieh baren Anordnung nach § 21a Abs. 2 einen Gewässer schutzbeauftragten nicht bestellt, 9. einer Vorschrift des § 26 oder § 32b oder § 34 Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Beför dern von Stoffen zuwiderhandelt oder 10. (weggefallen) 11. ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahn det werden. § 42 Anpassung des Landesrechts (1) Die Verpflichtung der Länder nach Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für § 1a Abs. 3, § 1b Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, §§ 36, 36b sowie 37a Satz 1 bis zum 22. Dezember 2003 zu erfüllen. (2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften bis spätestens zum Jahr 2010 in den landesrechtlichen Vorschriften umgesetzt werden. §§ 43 und 44 (weggefallen) § 45 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3265 Anhang 1 (zu § 1b Abs. 1 Satz 3) 3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichti gen: 1. Einsatz abfallarmer Technologie, 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab fälle, 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden, 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis sen, 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen, 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen, 8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit, 9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren ver wendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, 10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verrin gern, 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern, 12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Septem ber 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver schmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisatio nen veröffentlicht werden.

Water Resources Act · Nelum