Waste Management Plan Ordinance
Made 2006-12-05 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Bayern
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- pollution control, waste disposal, waste domestic sources, waste management, waste non-domestic sources, waste prevention, recycling/reuse, liability/compensation, access-to-information, policy/planning, inspection, enforcement/compliance
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Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV)1) Vom 5. Dezember 2006 Fundstelle: GVBl 2006, S. 1028 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung 2007, 189 Fußnoten 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl EG Nr. L 194 S. 47), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EG Nr. L 284 S. 1), der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl EG Nr. L 377 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 (ABl EU Nr. L 33 S. 1) und der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl EG Nr. L 365 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl EG Nr. L 70 S. 17). Auf Grund von § 29 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 68 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), und Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396; ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 5. April 2006 (GVBl S. 178), erlässt die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags folgende Verordnung: § 1 Abfallwirtschaftsplan Der Abfallwirtschaftsplan Bayern wird gemäß der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, fortgeschrieben. § 2 Verbindlicherklärung Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans in Abschnitt II Nrn. 4.4, 4.5 und 4.6 über die grundsätzlichen Verbote für entsorgungspflichtige Körperschaften, Abfälle zur Beseitigung in andere Länder Deutschlands oder in andere Staaten außerhalb Deutschlands zu verbringen, Abschnitt IV Nr. 3 über die Zuständigkeit des Trägers der Sonderabfallbeseitigung für gesondert zu entsorgende Abfälle zur Beseitigung und Abschnitt IV Nr. 5 über die Überlassungspflicht von gesondert zu entsorgenden Abfällen an den Träger der Sonderabfallbeseitigung oder bei Körperteilen, Organabfällen sowie infektiösen Abfällen auch an die AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH (Krankenhausabfallverbrennungsanlage) sind verbindlich. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt die Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) vom 18. Dezember 2001 (GVBl S. 1010, BayRS 2129-2-10-UG) außer Kraft. München, den 5. Dezember 2006 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber Anlage zur Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) I Allgemeines 1 Zweck des Abfallwirtschaftsplans 2 Geltungsbereich 3 Planungszeitraum II Übergeordnete Ziele und Maßnahmen 1 Abfallvermeidung, Abfallverwertung 2 Abfallbeseitigung (Abfallbehandlung, Abfallablagerung) 3 Schadstoffminimierung 4 Entsorgungssicherheit, Beseitigungsautarkie 5 Vorbildfunktion, Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit 6 Produktverantwortung, Integrierte Produktpolitik, Innovation 7 Zusammenarbeit, Beteiligung der Betroffenen III Fachliche Ziele und Maßnahmen für Siedlungs- und Gewerbeabfälle 1 Abfallvermeidung, Abfallverwertung 2 Abfallbeseitigung (Abfallbehandlung, Abfallablagerung) 3 Abfallwirtschaftskonzepte IV Fachliche Ziele und Maßnahmen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und gesondert zu entsorgende Abfälle 1 Abfallvermeidung, Abfallverwertung 2 Abfallbeseitigung (Abfallbehandlung, Abfallablagerung) 3 Träger der Sonderabfallentsorgung 4 Entsorgungssicherheit, Entsorgungsautarkie 5 Überlassungspflicht 6 Entwicklung neuer Technologien Anhang Anhang 1 Thermische Behandlungsanlagen für Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle, Stand 31.05.2006 Anhang 2 Deponien der entsorgungspflichtigen