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Laws of Germany

Twelfth Ordinance amending the Marine Fisheries Fines Ordinance

Made 2006-05-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Fisheries and aquaculture
Keywords
marine fisheries, marine fishes, offences/penalties, aquatic animals

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Text

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  1. 1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Vom 23. Mai 2006 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert: in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005 den ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig- des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Fest- keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I setzung der Fangmöglichkeiten und beglei- S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem- tenden Fangbedingungen für bestimmte ber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis- Fischbestände und Bestandsgruppen in den terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemein- schutz: schaftsschiffe in Gewässern mit Fangbe- schränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12 Artikel 1 S. 1)“ wird durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember Änderung 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten der Seefischerei-Bußgeldverordnung und begleitenden Fangbedingungen für be- Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni stimmte Fischbestände und Bestandsgrup- 1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Ver- pen in den Gemeinschaftsgewässern sowie ordnung vom 13. März 2006 (BGBl. I S. 539), wird wie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit folgt geändert: Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 1)“ ersetzt. 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 31 a) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 602/2004 des Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ Rates vom 22. März 2004 (ABl. EU Nr. L 97 S. 30)“ durch die Angabe „Artikel 32 Abs. 1 der Ver- wird durch die Angabe „Verordnung (EG) ordnung (EG) Nr. 51/2006“ ersetzt. Nr. 1568/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EU Nr. L 252 S. 2)“ ersetzt. cc) Nummer 4 wird durch folgende neue Num- mern 4 und 5 ersetzt: b) In Nummer 14 werden die Angabe „oder 4 Buch- „4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung stabe a“ gestrichen und die Wörter „Muscheln, (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung Schnecken oder Taschenkrebse“ durch die Wör- mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) ter „Muscheln oder Schnecken“ ersetzt. Nr. 51/2006, eine Anlandeerklärung nicht, c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a ein- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht gefügt: rechtzeitig vorlegt, „14a. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe b 5. entgegen Artikel 12 der Verordnung mehr als 75 kg abgetrennte Scheren an (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung Bord behält oder am Ende einer Fangreise mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) anlandet,“. Nr. 51/2006, eine dort genannte Angabe

  2. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1247 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder n) In Nummer 10 wird die Angabe „Artikel 33“ durch nicht rechtzeitig übermittelt,“. die Angabe „Artikel 34 Abs. 1“ ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: o) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 „11. entgegen Artikel 34 Abs. 2 von einem dort Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge- genannten Fischereifahrzeug Fisch über- gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) nimmt oder an es abgibt,“. Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 p) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num- mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung mern 11a und 11b eingefügt: und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert „11a. entgegen Artikel 34 Abs. 3 eine dort ge- durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der nannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig Kommission vom 3. November 2005 (ABl. EU übermittelt, Nr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän 11b. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Satz 2 ein dort vorsätzlich oder fahrlässig genanntes Schiff chartert oder“. 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fang- q) In Nummer 12 werden die Angabe „Artikel 38 gerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwen- Abs. 1 oder Artikel 43 Abs. 1“ durch die Angabe det, die nicht gemäß den dort genannten Be- „Artikel 39 Abs. 1“ und das Komma am Ende stimmungen markiert und identifizierbar ist, durch einen Punkt ersetzt. 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes r) Die Nummern 13 und 14 werden aufgehoben. Gerät mitführt oder 4. § 11 wird wie folgt geändert: 3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen auf der Mar- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kierungsboje angebrachten Buchstaben oder aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ eine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar wird durch die Angabe „Verordnung (EG) macht.“ Nr. 51/2006“ ersetzt. 3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Fänge von a) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ wird Beständen, für die Fangmöglichkeiten fest- durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006“ gesetzt worden sind“ durch die Wörter „ei- ersetzt. nen Fang aus Beständen, für die Fangbe- b) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: schränkungen festgesetzt worden sind“ er- setzt. „1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 26 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 8 oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder Abs. 3“ durch die Angabe „Artikel 8 Abs. 5“ anlandet,“. ersetzt. c) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num- dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: mer 1a; in ihr wird die Angabe „Artikel 26“ durch „3. entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsor- die Angabe „Artikel 27“ ersetzt. tierten Fang aus einem dort genannten d) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 27“ durch Gebiet in einem anderen als den dort die Angabe „Artikel 28“ ersetzt. genannten Häfen anlandet,“.

