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Laws of Germany

Thuringian Animal By-products Disposal Act (ThürTierNebAG)

Made 2019-05-08 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - ThürTierNebAG).
Language
German
Kind
Act
Country
Germany · Thüringen
Subjects
Livestock, Waste and hazardous substances
Keywords
animal health, transport/storage, animal by-products, legal proceedings/administrative proceedings, waste disposal, waste management

Where to read it

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Text

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  1. Amtliche Abkürzung: ThürTierNebAG Ausfertigungsdatum: 28.05.2019 Gültig ab: 08.06.2019 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2019, 136 Gliederungs-Nr: Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - ThürTierNebAG-) Vom 28. Mai 2019* Zum 24.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 4 geändert, § 4a neu eingefügt und § 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 233) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Thüringer Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes und zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften an die Verordnung über amtliche Kontrollen vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136). Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs gesetz (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - ThürTier NebAG -) vom 28. Mai 2019 08.06.2019 § 1 - Zuständige Behörden und ihre Aufgaben 19.07.2024 § 2 - Träger der Beseitigungspflicht nach § 3 TierNebG 08.06.2019 § 3 - Einzugsbereiche 19.07.2024 § 4 - Kosten 19.07.2024 § 4a - Verordnungsermächtigung 19.07.2024 § 5 - Gleichstellungsbestimmung 19.07.2024 § 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tier NebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind vorbehaltlich des § 2 1. das für den Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde, 2. das Landesamt für Verbraucherschutz, Seite 1 von 5 3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebens mittelüberwachungsämter). Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Satz 1 Nr. 3. (2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 für die Durchführung der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund des vorgenannten Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. (3) Das für den Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 2 abweichende Zuständigkeiten der Behörden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist. In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 TierNebG ist eine abweichende Zuständigkeit festzulegen. (4) Soweit Behörden nach diesem Gesetz oder der nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zu ständig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 TierNebG. § 2 Träger der Beseitigungspflicht nach § 3 TierNebG (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 TierNebG (Beseitigungspflichtige). Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wir kungskreis wahr. (2) Die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 können zur Erfüllung der Aufgabe einen Zweckverband bilden. Das Nähere regelt die Satzung. Mit der Übernahme der Aufgabenerfüllung durch den Zweck verband ist nur dieser Beseitigungspflichtiger. (3) Im Rahmen ihrer Beseitigungspflicht sind die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 oder 2 auch zuständige Behörde für 1. die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG, 2. die Entgegennahme der Meldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TierNebG, 3. die Entgegennahme abgelieferter verendeter Tiere nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierNebG und die Geltendmachung der Überlassung der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TierNebG, 4. die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierNebG, die Abholung nach § 8 Abs. 2 TierNebG und die Geltendmachung der Unterstützung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TierNebG, 5. die Bestimmung des Verarbeitungsbetriebs, des zugelassenen Zwischenbehandlungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage gegenüber dem Ablieferungspflichti gen nach § 9 Abs. 1 TierNebG und 6. die Abholung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach § 9 Abs. 2 TierNebG. Seite 2 von 5 (4) Die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 oder 2 können sich zur Erfüllung ihrer Beseitigungs pflicht dem nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG beauftragten Dritten bedienen. Die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 setzt voraus, dass dieser ei nen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt. (5) Soweit und solange einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 3 TierNebG die Pflicht übertragen ist, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Ne benprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen (Beleihung), ist diese Beseitigungs pflichtige. Im gleichen Umfang sind die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 oder 2 von ihrer Besei tigungspflicht entbunden. Vor einer Beleihung sind neben einem Zweckverband nach Absatz 2 die Landkreise und kreisfreien Städte anzuhören. § 3 Einzugsbereiche (1) Einzugsbereich im Sinne des § 6 Abs. 1 TierNebG ist das Gebiet des Landes. (2) Das für den Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium kann abwei chend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Landkreisen und kreisfreien Städ ten andere Einzugsbereiche bestimmen. Dabei sind die Belange des Tierseuchenschutzes, die Dichte der vorhandenen Tierpopulation, der Anfall der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die Verkehrsverhältnisse sowie die Zahl und die Leistungsfähig keit der Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen für das genannte Material zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche können für bestimmte tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte unterschiedlich bemessen werden. (3) Das für den Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium kann zulas sen, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeproduk te auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden dürfen, wenn 1. der Betrieb oder die Anlage a) von den oder dem Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 oder 2 als Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG beauftragt werden soll oder b) von der Person, der die Pflichten nach § 3 Abs. 3 TierNebG übertragen werden soll, be trieben wird oder 2. ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, insbesondere im Fall eines Tierseuchenausbruchs oder zur Vermeidung unbilliger, nicht beabsichtigter Härten, und Belange des Tierseuchenschutzes nicht entgegenstehen. § 4 Kosten Seite 3 von 5 (1) Die Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 oder 2 tragen die Kosten für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte. Abwei chend von Satz 1 trägt die Kosten für eine behördlich angeordnete unschädliche Beseitigung von ver endeten wild lebenden Tieren aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Tier NebG das Land; Entsprechendes gilt, wenn aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung die unschädli che Beseitigung von Tierkörpern erlegter wild lebender Tiere behördlich angeordnet wurde und keine Aneignung des Wildes im jagdrechtlichen Sinne erfolgt ist. (2) Zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 Satz 1 erheben die Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 oder 2 von den Besitzerinnen und Besitzern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte Gebühren aufgrund einer Satzung unter Beachtung des § 1 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die durch die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG entstehenden Kosten und die Kosten des Verwaltungsaufwands entsprechend dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand des Besei tigungspflichtigen decken. Bei der Bemessung sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. § 12 Abs. 6 ThürKAG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Teil der Überdeckungen auch noch im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden kann. Abweichend von Satz 1 werden die Gebühren in Bezug auf Tierkörper von Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes (Tier GesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung zu einem Drittel von den Besitzerinnen und Besitzern der Tierkörper getragen, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 4 a etwas anderes bestimmt ist. Die verbleibenden Kosten tragen die Besei tigungspflichtigen zu einem Drittel; darüber hinaus verbleibende Kosten trägt das Land. (3) Im Fall der Beleihung gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend mit der Maß gabe, dass von den Besitzerinnen und Besitzern der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte ein privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann. Die Entgelte sind nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen, soweit bei der Beleihung nicht Abweichendes festgelegt wird. Die in Absatz 2 Satz 6 bestimmte Kostenbeteiligung der Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 oder 2 und des Lan des in Bezug auf die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh gilt auch im Fall der Beleihung nach § 3 Abs. 3 TierNebG. (4) Die Entgelte nach Absatz 3 bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Verbraucher schutz (Genehmigungsbehörde). Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann sie befristet und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der Geneh migungsbehörde ist jede beabsichtigte Änderung der Höhe der Entgelte unverzüglich, mindestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Anwendung, schriftlich mitzuteilen. Ihr sind hierbei alle für eine Beurteilung der Bemessung der Entgelte erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere soweit sie zur Beurteilung der Stoffströme, Kosten und Erlöse notwendig sind. Die Genehmigungsbehörde soll die Höhe der Entgelte unter Beifügung der nach Satz 4 eingereichten Unterlagen durch eine unab hängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Die für die Prü fung nach Satz 5 entstehenden Kosten sind Kosten des Genehmigungsverfahrens. (5) Soweit keine Beleihung erfolgt, gelten die in Absatz 4 Satz 3 und 4 genannten Mitteilungs- und Vorlagepflichten für den von den Beseitigungspflichtigen beauftragten Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG sowie die in Absatz 4 Satz 5 geregelte Befugnis zur Prüfung der Höhe der Entgelte durch eine unabhängige Wirtschaftsprüferin oder einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer für die Besei Seite 4 von 5 tigungspflichtigen entsprechend; die Prüfung erfolgt auf Kosten dieses Dritten. Dieser kann die Kosten der Prüfung als Bestandteil der Kalkulation der Entgelte ansetzen. (6) Die Regelungen in Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 für den Ausgleich von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen finden keine Anwendung, soweit der Auftrags vergabe oder Beleihung ein Vergabeverfahren vorausging, bei dem verschiedene wertbare Angebo te eingereicht wurden, und keine Selbstkostenpreise im Sinne der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vereinbart sind. (7) Die Regelungen zur Kostenerstattung für die Beseitigung von Tierkörpern im Tierseuchenfall nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG sowie § 19 des Thü ringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils gelten den Fassung bleiben unberührt. § 4a Verordnungsermächtigung Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der von den Be sitzerinnen und Besitzern der Tierkörper von Vieh nach § 4 Abs. 2 Satz 5 zu tragende Anteil an den Gebühren in Höhe von einem Drittel erhöht werden kann, höchstens auf einen Anteil von zwei Drit teln, wenn und soweit dies im Ergebnis einer fortlaufenden, mindestens jährlichen Betrachtung der Kostenentwicklung bei den Tierkörperbeseitigungsgebühren unter Einbeziehung 1. der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und 2. der mit der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh verbundenen Belange der Tierseuchenprä vention und -bekämpfung und des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier mit dem da mit verbundenen Ziel der Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung von Tierseuchen und Zoonosen durch zu beseitigende Tierkörper angebracht ist. § 5 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind. 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