Körperschaften, Stand 31.05.2006 Anhang 3 Deponien der entsorgungspflichtigen Körperschaften, voraussichtlicher Stand 16.07.2009 Anhang 4 Der GSB zur Verfügung stehende Sonderabfallbeseitigungsanlagen, Stand 31.05.2006 Anhang 5 Zugelassene Verbringungen Ziele und Maßnahmen der Abfallwirtschaft in Bayern I Allgemeines 1Zweck des Abfallwirtschaftsplans Die Abfallwirtschaft ist gemäß den abfallwirtschaftlichen Vorschriften, insbesondere der Zielhierarchie des Art. 1 des BayAbfG, und nach dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung mit Hilfe des Abfallwirtschaftsplans so zu gestalten, dass Abfälle möglichst vermieden werden und die Kreislaufwirtschaft zur Schonung natürlicher Ressourcen und des Klimas gefördert wird, das Wohl der Allgemeinheit und insbesondere die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden und die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere auch des Bodens und des Grundwassers, nach dem Stand der Technik begrenzt werden und die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen gewährleistet ist. 2Geltungsbereich Der Abfallwirtschaftsplan gilt für das Staatsgebiet des Freistaates Bayern. Er ist ein Fachplan für Siedlungs und Gewerbeabfälle einschließlich besonders überwachungsbedürftiger Abfälle. 3Planungszeitraum Die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans umfasst den Planungszeitraum von 2007 bis 2016. II Übergeordnete Ziele und Maßnahmen 1Abfallvermeidung, Abfallverwertung 1.1Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden. 1.2Nicht vermeidbare Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten, wobei die umweltverträglichere Verwertungsart Vorrang hat. Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. 1.3Um die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen, wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Zuständigkeiten insbesondere darauf hin, dass abfall- und schadstoffarme Anlagentechniken und Produktionsverfahren entwickelt und eingesetzt werden, Stoff- und Produktkreisläufe geschlossen werden, die Produktverantwortung durchgesetzt wird, Güter und Erzeugnisse möglichst so gestaltet werden, dass bei der Herstellung, der Verteilung, dem Gebrauch und der Entsorgung möglichst wenig Abfälle entstehen, die Wiederverwendung und Weiterverwendung gesteigert werden, bei den Konsumenten ein abfallarmes Verhalten erreicht wird. 1.4Abfallerzeuger und -besitzer sind zur Abfallvermeidung und -verwertung verpflichtet. Hersteller von Produkten sollen gemäß der Produktverantwortung für eine anlageninterne Kreislaufführung der Stoffe sorgen. Bei Entwicklung, Produktion und Vertrieb der Produkte sollen abfallarme Verfahren bevorzugt und die Möglichkeiten der Verwertung von Abfällen genutzt werden. 1.5Abfälle sollen möglichst effektiv und umweltschonend verwertet werden. Hierzu sollen die verwertbaren Abfälle möglichst getrennt und nahe am Anfallort erfasst werden. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben zu diesem Zweck geeignete Systeme zur getrennten Erfassung von Abfällen zur Verwertung sowie von schadstoffbelasteten Materialien und Abfällen zur Beseitigung zu betreiben. Die Ausgestaltung der Erfassungssysteme soll an technische Entwicklungen angepasst werden. 2Abfallbeseitigung (Abfallbehandlung, Abfallablagerung) 2.1Nicht unmittelbar verwertbare Abfälle sind soweit erforderlich so zu behandeln, dass sie umweltverträglich verwertet oder abgelagert werden können. Die Behandlung soll die vorhandenen Schadstoffe weitgehend zerstören, oder, soweit dies nicht möglich ist, die Schadstoffe in möglichst kleinen Teilfraktionen konzentrieren und dadurch deren getrennte Entsorgung ermöglichen, das Volumen und das Gewicht der Abfälle deutlich verringern, die abzulagernden Stoffe weitestgehend mineralisieren und zugleich stabilisieren, das Energiepotenzial des Restabfalls zur Erzeugung von Strom, Fernwärme und Prozessdampf nutzen, die im Restabfall enthaltenen Wertstoffe wie Eisen und Nichteisenmetalle erschließen. 