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Laws of Germany

Thüringen Ordinance on establishing competences under the Federal Mining Act and Mineral Deposit Act and transfer of powers

Made 2002-11-01 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Thüringen
Subjects
Mineral resources
Keywords
mining, minerals, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance
Categories
metals-base, metals-precious, minerals-critical

Where to read it

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Text

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  1. §1 Zuständigkeiten der Behörden (1) Das Landesbergamt ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder sich aus Rechtsverordnungen oder aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. (2) Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG . (3) Zuständige Behörde für die Ausführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist jeweils die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

  2. §2 Übertragung von Ermächtigungen (1) Die Ermächtigung der Landesregierung 1. zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG , file:///D/HTML/ger108323.htm[15.01.2025 14:22:33] Ein Service von Thüringen und juris 2. zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung a) des Bundesberggesetzes nach § 142 Satz 1 BBergG und b) von aufgrund des § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen sowie 3. zur Bestimmung der zuständigen Behörde oder Stelle nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 BBergG wird auf das für den Bergbau zuständige Ministerium übertragen. Der Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. (2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Landesbergamt übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die dem Schutze des Lebens und der Gesundheit dienen, hat das Landesbergamt die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören.

  3. §3 Landesanstalt für Umwelt und Geologie Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie unterstützt die Bergbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Geologie und Lagerstättenwirtschaft. Sie führt notwendige technisch-naturwissenschaftliche Erhebungen, Untersuchungen und Bewertungen durch und gibt fachtechnische Stellungnahmen und Beurteilungen ab.

  4. §4 Fachaufsicht Das für den Bergbau zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus.

  5. §5 Zuständigkeiten nach dem Lagerstättengesetz (1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes ist das Landesbergamt.

  6. §6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Thüringer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bergämter vom 5. Juli 1997 (GVBl. S. 289), file:///D/HTML/ger108323.htm[15.01.2025 14:22:33] Ein Service von Thüringen und juris 2. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den fortgeltenden bergrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 22. November 1993 (GVBl. S. 766), geändert durch Verordnung vom 2. November 1995 (GVBl. S. 352), 3. die Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 26. Mai 1994 (GVBl. S. 632) und 4. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom 11. Mai 1994 (GVBl. S. 545). Erfurt, den 1. November 2002 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Bernhard Vogel Dr. Volker Sklenar file:///D/HTML/ger108323.htm[15.01.2025 14:22:33]

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