Thüringen Non-Edible Animal Products Disposal Law
Made 2005-06-10 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - ThürTierNebG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Thüringen
- Subjects
- Livestock, Waste and hazardous substances
- Keywords
- animal by-products, animal feed/feedstuffs, animal health, internal trade, international trade, transport/storage, basic legislation, waste disposal, waste non-domestic sources, organic waste, waste management
- Categories
- *
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Amtliche Abkürzung: ThürTierNebG Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Gliederungs-Nr: 7831-2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - ThürTierNebG -) Vom 10. Juni 2005 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 G aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136) Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299, 301) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs gesetz (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - ThürTier NebG -) vom 10. Juni 2005 01.01.2005 bis 07.06.2019 Eingangsformel 01.01.2005 bis 07.06.2019 § 1 - Zuständige Behörden und ihre Aufgaben 01.01.2013 bis 30.04.2013 § 2 - Träger der Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 01.01.2005 bis 07.06.2019 § 3 - Einzugsbereiche 01.01.2005 bis 07.06.2019 § 4 - Kosten der Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 01.01.2013 bis 30.04.2014 § 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 23.04.2009 bis 07.06.2019 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben (1) Zuständige Landesbehörden im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind: 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde, Seite 1 von 4 2. das Landesamt für Verbraucherschutz, 3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebens mittelüberwachungsämter). (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäi schen Gemeinschaften auf dem Gebiet der nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte zuständig. (3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ab weichend von Absatz 2 die Zuständigkeiten der Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Tier NebG ist eine abweichende Zuständigkeit festzulegen. (4) Soweit die Behörden nach diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zuständig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 TierNebG. § 2 Träger der Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Be seitigungspflichtige) im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwal tungsaufgabe wahr. (2) Die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 können zur Erfüllung der Aufgabe einen Zweckverband bilden. Das Nähere regelt die Satzung. Mit der Übernahme der Aufgabenerfüllung durch den Zweck verband ist nur dieser Beseitigungspflichtiger. § 3 Einzugsbereiche (1) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium legt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen die Einzugsbereiche fest, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben. Dabei sind die Belange des Tierseuchenschutzes, der Anfall der in § 3Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Neben produkte, die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Verarbeitungsbetriebe zu berück sichtigen. (2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Ausnahmefällen zulassen, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte auch in Verarbeitungs betrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des nach Absatz 1 festge legten Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden dürfen. § 4 Kosten der Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 Seite 2 von 4 (1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lage rung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tieri schen Nebenprodukte. (2) Zur Deckung der Kosten erheben die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte Gebühren aufgrund einer Satzung. Die Ge bühren sind so zu bemessen, dass sie die durch die Beauftragung eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 TierNebG entstehenden Kosten und den Verwaltungsaufwand (durchschnittlicher Perso nal- und Sachaufwand) für die Beseitigungspflichtigen decken. Bei der Bemessung sind die Verwer tungserlöse zu berücksichtigen. § 12 Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 2 werden die Gebühren für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lage rung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung in Bezug auf Tierkörper von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in der jeweils geltenden Fassung zu zwei Dritteln von den Besitzern der Tierkörper getragen. (4) Soweit für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material die Pflicht zur Abholung, Samm lung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenpro dukten nach § 3 Abs. 2 TierNebG auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts übertra gen worden ist, gelten die Absätze 1, 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 sinngemäß mit der Maßga be, dass von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein privatrechtliches Entgelt verlangt wer den kann. Die Entgelte sind nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbst kosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. No vember 1953 (BAnz. Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen, soweit nicht bei der Übertragung Abweichendes festgelegt wird. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende einer Kalkulati onsperiode für deren Zeitraum ergeben, sind bei den Entgelten in der nachfolgenden Kalkulationspe riode auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die in Absatz 3 festgelegte Kostenbeteiligung der Beseitigungspflichtigen nach § 2 in Bezug auf die dort ge nannten Tierkörper gilt auch im Falle der Übertragung nach § 3 Abs. 2 TierNebG. (5) Die Entgelte nach Absatz 4 bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Verbraucher schutz (Genehmigungsbehörde). Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann sie befristet und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der Geneh migungsbehörde ist jede beabsichtigte Änderung der Höhe der Entgelte unverzüglich, mindestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Anwendung, schriftlich mitzuteilen. Ihr sind hierbei alle für eine Beurteilung der Berechnung der Entgelte erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere soweit sie zur Beurteilung der Stoffströme, Kosten und Erlöse notwendig sind. Die Genehmigungsbehörde hat die Höhe der Entgelte unter Beifügung der eingereichten Unterlagen durch einen unabhängigen Wirt schaftsprüfer prüfen zu lassen. Die hierfür entstehenden Kosten sind Kosten des Genehmigungsver fahrens. (6) Soweit die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG übertragen ist, haben die Beseitigungspflichtigen die von dem zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht beauftragten Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 TierNebG geforderten Entgelte durch einen unabhängigen Wirtschafts prüfer auf Kosten dieses Dritten prüfen zu lassen. Die in Absatz 5 Satz 3 und 4 genannten Mitteilungs und Vorlagepflichten gelten entsprechend. Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung. Seite 3 von 4 (7) Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 finden keine Anwendung, soweit der Auf tragsvergabe oder Beleihung ein Vergabeverfahren vorausging, bei dem verschiedene wertbare Ange bote eingereicht wurden. § 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt gleichzeitig das Thüringer Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 169) außer Kraft. Seite 4 von 4