2.2Bei der thermischen Abfallbehandlung ist auf eine Optimierung der Energieerzeugung und -nutzung sowie auf eine weitgehende Verwertung der Asche hinzuwirken. Zugleich ist eine weitere Verringerung der Rückstände aus der Abgasreinigung bei gleichzeitiger Konzentrierung der ausgeschleusten Schadstoffe anzustreben. 2.3Nicht verwertbare und nicht weiter zu behandelnde Abfälle sind umweltverträglich abzulagern. 3Schadstoffminimierung 3.1Ziel muss es sein, dass möglichst schadstofffreie Güter und Erzeugnisse hergestellt und verwendet werden. Die entstehenden Abfälle sollen möglichst wenig mit Schadstoffen belastet sein. 3.2Schadstoffe sollen auf allen Stufen der abfallwirtschaftlichen Zielhierarchie möglichst vermieden, zumindest aber verringert werden. Insbesondere sollen vorhandene hochschadstoffhaltige Abfälle aus der Kreislaufwirtschaft ausgeschleust werden. 3.3Mit Schadstoffen belastete Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt bzw. verdünnt werden, wenn dies die umweltverträgliche Verwertung oder Behandlung der Abfälle einschränkt. Mit Schadstoffen hochbelastete Abfälle sollen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. 4Entsorgungssicherheit, Beseitigungsautarkie 4.1Ziel ist, die gemeinwohlverträgliche Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle auch für die Zukunft sicherzustellen (Entsorgungssicherheit). Durch ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen ist nach dem Näheprinzip zu gewährleisten, dass die umwelt-und gesundheitsverträgliche Beseitigung der in Bayern anfallenden Abfälle innerhalb Bayerns (Beseitigungsautarkie) sichergestellt ist. 4.2Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben die Abfallbeseitigung im Planungszeitraum so zu gestalten, dass die Entsorgungssicherheit nach Maßgabe der abfallwirtschaftlichen Ziele gewährleistet wird. Das gilt auch, wenn Anlagen an veränderte Abfallaufkommen angepasst oder stillgelegt werden. 4.3Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben die in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle umweltverträglich und möglichst wirtschaftlich zu beseitigen. Sie können im Wege der kommunalen Zusammenarbeit oder in vergleichbaren gebietsübergreifenden langfristigen Vereinbarungen zusammenarbeiten. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die entsorgungspflichtigen Körperschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter bedienen. 4.4Die entsorgungspflichtigen Körperschaften dürfen Abfälle zur Beseitigung nur dann in andere Länder Deutschlands verbringen, wenn die Verbringung im Abfallwirtschaftsplan vorgesehen ist (s. Anhang 5 Nr. 1) oder im Wege der nachbarschaftlichen kommunalen Zusammenarbeit auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfolgt und nach den Feststellungen der zuständigen Behörde abfallwirtschaftlichen Belangen nicht widerspricht. 4.5Die entsorgungspflichtigen Körperschaften dürfen Abfälle zur Beseitigung nur dann in andere Staaten außerhalb Deutschlands verbringen, wenn die Verbringung im Abfallwirtschaftsplan vorgesehen ist (s. Anhang 5 Nr. 2) oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen niedergelegt ist und nach den Feststellungen der zuständigen Behörde abfallwirtschaftlichen Belangen nicht widerspricht und gemäß der EG-Abfallverbringungsverordnung erfolgt. 4.6Die zuständige Behörde kann aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zeitlich befristete Ausnahmen von den Verbringungsverboten zulassen. 4.7Soweit in Beseitigungsanlagen unter Berücksichtigung der Entsorgungssicherheit und der Beseitigungsautarkie Bayerns freie Kapazitäten vorhanden sind, können auch Abfälle von außerhalb Bayerns angenommen werden. 5Vorbildfunktion, Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit 5.1Die öffentliche Hand hat vorbildhaft dazu beizutragen, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele erreicht werden. 