Thüringen Long Distances Water Supply Law
Made 2003-03-05 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Thüringer Gesetz über die Fernwasserversorgung (ThürFWG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Thüringen
- Subjects
- Water
- Keywords
- institution, water supply, potable water, monitoring, hydropower generation, offences/penalties, basic legislation, governance, renewable energy
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für den Freistaat Thüringen 2003 Ausgegeben zu Erfurt, den 18. März 2003 Nr. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt Inhalt Seite 117 145 150 156 176 182 183 05.03.2003 Neubekanntmachung des Thüringer Landesmediengesetzes ...................................................................... 05.03.2003 Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes über die Fernwasserversorgung ...................................... 05.03.2003 Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ........................................ 10.02.2003 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijähri ge Bildungsgänge - ............................................................................................................................................ 10.02.2003 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungs gänge - ................................................................................................................................................................ 28.02.2003 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit ......................................................................................... 05.03.2003 Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Frei staat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra Kalirevier vom 22. März 1996 ........................................................................................................................... Neubekanntmachung des Thüringer Landesmediengesetzes Vom 5. März 2003 Aufgrund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Rundfunkgesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 1) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Rundfunkgeset zes vom 4. Dezember 1996 (GVBl. S. 271), wie er sich aus 1. Artikel 4 des Thüringer Gesetzes zu dem Vierten Rund funkänderungsstaatsvertrag und zur Verbesserung des Rund funkgebühreneinzugs vom 3. März 2000 (GVBl. S. 32), 2. Artikel 54 des Thüringer Euro-Umstellungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) und 3. dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Rundfunk gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 1) ergibt, in der vom 14. Januar 2003 an geltenden Fassung be kannt gemacht. Erfurt, den 5. März 2003 Die Präsidentin des Landtags Lieberknecht Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG) Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzungen und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zuordnung von Übertragungskapazitäten § 3 a Zugangsfreiheit ZWEITER TEIL Besondere Bestimmungen Erster Abschnitt Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern § 4 Zulassungspflicht § 5 Zulassungsverfahren § 6 Zulassungsvoraussetzungen § 7 Inhalt der Zulassung § 8 Mitwirkungspflichten § 9 Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungska pazität § 10 Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung Zweiter Abschnitt Rundfunkversorgung und Programmanforderungen § 11 Rundfunkversorgung und Pilotprojekte § 12 Europäische Produktionen: Eigen-, Auftrags- und Ge meinschaftsproduktionen im Fernsehen § 12 a Kurzberichterstattung § 12 b Übertragung von Großereignissen § 13 Programmgrundsätze § 14 Grundsätze der Vielfaltssicherung § 15 Außenpluraler Rundfunk § 16 Binnenpluraler Rundfunk § 17 Sicherung der Meinungsvielfalt § 18 Sendung von lokalen und regionalen Beiträgen § 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Dritter Abschnitt Besondere Pflichten und Informationsrechte der Veranstalter § 20 Programmverantwortung § 21 Informationsrechte der Veranstalter § 22 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten § 23 Aufzeichnungspflichten § 24 Gegendarstellung 118 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 25 Verlautbarungsrecht § 26 Sendezeit für Dritte Vierter Abschnitt Finanzierung des privaten Rundfunks und des Bürgerrundfunks § 27 Formen und Grundsatz der Finanzierung § 28 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung § 29 Einfügung von Werbung und Teleshopping § 30 Dauer der Werbung § 30 a Teleshopping-Fenster § 30 b Eigenwerbekanäle § 31 Sponsoring § 32 Durchführung § 33 Finanzierung durch Entgelte Fünfter Abschnitt Bürgerrundfunk § 34 Ereignis- und Einrichtungsrundfunk § 35 Offener Kanal § 36 Nutzungsbedingungen des Offenen Kanals Sechster Abschnitt Kabelbelegung § 37 Grundsätze der Kabelbelegung § 38 Rangfolge bei analogen Rundfunkprogrammen § 38 a Weiterverbreitung § 39 Ausländische Programme § 40 Anzeige- und Auskunftspflichten § 41 Beanstandung § 42 Untersagung § 43 Urheberrecht Siebter Abschnitt Landesmedienanstalt § 44 Rechtsform und Organe § 44 a Aufgaben der Landesmedienanstalt § 45 Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung § 46 Beschlüsse, Versammlungsvorstand § 47 Zuständigkeit der Versammlung und des Versammlungs vorstands § 48 Ausschüsse § 49 Wahl des Direktors § 50 Unvereinbarkeiten § 51 Zuständigkeit des Direktors § 52 Bedienstete der Landesmedienanstalt § 53 Finanzierung der Landesmedienanstalt § 54 Wirtschaftsführung, Haushalts- und Rechnungswesen § 55 Rechtsaufsicht Achter Abschnitt Datenschutz § 56 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 57 Verarbeitung personenbezogener Daten für journalis tisch-redaktionelle Zwecke § 58 Technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich des privaten Rundfunks § 59 Bestandsdaten § 60 Nutzungs- und Abrechnungsdaten § 60 a Auskunftsrecht des Nutzers § 60 b Datenschutz-Audit § 61 Datenschutzkontrolle DRITTER TEIL Ordnungswidrigkeiten, Übergangs und Schlussbestimmungen § 62 Ordnungswidrigkeiten § 62 a Strafbestimmungen § 63 Revisionsklausel § 64 Übergangsbestimmungen § 65 Gleichstellungsklausel § 66 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten) Erster Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzungen und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Ordnung und der Vielfalt des Rund funks in Thüringen. Es fördert die Vermittlung von Medienkom petenz, wobei besonderer Wert auf die Befähigung zu gesell schaftlicher Mitverantwortung und Mitgestaltung der freiheit lich-demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbstbestimmten und kritischen Umgang mit den Medien zu legen ist. Ferner ist für einen ausgewogenen medienspezifischen Jugendschutz sowie eine werte- und qualitätsbezogene Aus- und Fortbildung der Medienschaffenden Sorge zu tragen. Im Rah men der zügigen und umfassenden Digitalisierung des Rund funks ist auf einen möglichst umfassenden Zugang der Rund funkteilnehmer zu den Angeboten der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter zu achten. (2) Dieses Gesetz gilt für die Entwicklung, Förderung und Ver anstaltung privaten Rundfunks, für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und für die Zuordnung von Übertragungs kapazitäten für Rundfunk und Mediendienste an die Landesme dienanstalt sowie für Rundfunk an den Mitteldeutschen Rund funk (MDR), das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterver breitung von Sendungen mittels einer Kabelanlage, wenn 1. sie sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusam menhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder 2. mit ihnen lediglich bis zu 250 Wohneinheiten in einem Ge bäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden. (4) Für das Land geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rund funkanstalten oder sonstige Angelegenheiten des Rundfunks und der Mediendienste länderübergreifend regeln, bleiben unberührt, wenn sie diesem Gesetz widersprechende Regelungen enthal ten. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Rundfunk: die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstal tung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 119 Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters; der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind, sowie Fernseh- und Radiotext, 2. Rundfunkprogramm (Programm): eine planvolle und zeit lich geordnete Folge von Darbietungen im Sinne von Num mer 1 eines Veranstalters, 3. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet, 4. Anbietergemeinschaft: Rundfunkveranstalter als Zusammen schluss von Einzelanbietern zur gemeinsamen Veranstaltung eines Rundfunkprogramms, 5. Sendung: ein einzelner, inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunk programms, 6. Vollprogramm: ein täglich mindestens fünf Stunden verbrei tetes Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in wel chem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung ei nen wesentlichen Teil des Programms bilden; Zeiten für Fensterprogramme bleiben dabei unberücksichtigt, 7. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm, das im Wesent lichen Darbietungen gleichartigen Inhalts hat, 8. Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines Mantelprogramms verbreitet wird, 9. Mantelprogramm: ein Rundfunkprogramm, in dem einem Fensterprogramm Sendezeit überlassen wird, 10. regionales oder lokales Programm: ein Rundfunkprogramm, das für ein regional oder lokal begrenztes Verbreitungsge biet hergestellt und redaktionell gestaltet ist, 11. Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Über sicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Pro grammbereiche, 12. Offener Kanal: eine Folge von nicht kommerziellen Darbie tungen grundsätzlich ohne festes Programmschema, 13. Fernseh- und Radiotext: Datendienste zur Ergänzung und Begleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, 14. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistun gen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Ver pflichtungen, gegen Entgelt zu fördern; § 28 Abs. 8 bleibt unberührt, 15. Schleichwerbung: die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstal ter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die All gemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Er wähnung oder Darstellung irreführen kann; eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwe cken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnli che Gegenleistung erfolgt, 16. Sponsoring: jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktä tigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistung zu fördern, 17. Teleshopping: die Sendung direkter Angebote an die Öffent lichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt, 18. Programmbouquet: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden, 19. oberste Landesbehörde: das für Rundfunkrecht zuständige Ministerium. (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Rundfunkarten: Hörfunk und Fernsehen, 2. Programmkategorien: Vollprogramme und Spartenprogram me, 3. gleichartige Programme: Programme, die nach ihrem Emp fängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind (lokale und regionale Programme, landesweite Programme oder bundesweite Programme), 4. Verbreitungsgebiete: Thüringen oder ein bestimmter Landes teil, der terrestrisch, mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen versorgt ist, 5. Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erd gebundene Sender (terrestrische Übertragung), die drahtlo se Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen, 6. Übertragungskapazitäten: terrestrische Frequenzen, Satelli tenfrequenzen und Kabelkanäle, 7. Ortskanäle: Kanäle in Kabelanlagen mit lokalen Rundfunk angeboten. (3) Die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stel le ist die Thüringer Landesmedienanstalt (TLM). § 3 Zuordnung von Übertragungskapazitäten (1) Durch die zur Verfügung stehenden terrestrischen Frequen zen sind 1. die Grundversorgung Thüringens durch Programme der öf fentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sicherzustellen und 2. daneben auch publizistisch wirksame Programme privater Rundfunkveranstalter zu ermöglichen. (2) Die Grundversorgung nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt durch die terrestrische Verbreitung der im Staatsvertrag über den Mittel deutschen Rundfunk vorgesehenen Programme des MDR, durch das Hauptprogramm der ARD, durch das Fernsehprogramm des ZDF sowie durch weitere Rundfunkprogramme dieser Anstal ten, soweit diese im Rahmen der weiteren Entwicklung des Rund funkwesens zur Grundversorgung der Bevölkerung Thüringens erforderlich werden, und der beiden Hörfunkprogramme des Deutschlandradios. (3) Die Zuordnung von UKW-Frequenzen muss im Hörfunk gewährleisten: 1. die flächendeckende Grundversorgung mit drei Hörfunkpro grammen auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk, von denen eines auf die Staats vertragsländer auseinanderschaltbar sein muss (MDR-Lan desprogramm) sowie die flächendeckende Versorgung mit beiden Programmen des Deutschlandradios, 2. die flächendeckende Versorgung des Landes mit zwei lan desweiten Hörfunkprogrammen privater Veranstalter und 120 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 3. die weitere Auseinanderschaltung des MDR-Landespro gramms nach Nummer 1 und der privaten Programme nach Nummer 2. (4) Die Zuordnung terrestrischer Frequenzen muss im Fernse hen gewährleisten: 1. die flächendeckende Grundversorgung mit zwei auf die Staatsvertragsländer auseinanderschaltbaren Fernsehpro grammen auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk und einem auf der Grundlage des ZDF-Staatsvertrags veranstalteten Programms des ZDF und 2. die flächenhafte Versorgung des Landes mit mindestens zwei Fernsehprogrammen privater Veranstalter; für bundesweite Veranstalter gilt § 11 Abs. 2. (5) Im Übrigen sollen durch die Zuordnung von terrestrischen Frequenzen 1. das weitere Hörfunkprogramm auf Grundlage des Staats vertrags über den MDR flächenhaft angeboten, 2. Versorgungslücken für bestehende Programme geschlossen, 3. Meinungsvielfalt und publizistischer Wettbewerb gefördert, 4. dem MDR, dem ZDF, dem Deutschlandradio und dem pri vaten Rundfunk die Teilhabe an neuen Übertragungs- und Programmformen ermöglicht und 5. ergänzende lokale Rundfunkangebote ermöglicht werden. (6) Werden dem Land freie Frequenzen zur Verfügung gestellt, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich der MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt über eine Zuordnung der Frequenzen nach Maßgabe der Absät ze 1 bis 5 verständigen. Hat der MDR Interesse an der Zuord nung einer Frequenz, teilt er dies auch den zuständigen obersten Landesbehörden des Freistaats Sachsen und des Landes Sach sen-Anhalt mit. Wird eine Verständigung nach Satz 1 erreicht, ordnet die oberste Landesbehörde die Frequenzen entsprechend der Verständigung der Landesmedienanstalt, dem MDR, dem ZDF oder dem Deutschlandradio zu; vor einer Zuordnung an den MDR führt sie das Einvernehmen mit dem Freistaat Sach sen und dem Land Sachsen-Anhalt nach dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk herbei, es sei denn, durch die Zuordnung sollen Versorgungslücken des MDR entsprechend Absatz 5 Nr. 2 geschlossen werden. (7) Kommt keine Verständigung nach Absatz 6 Satz 1 zustande, entscheidet die Landesregierung über die Zuordnung der Fre quenzen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5; Absatz 6 Satz 3 Halbsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesregierung das Einvernehmen herbeiführt. (8) Für die terrestrische Verbreitung von Rundfunk werden ab dem 1. Januar 2004 nur noch digitale Übertragungskapazitäten zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für Frequenzen, die in analoger Technik zugeordnet sind und genutzt werden. Abweichend von Satz 1 können analoge Frequenzen im Einzelfall zugeordnet werden, wenn 1. dies aufgrund überregionaler, regionaler oder lokaler Beson derheiten im Versorgungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustel len oder 2. der Veranstalter im gleichen Versorgungsgebiet auch eine digitale terrestrische Verbreitung sicherstellt. Im Falle des Satzes 3 Nr. 2 werden analoge Frequenzen für höchstens fünf Jahre und nur dann zugeordnet, soweit dies tech nisch möglich ist. (9) Können Frequenzen zur Nutzung neuartiger Rundfunküber tragungstechniken nur blockweise zugeordnet werden, kann die oberste Landesbehörde die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage verbinden, die Nutzung einzelner Übertragungsein heiten innerhalb des Blocks durch andere Rundfunkveranstalter zu ermöglichen. