Water Measurement Ordinance
Made 1987-12-17 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Umweltministeriums über die Erfassung der Wasserentnahmen (WMeßVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Baden-Württemberg
- Subjects
- Water
- Keywords
- water supply, surface water, groundwater, institution, registration, offences/penalties, enforcement/compliance, governance
Where to read it
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Text
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Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: WMeßVO Ausfertigungsdatum: 17.12.1987 Gültig ab: 31.12.1987 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1987, 754 Gliederungs-Nr: 7534 Verordnung des Umweltministeriums über die Erfassung der Wasserentnahmen (WMeßVO) Vom 17. Dezember 1987 Zum 17.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 565, 570) Auf Grund von § 82 b Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 224) wird verordnet: § 1 Ausrüstung mit Geräten Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zuta gefördert, zutageleitet oder ableitet, hat, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann, wenn die Ge wässerbenutzung der Wasserversorgung dient (§ 17 c Satz 1 WG) und nicht nach § 17 d WG von der Entgeltpflicht ausgenommen ist. § 2 Anforderungen an Meßgeräte und Zusatzeinrichtungen (1) Die Anlagen sind mit Meßgeräten und Zusatzeinrichtungen auszurüsten, die hinsichtlich Beschaf fenheit, Einbau, Aufstellung und Verwendungsart den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent sprechen. (2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Geräte zulassen oder von der Pflicht zur Ausrüstung mit Geräten befreien, wenn die Wassermenge auf andere Weise zuverlässig festgestellt werden kann. § 3 Aufzeichnung der Meßergebnisse (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, hat derjenige, der zur Ausrüstung mit Geräten verpflichtet ist, schriftlich festzuhalten 1. die im Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt (§ 17 e Abs. 3 WG) entnommene, zutagegeförderte, zutagegeleitete oder abgeleitete Wassermenge und 2. die Zählerstände der Meßgeräte zu Beginn und am Ende des Veranlagungszeitraums. (2) Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 die im Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt (§ 17 e Abs. 3 WG) entnommene, zutagegeförderte, zutagegeleitete oder abgeleitete Wassermenge nicht schriftlich festhält, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Zählerstände der Meßgeräte zu Beginn und am Ende des Veranla gungszeitraums nicht schriftlich festhält, 3. entgegen § 3 Abs. 2 die Aufzeichnungen nicht zehn Jahre aufbewahrt. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 17. Dezember 1987 Dr. Vetter © juris GmbH