5.2Die entsorgungspflichtigen Körperschaften und der Träger der Sonderabfallbeseitigung beraten die Abfallerzeuger und -besitzer über die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung. 5.3Das Landesamt für Umwelt, die Regierungen und der Träger der Sonderabfallbeseitigung unterstützen die Abfallberater der Kommunen und beraten auch eigenständig. 6Produktverantwortung, Integrierte Produktpolitik, Innovation 6.1Das Verursacherprinzip und damit auch die Produktverantwortung sollen verstärkt Anwendung finden, um die abfallwirtschaftlichen Belange in die Industrie- und Wirtschaftspolitik zu integrieren. Durch Rücknahme- und Verwertungspflichten sollen Umweltkosten auf den Verursacher zurückgeführt werden. 6.2Ziel im Sinn der Integrierten Produktpolitik ist, auf eine stetige Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen hinsichtlich aller ihrer umweltrelevanten Wirkungen unter Berücksichtigung ökonomischer und sozialer Wirkungen entlang des gesamten Lebenszyklus hinzuwirken. 6.3Die mit Aufgaben der Abfallwirtschaft befassten staatlichen Stellen und außeruniversitären Forschungsinstitute unterstützen durch Forschung und Förderung nach Maßgabe haushalts- und förderrechtlicher Bestimmungen Innovationen für eine nachhaltige Entwicklung der Abfallwirtschaft. 7Zusammenarbeit, Beteiligung Betroffener 7.1Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen bei der Abfallentsorgung arbeitsteilig zusammenwirken, soweit dies abfallwirtschaftlich angezeigt ist. 7.2Bei der Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung sollen Elemente des Wettbewerbs gestärkt werden. 7.3Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staat und gesellschaftlichen Gruppen soll im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung weiter ausgebaut werden. 7.4Ziel ist, die Abfallwirtschaft unter Beteiligung der Betroffenen entsprechend den Prinzipien der Nachhaltigkeit an die künftigen nationalen und internationalen Entwicklungen anzupassen, die für die abfallwirtschaftliche Planung relevant werden können. III Fachliche Ziele und Maßnahmen für Siedlungs- und Gewerbeabfälle 1Abfallvermeidung, Abfallverwertung 1.1Erzeugnisse sollen so hergestellt werden, dass sie über den gesamten Lebensweg möglichst geringe Abfallbelastungen verursachen. Solche Erzeugnisse sollen im Handel vermehrt angeboten und vom Verbraucher verstärkt genutzt werden. Die Eigenkompostierung soll soweit möglich aufrechterhalten und weiter ausgebaut werden. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen die vielfältigen Aktivitäten auf dem Gebiet der Abfallvermeidung konsequent weiterverfolgen und soweit möglich noch verstärken. 1.2Verwertung von Siedlungs- und Gewerbeabfällen nach Abfallarten 1.2.1Glas, Papier, Metall und Kunststoffe Für Glas, Papier, Metall und Kunststoffe ist eine möglichst hochwertige stoffliche Verwertung anzustreben, soweit dies ökologisch vorteilhaft ist. Erfassungssysteme (Bring- und Holsysteme) sind zu optimieren. Die Sortier-, Aufbereitungs- und Verwertungssysteme sind entsprechend dem Stand der Technik fortzuentwickeln. Bei Rücknahme einzelner Abfälle zur Verwertung durch die Wirtschaft im Rahmen ihrer Produktverantwortung sollen soweit möglich die vorhandenen Erfassungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger berücksichtigt werden. 1.2.2Verpackungen Verpackungen sind in erster Linie zu vermeiden. Die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung sowie andere Formen der Verwertung haben Vorrang gegenüber der Beseitigung von Verpackungsabfällen. Hersteller und Vertreiber haben gemäß der Verpackungsverordnung gebrauchte Verpackungen zurückzunehmen, zu sortieren und zu verwerten. 1.2.3Bioabfälle Bioabfälle aus Haushalten und Gewerbe sollen weiterhin einer umweltverträglichen Verwertung zugeführt werden. 