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Laws of Germany

Thüringen Ordinance implementing the reform of the common agriculture policy

Made 2005-11-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Thüringen
Subjects
Agricultural and rural development, Land and soil
Keywords
agricultural development, institution, financial agricultural measures, agricultural land, inspection, governance, land subdivision, size

Where to read it

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  1. Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108329.htm[15.01.2025 14:25:21] 1. 1. 2. 780-11 Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 28. November 2005 *) *) Diese Verordnung gilt gemäß § 13 Abs. 1 erstmals für das Wirtschaftsjahr 2005/2006. Fundstelle: GVBl 2005, S. 414 Änderungen mehrfach geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2010 (GVBl. S. 574) Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (BetrPrämDurchfG) in der Fassung vom 26. Juli 2004 (BGBl. S. 1869), des § 3a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2005 (BAnz. Nr. 169 S. 13447), des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763 - 1767), des § 3 Nr. 1, des § 8 Abs. 2 sowie des § 33 der InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), des § 3 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), sowie des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung: § 1 Zuständige Landesstellen (1) Die Landwirtschaftsämter sind zuständige Landesstellen für die Bescheidung von Sammelanträgen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV , die Aufgaben nach § 30 InVeKoSV . (2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Landesstelle nach § 2 Abs. 1 InVeKoSV und im Übrigen, soweit nicht die Landwirtschaftsämter zuständige Landesstellen nach Absatz 1 sind. § 2 Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108329.htm[15.01.2025 14:25:21] a) b) a) b) c) aa) bb) a) b) 1. 2. 3. 4. 5. Zuständige Fachüberwachungsbehörden (1) Zuständig für die Überwachung nach § 2 Abs. 4 DirektZahl-VerpflG sind die Landwirtschaftsämter hinsichtlich der Umsetzung der in Anhang II Nr. 1 bis 5 sowie 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung genannten Bestimmungen, der Überwachung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Normen sowie der Aufgaben zur Erteilung von Genehmigungen nach § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 4 Satz 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) in der jeweils geltenden Fassung, die unteren Naturschutzbehörden hinsichtlich der Aufgaben nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 DirektZahlVerpflV , die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär und Lebensmittelüberwachungsämter) hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Anhang II Nr. 6 bis 8, 10 sowie 13 bis 18, Anhang II Nr. 11 in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit und Anhang II Nr. 12 mit Ausnahme der Regelung über das Verfütterungsverbot, die Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Anhang II Nr. 11 in Bezug auf die Futtermittelsicherheit, Anhang II Nr. 12 über das Verfütterungsverbot und der regionalen Anpassung der Kennzahlen nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 DirektZahlVerpflV sowie das Landesverwaltungsamt im Übrigen, soweit die nach den Nummern 1 bis 4 zuständigen Fachüberwachungsbehörden nicht zuständig sind. Die nach Satz 1 Nr. 1 zuständigen Landwirtschaftsämter treffen Entscheidungen nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 und § 3 Abs. 4 Satz 2 DirektZahlVerpflV im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden. Die nach Satz 1 Nr. 2 zuständigen unteren Naturschutzbehörden treffen Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 DirektZahlVerpflV im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Landwirtschaftsämtern. Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108329.htm[15.01.2025 14:25:21] 1. 2. (2) Stellen die Fachüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen fest, sind diese dem Landesverwaltungsamt zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße außerhalb ihrer Zuständigkeit haben sie die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. (3) Die für die Einhaltung der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Bestimmungen zuständigen Fachbehörden informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese das Landesverwaltungsamt. § 3 Zuständige Behörden für die Auswahl von Kontrollstichproben (1) Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist zuständig für die Auswahl der Kontrollstichprobe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung für die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ergebenden Kontrollen, soweit nicht die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) nach anderen Rechtsvorschriften besteht. (2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Auswahl der Kontrollstichprobe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Kontrollen. (3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Auswahl der Kontrollstichprobe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Kontrollen sowie für die Auswahl der Stichproben für Kontrollen in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen, soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts anderes geregelt ist. § 4 Sonstige Zuständigkeiten (1) Das Landesverwaltungsamt ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 BetrPrämDurchfV und nach § 33 InVeKoSV . (2) Das Landesverwaltungsamt überwacht die Einhaltung des Grünlanderhaltungsgebots nach § 3 DirektZahlVerpflG . (3) Das Landesverwaltungsamt ist darüber hinaus zuständige Behörde, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist. § 5 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108329.htm[15.01.2025 14:25:21] Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt abweichend von § 8 Abs. 1 InVeKoSV für Flächen unter Gewächshäusern oder gleichartigen Anlagen 0,1 Hektar. § 5a Definition der landwirtschaftlichen Parzelle Als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen einer Kulturgruppe eines Betriebsinhabers, sofern die Nutzung nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 innerhalb der Kulturgruppe getrennt angegeben werden muss. § 6 Wert für das Dauergrünland Abweichend von den in Anlage 2 zum Betriebsprämiendurchführungsgesetz genannten Wertverhältnissen wird der Wert für das Dauergrünland auf 0,250 festgesetzt. § 7 Erhaltung von Dauergrünland (1) Unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen ist der Umbruch von Dauergrünland im Fall eines Rückgangs des Anteils von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche des Landes um mehr als 5 v. H., bezogen auf die Flächengröße des Jahres 2003, genehmigungspflichtig. (2) Die Landwirtschaftsämter genehmigen den Umbruch von Dauergrünland nach vorheriger Prüfung durch die jeweils zuständigen Naturschutzbehörden hinsichtlich der Eingriffsregelung des Thüringer Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung, wenn für die Genehmigung ein Erfordernis nach Absatz 1 vorliegt. (3) Im Fall eines Rückgangs des Anteils von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche des Landes um mehr als 8 v. H., bezogen auf die Flächengröße des Jahres 2003, ist die ungenehmigt umgebrochene Grünlandfläche wieder einzusäen oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu anzulegen. § 8 (aufgehoben) § 9 Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden Das Verbot nach § 4 Abs. 3 DirektZahlVerpflV gilt nicht für Flächen, die in einer Entfernung von weniger als 200 Metern zu Flächen gelegen sind, die zur Saatguterzeugung von Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen dienen. § 10 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf den Feldblock nach § 3 Nr. 1 InVeKoSV . § 11 Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108329.htm[15.01.2025 14:25:21] 1. 2. 1. 2. Übertragung der Ermächtigung Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 DirektZahlVerpflG wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen. § 12 Übergangsbestimmungen (1) Bei Anträgen, die bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2004/ 2005 gestellt wurden, finden die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Flächenzahlungs Verordnung vom 11. Januar 2001 (GVBl. S. 5) und § 3 Nr. 2 Buchst. a der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 697) weiter Anwendung. (2) Für die Behandlung von Anträgen, die vor dem 11. Mai 2010 zu stellen waren und über die noch nicht entschieden ist, gilt die Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Fassung vom 28. November 2005 (GVBl. S. 414) in der bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Fassung fort. § 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr 2005/2006. (2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 treten die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach der Flächenzahlungs-Verordnung sowie § 3 Nr. 2 Buchst. a der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft außer Kraft. Erfurt, den 28. November 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dieter Althaus Dr. Volker Sklenar Der Minister für Soziales, Familie und Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108329.htm[15.01.2025 14:25:21] Gesundheit Klaus Zeh

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