  3. e) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 28“ durch ee) Die Nummern 4 bis 12 werden aufgehoben. die Angabe „Artikel 29“ ersetzt. ff) In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III f) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 28“ durch Teil C Nr. 9.2“ durch die Angabe „Artikel 11 die Angabe „Artikel 29“ ersetzt. oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit g) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 28 Abs. 3 Anhang III Teil A Nr. 1.2.1,“ ersetzt. oder 4 oder Artikel 29 Satz 2“ durch die Angabe gg) In Nummer 14 wird die Angabe „Artikel 11 „Artikel 29 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Satz 1“ ersetzt. Teil C Nr. 9.4 Unterabs. 1“ durch die Angabe h) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 29“ durch „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbin- die Angabe „Artikel 30 Abs. 1“ ersetzt. dung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1,“ ersetzt. i) In Nummer 6a wird die Angabe „Artikel 30“ durch hh) In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 11 die Angabe „Artikel 31“ ersetzt. Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III j) In Nummer 6b wird die Angabe „Artikel 30 Abs. 3 Teil C Nr. 9.5“ durch die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1“ durch die Angabe „Artikel 31 Abs. 3 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Spiegelstrich 1“ ersetzt. Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1,“ er- setzt. k) In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 31“ durch die Angabe „Artikel 32“ ersetzt. ii) In Nummer 16 wird die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III l) In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 31“ durch Teil C Nr. 9.9“ durch die Angabe „Artikel 11 die Angabe „Artikel 32“ ersetzt. oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit m) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 32 Satz 1“ Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c,“ durch die Angabe „Artikel 33 Abs. 1“ ersetzt. ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 jj) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: 27. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a „17. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit einen dort genannten Stoff ins Meer Anhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 einbringt, oder 6 in den dort genannten Gebieten 28. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe b während der angegebenen Sperrzeiten lebendes Geflügel oder einen lebenden Fischfang betreibt oder Sandaal oder Vogel in ein dort genanntes Gebiet ver- Hering anlandet oder an Bord behält,“. bringt, kk) Nummer 18 wird aufgehoben. 29. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die ll) Die bisherige Nummer 19 wird die neue dort genannte Fischart fischt oder Nummer 20; in ihr wird die Angabe „Arti- kel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit An- 30. entgegen Artikel 49 nicht mindestens hang III Teil G Nr. 24“ durch die Angabe „Ar- zwei wissenschaftliche Beobachter an tikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Bord nimmt.“ Nr. 11“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mm) Die bisherige Nummer 20 wird die neue aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ Nummer 19; in ihr werden die Angabe „Ar- wird durch die Angabe „Verordnung (EG) tikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit An- Nr. 51/2006“ ersetzt. hang III Teil H Nr. 9.2 Unterabs. 3“ durch die bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 11 Un- Angabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in terabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 10.2,“ Nr. 9.6 Unterabs. 1 Satz 1“ durch die Angabe und am Ende das Wort „oder“ durch ein „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbin- Komma ersetzt. dung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1,“ nn) Es werden folgende neue Nummern 20a ersetzt. bis 20c eingefügt: cc) In Nummer 2 werden die Angabe „Artikel 11 „20a. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C jeweils in Verbindung mit Anhang III Nr. 9.7 Unterabs. 1 Satz 1“ durch die Angabe Teil A Nr. 12 Satz 2, dort genannten „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbin- Tintenfisch nicht oder nicht rechtzei- dung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1,“ tig ins Meer zurückwirft, und das Komma durch das Wort „oder“ er- setzt. 20b. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III dd) In Nummer 3 werden die Angabe „Artikel 11 Teil B Nr. 16, mit Dredgen oder Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Schleppnetzen fischt, Nr. 9.6 Unterabs. 3“ durch die Angabe „Arti- kel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung 20c. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, mit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1,“ und das jeweils in Verbindung mit Anhang III Komma durch einen Punkt ersetzt. Teil D Nr. 22.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder an- ee) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. gelt,“. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: oo) In Nummer 21 werden die Angabe „Arti- aa) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ kel 16 Abs. 1 Unterabs. 1“ durch die An- wird durch die Angabe „Verordnung (EG) gabe „Artikel 17 Abs. 1“ und am Ende der Nr. 51/2006“ ersetzt. Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: pp) Nach Nummer 21 werden folgende Num- „1. entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder mern 22 bis 30 angefügt: nicht richtig verstaut,“. „22. entgegen Artikel 40 Abs. 1 die gezielte cc) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num- Fischerei in einem dort genannten Be- mer 1a; in ihr wird die Angabe „Artikel 15“ reich auf eine dort genannte Art aus- durch die Angabe „Artikel 16“ ersetzt. übt, dd) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 18“ 23. entgegen Artikel 42 Abs. 3 Satz 2 den durch die Angabe „Artikel 19“ ersetzt Fischfang nicht einstellt, ee) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe 24. entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 2 in „Artikel 23“ durch die Angabe „Artikel 24“ er- einem dort genannten Gebiet in Tiefen setzt. von weniger als 550 m fischt, d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 25. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a angefügt: Fischabfälle über Bord wirft, „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 26. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge- in einem dort genannten Gebiet die gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzei- Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 tig einstellt oder außerhalb der norma- zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und be- len Fangsaison Fische fängt, gleitenden Fangbedingungen für bestimmte

