Twelfth Act amending the Federal Emission Protection Act
Made 2014-11-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetz.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Germany
- Subjects
- Air and atmosphere, Energy
- Keywords
- emissions, air quality/air pollution, noise pollution, pollution control, energy conservation/energy production, renewable energy, policy/planning, bioenergy, biofuel
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§ 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die gen können nicht zur Erfüllung der eigenen Ver- Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn- pflichtung des Dritten oder der Verpflichtung stoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden. anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten (8) Biokraftstoff- oder Treibhausgasminde- für den Bioethanolanteil die Sätze 1 und 2 entspre- rungsmengen, die den nach den Absätzen 3 chend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1743 (4) Pflanzenöl ist abweichend von Absatz 1 nur „(1) Verpflichtete haben der zuständigen dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften min- Stelle jeweils bis zum 15. April des auf das destens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff Verpflichtungsjahr folgenden Jahres die im Ver- nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit pflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraft- und Brennstoffen entsprechen. stoffs, die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Ver- (5) Hydrierte biogene Öle sind abweichend von kehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn sie aus auf die verschiedenen jeweils betroffenen Bio- biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die kraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung dem Kalenderjahr 2015 außerdem die Treibhaus- sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem gasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid- raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit Äquivalent der jeweiligen Mengen schriftlich mit- mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Hydrierte zuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus biogene Öle sind unter diesen Voraussetzungen in die Firma des Verpflichteten, der Ort der für das vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlas- sung oder der Sitz des Unternehmens, die (6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für und die Anschrift des Vertretungsberechtigten Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaf- anzugeben. Soweit die Erfüllung von Verpflich- fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von tungen nach § 37a Absatz 6 Satz 1 oder nach Kraft- und Brennstoffen entspricht. § 37a Absatz 7 Satz 1 vertraglich auf Dritte über- (7) Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6 tragen wurde, haben Verpflichtete der zuständi- gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit gen Stelle zusätzlich die Angaben nach § 37a und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder § 37a Absatz 7 und Brennstoffen entsprechend. Die in Satz 1 sowie Satz 2 oder Satz 3 schriftlich mitzuteilen und den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten oder in Be- eine Kopie des Vertrags mit dem Dritten vorzu- zug genommenen Normen sind im Beuth Verlag legen. Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen der zuständigen Stelle die auf Grund seiner ver- Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge- traglichen Verpflichtung von ihm im Verpflich- legt. tungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraft- stoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils (8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflich- nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung tungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet werden kön- die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Koh- nen lenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen 1. biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen schriftlich mitzuteilen. Im Fall des § 37a Absatz 6 Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Satz 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr Ölen hydriert wurden, des Verpflichtungsjahres vom Dritten in Verkehr 2. der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen gebrachten Biokraftstoffe. Im Fall des § 37a mit einem Bioethanolanteil von weniger als Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthal- die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung tende Waren der Unterposition 3824 90 99 der von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr ge- Kombinierten Nomenklatur zugesetzt wurden, brachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, 3. Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalen- tierischen Ölen oder Fetten hergestellt wurden, derjahr 2015 die auf Grund seiner vertraglichen und Verpflichtung im Verpflichtungsjahr sicherge- 4. Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung stellte Treibhausgasminderungsmenge in Kilo- nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder mitzuteilen. Die zuständige Stelle erteilt jedem wird. Verpflichteten eine Registriernummer und führt Im Fall des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin- ein elektronisches Register, das für alle Ver- dung mit § 37a Absatz 3 werden Biokraftstoffe, für pflichteten die nach den Sätzen 1 bis 6 erforder- die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 lichen Angaben enthält.“ Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuerge- setzes gewährt wurde oder wird, nicht auf die Erfül- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- lung der Verpflichtungen angerechnet. setzt: (9) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- „Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung schutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt den Ener- nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin- giegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie dung mit § 37a Absatz 3 und 4 nicht nach- Änderungen ihres Energiegehaltes im Bundesanzei- kommen, setzt die zuständige Stelle in den ger bekannt.“ Fällen des § 37a Absatz 3 für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Bio- 6. § 37c wird wie folgt geändert: kraftstoffs oder in den Fällen des § 37a a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindern- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 den Treibhausgasemissionen eine Abgabe 1. unter Berücksichtigung der technischen Ent- fest. Die Abgabenschuld des Verpflichteten wicklung entsteht am 15. April des auf das Verpflich- a) auch in Abweichung von § 37b Absatz 1 tungsjahr folgenden Kalenderjahres.