1.2.4Klärschlamm Durch den vom Bayerischen Landtag beschlossenen Ausstieg aus der landwirtschaftlichen, landschaftsbaulichen und gärtnerischen Verwertung von Klärschlämmen soll der ökologische Stand bei der Entsorgung von Klärschlämmen weiter gesteigert werden. Es wird daher angestrebt: Verstärkte Nutzung der verfügbaren Kapazitäten bei Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerken und Monoverbrennungsanlagen und, soweit erforderlich, die Schaffung weiterer Kapazitäten, Unterstützung der Weiterentwicklung von Verfahren zur Rückgewinnung von Nährstoffen und zur thermischen Behandlung durch gezielte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. 1.2.5Altholz Ziel ist, die stoffliche oder energetische Verwertung von Holzabfällen zu verstärken. Altholz, das nicht verwertet wird, ist in einer thermischen Behandlungsanlage zu beseitigen; eine Deponierung ist nicht mehr zulässig. 1.2.6Bauabfälle Ziel ist, die Entsorgung der Bauabfälle vornehmlich privat- und marktwirtschaftlich zu organisieren und umzusetzen. Bauabfälle sollen bereits an der Anfallstelle getrennt erfasst werden (gezielter Rückbau) und soweit möglich verwertet werden. Die Akzeptanz für Recycling-Baustoffe aus aufbereitetem Bauschutt soll gefördert werden. Die Beteiligten sollen verstärkt über die Bauabfallentsorgung, die Eignung von Recycling-Baustoffen und ihre Einsatzmöglichkeiten informiert werden. Auf Grund ihrer Vorbildfunktion soll die öffentliche Hand bei Baumaßnahmen Baustoffe einsetzen, die aus Bauabfällen hergestellt worden sind, sofern sie für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sind. Für die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken bestehen gesonderte Regelungen. Nassauskiesungen dürfen nur im Ausnahmefall mit unbelastetem Bodenaushub verfüllt werden, Bauschutt und Bauabfälle sind nicht zulässig. Die Verfüllung von trockenen Gruben, Brüchen und Tagebauen unterliegt gesonderten Regelungen. 1.2.7Elektro- und Elektronikaltgeräte Ziel ist es, Abfälle aus Elektro- und Elektronikaltgeräten zu vermeiden und insbesondere stofflich zu verwerten sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Altgeräten in Abfälle zu verringern. Elektro- und Elektronikaltgeräte sind einer getrennten Erfassung zuzuführen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Hersteller haben die Altgeräte entsprechend dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zurückzunehmen, wobei die Hersteller zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet sind. Bei Anlieferung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf kein Entgelt erhoben werden. 1.2.8Altbatterien Ziel ist es, den Eintrag von Schadstoffen aus Batterien in Abfälle zu verringern. Altbatterien sind an einen Vertreiber oder an von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben. Für die Rückgabe darf kein Entgelt erhoben werden. Die Hersteller haben die zurückgegebenen Altbatterien entsprechend der Batterieverordnung unentgeltlich zurückzunehmen und zu entsorgen. 1.2.9Altfahrzeuge Ziel ist es, Abfälle aus Altfahrzeugen zu vermeiden und insbesondere stofflich zu verwerten sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Altfahrzeugen in Abfälle zu verringern. Altfahrzeuge dürfen nur einer anerkannten Annahme- bzw. Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen werden. Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke unentgeltlich zurückzunehmen. Die Altfahrzeuge sind gemäß Altfahrzeug-Verordnung zu entsorgen. 1.2.10Sperrmüll Sperrmüll soll möglichst als Wertstoffquelle genutzt werden. Hierzu ist ein weiterer Ausbau der verwertungsorientierten Erfassung anzustreben. Die Erfassung von Sperrmüll soll so erfolgen, dass Möglichkeiten zur Wiederverwendung genutzt werden können. 1.2.11Problemabfälle Problemabfälle sollen in stationären Sammelstellen und/oder durch mobile Sammlungen mit angemessenem Annahmeturnus und in einer zumutbaren räumlichen Annahmedichte erfasst werden. Annahme und Vorsortierung der Problemabfälle haben ordnungsgemäß und durch fachkundiges Personal zu erfolgen. 