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Laws of Germany

Uniform Electronic Data Processing Method Ordinance

Made 2004-11-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Anwendung einheitlicher Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung bei Durchführung von Förder- und Ausgleichsmaßnahmen (EinheitlDVVerfVO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Baden-Württemberg
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive, data collection/reporting

Where to read it

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Text

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  1. Seite 1 von 2 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: Ein heitlDVVerfVO Ausfertigungsda tum: 11.11.2004 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2004, 853 Gliede rungs-Nr: 2005 Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Anwendung einheitlicher Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung bei Durchführung von För der- und Ausgleichsmaßnahmen (EinheitlDVVerfVO) Vom 11. November 2004 Zum 07.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Auf Grund von § 25 a Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird im Ein vernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet: § 1 Anwendungsbereich (1) Zur Gewährleistung eines den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Verwal tungsvollzugs sind bei Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäi schen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert werden, landesweit einheitliche Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen. Das Mi nisterium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) bestimmt die zur Anwendung freigegebe nen Verfahren in einer Verwaltungsvorschrift. (2) Auf Fördermaßnahmen, die aus anderen Fonds der Europäischen Union finanziert werden und deren Finanzkontrolle unterliegen, finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung. (3) Werden in sachlichem und verfahrenstechnischem Zusammenhang mit der Durchführung von Maß nahmen nach Absatz 1 oder 2 auf Bundes- oder Landesrecht beruhende Förder- und Ausgleichsmaß nahmen abgewickelt, erstreckt sich der Einsatz von Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung auch auf diese Maßnahmen. Ein Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn auf Bundes- oder Landesrecht beruhende Förder- und Ausgleichsmaßnahmen unter Verwendung ge meinsamer Basisdaten zusammen mit einer oder mehreren Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 bean tragt werden. § 2 Zweckbestimmung (1) Die nach § 1 anzuwendenden einheitlichen Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung sollen dazu beitragen, Fehler und daraus resultierende Anlastungsrisiken bei der Abwicklung der in § 1 ge nannten Fördermaßnahmen zu vermeiden. Sie sind dazu bestimmt, 1. die Übereinstimmung des Verwaltungshandelns mit den Gemeinschaftsvorschriften zu sichern und zu dokumentieren, Seite 2 von 2 2. die Verfahrensabläufe zu standardisieren und deren Effizienz zu erhöhen und 3. die Einhaltung von Fristen zu überwachen. (2) Die Verfahren dienen der Antragsbearbeitung, Bewilligung, Zahlungsanordnung und Buchführung. Zusätzlich unterstützen sie die Dokumentation der vorgeschriebenen Kontrollen und ihrer Ergebnisse, die Erstellung von Risikoanalysen und zentrale statistische Auswertungen der Antragsverfahren. § 3 Anwendung einheitlicher Verfahren der Datenverarbeitung (1) Soweit den höheren und unteren Verwaltungsbehörden (zuständige Verwaltungsbehörden) die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 übertragen ist, wenden sie ausschließlich die in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Abs. 1 Satz 3 für die jeweiligen Maßnahmen bestimmten Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung nach den Vorgaben des Ministeriums an. (2) Die zuständigen Verwaltungsbehörden tragen die Verantwortung für die Datensicherheit -und den Datenschutz auf der Grundlage einer unter der Federführung des Ministeriums erarbeiteten Konzepti on. (3) Das Ministerium stellt den zuständigen Verwaltungsbehörden die zur Durchführung der Maßnah men im Sinne des § 1 erforderlichen Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung (einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht). Der Betrieb der Verfahren er folgt zentral durch das Land oder eine von ihm beauftragte Stelle. Das Land behält sich das ausschließ liche Recht zur Weiterentwicklung der Verfahren vor. Ihm obliegt die Wartung und Pflege der Verfahren sowie die Bereitstellung eines Benutzerservices und die Schulung der Anwender und Anwendungsbe treuer. Bei der Entwicklung der Fachverfahren und bei der Nutzung der für die Verfahren vorgesehenen IuK-Infrastruktur werden, sofern nicht verbindliche Vorgaben der Europäischen Union entgegenstehen, die gemeinsamen Absprachen im IuK-Bereich zwischen Landesverwaltung und Kommunalverwaltungen in Baden-Württemberg und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet. (4) Die zuständigen Verwaltungsbehörden schaffen die systematischen Voraussetzungen zur funktions gerechten Anwendung der im Anhang festgelegten Verfahren. Sie tragen die dafür anfallenden Kosten aus ihren Haushalten. (5) Die zuständigen Verwaltungsbehörden stellen auf Anforderung des Ministeriums oder einer von ihm beauftragten Stelle die mit der Durchführung der Maßnahmen nach § 1 betrauten Bediensteten zur Schulung und Unterweisung in der Anwendung der fachspezifischen Verfahren der elektronischen Da tenverarbeitung ab. § 4 Zusammenarbeit Fragen der einheitlichen Anwendung der Verfahren sowie der Festlegung dabei zu beachtender IuK Standards werden in der Regel in einem aus Vertretern des Ministeriums, der zuständigen Verwaltungs behörden sowie der kommunalen Landesverbände zusammengesetzten Arbeitskreis abgestimmt, des sen Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsordnung das Ministerium näher regelt. § 5 In-Kraft-Treten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Stuttgart, den 11. November 2004 STÄCHELE © juris GmbH

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