Skip to content
Nelum
Laws of Germany

Thuringen Soil Protection Law (ThürBodSchG)

Made 2003-12-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Thüringen
Subjects
Land and soil
Keywords
basic legislation, enforcement/compliance, inspection, liability/compensation, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, use restrictions, pollution control

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Amtliche Abkürzung: ThürBodSchG Ausfertigungsdatum: 16.12.2003 Gültig ab: 31.12.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2003, 511 Gliederungs-Nr: 52-17 Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG) Vom 16. Dezember 2003* Zum 19.03.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 121)1) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgeset zes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511) 1) [Red. Anm.: Änderung nicht durchführbar, da schon mit der Änderung vom 18.12.2018 (GVBl. S. 731, 743) an dieser Stelle eine Änderung erfolgte.] Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG) vom 16. Dezember 2003 31.12.2003 § 1 - Ziel des Gesetzes 31.12.2003 § 2 - Mitteilungs- und Auskunftspflichten 01.01.2019 § 3 - Duldungspflichten, Betretungsrecht, Schadensausgleich 31.12.2003 § 4 - Ergänzende Bestimmungen bei schädlichen Bodenveränderungen 31.12.2003 § 5 - Sachverständige und Untersuchungsstellen 31.12.2003 § 6 - Bodeninformationssystem 01.01.2019 § 7 - Altlasteninformationssystem 01.01.2019 § 8 - Anordnungsbefugnis 31.12.2003 § 9 - Behörden 01.01.2019 § 10 - Technische Fachbehörden 01.01.2019 § 11 - Zuständigkeiten 01.01.2019 § 12 - Ausgleichsleistungen 31.12.2003 Seite 1 von 7 Titel Gültig ab § 13 - Ordnungswidrigkeiten 31.12.2003 § 14 - Einschränkung von Grundrechten 31.12.2003 § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen. § 22) Mitteilungs- und Auskunftspflichten (1) Die Verursacher schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten sowie deren Gesamtrechtsnach folger, die Grundstückseigentümer, die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie die Gemeinden und die mit öffentlichen Planungen beauftragten Stellen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung unverzüglich dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt im übertragenen Wirkungskreis zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz mitzuteilen. Konkrete Anhaltspunkte bestehen insbesondere, wenn 1. Untersuchungen die Überschreitung von Prüfwerten ergeben, 2. bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage erhebliche Einträge von Schad stoffen, insbesondere wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 und 4 des Wasser haushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, in den Boden erfolgten oder vermutet werden, 3. konkrete Hinweise auf den Eintrag von Schadstoffen durch Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen, Abwässern oder wassergefährdenden Stoffen auf Böden vorliegen oder 4. konkrete Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Stand ort vorliegen. Die Informationspflicht besteht nicht, soweit Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen bereits im Altlasteninformationssystem nach § 7 erfasst sind. (2) Die zuständige Behörde prüft die Mitteilungen nach Absatz 1 und führt eine Bewertung der An haltspunkte durch. (3) Die nach § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG Verpflichteten haben der zuständigen Bodenschutzbehör de oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bun des-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor zulegen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit sich die verpflichtete Person selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus setzen würde. Fußnoten Seite 2 von 7 2) [Red. Anm.: Änderung vom 28.5.2019 (GVBl. S. 74, 121) nicht durchführbar, da schon mit der Änderung vom 18.12.2018 (GVBl. S. 731, 743) an dieser Stelle eine Änderung erfolgte. Die Än derungsanweisung lautet: “In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Thüringer Bodenschutzgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezem ber 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 19g Abs. 5 des Wasserhaus haltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)" durch die Angabe "§ 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" er setzt.” In Kraft treten sollte die Änderung am 8.6.2019.] § 3 Duldungspflichten, Betretungsrecht, Schadensausgleich (1) Die Eigentümer und die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, Gebäude oder ei ne Anlage und die Betroffenen nach § 12 BBodSchG haben zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten von Grundstücken, Anlagen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Bo den-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Material und die Entnahme von Materialproben sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwa chungseinrichtungen einschließlich Messstellen durch die zuständige Bodenschutzbehörde oder de ren Beauftragte zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- und Be triebszeiten sowie der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erhebung von Daten zu Zwecken des Bodeninfor mationssystems nach § 6. (2) Soweit es zur Untersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG sowie zur Sanierung einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung sowie einer von einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ver ursachten Gewässerverunreinigung erforderlich ist, haben die Grundstückseigentümer, die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie die Betroffenen nach § 12 BBodSchG auf Anord nung der zuständigen Bodenschutzbehörde zu dulden, dass der Untersuchungspflichtige, der Sanie rungspflichtige oder ein von diesen Beauftragter die in der Anordnung näher zu bezeichnenden Hand lungen vornimmt, insbesondere dass er nach vorheriger Ankündigung das Grundstück betritt, befährt, Proben entnimmt oder Bohrungen niederbringt. Zum Schadensausgleich sowie für Erstattungs- und Ersatzansprüche gelten entsprechend die §§ 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Ergänzende Bestimmungen bei schädlichen Bodenveränderungen Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Bodenschutzbehörde Sanie rungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontroll maßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG gelten entsprechend. § 5 Sachverständige und Untersuchungsstellen Seite 3 von 7 (1) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkun de und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. (2) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung 1. die Anforderungen an die Sachkunde, die Zuverlässigkeit und die gerätetechnische Ausstat tung, 2. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und über die Anerkennung, 3. Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben, 4. die Vorlage der Ergebnisse, 5. die Geltung von Zulassungen oder Anerkennungen anderer Länder sowie 6. die Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen regeln, die Aufgaben nach dem Bundes-Boden schutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen. (3) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelten Anforderungen erfüllen. Die Anerkennung kann befristet oder auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden. § 6 Bodeninformationssystem (1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz führt ein Bodeninformationssystem. Das Bo deninformationssystem umfasst die von staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen erhobenen Da ten über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit von Böden, insbesondere der Bodendauerbeobachtungsflächen, die Ergebnisse der Auswertung dieser Daten sowie sonstige geo wissenschaftliche oder bodenkundliche Daten und Erkenntnisse und die Bodenprobenbank. In diesem Zusammenhang können auch Angaben über die Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen verarbeitet und genutzt werden. Soweit über das Liegenschaftskataster und das Grundbuch der kon krete Grundstückseigentümer bestimmbar ist, erfolgt die Verarbeitung oder Nutzung der Daten perso nenbezogen. (2) Die Bodenschutzbehörden, andere Behörden oder die sonstigen öffentlichen Stellen übermitteln dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf Anforderung die im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnenen Daten und Erkenntnisse, auch soweit sie zu anderen Zwecken als denen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhoben wur den. (3) Die Daten des Bodeninformationssystems stehen jedermann nach den Bestimmungen des Um weltinformationsgesetzes in der Fassung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils gelten den Fassung zur Verfügung. Sie können an Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutz gesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen, regelmäßig, insbesondere auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, übermittelt werden. Die Träger der Bauleitplanung haben Anspruch auf Seite 4 von 7 Übermittlung der im Bodeninformationssystem gespeicherten Daten. Für die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 werden keine Verwaltungsgebühren erhoben. § 7 Altlasteninformationssystem (1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz führt ein Altlasteninformationssystem über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen, die dem Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutz gesetzes unterliegen. Es dient der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der öffentlichen Planungsträger bei der Vorbe reitung und Durchführung ihrer Planungen. Soweit es zur Einrichtung des Altlasteninformationssys tems erforderlich ist, können auch die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet und ge nutzt werden. (2) In dem Altlasteninformationssystem sind die Daten und Erkenntnisse über die Altlast oder die alt lastenverdächtige Fläche, insbesondere 1. die örtliche Lage, 2. die Ergebnisse der historischen Erkundung, 3. die gegenwärtige Nutzung, 4. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle, die abgelagert wurden, 5. Art und Menge der umweltgefährdenden Stoffe, mit denen umgegangen wurde, 6. die Ergebnisse von Untersuchungen, Gutachten sowie 7. die Ergebnisse der Sanierung zu erfassen. Das Altlasteninformationssystem ist laufend fortzuführen. (3) Die aufgrund des § 17 Abs. 1 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung eingerichtete Verdachtsflächendatei wird mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Bestandteil des Alt lasteninformationssystems. (4) Die zuständigen Bodenschutzbehörden erheben und übermitteln dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die zur Führung des Altlasteninformationssystems erforderlichen Daten. § 8 Anordnungsbefugnis Die zuständige Bodenschutzbehörde kann Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist. § 9 Behörden Seite 5 von 7 (1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium. (2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. (3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wir kungskreis. § 10 Technische Fachbehörden (1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist technische Fachbehörde für die Ermitt lung von wissenschaftlichen Grundlagen des Bodenschutzes, der Entwicklung der Böden sowie der fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten. (2) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift bestim men, in welchen Angelegenheiten die technische Fachbehörde zu beteiligen ist. § 11 Zuständigkeiten (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz sowie der aufgrund des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun gen obliegt den unteren Bodenschutzbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt ist, von Vollzugsmaßnah men nach Satz 1 betroffen, ist zuständige Behörde die obere Bodenschutzbehörde. (2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz bei Objekten des untertägigen Altbergbaus und bei unterirdischen Hohlräumen im Sinne des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume Gesetz vom 23. Mai 2001 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, kann das für das Bodenschutzrecht zustän dige Ministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Landes eine gemeinsame zuständige Be hörde vereinbaren. (4) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nimmt die landwirtschaftliche Beratung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG wahr. (5) Kommt eine Bodenschutzbehörde einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht in nerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde handeln. (6) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Zuständig keiten nach den Absätzen 1 und 2 anderen Behörden übertragen. Werden durch die Übertragung von Zuständigkeiten Kommunen betroffen, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium. (7) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden haben dem für das Bodenschutzrecht zuständigen Minis terium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich Seite 6 von 7 sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können. § 12 Ausgleichsleistungen (1) Die Gewährung und Festsetzung des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bodenschutzbehörde. Sie kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderli chen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen. (2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten ausgeglichen werden. Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungs frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahrs, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. (3) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 die dort genannten Handlungen nicht duldet, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des BBodSchG zuwiderhandelt, 5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer sol chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fas sung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 11 jeweils zuständige Behörde. § 14 Einschränkung von Grundrechten Durch § 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Arti kel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. Seite 7 von 7

Thuringen Soil Protection Law (ThürBodSchG) · Nelum