“ bis 6 Energieerzeugnisse als Biokraft- bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2 stoffe zu bestimmen, oder Satz 3“ durch die Wörter „Satz 3 oder Satz 4“ ersetzt. b) in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte Energieer- cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: zeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem „In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird die Umfang als Biokraftstoffe gelten, Abgabe nach der Fehlmenge der zu min- dernden Treibhausgasemissionen berechnet c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen und beträgt 0,47 Euro pro Kilogramm Koh- im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Num- lenstoffdioxid-Äquivalent.“ mer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtun- gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in dd) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „§ 37a Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 ab- Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 37a weichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Nummer 1 zu regeln, soweit landwirt- Satz 1“ ersetzt. schaftliche Rohstoffe, die bei der Herstel- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: lung von biogenen Ölen verwendet wer- aa) In Satz 1 werden die Wörter „vorangegange- den sollen, nachhaltig erzeugt worden nen Kalenderjahr“ durch das Wort „Verpflich- sind, tungsjahr“ ersetzt und werden die Wörter d) die Anrechenbarkeit von Biomethan auf „Otto- und Dieselkraftstoffs“ durch die Wör- die Erfüllung von Verpflichtungen nach ter „fossilen Otto- und fossilen Dieselkraft- § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin- stoffs“ ersetzt. dung mit § 37a Absatz 3 und 4 zu konkre- bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 3a“ durch die tisieren, Angabe „und 4“ ersetzt. e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das cc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2, 3 oder in das Erdgasnetz eingespeist wird, auf Satz 5“ durch die Wörter „Satz 3, 4 oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 6“ ersetzt. § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin- dd) In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 4“ die dung mit § 37a Absatz 3 und 4 näher zu Angabe „bis 6“ eingefügt. regeln, ee) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 6“ durch die f) zu bestimmen, wie im Falle der Einspei- Angabe „Satz 7“ ersetzt. sung von Biomethan in das Erdgasnetz d) In Absatz 4 werden die Wörter „Menge Otto- und der Nachweis über die Treibhausgasemis- Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffan- sionen zu führen ist, sowie teils zu melden“ durch die Wörter „Menge fossi- g) das Nachweisverfahren für die Anrechen- len Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich barkeit von Biomethan insgesamt näher des Biokraftstoffanteils schriftlich mitzuteilen“ zu regeln, ersetzt. 2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige An- e) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz einge- teil eines bestimmten Biokraftstoffs nach fügt: Nummer 1 oder § 37b Absatz 1 bis 7 am „§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben- Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Er- ordnung findet Anwendung.“ füllung von Verpflichtungen nach § 37a Ab- 7. § 37d wird wie folgt geändert: satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 nach Maßgabe einer Multiplikation a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge „(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem be- eine oder mehrere zuständige Stellen mit den stimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, Aufgaben errichtet, die Erfüllung der Verpflich- der unter Berücksichtigung der Treibhaus- tungen nach § 37a zu überwachen und die in gasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs fest-
§ 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen. Außer- zulegen ist, dem wird eine zuständige Stelle innerhalb der Bundesverwaltung errichtet, die die Berichte 3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann nach § 37f überprüft. Die Bundesregierung wird auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet wer- desrates zu bestimmen.“ den, wenn bei der Erzeugung der eingesetz- ten Biomasse nachweislich bestimmte öko- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: logische und soziale Anforderungen an eine „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nachhaltige Produktion der Biomasse sowie nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des werden und wenn der Biokraftstoff eine be- Bundesrates stimmte Treibhausgasminderung aufweist, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1745 4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 ins- festzulegen, besondere zu Art, Form und Inhalt des Be- 5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 richts näher auszugestalten sowie die zur Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Fall Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Be- von Änderungen des Preisniveaus für Kraft- richterstattung erforderlichen Anordnungen stoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Be- der zuständigen Stelle zu regeln, lastung aller Verpflichteten sicherzustellen, 15. ein Nachweisverfahren festzulegen für die 6. den Basiswert abweichend von § 37a Ab- Voraussetzungen satz 4 Satz 4 zu bestimmen, a) nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5, 7. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraft- b) nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenen- stoffe auf die Verpflichtungen nach § 37a falls in Verbindung mit der Verordnung Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buch-
§ 37a Absatz 3 und 4 zu begrenzen, sofern stabe b, die Richtlinie 2009/28/EG eine Begrenzung der Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe c) nach § 37b Absatz 8 Satz 1, auf das Ziel von Artikel 3 Absatz 4 der Richt- d) der Verordnung nach Nummer 1 Buch- linie 2009/28/EG vorsieht, sowie das Nach- stabe c und weisverfahren zu regeln, 8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraft- e) der Verordnung nach den Nummern 2 stoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen nach bis 4,
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 16. Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b mit § 37a Absatz 3 oder 4 festzulegen sowie Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, so- das Nachweisverfahren zu regeln, fern dies dem Sinn und Zweck der Regelung 9. das Berechnungsverfahren für die Treib- nicht entgegensteht, hausgasemissionen von fossilen Otto- und 17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende fossilen Dieselkraftstoffen abweichend von Verfahrensregelungen zu treffen.