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Gelingt eine Ver ständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertra gungseinheiten in der Weise auf den MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt zu verteilen, dass Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleich gewichtig empfangbar sind. (10) Die ersatzweise Zuordnung von technisch gleichwertigen Frequenzen durch die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem ZDF, dem MDR, dem Deutschlandradio und der Landes medienanstalt auf der Grundlage von Analysen unabhängiger Gutachter zur Frequenzsituation und Senderstandortoptimierung ist möglich. Als technisch gleichwertig sind Frequenzen dann zu bewerten, wenn die durch die ersatzweise Zuordnung nach Satz 1 bedingte Verringerung der technischen Reichweite fünf vom Hundert nicht übersteigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für analog genutzte Frequenzen, die im Zuge der schrittweisen Di gitalisierung terrestrischer Übertragungen anstelle bislang ana log genutzter Frequenzen neben digitalen Übertragungskapazi täten nach Absatz 8 Satz 3 Nr. 2 ersatzweise zugeordnet werden. (11) Die Kabelbelegung richtet sich nach den §§ 37 bis 43. (12) Die Zuordnung von Satellitenkanälen richtet sich nach dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland. (13) Auf die Zuordnung von terrestrischen, digitalen Hörfunk und Fernsehkanälen außerhalb von Pilotprojekten nach § 11 Abs. 4 finden die Absätze 6 und 7 entsprechende Anwendung. Dabei hat die oberste Landesbehörde sicherzustellen, dass bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungs kapazitäten insbesondere beim digitalen Fernsehen die Rund funkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu be rücksichtigen sind, die in dem betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapa zitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übri gen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein. (14) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terres trische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertra gungskapazitäten zu ermöglichen. (15) Die durch die Programmübertragung nicht genutzten Über tragungskapazitäten zugeordneter Frequenzen oder Kanäle kön nen vom jeweiligen Programmveranstalter zur Verbreitung von Fernseh- oder Radiotext genutzt werden. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 121 § 3 a Zugangsfreiheit (1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zu gangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, müssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass deren Fernsehdienst von zugangs berechtigten Zuschauern mit Hilfe von Decodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können. Die Diskriminierungsfreiheit ist nur dann gewährleis tet, wenn die Decoder über zugangsoffene Schnittstellen verfü gen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener An wendungen erlauben. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Stan dards entsprechen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Anbieter von Syste men entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogram men steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Navigatoren müssen nach dem Stand der Tech nik ermöglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das öffent lich-rechtliche und private Programmangebot einschließlich Bürgerrundfunk und Ortskanal gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermög licht wird. (3) Ein Anbieter, der bei der Bündelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. (4) Anbieter nach den Absätzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Sie haben zugleich der Landesmedienanstalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Pa rameter offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Jede Ände rung ist ebenfalls unverzüglich offen zu legen. Die Anbieter ha ben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offen zu legen. Satz 3 gilt entsprechend. Der Landes medienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Absätze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu ertei len. (5) Die Landesmedienanstalt prüft, ob der Dienst oder das Sys tem den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen ver bunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen. Kann dies auch durch Aufla gen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristset zung nicht erfüllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Ange bot des Dienstes oder des Systems. (6) Veranstalter können bei der Landesmedienanstalt Beschwer de einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 verletzt. Die Lan desmedienanstalt hört den Anbieter des Dienstes an. Hält sie die Beschwerde für begründet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzu helfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abge holfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Maßgabe von Ab satz 5 die erforderlichen Entscheidungen. (7) Die Landesmedienanstalt regelt durch Satzungen, die mit entsprechenden Satzungen der anderen Landesmedienanstalten übereinstimmen, Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrens mäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 6. Die Regelungen der Satzungen müssen geeignet und erforderlich sein, für alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nicht diskrimi nierende Bedingungen für technische Dienste oder Systeme nach den Absätzen 1 bis 3 zu gewährleisten und die Offenlegung tech nischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stel lungnahme zu geben. Zweiter Teil Besondere Bestimmungen Erster Abschnitt Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern § 4 Zulassungspflicht (1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung. (2) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Lan desmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und un tersagt nach pflichtgemäßem Ermessen dem Träger der techni schen Übertragungseinrichtung die Verbreitung. (3) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbie ten, dass er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stel len. (4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn 1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentli chen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates rich tet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzü berschreitende Fernsehen ratifiziert hat und 2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des an deren Staates zu umgehen und 3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Über einkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind. Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann die se auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehungen nach Satz 1 auszuschließen. 122 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 5 Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag durch die Lan desmedienanstalt erteilt. (2) Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr nach § 3 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 und 13 zugeordneten Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung neuer Rundfunkprogramme im Thüringer Staatsanzeiger aus. Frequenzen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 weist die Landesmedienanstalt dem Veranstalter ohne Ausschreibung zu. Mehrere freie terrestrische Frequenzen an verschiedenen Stand orten (Frequenzketten) können zur Nutzung durch einen Veran stalter ausgeschrieben werden. Die Landesmedienanstalt setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Anträge auf Zulassung können erst nach der Ausschrei bung im Thüringer Staatsanzeiger gestellt werden. (3) Die Landesmedienanstalt schreibt die Möglichkeit der Nut zung freier Übertragungskapazitäten in Kabelnetzen durch lo kale Rundfunkangebote im Thüringer Staatsanzeiger aus. Ab satz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Für Ereignis- und Einrichtungsrundfunk nach § 34 und für Pilotprojekte nach § 11 Abs. 4 gilt ein vereinfachtes Zulassungs verfahren. Im Rahmen eines solchen vereinfachten Zulassungs verfahrens finden § 3 Abs. 1 bis 5, 10 und 13, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15 bis 17 sowie die §§ 25 und 26 keine Anwendung. Für die Zuordnung der Frequenzen gilt § 3 Abs. 6 und 7 entsprechend. § 6 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Beklei dung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat, 2. seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro päischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann und 3. die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif ten veranstalten und verbreiten wird. Bei einem Antrag juristischer Personen müssen die Vorausset zungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungs mäßigen Vertretern erfüllt sein. (2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden: 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnah me der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religi onsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundge setzes und der Hochschulen des Landes, 2. gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen des öffent lichen Rechts oder Personen, die in leitender Stellung in ei nem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihnen stehen, mit den in Nummer 1 genannten Ausnahmen, 3. Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie Mitglie dern der Bundes- oder einer Landesregierung, 4. politischen Parteien oder Wählergruppen und von ihnen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes abhängigen Unterneh men, Personen und Vereinigungen, 5. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-recht liche Rundfunkanstalten beteiligt sind oder auf deren Wil lensbildung sie auf andere Weise rechtlich imstande sind, wesentlich Einfluss zu nehmen, es sei denn, dass a) an dem Unternehmen oder der Vereinigung auch aus ländische Rundfunkveranstalter oder Unternehmen be teiligt sind und b) das angestrebte Programm einen internationalen Zu schnitt hat und international verbreitet werden soll, 6. Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkan stalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, sowie Mitgliedern eines Organs dieser Anstalten, 7. Personen oder Personenvereinigungen, die wegen mehrfa cher Programmträgerschaft nach § 17 ausgeschlossen sind, oder 8. Antragstellern, an denen Personen, Unternehmen oder Ver einigungen nach den Nummern 1 bis 7 beteiligt sind, es sei denn, dass es sich um eine Beteiligung von juristischen Per sonen des öffentlichen Rechts nach Nummer 1 mit weniger als 25 vom Hundert handelt, die nicht einer Fachaufsicht oder einem vergleichbaren staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegen oder im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen. (3) In dem Zulassungsantrag sind anzugeben: 1. die Rundfunkart und die Programmkategorie, 2. die Programmdauer, 3. die Übertragungstechnik, 4. das vorgesehene Verbreitungsgebiet und 5. die Finanzierungsform. (4) Dem Antrag sind ein Programmschema und ein Finanzie rungsplan beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antrag steller aufgrund seiner inneren Organisation unter Berücksichti gung des angestrebten Programmumfangs personell und finan ziell in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entspre chend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten. § 7 Inhalt der Zulassung (1) Die Zulassung legt fest: 1. die Rundfunkart und die Programmkategorie, 2. die Programmdauer, 3. die Übertragungstechnik, 4. die Übertragungskapazität und 5. das Verbreitungsgebiet. (2) Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag bei landeswei tem Rundfunk auf mindestens acht und höchstens zehn Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils fünf Jahre sind zulässig. Die Zulassung von regionalem und lokalem Rundfunk ist auf vier Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils vier Jahre sind zulässig. (3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine Übertragung ist anzunehmen, wenn nach der Zulassung 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an Mitgesellschafter oder Dritte veräußert werden, es sei denn, dass die Landesmedi enanstalt aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Meinungsviel falt des § 14 zugestimmt hat. Dasselbe gilt, wenn es durch eine Veräußerung unter Hinzurechnung der vorher getätigten Veräu Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 123 ßerungen zu einer gleichartigen Veränderung kommt. Bei einer Veräußerung der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse von zwei Dritteln oder mehr ist immer von einer Übertragung auszuge hen. § 8 Mitwirkungspflichten (1) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den Zulassungs voraussetzungen nach § 6 und den Anforderungen nach den §§ 14 bis 18 sowie die Vorlage von Gesellschaftsverträgen, Treuhand verträgen, Stimmrechtsbindungsverträgen, Programmlieferungs und Vermarktungsverträgen sowie sonstigen Vereinbarungen, die Auswirkungen auf die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhält nisse haben oder die zu sonstigen Einflüssen im Sinne des § 17 Abs. 5 führen. Ist die gesetzliche Vertretung des Antragstellers nicht in der Lage, die erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, ist die Landesmedienanstalt berechtigt, sich an die unmittelbar oder mittelbar am Antragsteller Beteilig ten zu wenden. Zur Glaubhaftmachung der Angaben kann die Landesmedienanstalt auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers oder der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten verlangen. (2) Der Antragsteller hat Änderungen bei den nach § 6 notwen digen Angaben unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. (3) Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Eigentums verhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbun denen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen zu legen. Dies gilt insbesondere auch für die Überlassung von Gesellschaf terstimmrechten und sonstigen sich aus den Eigentumsverhält nissen und Rechtsbeziehungen ergebenden Rechten und Befug nissen an Dritte. Veränderungen während des Zulassungsverfah rens und im Zulassungszeitraum sind der Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. (4) Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten in nerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden. § 9 Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität (1) Beantragen zwei oder mehrere Antragsteller, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, eine Zulassung als Veran stalter eines Hörfunkprogramms im Sinne von § 11 Abs. 1, wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin, die den Auswahlgrundsätzen des Absatzes 2 Rechnung trägt. Kommt eine derartige Einigung nach einer durch die Landes medienanstalt festzusetzenden angemessenen Frist nicht zustan de, trifft sie die Auswahl nach den Auswahlgrundsätzen des Absatzes 2. (2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antrag stellern rechtlich eine bessere Gewähr für eine größere Meinungs vielfalt bieten, und unter diesen Anbietergemeinschaften solche, die eine Aufnahme anbietungswilliger Dritter gewährleisten. Sind Antragsteller nach Satz 1 gleich zu bewerten, erhält der den Vor rang, von dem aufgrund seiner organisatorischen, programmli chen und finanziellen Vorbereitungen am ehesten zu erwarten ist, dass er auch die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsge biet unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten sach gerecht darstellt. (3) Beantragen zwei oder mehrere Antragsteller, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllen, eine Zulassung als Veranstalter eines Fernsehprogramms im Sinne des § 11 Abs. 2, haben Antragsteller den Vorrang, die gegenüber anderen Antragstellern eine bessere Gewähr für Meinungsvielfalt und für die Durchführung oder Förderung medienwirtschaftlicher oder medienpädagogischer Projekte in Thüringen oder für die Herstellung ihres Programms oder wesentlicher Programmteile innerhalb des Landes oder für die Zusammenarbeit mit dem Ver anstalter eines Thüringer Landesfensters bieten. Verbreitet ein Veranstalter bereits bundesweit ein Programm aufgrund einer gesetzlichen Zulassung eines anderen Landes, gilt diese im Hin blick auf die Beurteilung, ob das Programm in rechtlich zulässi ger Weise veranstaltet wird. (4) Wer für das von ihm geplante Programm bereits über eine Übertragungskapazität eines Satelliten verfügt, die nicht der Fernmeldehoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, kann hierfür eine Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes er halten; Absatz 3 sowie § 5 Abs. 2 finden keine Anwendung. § 10 Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung (1) Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen die Pflich ten verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen. Sie kann dabei nach Anhörung anordnen, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und künftig zu unterlassen (Beanstandung). Handelt es sich um einen schwer wiegenden Verstoß, so weist die Landesmedienanstalt zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Absatz 3 Nr. 3 hin. Der Veranstal ter ist auf Verlangen der Landesmedienanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 3 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesmedienanstalt. Im Falle wiederholter Rechts verstöße des Veranstalters kann die Landesmedienanstalt fest stellen, dass die Zulassung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht verlängert