1.2.12Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Abfälle wie Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle, die nicht bei der unmittelbaren gesundheitsdienstlichen Tätigkeit anfallen (z. B. Zeitschriften, Papier-, Kunststoff- und Glasabfälle), hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (z. B. Verpackungsmaterial und Kartonagen), Küchen- und Kantinenabfälle sind wie Hausmüll zu entsorgen. Abfälle, die bei der gesundheitsdienstlichen Tätigkeit anfallen - ausgenommen Körperteile und Organabfälle und nicht besonders überwachungsbedürftig sind, sind aus Gründen der Infektionsprävention innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes getrennt zu sammeln und zu lagern. Sie können anschließend gemeinsam mit Hausmüll entsorgt werden. Infektiöse oder ansteckungsgefährliche Abfälle dürfen nur dann gemeinsam mit Hausmüll beseitigt werden, wenn sie innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ordnungsgemäß desinfiziert worden sind. Soweit Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nicht über eigene Desinfektionsanlagen verfügen, unterliegen sie der Überlassungspflicht des Abschnitt IV Nr. 5.1. Abfälle wie Körperteile und Organabfälle sind aus ethischen Gründen nur in Abfallverbrennungsanlagen, die für Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zugelassen sind, zu beseitigen. Das Bestattungsrecht bleibt unberührt. Die Bestimmungen der für die Entsorgung tierischer Erzeugnisse geltenden Vorschriften bleiben unberührt. 1.3Die mit Aufgaben der Abfallwirtschaft befassten staatlichen Stellen unterstützen entsorgungspflichtige Körperschaften, Hersteller- und Handel im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit mit geeigneten Fachinformationen für abfallarmes Wirtschaften. 1.4Bis Ende des Planungszeitraums wird eine Verringerung der zu behandelnden Restabfallmenge, die weder vermeidbar noch verwertbar ist, von ca. 190 kg im Jahr 2004 auf ca. 170 kg pro Einwohner und Jahr (ca. 10 v.H.) angestrebt. 2Abfallbeseitigung (Abfallbehandlung, Abfallablagerung) 2.1Ziel ist es, den gesamten in Bayern anfallenden behandelbaren Restabfall, der weder vermeidbar noch verwertbar ist, thermisch zu behandeln. 2.2Eine gemeinwohlverträgliche, energieoptimierte und wirtschaftliche Betriebsweise der Behandlungsanlagen soll sichergestellt werden, ohne die Entsorgungssicherheit und Entsorgungsautarkie im Planungszeitraum zu gefährden. 2.3In thermischen Abfallbehandlungsanlagen können Abfälle energetisch verwertet werden. 2.4Abgasreinigungsrückstände thermischer Behandlungsanlagen sollen nach Menge und Schadstoffgehalt weitgehend minimiert werden. Die Ziele der Luftreinhaltung bleiben unberührt. 2.5Eine Verbesserung der Qualität der Aschen und Rückstände ist anzustreben. Aschen sollen weiterhin möglichst einer Verwertung zugeführt werden. 2.6Ziel ist es, dass die entsorgungspflichtigen Körperschaften die erforderlichen thermischen Anlagen zur Behandlung der überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung - auch im Wege der kommunalen Zusammenarbeit - verfügbar halten. Die Kapazitäten müssen ausreichend sein, um Anlagenausfallzeiten im Verbund mit anderen Anlagen zu überbrücken. Die öffentlich zugänglichen thermischen Behandlungsanlagen mit Einzugsbereichen sind im Anhang 1 (Stand 31. Mai 2006) dargestellt. Für die zusätzliche Ausweisung geeigneter Flächen für thermische Behandlungsanlagen besteht im Planungszeitraum kein Bedarf. 2.7Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben die erforderlichen Anlagen zur Ablagerung der überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung - auch im Wege der kommunalen Zusammenarbeit verfügbar zu halten. 