Waste Paper Collection Ordinance
Made 2010-12-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die getrennte Erfassung von Altpapier (Altpapierverordnung - AltpapierVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Germany · Hamburg
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- organic waste, recycling/reuse, waste disposal, inspection, waste domestic sources, waste non-domestic sources, enforcement/compliance, waste management
Where to read it
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Text
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Verordnung über die getrennte Erfassung von Altpapier (Altpapierverordnung - AltpapierVO) Vom 21. Dezember 2010*) Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 710 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Hamburgischen Wertstoff-Verordnung vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 710) Auf Grund von § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) und § 13 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1166), wird verordnet: § 1 Ziel Diese Verordnung bezweckt, durch die getrennte Erfassung von Altpapier im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung die hochwertige Verwertung von Altpapier zu fördern. § 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Erfassung von Altpapier im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung. Altpapier im Sinne dieser Verordnung sind Pappe, Papier und Kartonagen, soweit diese Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 KrW-/AbfG in der jeweils geltenden Fassung sind. Für die Benutzung und Behandlung von Altpapierbehältern sowie den Gebrauch sonstiger gemeinschaftlicher Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gilt die Abfallbehälterbenutzungsverordnung (AbfBenVO) vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 163), zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 710, 712), in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Getrennte Sammlung und Bereitstellung von Altpapier (1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 HmbAbfG betreibt im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsauftrags als zuständige Behörde ein flächendeckendes System der getrennten haushaltsnahen Altpapiererfassung. (2) Die Benutzer im Sinne von § 1 Absatz 2 AbfBenVO sind, soweit es sich um private Haushaltungen handelt, zum Anschluss an die haushaltsnahe Altpapiererfassung gemäß § 11 HmbAbfG und zur getrennten Sammlung und Bereitstellung des anfallenden Altpapiers in den von der zuständigen Behörde bereit gestellten Altpapierbehältern verpflichtet. § 4 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde befreit auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur getrennten Sammlung und Bereitstellung von Altpapier nach § 3 Absatz 2, soweit hierfür wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn die örtlichen Entsorgungsverhältnisse einem Anschluss entgegenstehen. (2) Der Befreiungsantrag ist von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder von sonstigen aufgrund eines dinglichen Rechts zum Gebrauch des Grundstückes Berechtigten im Sinne von § 2 Absatz 2 AbfBenVO zu stellen. Er kann auch von Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern gestellt werden, wenn diese von der oder dem gemäß Satz 1 Berechtigten bevollmächtigt sind. (3) Zu den örtlichen Entsorgungsverhältnissen gehören die räumlichen Verhältnisse im Hinblick auf einen geeigneten Standplatz für Altpapier- und andere Abfallbehälter. Die örtlichen Entsorgungsverhältnisse stehen in der Regel der Pflicht zur getrennten Sammlung und Bereitstellung nach § 3 Absatz 2 entgegen, wenn kein ausreichender Standplatz vorhanden ist und auch nicht mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Befreiung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Ist der zuständigen Behörde das Vorliegen schwerwiegender Gründe für eine Befreiung im Sinne der Sätze 1 bis 3 bekannt, kann sie die Befreiung von Amts wegen vornehmen. (4) Grundstücke, die an die Sackabfuhr für Restmüll angeschlossen sind, sind von der Pflicht zur Aufstellung einer Altpapiertonne befreit. ..Rechtsprechung Gesetze/Verordnungen Suche Erweiterte Suche Alphabetischer Zugang Sachgebiet . ImpressumUnternehmenSitemap