  4. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1249 Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ost- entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III see (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184) ver- Nr. 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 eine dort stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr- genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, lässig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.“ 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Be- 5. § 12 wird wie folgt gefasst: ständen, für die Fangbeschränkungen festge- „§ 12 setzt worden sind, an Bord behält oder anlan- det, Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund 2. entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Nr. 1 mit den dort genannten Geräten in den des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich dort genannten Gebieten zu den dort genann- oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Ver- ten Zeiten fischt, ordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. De- 3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- zember 2005 mit technischen Maßnahmen für die hang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebie- Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, ten in dem dort genannten Zeitraum fischt, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Ver- 4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- ordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der hang III Nr. 1.2 Satz 2 Kabeljau an Bord be- Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1) hält, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr- lässig 5. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät oder genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder ein Netz mit einer geringeren als der dort ge- einsetzt, nannten Maschenöffnung verwendet, 6. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- 2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des hang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen dort genannten Geräts lebende aquatische Res- Fangerlaubnis an Bord des Schiffes nicht mit- sourcen an Bord behält oder anlandet, führt, 3. entgegen Artikel 3 Abs. 4 oder 5 ein dort ge- 7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- nanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spie- hang III Nr. 2.2 ein Logbuch nicht, nicht richtig gelnetz verwendet, oder nicht rechtzeitig führt, 4. entgegen Artikel 3 Abs. 6 den Ertrag einer Fang- 8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- reise anlandet, hang III Nr. 2.4.1 Buchstabe a den Fischfang 5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 eine dort genannte mit mehr als 100 kg Kabeljau an Bord be- Vorrichtung verwendet, ginnt, 6. entgegen Artikel 6 ein dort genanntes Netz oder 9. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- Netzteil verwendet, hang III Nr. 2.4.1 Buchstabe b bei der Aus- 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein dort genanntes fahrt aus den dort genannten Gebieten eine Netz mit einer größeren als der dort angegebe- Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- nen Gesamtlänge verwendet, dig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 ein dort genanntes 10. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- Netz länger als dort angegeben stellt, hang III Nr. 2.4.1 Buchstabe c einen Hafen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Treibnetz an Bord Weise anläuft, Fisch nicht anlandet oder die mitführt oder zur Fischerei einsetzt, Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebe- 10. ohne Genehmigung nach Artikel 9 Abs. 2 ein nen Weise verstaut, Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei ein- setzt, 11. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbin- dung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe d mit 11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 ein Logbuch nicht, dem Entladen des Fangs beginnt, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 12. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- 12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 die dort genannte hang III Nr. 2.5.1 in einem anderen als einem Genehmigung an Bord nicht mitführt, bezeichneten Hafen anlandet, 13. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge lebender 13. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht hang III Nr. 2.8.1 ein Kabeljauschutzgebiet oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, durchfährt, 14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 einen dort genannten 14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- Mindestanteil der Zielarten nicht oder nicht hang III Nr. 2.8.2 Kabeljau umlädt oder rechtzeitig erreicht, 15. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- 15. entgegen Artikel 13 Abs. 1 das Fanggerät nicht hang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten oder nicht in der dort genannten Weise verstaut, an Bord behält. 16. entgegen Artikel 13 Abs. 3 ein anderes Fangge- (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 rät an Bord mitführt, Nr. 5 des Seefischereigesetztes handelt, wer als 17. entgegen Artikel 15 Abs. 1 untermaßige Fische Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, la-