2.8Um eine optimale Nutzung der Deponiekapazitäten zu gewährleisten, sollen die in Betrieb befindlichen Deponien möglichst gemeinsam genutzt werden. 2.9Die erforderlichen Deponien sind so zu betreiben, dass sie den abfallwirtschaftlichen Zielen und den Anforderungen an die Ablagerung genügen. 2.10Die gemeinwohlverträgliche Ablagerung ist durch geeignete Betriebs-, Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen nachhaltig sicherzustellen. 2.11Deponien dürfen erst aus der Nachsorge entlassen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls nicht mehr zu besorgen ist. 2.12Die öffentlich zugänglichen Deponien sind in Anhang 2 und 3 dargestellt. Für die zusätzliche Ausweisung geeigneter Flächen für Deponien besteht im Planungszeitraum kein Bedarf. 3Abfallwirtschaftskonzepte Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Abfallwirtschaftskonzepte zu erstellen. Die abfallwirtschaftlichen Ziele und Maßnahmen dieses Abfallwirtschaftsplans sind zu berücksichtigen. IV Fachliche Ziele und Maßnahmen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle1) und gesondert zu entsorgende Abfälle2) 1Abfallvermeidung, Abfallverwertung 1.1Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sollen möglichst vermieden werden. 1.2Die Verwertung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Sie hat Vorrang vor der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. 2Abfallbeseitigung (Abfallbehandlung, Abfallablagerung) 2.1Die nicht vermeidbaren oder nicht verwertbaren besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und die gesondert zu entsorgenden Abfälle sind in dafür zugelassenen Anlagen zu beseitigen. 2.2Das hohe umwelt- und sicherheitstechnische Niveau der Anlagen zur Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und der gesondert zu entsorgenden Abfälle ist aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Die Verwertungsanlagen haben den hohen umwelt- und sicherheitstechnischen Standards der Beseitigungsanlagen zu entsprechen. 3Träger der Sonderabfallbeseitigung Träger der Sonderabfallbeseitigung in Bayern ist die GSB-Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB). Der Träger der Sonderabfallbeseitigung ist für die Beseitigung der Sonderabfälle3) wie auch der gesondert zu entsorgenden Abfälle zuständig. 4Entsorgungssicherheit, Entsorgungsautarkie 4.1Die GSB hat regionale Sammelstellen in angemessenem Umfang zur dezentralen Erfassung von Sonderabfällen verfügbar zu halten. Sie kann Dienstleistungen für Sonderabfälle, z.B. Transporte, anbieten oder vermitteln. 4.2Die GSB hat die erforderlichen Beseitigungsanlagen (Ausnahme: Untertagedeponie) zur Deckung des bayerischen Entsorgungsbedarfs verfügbar zu halten. Soweit in den Anlagen freie Kapazitäten zur Verfügung stehen, können auch Sonderabfälle oder gesondert zu entsorgende Abfälle von außerhalb Bayerns angenommen werden. Die geordnete Sonderabfallentsorgung in Bayern darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4.3In den Anlagen, die von der GSB verfügbar zu halten sind, können besonders überwachungsbedürftige Abfälle auch verwertet werden, wenn die einschlägigen Bedingungen für eine Verwertung erfüllt sind. 4.4Die Verbringung von Sonderabfällen oder gesondert zu entsorgenden Abfällen zur Beseitigung in andere Länder Deutschlands oder in Staaten außerhalb Deutschlands ist nur dann zulässig, wenn innerhalb Bayerns keine oder nicht zumutbare Entsorgungsmöglichkeiten bestehen. Eine Verbringung von Sonderabfällen in Länder außerhalb der OECD ist nicht zulässig. 4.5Die zuständige Behörde kann aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zeitlich befristete Ausnahmen vom Verbringungsverbot zulassen. 4.6Die der GSB zur Verfügung stehenden Beseitigungsanlagen sind im Anhang 4 dargestellt. Ergänzt werden diese Anlagen durch betriebseigene Entsorgungsanlagen der Industrie für deren Eigenbedarf. Für die zusätzliche Ausweisung geeigneter Flächen für Entsorgungsanlagen zur Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und von gesondert zu entsorgender Abfälle besteht im Planungszeitraum kein Bedarf. 