§ 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des 10. das Berechnungsverfahren für die Treib- Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen hausgasemissionen von Biokraftstoffen ab- nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustim- weichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzu- mung des Deutschen Bundestages, sofern Re- legen und das Nachweisverfahren zu regeln, gelungen zu strombasierten Kraftstoffen getrof- 11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom fen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag zur Verwendung in Straßenfahrzeugen ge- nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Ein- mäß § 37a Absatz 5 Satz 2 zu regeln und gang der Rechtsverordnung nach Satz 2 oder 3 dabei insbesondere nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der a) das Berechnungsverfahren für die Treib- unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.“ hausgasemissionen der eingesetzten c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Mengen elektrischen Stroms festzulegen und aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen wird b) das Nachweisverfahren zu regeln, ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun- 12. unter Berücksichtigung der technischen Ent- desministerium für Umwelt, Naturschutz und wicklung den Anwendungsbereich in § 37a Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Die Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe aus- Bundesregierung wird ermächtigt,“ ersetzt. zudehnen und dabei insbesondere bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 4 a) das Berechnungsverfahren für die Treib- Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 6 hausgasemissionen dieser Kraftstoffe und 7“ ersetzt und werden nach dem Wort festzulegen und „Biokraftstoff“ die Wörter „oder der Treib- b) das Nachweisverfahren zu regeln, hausgasminderung“ eingefügt. 13. unter Berücksichtigung der technischen Ent- cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 wicklung die Vorgaben nach § 37a Absatz 5 eingefügt: Satz 1 um weitere Maßnahmen zur Treib- hausgasminderung, die zur Erfüllung von „2. zur Sicherung und Überwachung der Er- Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 füllung der Quotenverpflichtung abwei- und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 chende Bestimmungen zu § 37a Absatz 4 eingesetzt werden können, zu ergänzen und Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6 dabei insbesondere und 7 zu erlassen,“. a) das Berechnungsverfahren für die Treib- dd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die hausgasemissionen dieser Maßnahmen Nummern 3 und 4. festzulegen und ee) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe b) das Nachweisverfahren zu regeln, „und 3a“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 8. § 37e wird wie folgt geändert: bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die „11. entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in Angabe „Satz 1“ eingefügt. Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der zuständigen Stelle einen Bericht „(2) Das Bundesministerium für Ernährung nicht, nicht richtig, nicht vollständig und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver- oder nicht rechtzeitig vorlegt.“ nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 9 Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und und 10“ durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 9 dem Bundesministerium der Finanzen durch bis 11“ ersetzt. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- 13. Dem § 67 wird folgender Absatz 11 angefügt: desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei „(11) Für Kraftstoffe, die bis zum 31. Dezember feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder 2014 in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 37a Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsver- bis 37f in der am 31. Dezember 2014 geltenden ordnung kann die Erstattung von Auslagen auch Fassung Anwendung. Die weitere Behandlung von abweichend vom Verwaltungskostengesetz in Biokraftstoffmengen, die den Mindestanteil für das der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Kalenderjahr 2014 übersteigen und deren Anrech- geregelt werden.“ nung auf das Verpflichtungsjahr 2015 vom Ver- pflichteten beantragt wurde, richtet sich aus- 9. § 37f wird wie folgt gefasst: schließlich nach den am 1. Januar 2015 geltenden Regelungen.“ „§ 37f Berichte über Artikel 2 Kraftstoffe und Energieerzeugnisse Änderung der (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr ge- 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch brachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzu- Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 legen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. Der Be- geändert: richt enthält zumindest folgende Angaben: 1. In § 62 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem 1. die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr ge- Wort „Schnittstellen,“ das Wort „Lieferanten,“ einge- brachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen fügt. unter Angabe des Erwerbsortes und des Ur- 2. § 65 wird wie folgt geändert: sprungs und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit. aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende (2) Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. durch ein Komma ersetzt. Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Ver- bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch langen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen das Wort „und“ ersetzt. vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erfor- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: derlich sind.“ „4. anerkannte Zertifizierungssysteme.“ 10. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt: b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 37g „Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter Bericht der Bundesregierung den Voraussetzungen des § 16 des Bundesda- Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richt- tenschutzgesetzes zulässig.“ linie 2009/28/EG der Europäischen Kommission 3. In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 wie folgt gefasst: vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltig- „Die Emissionseinsparung durch überschüssige keitsverordnung dem Deutschen Bundestag und Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im dem Bundesrat.“ Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berück- sichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit 11. § 48 Absatz 2 wird aufgehoben. Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fäl- len, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeug- 12. § 62 wird wie folgt geändert: nisse als Ernterückstände eingesetzt werden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3 aa) In Nummer 10 werden nach der Angabe „Satz 4“ ein Komma und die Wörter „auch Änderung der in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6“ einge- Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fügt und wird der Punkt am Ende durch ein In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 der Biomasse- Komma ersetzt. strom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 1747 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge- Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterück- setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert stände eingesetzt werden.“ worden ist, wie folgt gefasst: „Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elek- Artikel 4 trizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhält- nis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der Inkrafttreten von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme- Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. November 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de