  5. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 gert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet c) Die folgenden Nummern 7 bis 18 werden ange- oder sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins fügt: Meer wirft, „7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in 18. entgegen Artikel 16 in dem dort genannten Ge- Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fang- biet mit aktivem Fanggerät fischt, gerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt, 19. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Lachs oder Meerfo- relle an Bord behält, 8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 wäh- 20. entgegen Artikel 18 mit aktivem Fanggerät ge- rend der dort genannten Zeit ein Fanggerät fangenen Aal an Bord behält, oder Fisch an Bord hat, 21. entgegen Artikel 19 Abs. 1 einen nicht sortierten 9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Fang in anderen als den dort genannten Häfen Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mit- oder Anlandestellen anlandet, geführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht 22. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 verstaut, Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang 10. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in betreibt oder Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 23. entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Ge- eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht biet mit Schleppnetzen in Gewässern von weni- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ger als 20 Metern fischt. macht, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Ver- genanntes Fanggerät an Bord mitführt, ordnung (EG) Nr. 2187/2005 verstößt, indem er vor- 12. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in sätzlich oder fahrlässig Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mit- 1. entgegen Artikel 23 Abs. 1 lebende aquatische geführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, verstaut, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom 13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in oder Geschossen fischt oder Verbindung mit Anhang IIc Nr. 5.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten 2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 lebende aquatische Fanggerät fischt, Ressourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.“ 14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 1 eine 6. § 16 wird wie folgt geändert: dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, a) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verord- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nung (EG) Nr. 27/2005“ durch die Angabe „Ver- 15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in ordnung (EG) Nr. 51/2006“ ersetzt. Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 wäh- b) Die Nummern 1 bis 6 werden wie folgt gefasst: rend der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat, „1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 6.2 in dem dort 16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in genannten Gebiet mit einem dort genannten Verbindung mit Anhang IIc Nr. 16 Satz 2 mit- Fanggerät fischt, geführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2 sich mit ei- 17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in nem Fischereifahrzeug an mehr als den dort Verbindung mit Anhang IIc Nr. 23 Satz 1 See- genannten Tagen innerhalb des dort genann- zunge mit anderen Meereslebewesen ge- ten Gebietes aufhält, mischt aufbewahrt oder

  6. 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in 18. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort Abs. 3 Fischfang betreibt.“ genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb 7. Dem § 18 werden folgende Absätze 5 und 6 ange- der dort genannten Gebiete bleibt, fügt: 4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2166/ nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maß- nicht rechtzeitig macht, nahmen zur Wiederauffüllung der südlichen See- hecht- und der Kaisergranatbestände in der Kanta- 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in brischen See und westlich der Iberischen Halbinsel Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.3 mehr als und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ein Fanggerät einsetzt, zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch techni- 6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in sche Maßnahmen zum Schutz von jungen Meeres- Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein tieren (ABl. EU Nr. L 345 S. 5) verstößt, indem er als dort genanntes Fanggerät mitführt,“. Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1251 1. entgegen Artikel 11 Satz 1 eine dort genannte In- Artikel 2 formation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung 2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge der dort genannten Bestände in Behältnissen gemischt Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbe- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der wahrt oder Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttre- 3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Unterstützung nicht ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun- gewährt. desgesetzblatt bekannt machen. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Trans- Artikel 3 portunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entge- gen Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Inkrafttreten Nr. 2166/2005 eine Kopie der Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung fügt.“ in Kraft. Bonn, den 23. Mai 2006

  7. Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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