5Überlassungspflicht 5.1Sonderabfälle und gesondert zu entsorgende Abfälle sind der GSB zu überlassen. Körperteile und Organabfälle (AVV-Abfallschlüssel 180102) sowie infektiöse Abfälle (AVV-Abfallschlüssel 180103) aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind der GSB oder der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH (Krankenhausabfallverbrennungsanlage) zu überlassen. 5.2Die Überlassungspflicht an die GSB gilt nicht für Abfälle, die in betriebseigenen zugelassenen Sonderabfall-Beseitigungsanlagen entsorgt werden dürfen, die auf Grund ihres Schadstoffpotentials in Untertagedeponien gemeinwohlverträglich beseitigt werden müssen, für die die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, weil dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist oder unter Berücksichtigung der Interessen einer geordneten Sonderabfallentsorgung die Überlassungspflicht nicht zumutbar ist. 6Entwicklung neuer Technologien Die GSB soll ihre Beseitigungsanlagen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die der Fortentwicklung des Stands der Technik dienen, zur Verfügung stellen, sofern dadurch ihre Entsorgungsaufgabe nicht beeinträchtigt wird. Fußnoten 1) Besonders überwachungsbedürftiger Abfall: Nach am 1. Februar 2007 in Kraft tretenden Änderungen bundesrechtlicher Rechtsvorschriften wird der Begriff "besonders überwachungsbedürftiger Abfall" durch den Begriff "gefährlicher Abfall" ersetzt. 2) Gesondert zu entsorgender Abfall: Nicht aus privaten Haushalten stammender überwachungsbedürftiger Abfall zur Beseitigung, der auf Grund seiner Beschaffenheit generell in Sonderabfall-Beseitigungsanlagen entsorgt werden muss und deshalb von der Entsorgungspflicht der entsorgungspflichtigen Körperschaften ausgeschlossen ist. Es handelt sich insbesondere um früher besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die von der Entsorgung durch die Kommunen ausgeschlossen waren, auf Grund des Europäischen Abfallverzeichnisses jedoch nicht mehr als besonders überwachungsbedürftig gelten. 3) Sonderabfall: Nicht aus privaten Haushalten stammender besonders überwachungsbedürftiger Abfall zur Beseitigung, der von der kommunalen Entsorgung ausgeschlossen ist. Anhang 1 Thermische Behandlungsanlagen für Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle Anhang 2 Deponien der entsorgungspflichtigen Körperschaften Anhang 3 Deponien der entsorgungspflichtigen Körperschaften Anhang 4 Der GSB zur Verfügung stehende Sonderabfallbeseitigungsanlagen Anhang 5 Zugelassene Verbringungen (zu Abschnitt II Nrn. 4.4 und 4.5) 1Folgende Verbringungen der Abfälle zur Beseitigung durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften in andere Länder Deutschlands sind zugelassen: Verbringung des gesamten brennbaren Restabfalls der Stadt Memmingen als Mitglied des Zweckverbandes TAD Donautal in die thermische Abfallentsorgungsanlage Ulm (Baden-Württemberg). Verbringung leichtbelasteter, mineralischer, nicht brennbarer Abfälle des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Kempten (ZAK) auf die Deponien des Landkreises Ravensburg; Verbringung brennbarer Abfälle zur vorübergehenden Lagerung auf den Deponien des Landkreises Ravensburg in Revisionszeiten des Müllheizkraftwerkes Kempten (mit Rücknahmevereinbarung in gleicher Menge). 2Folgende Verbringung der Abfälle durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften zur Beseitigung in andere Staaten außerhalb Deutschlands ist zugelassen: Verbringung von Abfällen zur Beseitigung des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Kempten (ZAK) in das Zollanschlussgebiet Gemeinde Mittelberg/Kleinwalsertal im Sinn der Verträge vom 2. Dezember 1890 und 3. Mai 1898 mit Österreich. Impressum Bayern.de © Bayerische Staatskanzlei