wird. (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn 1. der Veranstalter die Zulassung durch unrichtige oder unvoll ständige Angaben, durch Täuschung oder Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat oder 2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Zeit punkt der Entscheidung über die Zulassung nicht gegeben waren und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedi enanstalt gesetzten Frist erfüllt werden. (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn 1. eine Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 oder 2 nach träglich entfällt und innerhalb einer von der Landesmedien 124 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen anstalt gesetzten angemessenen Frist kein rechtmäßiger Zu stand hergestellt wird, 2. die Stimmrechts- und Beteiligungsverhältnisse beim Veran stalter ohne Zustimmung der Landesmedienanstalt geändert werden (§ 7 Abs. 3) oder 3. der Veranstalter trotz einer Beanstandung eines schwer wie genden Rechtsverstoßes durch die Landesmedienanstalt den selben nicht behebt oder erneut in schwer wiegender Weise gegen das Recht verstößt. (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird. (5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 2 bis 4 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknah me und den Widerruf die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zweiter Abschnitt Rundfunkversorgung und Programmanforderungen § 11 Rundfunkversorgung und Pilotprojekte (1) Auf den freien UKW-Hörfunkfrequenzen sind mindestens zwei ganztägige, auf landesweite Verbreitung ausgerichtete Hör funkvollprogramme privater Veranstalter anzubieten (landesweite Hörfunkprogramme). Regionale und lokale Hörfunkangebote können von den Veranstaltern nach Satz 1 als Fensterprogram me durch die Auseinanderschaltung der den Programmanbie tern zugewiesenen Frequenzen ausgestrahlt werden. (2) Auf den freien terrestrischen Fernsehfrequenzen sollen bun desweit verbreitete Fernsehvoll- oder -spartenprogramme ange boten werden, deren Veranstalter Gewähr für die Durchführung oder Förderung medienwirtschaftlicher oder medienpädagogi scher Projekte in Thüringen oder für die Herstellung ihres Pro gramms oder wesentlicher Programmteile innerhalb des Landes bieten. Auf freien terrestrischen Fernsehfrequenzen können Lan desprogramme, regionale oder lokale Programme, sowie Misch formen aus diesen angeboten werden. (3) Die in Kabelnetzen verfügbaren Rundfunkkanäle werden für die Verbreitung und die Weiterverbreitung der terrestrisch und von Satelliten abgestrahlten Rundfunkprogramme sowie als Orts kanäle genutzt. Ortskanäle dienen zur Verbreitung lokaler und regionaler Hörfunkangebote nach Absatz 1, zur Verbreitung ter restrischer oder kabelgebundener lokaler und regionaler Fern sehangebote und zur Verbreitung von Formen des Bürgerrund funks nach § 34 ff. (4) Teilnehmer an Pilotprojekten zur Förderung und Entwick lung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken und Programm formen können durch die Landesmedienanstalt nach § 5 Abs. 4 vereinfacht zugelassen werden. Hierbei soll insbesondere die Entwicklung von digitalem Hörfunk und Fernsehen gefördert werden. Die Landesmedienanstalt hat diese Absicht unter An gabe der Nutzungsmerkmale, der Nutzungsdauer und des Ver breitungsgebiets im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu ma chen. Die wissenschaftliche Begleitung und Beratung dieser Pi lotprojekte erfolgt durch oder im Auftrag der Landesmedienan stalt. Der Landesregierung ist ein jährlicher Erfahrungsbericht der Landesmedienanstalt über die laufenden Projekte und nach Abschluss der einzelnen Projekte eine Auswertung, die auch Hinweise für die Gesetzgebung enthalten soll, vorzulegen. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung. § 12 Europäische Produktionen; Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen (1) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und euro päischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Haupt teil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Doku mentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehe nen Sendungen europäischen Werken entsprechend dem euro päischen Recht vorbehalten. (2) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduk tionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum ent halten. Das Gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist. § 12 a Kurzberichterstattung (1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwe cken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe un ter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 ein. (2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere sol che des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt. (3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung. (4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Infor mationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermit teln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstal tungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Ver anstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben. (5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt wer den, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungs teilnehmer gröblich verletzt würden. Das Recht auf Kurzbericht erstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Si Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 125 cherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen. (6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlan gen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendun gen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen. (7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgeltes keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach § 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts. (8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühstmögli chen Zeitpunkt zu erfolgen. (9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Ver einbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereig nisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstal ter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet. (10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrneh men, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmit telbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der ange messenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten. (11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass min destens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstat tung wahrnehmen kann. (12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem be treffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch Ausübung berechtigter Inter essen Dritter unterbrochen. § 12 b Übertragung von Großereignissen (1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheb licher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bun desrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutsch land zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzeler eignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereig nis ein schiedsrichterliches Verfahren nach § 1025 ff. der Zivil prozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernseh veranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Be dingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehpro gramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist. (2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Olympische Sommer- und Winterspiele, 2. bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel, 3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes, 4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnational mannschaft, 5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fuß ball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Betei ligung. Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen beste hen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig. (3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Be stimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinie rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit gliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fas sung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Ein wände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitglied staates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf fentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüs selt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertra gung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben. (4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Über einkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der 126 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 rati fiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Abs. 3 des Über einkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veran stalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versa gen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betref fenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Mit dem Tag der letzten Be kanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fern sehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugäng lichen Programm ermöglicht. (5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Ab sätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen ver sehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen. § 13 Programmgrundsätze (1) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programme haben die Würde des Menschen so wie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeu gungen anderer zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu bei tragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Un versehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken, die internationale Verständigung und die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland zu fördern und auf ein diskriminierungs freies Miteinander hinzuwirken. Die Bestimmungen der allge meinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf sachliche Richtig keit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Bericht erstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfas sers als solche zu kennzeichnen. (3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rund funkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzu geben, ob sie repräsentativ sind. (4) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Viel falt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung bei tragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (5) In den Rundfunkprogrammen darf die Darstellung der Er eignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kultu rellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsgebiet das in dem Zu lassungsantrag angegebene Ausmaß (§ 9 Abs. 2 Satz 2) nicht unterschreiten. Landesweite Hörfunkvollprogramme haben zu einer umfassenden Information beizutragen, den besonderen Bildungsbedürfnissen in Thüringen Rechnung zu tragen, der Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auf trag des Rundfunks zu entsprechen; zur Erfüllung dieser Aufga ben müssen sie einen angemessenen Anteil journalistisch bear beiteter Informationsbeiträge insbesondere aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Kultur enthalten. Über die Einhaltung dieses Anteils wacht und entscheidet die Landesmedienanstalt. Der Veranstalter eines landesweiten Hörfunkvollprogramms, der diesen Anteil wiederholt und nachhaltig unterschreitet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 6. § 14 Grundsätze der Vielfaltssicherung (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinun gen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsa men politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berück sichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Im binnenpluralen Rundfunk hat jedes Programm, im au ßenpluralen Rundfunk hat die Gesamtheit der Programme die sen Vielfaltsanforderungen zu entsprechen. (3) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen. § 15 Außenpluraler Rundfunk (1) Solange nicht mindestens drei in der Bundesrepublik Deutsch land veranstaltete private Fernsehvollprogramme von verschie denen Veranstaltern bundesweit verbreitet werden, die jeweils von mehr als der Hälfte der Teilnehmer empfangen werden kön nen, ist jedes der Programme zur Meinungsvielfalt nach § 14 Abs. 1 verpflichtet. Können mindestens drei derartige Fernseh vollprogramme entsprechend Satz 1 empfangen werden, achtet die Landesmedienanstalt darauf, dass das Gesamtangebot die ser Programme den Anforderungen an die Meinungsvielfalt ent spricht. Für landesweite Hörfunkvollprogramme gelten die Sät ze 1 und 2 entsprechend. (2) Stellen die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln fest, dass die Anforderungen an die Meinungsviel falt durch das Gesamtangebot der bundesweiten Fernsehvoll programme nicht erfüllt sind, ist jedes dieser Programme zur Meinungsvielfalt nach § 14 Abs. 1 verpflichtet. Stellt die Thü ringer Landesmedienanstalt diesen Bezug auf die landesweiten Hörfunkvollprogramme fest, werden die Zulassungen der ver bliebenen Veranstalter nach zwei Jahren widerrufen, wenn nicht zuvor die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 16 ge schaffen sind. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Feststellungen der Landesmedienanstalt werden im Thü ringer Staatsanzeiger veröffentlicht. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 127 § 16 Binnenpluraler Rundfunk (1) Fehlt es an der Mindestzahl konkurrierender Programme oder stellt die Landesmedienanstalt fest, dass trotz dieser Mindest zahl die Gesamtheit dieser Programme den Vielfaltsanforderun gen nicht genügt, wird einem Rundfunkveranstalter die Zulas sung nur erteilt, wenn er 1. nach seiner Organisation, insbesondere durch die Bildung eines Programmbeirats (§ 32 des Rundfunkstaatsvertrags) aus Vertretern der im Verbreitungsgebiet wesentlichen Mei nungen, nach seinem Programmschema und nach seinen Programmgrundsätzen rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass seine Sendungen insgesamt ein ausgewogenes Mei nungsbild vermitteln und 2. als Anbietergemeinschaft organisiert ist, die durch ihre Zu sammensetzung und gesellschaftsrechtlichen Regelungen einen pluralistischen Einfluss auf die Programmgestaltung gewährleistet. (2) Die Landesmedienanstalt bestimmt, welche gesellschaftli chen Gruppen als Träger wesentlicher Meinungen in jedem Fall in dem Programmbeirat vertreten sein müssen. (3) Die Anbietergemeinschaft nach Absatz 1 Nr. 2 muss aus mindestens fünf Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der fünf oder mehr Personen Anteils- und Mitglied schaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszu schließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte eines Mitglieds 50 vom Hundert erreichen. Ebenso ist auszu schließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte von Mitgliedern mit Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrech ten von jeweils 25 vom Hundert oder darüber zusammengenom men 75 vom Hundert erreichen. Einem Mitglied ist zuzurech nen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechts beziehung steht. Innerhalb der Anbietergemeinschaft muss ge sellschaftsrechtlich sichergestellt sein, dass ihre Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und be schließen. Hierzu zählen auch 1. grundlegende Fragen des Programmformats und der Pro grammplanung, 2. die Zustimmung zu Einstellung und Entlassung der ge schäftsführenden oder programmverantwortlichen Personen, 3. die Zustimmung zum Jahresgeschäftsplan, 4. die Beteiligung an anderen Veranstaltern im Sendegebiet oder Veranstaltern, deren Programme in wesentlichen Teilen des Sendegebiets empfangbar sind und 5. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern. Scheidet ein Anbieter aus der als Rundfunkveranstalter zugelas senen Anbietergemeinschaft aus, bedarf die Übertragung seines Anteils auf einen anderen Anbieter für die Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte der Bestätigung durch die Lan desmedienanstalt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung des Anteils die Meinungsvielfalt nicht mehr gewährleistet ist. (4) In regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass wird von der Landesmedienanstalt überprüft, ob den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprochen wird. Ist dies nicht der Fall und wird der Mangel nach Aufforderung durch die Landes medienanstalt nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, wird die Zulassung widerrufen. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzu wenden. § 17 Sicherung der Meinungsvielfalt (1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. für das in dem Antrag angegebene Verbreitungsgebiet bereits ein anderes von dem Antragsteller veranstaltetes Voll- und Spartenprogramm der beantragten Rundfunkart a) aufgrund landesgesetzlicher Zulassung verbreitet wird, b) herangeführt und nach § 37 Abs. 2 weiterverbreitet wird oder c) ortsüblich empfangbar ist, 2. der Antragsteller oder ein Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft für ein Vollprogramm oder für ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet zu dem Inhaber der Zulas sung oder einem Mitglied des Inhabers eines anderen Pro gramms der gleichen Programmkategorie im Verhältnis ei nes verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Ak tiengesetzes steht, auf seine Programmgestaltung in anderer Weise wesentlichen Einfluss ausüben kann oder unter ei nem entsprechenden Einfluss des Inhabers der Zulassung steht; die Mitgliedschaft oder der Einfluss gilt als nicht we sentlich, wenn er sich auf höchstens zehn vom Hundert der Anteils-, Mitglieds- oder Stimmrechte oder auf höchstens zehn vom Hundert des Programms beschränkt, 3. der Antragsteller oder ein Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft für ein Vollprogramm oder für ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet oder in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen dergestalt hat, dass kein oder kein wesentlicher Wettbewerb gegeben ist oder 4. der Antragsteller oder ein Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft für ein Vollprogramm oder ein mei nungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag ange gebenen Verbreitungsgebiet oder in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine sonstige marktbeherrschen de Stellung bei Tageszeitungen hat; es sei denn, die Beteili gung eines solchen Mitglieds an einer Anbietergemeinschaft übersteigt nicht 15 vom Hundert. (2) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des Absatzes 1 sind unbescha det der weiteren Mitteilungspflichten nach § 22 Abs. 4 der Lan desmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden. Anmeldepflich tig sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittel bar Beteiligten. Die Veränderungen dürfen von der Landesme dienanstalt nur dann als unbedenklich bestätigt werden, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Ver änderung vollzogen, die nicht als unbedenklich bestätigt wer den kann, gilt § 10 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. (3) Verbreitet ein Veranstalter infolge eines Unternehmenszu sammenschlusses oder auf sonstige Weise entgegen Absatz 1 Nr. 1 und 2 mehrere Programme, werden die überzähligen Zu lassungen widerrufen. Bei deren Auswahl sind die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen. § 10 Abs. 5 ist ent sprechend anzuwenden. 128 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (4) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt zu belegen, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle seinem Vor haben nicht entgegenstehen. Auf Verlangen der Landesmedien anstalt hat er dies durch das Anmeldeverfahren beim Bundes kartellamt nachzuweisen. (5) Die Sicherung der Meinungsvielfalt bundesweiter Program me regelt sich nach dem Rundfunkstaatsvertrag. § 18 Sendung von lokalen und regionalen Beiträgen Werden in einem Programm Sendungen mit lokalem oder regi onalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erschei nende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 vom Hun dert der Gesamtauflage aller für den Bereich bestimmten perio disch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschrän kung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unterneh men nach Satz 1 im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechts beziehung steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herr schendes Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieser Bestim mung ist auch das Unternehmen, das der zugelassenen Anbie tergemeinschaft angehört. § 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz (1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie 1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verstoßen, 2. den Krieg verherrlichen, 3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sitt lich schwer zu gefährden, 4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder see lischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Men schenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsäch liches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegen des berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Bericht erstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen. (2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchti gen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 und 6 Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öf fentlichkeit für Kinder unter zwölf Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rech nung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 und 6 Uhr verbreitet werden. (3) Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften in haltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Veranstal ters kann die Landesmedienanstalt eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23 und 6 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Be rücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen wer den kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizie rung offenkundig veranlasst haben. (4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22 und 6 Uhr verbreitet werden dürfen, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel wäh rend der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden. (5) Die Landesmedienanstalt kann für digital verbreitete Pro gramme des privaten Fernsehens durch Satzung, die mit ent sprechenden Satzungen der anderen Landesmedienanstalten übereinstimmt, festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter die se Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicherzustel len, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalt bestimmt in der Satzung nach Satz 1, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugend schutzes zu stellen sind. (6) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2, 3 oder 5 Sende zeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigun gen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt wer den. Werden Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlüsselt oder vorgesperrt sind, selbst unverschlüsselt ausgestrahlt, so gelten für diese Programm ankündigungen die Sendezeitbeschränkungen, die für die ange kündigte Sendung gelten würden, wenn sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre. (7) Die Landesmedienanstalt kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 abwei chen. Dies gilt vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Für sonstige Sendeformate kann sie im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Aus gestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung einem Verstoß nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 gleichkommt. Die Landesmedienan stalt kann auch für Filme, für die das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigege ben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Beson derheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. Die in der ARD zusam mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF er lassen Richtlinien zur Durchführung. Sie stellen hierzu das Be nehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. (8) Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 129 (9) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Pro grammfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von der Landesmedienanstalt bei ihren Entscheidungen einzu beziehen. (10) Die Landesmedienanstalt veröffentlicht alle zwei Jahre ge meinsam mit den anderen Landesmedienanstalten einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 9, der insbesondere über die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sen dezeitbeschränkungen Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen ent halten. Dritter Abschnitt Besondere Pflichten und Informationsrechte der Veranstalter § 20 Programmverantwortung (1) Jeder Veranstalter hat unverzüglich mindestens einen für das Programm verantwortlichen Redakteur zu benennen. Werden mehrere verantwortliche Redakteure benannt, ist anzugeben, für welchen Teil des Programms jeder Einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist. (2) Zum verantwortlichen Redakteur darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt. § 21 Informationsrechte der Veranstalter (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Rundfunkveranstaltern oder ihren Vertretern die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen den Auskünfte zu erteilen. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit 1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, er schwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, 2. Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner ver langt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein be rechtigtes Interesse besteht oder 3. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, ver zögert oder gefährdet werden könnten. Die Auskünfte sind zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung oder des Datenschutzes dem entgegenstehen. Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an den Rundfunk verbieten, sind unzulässig. § 22 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Mindestens zweimal täglich ist der Veranstalter des Rund funkprogramms anzugeben. (2) Die Landesmedienanstalt hat auf Verlangen den Namen oder die Firma und die Anschrift des von ihr zugelassenen Rundfunk veranstalters, der Veranstalter hat auf Verlangen den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen. (3) Der Veranstalter ist verpflichtet, der Landesmedienanstalt die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internatio nalen Organisationen bestehen. Die Landesmedienanstalt leitet diese Informationen an die oberste Landesbehörde weiter. (4) Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die für die Zulassung erheblich sind. (5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der Landesmedienanstalt nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag übertragen sind, kann sie in regelmäßi gen Abständen oder aus besonderem Anlass vom Veranstalter und den an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten Auskünf te entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 verlangen sowie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einse hen und prüfen. Die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und deren Prüfung in den Geschäftsräumen zu dulden. Zur Glaubhaftma chung der Angaben kann die Landesmedienanstalt die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen verlangen. (6) Mitarbeiter der Landesmedienanstalt, die von dieser mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Betriebs und Geschäftsräume des Veranstalters und der an ihm unmittel bar oder mittelbar Beteiligten betreten. Das Grundrecht der Un verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird inso weit eingeschränkt. Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anord nung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord nung entsprechende Anwendung. An Ort und Stelle ist eine Nie derschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergeb nis aufzunehmen. (7) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor tung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ge setz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (8) Die Landesmedienanstalt fordert die Auskunft schriftlich an; dasselbe gilt für die Anordnung der Prüfung und der Einsicht nahme in geschäftliche Unterlagen. Dabei sind die Rechtsgrund lagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens, der Einsichtnahme oder der Prüfung zu bestimmen. (9) Die erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nur zur Er füllung der Aufgaben, die der Landesmedienanstalt nach die sem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag übertragen sind, verwendet werden. Hinsichtlich der erlangten Kenntnisse und Unterlagen unterliegen die Mitarbeiter der Landesmedien anstalt einer besonderen Geheimhaltungspflicht. 130 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 23 Aufzeichnungspflichten (1) Der Veranstalter hat das Programm aufzuzeichnen und auf zubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. (2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate seit dem Tag der Verbreitung des Programms. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Der Landesmedienanstalt sind innerhalb der Fristen des Ab satzes 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln. (4) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in sei nen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter verlan gen, dass ihm Einsicht in das aufgezeichnete Programm oder in den Film ermöglicht wird. Auf seine Kosten sind ihm eine Ab schrift oder eine Kopie zur Verfügung zu stellen. § 24 Gegendarstellung (1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die betroffene Person oder Stelle die Verbrei tung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der beanstandeten Sendung, verlangt werden. Sie bedarf der Schriftform, muss die beanstandete Sen dung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von dem Betroffe nen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich überschreiten. (2) Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen den Veranstalter der beanstandeten Sendung. Die Gegendarstellung ist unentgeltlich zu verbreiten. Satz 2 gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist. (3) Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat. (4) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unverzüglich ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der bean standeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die ver breitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusam menhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächli che Angaben zu beschränken. (5) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang be reitgestellt, ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereit stellung mit der Sendung zu verbinden; beim Angebot der Sen dung ist gleichzeitig auf die Gegendarstellung hinzuweisen. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstel lung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegen darstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen. (6) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffe nen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Ver fahren sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache fin det nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Be richte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder be schließenden Körperschaften des Bundes, der Länder, der Ge meinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte. § 25 Verlautbarungsrecht Die Veranstalter eines Rundfunkprogramms haben der Bundes regierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffent liche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sende zeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen. § 26 Sendezeit für Dritte (1) Den evangelischen Kirchen, der katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezei ten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. (2) Politische Parteien und sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an den Bundestagswahlen, an den Wahlen zum Thüringer Landtag und an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europä ische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten angemesse ne Sendezeiten in landesweiten Programmen entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes. (3) Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Vierter Abschnitt Finanzierung des privaten Rundfunks und des Bürgerrundfunks § 27 Formen und Grundsatz der Finanzierung (1) Private Rundfunkprogramme können finanziert werden 1. durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, 2. durch beim Teilnehmer zu erhebende Entgelte (Abonnement und Einzelentgelte), 3. durch Spenden, Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 131 4. aus eigenen Mitteln und 5. durch sonstige Einnahmen. (2) Nicht kommerzielle Rundfunkangebote nach Maßgabe die ses Gesetzes finanzieren sich ausschließlich aus Mitteln nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5. Als sonstige Einnahmen können hierbei insbesondere die Förderungen aus Mitteln des zusätzlichen An teils an der Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsver trags verwendet werden. (3) Ereignis- und Einrichtungsrundfunk nach § 34 kann sich grundsätzlich nach Maßgabe des Absatzes 1 finanzieren. (4) Wird ein Rundfunkprogramm nach Absatz 1 auch durch Spen den finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausü ben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in Summe in einem Ka lenderjahr 10 000 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spen den der Landesmedienanstalt mitzuteilen. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung. § 28 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den In teressen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltens weisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbrau cher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei denen Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, dür fen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit aus nutzen. Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- beziehungsweise Pachtverträ ge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. (2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend. (3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkenn bar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Pro grammteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshop ping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt wer den. (4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Wer bung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach § 30 angerech net. § 29 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecha rakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ih res gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. (6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzu lässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zu lässig, wenn 1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und 2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird. Andere Rechte bleiben unberührt. (7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernse hen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrich tensendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. (8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Un entgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließ lich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 26 bleibt unberührt. § 29 Einfügung von Werbung und Teleshopping (1) Übertragungen von Gottesdiensten und Sendungen für Kin der dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbro chen werden. Unmittelbar vor und nach Übertragungen von Gottesdiensten sind Werbung und Teleshopping unzulässig. (2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammen hang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt wer den und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern ver stoßen wird. (3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen beste hen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich ge gliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Wer bung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendun gen soll der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Un terbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung au diovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendun gen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbre chung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minu tenzeiträume hinausgeht. (5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weni ger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshop ping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sende zeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze. (6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernseh programm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staa tes, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüber 132 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen schreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Eu ropäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bestimmungen dieses Ge setzes über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betreffenden Staat Übereinkünfte auf die sem Gebiet geschlossen wurden. § 30 Dauer der Werbung (1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Tele shopping-Fenstern im Sinne des § 30 a 20 vom Hundert der täg lichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbe spots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht über schreiten. (2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten. (3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öf fentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrts zwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2. (4) Werbeformen, wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Er zeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten. Rundfunkveranstalter dürfen nicht als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestel lung von Waren und Dienstleistungen tätig sein. § 30 a Teleshopping-Fenster (1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. (2) Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtdauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fens ter gekennzeichnet sein. § 30 b Eigenwerbekanäle Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 28, 29, 30, 30 a und 31 entsprechend. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Wer bung im Rahmen der Beschränkungen nach § 30 Abs. 1 und 2 zulässig. § 31 Sponsoring (1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch des sen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden. (2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dür fen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rund funkveranstalters beeinträchtigt werden. (3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistun gen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entspre chende besondere fördernde Hinweise, anregen. (4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert wer den, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. (5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, de ren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimit teln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Be handlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. (6) Wer nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern. (7) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeit geschehen dürfen nicht gesponsert werden. § 32 Durchführung Die Durchführung der §§ 28 bis 31 kann die Landesmedienan stalt durch Richtlinien regeln. Für regionale und lokale Fernseh programme gelten die §§ 28 bis 31 mit folgender Maßgabe: 1. § 28 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung. 2. § 29 Abs. 3 bis 5 findet keine Anwendung; bei der Einfü gung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen werden. 3. Die §§ 30 und 30 a finden keine Anwendung; Teleshopping Fenster müssen klar als solche gekennzeichnet sein. § 33 Finanzierung durch Entgelte (1) Werden für Rundfunkprogramme oder Sendungen beim Teil nehmer Entgelte erhoben, ist den Teilnehmern vor dem Emp fang des Programms oder dem Beginn der Sendung die Höhe des Entgelts anzukündigen. (2) Ist in Rundfunkprogrammen oder Sendungen nach Absatz 1 Werbung enthalten, ist der Teilnehmer in der Ankündigung nach Absatz 1 auch hierauf hinzuweisen. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 133 Fünfter Abschnitt Bürgerrundfunk § 34 Ereignis- und Einrichtungsrundfunk (1) Die Landesmedienanstalt kann für Sendungen, die 1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbrei tet werden (Ereignisrundfunk) oder 2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für glei che Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben ste hen (Einrichtungsrundfunk), ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nach § 5 Abs. 4 durch führen. (2) Die Zulassung dieser lokalen Rundfunkangebote wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung, grundsätzlich für einen Zeitraum von nicht mehr als acht Wochen, erteilt. In begründe ten Ausnahmefällen kann die Zulassung für eine länger andau ernde öffentliche Veranstaltung mit besonderer Bedeutung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt werden. Für Veran staltungen mit besonderer überregionaler Bedeutung kann die Zulassung auch über den örtlichen Bereich der öffentlichen Ver anstaltung hinaus erteilt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird sie für längstens vier Jahre erteilt. (3) Der Veranstalter kann mit Zustimmung der Landesmedien anstalt als Rahmenprogramme ortsüblich nicht empfangbare werbefreie Programme übernehmen, sofern dies dem Charakter des Ereignis- oder Einrichtungsrundfunks nicht widerspricht. (4) Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung. § 35 Offener Kanal (1) Offene Kanäle als nicht kommerzielle und im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 5 lokale Rundfunkangebote (Hörfunk und Fernse hen) sollen Einzelpersonen und gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen, die nicht Rundfunkveranstal ter oder über eine Gesellschaft an einem Rundfunkveranstalter oder einem Zeitungsunternehmen beteiligt sind, Gelegenheit geben, im Rahmen dieser lokalen Rundfunkangebote eigene Beiträge herzustellen und zu verbreiten. (2) Die Landesmedienanstalt richtet unter Berücksichtigung lo kaler Initiativen sowie unter Beachtung regionaler und struktu reller Gegebenheiten des Verbreitungsgebietes im Rahmen ih rer haushaltsmäßigen Möglichkeiten vorrangig in Kabelanlagen lokal begrenzt Offene Kanäle ein und überträgt grundsätzlich das Nutzungsrecht auf Träger Offener Kanäle. Für Offene Hör funkkanäle können grundsätzlich auch freie lokale terrestrische Frequenzen genutzt werden. (3) Im Rahmen Offener Hörfunkkanäle nach Absatz 2 Satz 2 ist die Vergabe fester Sendeplätze für nicht kommerzielle Hörfunk programme möglich. Ereignis- und Einrichtungsrundfunk so wie nicht kommerzielle Hörfunkprogramme dürfen mit Zustim mung der Landesmedienanstalt in begrenztem Umfang Sendun gen und Beiträge untereinander austauschen sowie von anderen Veranstaltern werbefreier Programme übernehmen, sofern dies dem Charakter des Bürgerrundfunks nicht widerspricht. Nicht kommerzielle Hörfunkprogramme dürfen unter den gleichen Bedingungen auch Beiträge aus Offenen Kanälen übernehmen. Nutzer Offener Kanäle dürfen in ihren Sendungen Beiträge an derer Nutzer Offener Kanäle übernehmen. (4) Träger von Offenen Kanälen sollen grundsätzlich zu diesem Zweck gegründete nicht wirtschaftliche, eingetragene Vereine sein. Über die Trägerschaft Offener Kanäle entscheidet die Lan desmedienanstalt nach Maßgabe des Absatzes 5. Die Landes medienanstalt kann selbst Träger Offener Kanäle sein. Die Grün de der Entscheidung sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Landesmedienanstalt regelt die Grundzüge von Zuordnung und Entziehung, Rechten und Pflichten der Trägerschaft durch Satzung. Die Trägerschaft wird für die Dauer von vier Jahren übertragen. (5) Der Trägerverein muss durch seine satzungsmäßige innere Struktur jedermann eine offene und demokratische Mitglied schaft und Teilhabe gewährleisten. Unter mehreren Bewerbern für die Trägerschaft ist demjenigen der Vorzug zu geben, der durch seine Satzung die größere Gewähr für die Sicherung der Maßstäbe des Satzes 1 bietet, wobei diese jährlich mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen vorsehen muss. Im Falle der Trägerschaft durch die Landesmedienanstalt regelt diese das Nähere durch Satzung. (6) Die Landesmedienanstalt schafft im Rahmen ihrer haushalts mäßigen Möglichkeiten die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen der Offenen Kanäle. Zur Optimie rung des Bürgerrundfunk-Angebots führt sie nach Maßgabe des Haushalts geeignete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch. Der Trägerverein des Offenen Kanals kann einen finanziellen Zuschuss durch die Landesmedienanstalt erhalten. Sie berät und unterstützt die Träger nach Absatz 4 Satz 1 beim Aufbau und Betrieb der Offenen Kanäle. (7) Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 3 000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Landesmedienanstalt unentgelt lich einen Kabelkanal für den Betrieb eines Offenen Kanals zur Verfügung. § 36 Nutzungsbedingungen des Offenen Kanals (1) Nutzungsberechtigt ist, wer im Verbreitungsgebiet der Offe nen Kanäle seinen Wohnsitz oder Sitz hat, die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt und nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind Rundfunkveran stalter und Unternehmen, die in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung bei Ta geszeitungen haben, sowie staatliche und kommunale Behör den. (2) Abweichend von Absatz 1 sind auch Minderjährige mit schriftlicher Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters nutzungs berechtigt. (3) Die Beiträge müssen den Programmgrundsätzen des § 13 Abs. 1 und den Schutzbestimmungen des § 19 entsprechen. Für den Beitrag ist jeder Nutzungsberechtigte verantwortlich. Mit der schriftlichen Einwilligung nach Absatz 2 erklären die ge 134 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen setzlichen Vertreter die Übernahme dieser Beitragsverantwor tung. Der Name und die Anschrift des Nutzungsberechtigten sind am Anfang und am Schluss jeden Beitrags anzugeben. In be gründeten Ausnahmefällen kann die Landesmedienanstalt den Nutzungsberechtigten auf Antrag von dieser Pflicht befreien. Der Träger hat die Verbreitung eines Beitrags abzulehnen, wenn der Nutzungsberechtigte gegen die Pflichten verstößt, die ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvor schriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechts vorschriften obliegen, oder wenn zu besorgen ist, dass der Nut zungsberechtigte gegen diese Pflichten verstoßen wird. (4) Über die Verbreitung einzelner Beiträge entscheidet der Trä ger des Offenen Kanals. Er soll möglichst vielen Interessenten Gelegenheit geben, die Beiträge grundsätzlich in der Reihenfol ge des Eingangs zu verbreiten. Der Träger kann unter Berück sichtigung der zeitlichen Nutzerwünsche Abweichungen von dieser Reihenfolge zulassen. (5) Nutzungsberechtigten, deren Ziel die Veranstaltung nicht kommerzieller Hörfunkprogramme nach § 35 Abs. 3 ist, kann nach Zulassung durch die Landesmedienanstalt nach Maßgabe der §§ 4 bis 10 ein Sendeplatz für die Dauer der Trägerschaft des Vereins eingeräumt werden. Die Landesmedienanstalt schreibt die Nutzung dieses Sendeplatzes im Einvernehmen mit dem Träger des Offenen Kanals entsprechend § 5 Abs. 2 aus. Sofern über den Sendeplatz zwischen dem Trägerverein und den hieran interessierten Nutzungsberechtigten im Sinne des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum keine Verständigung erzielt wurde, wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung hin. Kommt eine derartige Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesmedienanstalt. (6) Die Landesmedienanstalt erlässt Richtlinien für den Offe nen Kanal, die insbesondere den Zugang zum Offenen Kanal, die Kostentragung und die Förderung des Offenen Kanals re geln. Die Trägervereine regeln in allgemeinen Bedingungen den Zugang und die Nutzung des Offenen Kanals. Die Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt hat darüber hinaus die Grundsätze eines Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen des Trägers fest zulegen. (7) Die Beiträge sind vom Träger der Offenen Kanäle aufzu zeichnen und aufzubewahren; § 23 ist entsprechend anzuwen den. Sechster Abschnitt Kabelbelegung § 37 Grundsätze der Kabelbelegung (1) Die Gesamtheit der in einer Kabelanlage verbreiteten Rund funkprogramme muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen und auf diese Weise umfassende Information geben. (2) Bundesweit herangeführte Rundfunkprogramme, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, dürfen in Kabelanlagen weiterverbreitet werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen. Rundfunkpro gramme, die weiterverbreitet werden, sind inhaltlich unverän dert, vollständig und zeitgleich zu verbreiten. § 38 Rangfolge bei analogen Rundfunkprogrammen (1) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die analogen Rundfunk programme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zu zuführen: 1. die nach § 3 der Grundversorgung des Landes dienenden Rundfunkprogramme, 2. die nach § 11 Abs. 1 und 2 angebotenen Rundfunkprogram me, die sonstigen von der Landesmedienanstalt zugelasse nen Programme sowie die weiteren für das Land gesetzlich bestimmten Programme, 3. die in § 11 Abs. 4 geregelten Pilotprojekte, 4. die Offenen Kanäle nach § 35 mit den darin nach § 36 Abs. 5 zugelassenen nicht kommerziellen Hörfunkprogrammen, soweit diesen nicht bereits nach § 35 Abs. 7 ein Kanal zur Verfügung gestellt wurde, 5. die sonstigen herangeführten Programme und mindestens ein Mediendienst; reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, sind bei der Weiterverbreitung unter Berücksich tigung der technischen und finanziellen Bedingungen für den Empfang primär solche Programme und Mediendienste ein zuspeisen, die zu einer größtmöglichen Vielfalt beitragen und vielfältige Meinungen und Informationswünsche zur Gel tung bringen; ferner sind bei der Weiterverbreitung die Nach frage der Teilnehmer sowie die von den Veranstaltern in Aussicht gestellte Durchführung oder Förderung medienwirt schaftlicher oder medienpädagogischer Projekte in Thürin gen angemessen zu berücksichtigen; im Übrigen gelten die Auswahlgrundsätze des § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (2) Auf Antrag von mindestens 30 am Kabelnetz angeschlosse nen Teilnehmern entscheidet in Streitigkeiten über die Rangfol ge der Zuführung nach Absatz 1 Nr. 5 in dieser Kabelanlage die Landesmedienanstalt unter Einschaltung eines Schiedsausschus ses. Dabei kann die Landesmedienanstalt die Wünsche der an das Kabelnetz Angeschlossenen berücksichtigen. Sie regelt die Grundsätze des Schiedsverfahrens durch Satzung. (3) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage ist, zunächst die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Programme zu empfangen. (4) Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reich weite, soll Absatz 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend angewendet werden. (5) Programme nach Absatz 1, die sich bei sonst gleichen Inhal ten nur in einem zeitlich geringen Umfang unterscheiden, wer den bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nur mit dem Pro gramm zugeführt, das für das von der Kabelanlage versorgte Gebiet bestimmt ist. (6) Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrest rische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelli ten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht weiterzuver breiten, wenn das Programm im Bereich der Kabelanlage ter restrisch empfangbar ist. (7) Die Landesmedienanstalt erlässt durch Satzung unter ange messener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 135 Kabelnetzbetreiber einen Kabelbelegungsplan, der für vergleich bare Kabelanlagen die Belegung der Kabelkanäle festlegt. Der Kabelbelegungsplan ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröf fentlichen. Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Bestimmungen der Absätze 1 oder 3 bis 6, eine Entscheidung nach Absatz 2 oder gegen den Kabelbelegungsplan nach Absatz 7 Satz 1, kann die Landesmedienanstalt diesem gegenüber die den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Belegung an ordnen. (8) § 38 a Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 3 gilt entsprechend. § 38 a Weiterverbreitung (1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bun desweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmun gen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber schreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der §§ 3, 37 und 38 zulässig. (2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernseh programme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 3 bis 7. (3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass 1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für Thü ringen gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffent lich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programm bouquets zur Verfügung stehen, 2. die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in Thüringen zugelassenen regionalen und lokalen Fern sehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit diese Übertragungskapazität danach nicht aus geschöpft ist, entscheidet über die Belegung der Betreiber, 3. die technischen Übertragungskapazitäten nach den Num mern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind, 4. Entgelte für die Programme nach den Nummern 1 und 2 offen gelegt werden; Entgelte und Tarife für die Programme sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu ange messenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter regionaler oder lokaler Programme gegenüber der Landesmedienanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer Kabelanlage höhere Ent gelte als nach diesen Bestimmungen von ihm fordert, kann die Landesmedienanstalt von dem Betreiber der Kabelanla ge verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungs entgelte für die jeweiligen Lizenznehmer nachweist. (4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogram men und Mediendiensten trifft der Betreiber 1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfü gung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Be rücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilneh mer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein viel fältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht ent geltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt, 2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. (5) Der Betreiber von Kabelanlagen hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der Landesme dienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans sowie in den Fällen des Absat zes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Vo raussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Aus wahl der weiterverbreiteten digitalen Kanäle durch die Landes medienanstalt. Bei der Auswahl hat die Landesmedienanstalt neben den in Absatz 3 genannten Programmen sämtliche in Thü ringen veranstalteten öffentlich-rechtlichen Angebote sowie zu sätzlich Angebote privater Veranstalter mindestens in einem Absatz 3 Nr. 1 entsprechenden Umfang zu berücksichtigen. Vor der Auswahlentscheidung ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraus setzungen zu setzen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die von der Landesmedienanstalt angeordnete Auswahl der wei terverbreiteten digitalen Kanäle haben keine aufschiebende Wir kung. Bei Änderung der Belegung gelten die Sätze 1 bis 5 ent sprechend. (6) Hinsichtlich der Belegung einer digitalisierten Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen findet § 38 entsprechende Anwendung. (7) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-recht liche oder private Programmbouquets nicht entbündeln sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programm pakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unent geltlich vermarkten. § 39 Ausländische Programme (1) Die Weiterverbreitung eines ausländischen Rundfunkpro gramms ist nur zulässig, wenn nach dem für dieses Programm maßgebenden ausländischen Recht oder durch eine schriftliche Verpflichtung des Veranstalters gegenüber der Landesmedien anstalt das Recht der Gegendarstellung in einer bei inländischen Programmen vergleichbaren Weise gewährleistet ist. (2) Die Weiterverbreitung ausländischer Rundfunkprogramme kann davon abhängig gemacht werden, dass die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen und die europäischen rundfunk rechtlichen Bestimmungen über die Anforderungen an die Wer bung, die Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Ju gendschutz, die Programmgrundsätze und die Vorschriften über die Sicherung der Meinungsvielfalt eingehalten werden. (3) Hat ein Rundfunkveranstalter seinen Sitz in einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreiten de Fernsehen ratifiziert hat, oder in einem Mitgliedstaat der Eu ropäischen Union und wird das Programm im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet, ist die Weiterverbreitung ohne eine vorherige Überprüfung durch die Landesmedienan stalt anhand der Absätze 1 und 2 zulässig. 136 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 40 Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Der Veranstalter eines herangeführten Rundfunkprogramms hat der Landesmedienanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung des Programms spätestens einen Monat vor deren Beginn anzu zeigen. Die Anzeige muss den Veranstalter und das Programm bezeichnen. Der Veranstalter eines ausländischen Programms hat darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 24 gewährleistet ist. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass der Verbreitung Urheberrechte nicht entgegenste hen. Er hat schriftlich zu erklären, dass die Landesmedienan stalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. (2) Wer eine Kabelanlage betreibt, hat dies der Landesmedien anstalt innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unter Angabe der Zahl der verfügbaren Kanäle, der Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten und der Kabelbe legung anzuzeigen. Wer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Betrieb einer Kabelanlage aufnimmt, hat dies der Landes medienanstalt vor Inbetriebnahme mit den gleichen Angaben anzuzeigen, Änderungen sind der Landesmedienanstalt unver züglich mitzuteilen. Für Änderungen der Anzahl der angeschlos senen Wohneinheiten genügt eine halbjährliche Anzeige. (3) Der Veranstalter eines Programms und der Betreiber einer Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unver züglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unter lagen vorzulegen. Der Veranstalter eines Programms hat sicher zustellen, dass er der Landesmedienanstalt Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monate seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich machen kann. Er hat diese Auf zeichnungen auf Anforderung auf seine Kosten unverzüglich zu übermitteln. § 41 Beanstandung (1) Verstößt ein inländisches Rundfunkprogramm gegen Bestim mungen des Rundfunkstaatsvertrags, beanstandet die Landes medienanstalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle. (2) Verstößt ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen § 39 Abs. 1, beanstandet die Landesmedienanstalt dies gegenüber dem Rundfunkveranstalter und den nach europäischen rundfunkrecht lichen Bestimmungen zu beteiligenden Stellen. Die Landesme dienanstalt muss beanstanden, dass ein ausländisches Rundfunk programm gegen die Bestimmungen verstößt, von deren Ein haltung sie die Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms ab hängig gemacht hat (§ 39 Abs. 2). § 42 Untersagung (1) Die Landesmedienanstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms zeitweise oder endgültig nach nähe rer Bestimmung der Absätze 2 und 3, wenn 1. das Programm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässi ger Weise veranstaltet wird, 2. das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird, 3. die Bestimmungen über die Rangfolge der Weiterverbrei tung (§ 38) nicht eingehalten werden, 4. das Recht der Gegendarstellung (§ 39 Abs. 1) im Herkunfts land eines ausländischen Rundfunkprogramms nicht gewähr leistet ist und der Veranstalter sich nicht nach § 39 Abs. 1 schriftlich zur Gewährleistung des Rechts der Gegendarstel lung verpflichtet hat oder 5. ein ausländischer Rundfunkveranstalter trotz Beanstandung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 wiederholt oder in schwer wiegen der Weise gegen die Anforderungen an die Werbung nach den §§ 28 bis 30, die Bestimmungen über unzulässige Sen dungen und Jugendschutz nach § 19 Abs. 1 bis 3, die Pro grammgrundsätze in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 und 2 und die Bestimmung über die Sicherung der Meinungsvielfalt in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 verstößt. Die Weiterverbreitung eines ausländischen Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht untersagt werden, wenn es in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiter verbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunk rechtlicher Bestimmungen ausgesetzt werden. (2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbrei tung vor, ordnet die Landesmedienanstalt an, dass die Weiter verbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht. (3) Tritt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbrei tung ein, beanstandet die Landesmedienanstalt den Rechtsver stoß zunächst schriftlich. Bei Verstößen gegen die Rangfolge nach § 38 fordert sie den Betreiber der Kabelanlage auf, die Rangfolge zu beachten. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wie derholt er sich, untersagt die Landesmedienanstalt 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 die Weiterver breitung, 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die vorrangige Weiterverbrei tung des Programms, das entgegen § 38 den Kabelanschlüs sen zugeführt wird. (4) Die Untersagung ist in der Beanstandung anzudrohen. § 43 Urheberrecht Die urheberrechtlichen Ansprüche Dritter bleiben unberührt. Siebter Abschnitt Landesmedienanstalt § 44 Rechtsform und Organe (1) Die Landesmedienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Arnstadt. Die Versammlung der Landesmedienanstalt kann den Sitz durch Beschluss ändern. (2) Die Landesmedienanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung. (3) Organe der Landesmedienanstalt sind 1. die Versammlung und 2. der Direktor. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 137 (4) Amtliche Mitteilungen und die Satzungen der Landesmedi enanstalt werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht. § 44 a Aufgaben der Landesmedienanstalt (1) Die Landesmedienanstalt nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie sorgt für deren Durchführung und wacht über die Ein haltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Dabei hat sie auch beratend und vermittelnd tätig zu sein. (2) Aufgaben der Landesmedienanstalt sind insbesondere: 1. die Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und die Aufhebung der Zulassung durch Rücknahme oder Wider ruf, 2. die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags und der Regelungen des Zulassungsbescheids sowie die Überwachung der Einhaltung der Programmgrundsätze, insbesondere der Aufnahme eines angemessenen Wortan teils in die Programme der Hörfunkprogramme privater Ver anstalter, 3. die Planung und Hilfestellung bei der Verwirklichung eines vielfältigen Angebots an Bürgerrundfunk, 4. die Planung, Hilfestellung bei der Durchführung und Zulas sung von Pilotprojekten zur Förderung und Entwicklung neuartiger Techniken der Rundfunkübertragung und neuar tiger Programmformen, 5. die Überwachung und Durchsetzung der Regelungen zur Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogram men und Mediendiensten in Kabelanlagen, 6. die Vergabe und Unterstützung von Gutachten zur Medien forschung, 7. die Förderung der technisch gebotenen Infrastruktur unter Beachtung der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunk staatsvertrags, 8. die Durchführung und Förderung von rundfunkbezogenen Projekten zur Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Stärkung des Medienstandorts Thüringen, 9. die rundfunkbezogene Unterstützung der Entwicklung des Medienstandorts Thüringen, besonders durch Förderung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen zur Vernet zung und Beratung von Medienschaffenden in Thüringen, 10. die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstal ten in der Bundesrepublik und insbesondere den mitteldeut schen Landesmedienanstalten im Rahmen eines Arbeitskrei ses zur Stärkung der Bedeutung Mitteldeutschlands als län derübergreifender Medienraum. § 45 Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung (1) Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbe reichs die Interessen der Allgemeinheit. Zur Anstaltsversamm lung entsenden je einen Vertreter: 1. die evangelischen Kirchen, 2. die katholische Kirche, 3. die jüdischen Gemeinden, 4. die Familienverbände, 5. die Arbeitgeberverbände, 6. die Handwerkerverbände, 7. die Bauernverbände, 8. die Verbände der Opfer des Stalinismus, 9. die Verbände der Kriegsopfer, Wehrdienstgeschädigten und Sozialrentner, 10. der Bund der Vertriebenen - Landesverband Thüringen, 11. die Behindertenverbände, 12. die Frauenverbände, 13. die Jugendverbände, 14. die Kulturverbände, 15. die Hochschulen, 16. der Landessportbund, 17. die Verbände der freien Berufe, 18. die Verbraucherschutzverbände, 19. die Naturschutzverbände. 20. Die Arbeitnehmerverbände entsenden zwei Vertreter, die verschiedenen Arbeitnehmerorganisationen angehören. 21. Die Landesregierung entsendet einen Vertreter. 22. Der Versammlung gehören ferner drei Abgeordnete des Landtags aus verschiedenen Fraktionen an. (2) In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer 1. wegen seiner belastenden Vergangenheit nicht in den öffent lichen Dienst des Landes aufgenommen werden könnte (Ar tikel 96 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), 2. Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist, 3. Anbieter eines privaten Rundfunkprogramms oder Betrei ber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhän gig oder an ihnen wesentlich beteiligt ist oder 4. seinen Lebensmittelpunkt nicht in Thüringen hat. (3) Für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 20 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesverbände oder -ver einigungen die Vertreter. Kommt es in einer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 20 entsendungsberechtigten Organisation oder Gruppe zu keiner Einigung über die zu entsendende Person oder im Falle der Nummer 20 über die zu entsendenden zwei Personen, kön nen der Landesmedienanstalt mehrere Personen benannt wer den. Kommt es auch nach einer nochmaligen Aufforderung mit Fristsetzung zu keiner Einigung, wählt die Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus den fristgerecht Benannten den oder die Vertreter. (4) Bei der Benennung der Mitglieder der Versammlung ist auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen hinzuwirken. Die Mitglieder der Versammlung wählen, wenn sich unter ihnen nicht schon fünf Frauen befinden, im Benehmen mit den Frau enorganisationen mit einfacher Mehrheit so viele weibliche Mit glieder hinzu, dass der Versammlung insgesamt fünf Frauen an gehören. Diese sollen vornehmlich die berufstätigen und die in der Erziehung wirkenden Frauen vertreten. (5) Der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemä ße Entsendung der Mitglieder der Versammlung fest. (6) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten Sit zung der Versammlung. Drei Monate vor Ablauf der Amtszeit fordert die Landesmedienanstalt die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 20 entsendungsberechtigten Organisationen oder Gruppen auf, ei nen Vertreter für die neue Amtszeit zu entsenden und der Lan desmedienanstalt nach Maßgabe des Absatzes 3 zu benennen. Sie hat dies im Thüringer Staatsanzeiger und in sonstiger Weise landesweit bekannt zu machen. Zur Entsendung der Vertreter 138 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen des Landtags wendet sich die Landesmedienanstalt an den Prä sidenten des Landtags und an die oberste Landesbehörde zur Entsendung eines Vertreters der Landesregierung. (7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Wei sungen nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Mitglieder der Versammlung und ehemalige Mitglieder haben über die ih nen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Landesmedienanstalt be kannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschwei gen zu bewahren, soweit diese nicht offenkundig keiner Geheim haltung bedürfen. (8) Wenn ein Mitglied der Versammlung dem ihn entsendenden Landesverband, der Landesvereinigung oder dem Landtag nicht mehr angehört, scheidet es aus der Versammlung aus und es ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds gel tenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden. Gleiches gilt für den Fall, dass die ein Entsendungs verbot rechtfertigenden Voraussetzungen nachträglich bekannt werden oder eintreten. § 46 Beschlüsse, Versammlungsvorstand (1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehr heit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Ver sammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen. (2) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entspre chend. (3) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter (Versammlungsvorstand). Die Versammlung kann den Versamm lungsvorstand um maximal zwei Beisitzer aus dem Kreis der Ausschussvorsitzenden erweitern. Der Versammlungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. § 47 Zuständigkeit der Versammlung und des Versammlungsvorstands (1) Die Versammlung ist zuständig, 1. über die Zulassung, deren Widerruf oder Rücknahme zu entscheiden, 2. den Direktor der Landesmedienanstalt zu wählen, abzube rufen und seine Vergütung festzulegen, 3. die Satzung über die innere Ordnung der Landesmedienan stalt zu erlassen; die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit ei ner Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, 4. Gebühren für Amtshandlungen und die Erstattung von Aus lagen durch Satzung zu regeln, 5. den jährlichen Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu verabschieden, den Finanzplan aufzu stellen und dem Direktor Entlastung zu erteilen, 6. den Datenschutzbeauftragten der Landesmedienanstalt zu bestimmen, 7. für die Vergabe von Gutachten zur Medienforschung, 8. für die Feststellung, dass eine Zulassung wegen wiederhol ter Rechtsverstöße nicht verlängert wird (§ 10 Abs. 1 Satz 6), 9. das Nähere der wissenschaftlichen Begleitung und Beratung der Pilotprojekte und insbesondere deren Auswertung für den jährlichen Erfahrungsbericht durch Satzung zu regeln (§ 11 Abs. 4), 10. für die Überwachung der Programmgrundsätze nach § 13, 11. festzustellen, ob die Anforderungen an die Meinungsviel falt durch die Gesamtheit der in einem Verbreitungsgebiet verbreiteten Rundfunkprogramme erfüllt sind (§§ 15 und 16), 12. über die Vertretung wesentlicher Meinungen im Programm beirat zu entscheiden (§ 16 Abs. 2), 13. das Nähere zum Ereignis- und Einrichtungsrundfunk (§ 34) durch Satzung zu regeln, 14. das Wesentliche über Zuordnung und Entziehung, Rechte und Pflichten der Trägerschaft Offener Kanäle nach § 35 Abs. 4, die Entscheidung über den Sendeplatz nach § 36 Abs. 5 Satz 4, die Grundzüge eines Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen des Trägers nach § 36 Abs. 6 Satz 4 festzulegen und die Richtlinien zu Offenen Kanälen sowie die allgemeinen Nutzungs- und Zugangsbestimmungen der Trägervereine nach § 36 Abs. 6 zu genehmigen, 15. die Grundsätze des Schiedsverfahrens nach § 38 Abs. 2 und den Kabelbelegungsplan nach § 38 Abs. 7 Satz 1 durch Sat zung zu regeln, 16. die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu unter sagen (§ 42), 17. die Festlegung des Sitzes der Landesmedienanstalt nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 sowie 18. die Aufwandsentschädigung ihrer Mitglieder zu regeln (§ 45 Abs. 7 Satz 2); als Aufwandsentschädigung kann ein Betrag bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rundfunkrats des Mitteldeutschen Rundfunks festgesetzt werden. (2) Der Versammlungsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Direktors und berichtet darüber der Versammlung. Der Zu stimmung des Versammlungsvorstands bedürfen insbesondere folgende Geschäfte des Direktors: 1. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und die Behand lung von Beschwerden, 2. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Be diensteten der Landesmedienanstalt in Vergütungsgruppen, die der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen, sowie die Bestellung des Vertreters gemäß § 49 Abs. 3 und 3. Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50 000 Euro. Der Versammlungsvorstand kann zu den Vorlagen des Direktors an die Versammlung gesondert Stellung nehmen. (3) Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Ge schäfte des Direktors: 1. der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstü cken, 2. Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 100 000 Euro und 3. über- und außerplanmäßige Ausgaben. § 48 Ausschüsse (1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung setzt die Versammlung einen Programm- und Jugendschutzausschuss, einen Haushalts Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 139 ausschuss, einen Rechtsausschuss, einen Schiedsausschuss für Fragen der Kabelbelegung und einen Ausschuss für die Fragen der Offenen Kanäle ein. Sie kann weitere Ausschüsse bilden. Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit die Mit glieder der Ausschüsse und den jeweiligen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Versammlungsmitglieder. (2) Die Versammlung kann den Haushaltsausschuss ermächti gen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 47 Abs. 3 obliegenden Entscheidungen zu treffen. (3) Das Nähere regelt die Versammlung durch Satzung, hierbei sind insbesondere die Programmbeobachtung und Aspekte des Jugendschutzes zu berücksichtigen. § 49 Wahl des Direktors (1) Der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er soll Erfahrungen im Medienbereich sowie die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine ver gleichbare, ihn zur Leitung der Landesmedienanstalt befähigende Ausbildung haben. Er ist hauptamtlich tätig. Der Direktor soll seinen Lebensmittelpunkt in Thüringen haben. (2) Der Vorsitzende der Versammlung schließt den Dienstver trag mit dem Direktor ab und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Direktor bestellt einen Bediensteten der Landesmedien anstalt zu seinem Vertreter. (4) Der Direktor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung abberufen werden. § 50 Unvereinbarkeiten Zum Direktor der Landesmedienanstalt kann nicht gewählt wer den, wer 1. wegen seiner belastenden Vergangenheit nicht in den öffent lichen Dienst des Landes aufgenommen werden könnte (Ar tikel 96 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), 2. der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört, 3. Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständig freier Mit arbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder 4. Anbieter eines Rundfunkprogramms oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsver hältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist. § 51 Zuständigkeit des Direktors (1) Der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergericht lich. (2) Der Direktor ist insbesondere zuständig, 1. Beschlüsse der Versammlung vorzubereiten und auszufüh ren, 2. über Aufsichtsmaßnahmen und die Behandlung von Be schwerden zu entscheiden, 3. den Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Geschäfts bericht der Landesmedienanstalt aufzustellen, 4. die Bediensteten der Landesmedienanstalt einzustellen, hö her zu gruppieren, zu entlassen und die Dienstaufsicht wahr zunehmen, 5. für die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienan stalten, insbesondere mit den Landesmedienanstalten der Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen, und 6. im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Versammlung, im Verhinderungsfall mit einem seiner Stellvertreter, dring liche unaufschiebbare Anordnungen zu erlassen und unauf schiebbare Geschäfte anstelle der Versammlung zu besor gen; die Versammlung ist davon unverzüglich zu unterrich ten. (3) Der Direktor gibt der Versammlung einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit. § 52 Bedienstete der Landesmedienanstalt (1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Landesmedien anstalt mit Ausnahme der Eingruppierung des Direktors bestim men sich nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes gel tenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entspre chen. (2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. § 53 Finanzierung der Landesmedienanstalt (1) Die Landesmedienanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. Die Bestimmungen des Thü ringer Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwen den. (2) Die Landesmedienanstalt deckt ihren Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 des Rund funkstaatsvertrags. (3) Die Landesmedienanstalt verwendet den Anteil nach Absatz 2 zur Finanzierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen, zur Förderung der technischen Versorgung des gesamten Landes, zur Förderung lokaler, nicht kommerzieller Rundfunkangebote nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Pro jekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und von Medienkompetenz-Projekten einschließlich entsprechender Aus und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 6 und § 44 a Abs. 2 Nr. 8. (4) Soweit die Landesmedienanstalt den zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags ent sprechend den Absätzen 1 bis 3 nicht in Anspruch nimmt, steht er dem Landesfunkhaus Thüringen im Mitteldeutschen Rund 140 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen funk zu. Diese Mittel werden nach Maßgabe der Entscheidun gen der Mitglieder des Rundfunkrats des Landes für rundfunk spezifische Maßnahmen zur Förderung und Darstellung des Medienstandorts Thüringen, unter besonderer Berücksichtigung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen verwendet. Ferner sollen die Mittel auch für Kinder- und Jugendfilmförde rung sowie für Kinder- und Jugendprojekte mittels neuer Me dientechnologien eingesetzt werden. Darüber hinaus können die Mittel zur Ausweitung der Darbietungen des MDR im Hörfunk und Fernsehen von in Thüringen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspie len verwendet werden. Der MDR veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger für jedes Kalenderjahr einen Bericht, aus dem hervorgeht, für welche Projekte und in welcher Höhe diese Mit tel verwendet wurden. (5) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, kann das Land einen Zuschuss nach Maßgabe des Landeshaushalts leis ten. Es kann auch ein Darlehen gewährt werden, wenn eine ent sprechende Deckung für die Rückzahlung durch den Haushalt der Landesmedienanstalt absehbar ist. § 54 Wirtschaftsführung, Haushalts- und Rechnungswesen (1) Die Landesmedienanstalt ist zu sparsamer und wirtschaftli cher Haushaltsführung verpflichtet. Die Haushaltsführung, Rech nungslegung, Prüfung und Entlastung richten sich nach der Thü ringer Landeshaushaltsordnung. Der Haushaltsplan der Landes medienanstalt bedarf der Genehmigung durch die oberste Lan desbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grund sätze einer geordneten und sparsamen Haushaltsführung gewahrt sind. (2) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsfüh rung der Landesmedienanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Lan desmedienanstalt und der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Finanzierung der Landesmedienanstalt von Bedeutung ist, in Bemerkungen für den Landtag zusammenfassen. (3) Die Landesmedienanstalt erstellt jährlich einen Geschäfts bericht. Er ist der obersten Landesbehörde vorzulegen. (4) Der Haushaltsplan kann die Bildung von angemessenen Rück lagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftli chen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnah men erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Grund, Ansammlungshöhe und -zeit raum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan anzugeben. § 55 Rechtsaufsicht (1) Die Landesmedienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde. (2) Die Landesmedienanstalt hat der obersten Landesbehörde auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfor derlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung und ihrer Ausschüsse Vertreter zu entsenden; die Vertreter sind jederzeit zu hören. (3) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Landesmedi enanstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allge meinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die oberste Landesbehörde die Landesmedienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Landesmedienanstalt durchzuführen. Kommt die Landesmedienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, kann die oberste Landesbehörde die Anordnung anstelle der Landesmedienanstalt selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. Achter Abschnitt Datenschutz § 56 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutze personenbezo gener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden. (2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rund funk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, so weit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. (3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit die ses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. (4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig ma chen. (5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezo gene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nut zen. (6) Der Nutzer ist vor Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner perso nenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Ver fahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezo gener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Ver fahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch mög lich und zumutbar ist. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu proto kollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3. (7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf je derzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 141 (8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass 1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann, 2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann, 3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann, 4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und 5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann. § 57 Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistisch-redaktionelle Zwecke (1) Soweit ein privater Rundfunkveranstalter personenbezoge ne Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionel len Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt, gelten die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Be stimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung oder Nut zung personenbezogener Daten durch einen privaten Rundfunk veranstalter zur Verbreitung einer Gegendarstellung des Betrof fenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellun gen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespei cherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzube wahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. § 58 Technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich des privaten Rundfunks (1) Wer im Rahmen dieses Gesetzes zum Zwecke privaten Rund funks technische Einrichtungen für andere bereitstellt oder pri vaten Rundfunk veranstaltet, hat die technischen und organisa torischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu ge währleisten. Insbesondere sind Kabelnetze und andere Kommu nikationseinrichtungen so auszugestalten, dass personenbezo gene Daten nicht verfälscht, zerstört und nicht über den in den §§ 57 und 60 genannten Umfang hinaus erhoben und für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke verarbeitet oder genutzt werden können. (2) Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme ein zelner Angebote und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseu donym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zu mutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informie ren. (3) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass 1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen kann, 2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zu griffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Spei cherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist, 3. der Nutzer Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Drit ter geschützt in Anspruch nehmen kann, 4. die personenbezogenen Daten eines Nutzers über die Inan spruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter ge trennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwe cke erforderlich ist. (4) Die Weitervermittlung zu einem anderen Veranstalter ist dem Nutzer anzuzeigen. (5) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudony men zulässig. Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofi le dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zu sammengeführt werden. § 59 Bestandsdaten (1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nut zers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begrün dung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrags verhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforder lich sind (Bestandsdaten). (2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwe cke der Werbung oder der Marktforschung des Veranstalters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewil ligt hat. Eine Verarbeitung von Bestandsdaten für Zwecke der Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Ein richtungen des Veranstalters ist zulässig, soweit der Kunde nicht widersprochen hat. Der Veranstalter hat den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 60 Nutzungs- und Abrechnungsdaten (1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten über die In anspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, 1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk zu er möglichen (Nutzungsdaten) oder 2. um die Nutzung von Rundfunk abzurechnen (Abrechnungs daten). (2) Zu löschen hat der Veranstalter 1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Ab rechnungsdaten handelt, 2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungs daten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Erstellung bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers hin gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Ver sendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen. (3) Die Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte ist unzulässig. Wer den Zugang zu Rundfunk vermittelt, darf Veranstaltern, deren Programman gebote der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich über mitteln 1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken der Marktfor schung, 2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einzie hung einer Forderung erforderlich sind. 142 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (4) Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck er forderlich ist. (5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzel ner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis. § 60 a Auskunftsrecht des Nutzers (1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit unentgeltlich vom Veran stalter Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseu donym gespeicherten Daten zu verlangen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. (2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschließlich zu eigenen journalistischen-redakti onellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Aus kunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicher ten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Ver anstalters durch Ausforschung des Informationsbestands beein trächtigt würde oder aus den Daten 1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Bearbeitung mitgewirkt haben, oder 2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktio nellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstel lung von angemessenem Umfang verlangen. § 60 b Datenschutz-Audit Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Ein richtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prü fen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentli chen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt. § 61 Datenschutzkontrolle (1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbe reich dieses Gesetzes. Festgestellte Verletzungen von Vorschrif ten über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verar beitung oder Nutzung personenbezogener Daten werden der Landesmedienanstalt mitgeteilt, damit diese die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen treffen kann. (2) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz stehen gegen über den nicht öffentlichen Stellen die in § 38 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Auskunfts-, Betretungs und Weisungsrechte in Verbindung mit § 42 des Thüringer Da tenschutzgesetzes zu. (3) Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht ge gen den Abruf oder Zugriff durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz oder die Landesmedienanstalt sperren. DRITTER TEIL Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 62 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 a Abs. 1 Satz 1 Dienste nicht zu chancenglei chen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingun gen anbietet, entgegen § 3 a Abs. 2 Navigatoren nicht zu chancenglei chen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingun gen betreibt, entgegen § 3 a Abs. 3 als Anbieter mit einer marktbeherr schenden Stellung andere Nachfrager ohne sachlich gerecht fertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, entgegen § 3 a Abs. 4 Satz 1 die Aufnahme eines Dienstes nach § 3 a Abs. 1 oder 2 der Landesmedienanstalt nicht un verzüglich anzeigt, entgegen § 3 a Abs. 4 Satz 2, 3 oder 4 als Anbieter eines Dienstes nach § 3 a Abs. 1 oder Abs. 2 bei Einführung des Dienstes oder bei seiner Änderung die technischen Parame ter des Dienstes oder die Entgelte nicht oder nicht in ausrei chendem Maße offen legt oder entgegen § 3 a Abs. 4 Satz 6 der Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, 3. als Träger der technischen Übertragungseinrichtung Rund funksendungen oder -programme verbreitet, nachdem die Landesmedienanstalt nach § 4 Abs. 2 die Verbreitung unter sagt hat, 4. entgegen § 8 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 22 Abs. 4 Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilt, 5. Großereignisse entgegen § 12 b Abs. 1 oder Abs. 3 verschlüs selt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt, 6. als Veranstalter entgegen § 13 Abs. 5 in einem landesweiten Hörfunkvollprogramm einen angemessenen Anteil journa listisch bearbeiteter Informationsbeiträge insbesondere aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Kultur wiederholt und nachhaltig unterschreitet, 7. als Veranstalter a) Sendungen entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind, sofern diese Handlung nicht bereits nach dem Straf gesetzbuch mit Strafe bedroht ist, b) Sendungen entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind, c) Sendungen entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 143 schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzen den Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, d) Sendungen entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie in sonstiger Weise die Men schenwürde verletzen, 8. als Veranstalter a) entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, verbrei tet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugend liche der betroffenen Altersstufen die Sendungen übli cherweise nicht wahrnehmen, b) entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 Sendungen verbreitet, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 3, ohne dass die Landes medienanstalt dies nach § 19 Abs. 7 gestattet hat, c) Sendungen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne dass die Landesmedienanstalt dies nach § 19 Abs. 3 Satz 2 gestattet hat, d) entgegen § 19 Abs. 4 Sendungen, die nach § 19 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, verbrei tet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen an zukündigen oder durch optische Mittel während der ge samten Sendung kenntlich zu machen, e) entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Entschlüsselung nur für die Dauer der jeweiligen Sen dung oder des jeweiligen Films möglich ist, f) Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendun gen, die nach § 19 Abs. 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschrän kungen unterliegen, entgegen § 19 Abs. 6 Satz 1 oder 2 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt, g) Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 19 Abs. 7 Satz 3 ausstrahlt, 9. den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder 2 über die Benennung des verantwortlichen Redakteurs und die Fest legung seines Verantwortungsbereichs zuwiderhandelt, 10. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur entgegen § 22 Abs. 1 der Verpflichtung zur Angabe des Veranstalters nicht nachkommt oder als Veranstalter einer Informations pflicht nach § 22 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht nachkommt, 11. seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 23 Abs. 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nach kommt, 12. als Veranstalter a) Werbung oder Teleshopping entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmen trennt, b) in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 28 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt, c) entgegen § 28 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahl ten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen, d) entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet, e) entgegen § 28 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder ent sprechende Praktiken verbreitet, f) entgegen § 28 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sen dungen einführt, g) entgegen § 28 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping poli tischer oder religiöser Art verbreitet, 13. als Veranstalter a) entgegen § 29 Abs. 1 Gottesdienste und Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht, b) entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsen dungen und ähnlich gegliederten Sendungen über Er eignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Wer bung oder Teleshopping nicht zwischen den eigenstän digen Teilen oder Pausen einfügt, c) entgegen den in § 29 Abs. 4 und 5 genannten Vorausset zungen andere Sendungen durch Werbung oder Tele shopping unterbricht, 14. als Veranstalter entgegen § 30 die zulässige Dauer der Wer bung überschreitet, 15. als Veranstalter a) entgegen § 30 a Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbre chung haben, b) entgegen § 30 a Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshop ping-Fenster täglich ausstrahlt, c) entgegen § 30 a Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster aus strahlt, deren Gesamtdauer drei Stunden pro Tag über schreitet, oder d) entgegen § 30 a Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster aus strahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind, 16. als Veranstalter a) entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist, b) unzulässige Sponsorsendungen (§ 31 Abs. 3 bis 7) aus strahlt, 17. als Veranstalter entgegen § 33 a) die Höhe des Entgelts nicht ankündigt (Absatz 1) oder b) in der Ankündigung nicht auf die in dem Rundfunkpro gramm oder der Sendung enthaltene Werbung hinweist (Absatz 2), 18. entgegen § 38 a Abs. 3 die erforderlichen Übertragungska pazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder nicht in ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgese henen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 38 Abs. 5 Satz 1 die Weiterverbreitung von Fernsehprogram men oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig an zeigt oder entgegen § 38 a Abs. 7 Programmbouquets ohne Zustimmung des jeweiligen Veranstalters entbündelt oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte derselben in Pro grammpakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet, 19. als Veranstalter eines herangeführten Programms a) entgegen § 40 Abs. 3 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht rich tig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder b) entgegen § 40 Abs. 3 Satz 3 die erforderlichen Aufzeich nungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 20. als Veranstalter a) entgegen § 56 Abs. 4 die Nutzung von Programmange boten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verar beitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht, b) den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 56 Abs. 6 Satz 1 oder 2 unterrichtet, c) entgegen § 56 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Mög lichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet, 144 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 21. als Veranstalter a) entgegen § 58 Abs. 2 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder un ter Pseudonym ermöglicht, b) die in § 58 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft, c) entgegen § 58 Abs. 5 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt, 22. personenbezogene Daten entgegen § 59 oder § 60 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt, 23. entgegen § 61 Abs. 3 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz oder die Landesmedienanstalt sperrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf hunderttausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landes medienanstalt. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die Lan desmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüg lich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die betei ligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfah ren fortführt. (4) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstan dungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ord nungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landes medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Ab satz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrig keiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem. § 62 a Strafbestimmungen Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 Sendungen verbreitet, die wegen offensichtlicher Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze. § 63 Revisionsklausel Die Landesregierung legt alle vier Jahre aufgrund von Berich ten der Landesmedienanstalt dem Landtag Berichte über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vor. Sie nimmt dabei auch zur Notwendigkeit von Gesetzesänderungen Stellung. § 64 Übergangsbestimmungen (1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Fern sehtextzulassungen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Pri vatrundfunkgesetzes haben Bestand. Den Veranstaltern von Fern sehtext ist ergänzend gestattet, im zeitlichen Rahmen der ihnen erteilten Zulassung auf den zugewiesenen Kanälen zusätzlich oder ausschließlich ein lokales Fernsehangebot zu verbreiten, wenn durch geeignete Maßnahmen Gewähr dafür geboten wird, dass den Zulassungsanforderungen, insbesondere den Maßga ben der §§ 16 und 17, Rechnung getragen wird und die Landes medienanstalt durch Entscheidung ihrer Versammlung dieser Ergänzung zugestimmt hat. Für die Veranstaltung von Fernseh text nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Regelungen des Vierten Abschnitts (§§ 27 bis 33) entsprechend. (2) § 3 Abs. 5 tritt zum 1. Januar 2004 außer Kraft. § 19 Abs. 5 und 6 Satz 2 gilt versuchsweise bis zum 31. Dezember 2005. Zum 1. Januar 2006 tritt § 19 Abs. 5 und 6 Satz 2 außer Kraft. § 65 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 66 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten) Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 145 Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes über die Fernwasserversorgung Vom 5. März 2003 Aufgrund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Thüringer Talsperrenverwaltung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 487) wird nachstehend der Wort laut des Gesetzes zur Errichtung der Thüringer Talsperrenver waltung vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 287), wie er sich aus 1. Artikel 43 des Thüringer Euro-Umstellungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) und 2. dem Ersten Gesetz zur zur Änderung des Gesetzes zur Er richtung der Thüringer Talsperrenverwaltung vom 18. De zember 2002 (GVBl. S. 487) ergibt, in der vom 1. Januar 2003 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Erfurt, den 5. März 2003 Die Präsidentin des Landtags Lieberknecht Thüringer Gesetz über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) Erster Abschnitt Rechtsform, Gewähr, Aufgaben § 1 Rechtsform, Name, Sitz (1) Die Thüringer Fernwasserversorgung ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. (2) Die Anstalt trägt den Namen "Thüringer Fernwasserversor gung". (3) Der Sitz der Anstalt wird durch die Satzung bestimmt. § 2 Träger (1) Träger der Anstalt sind das Land und der Fernwasserzweck verband Nord- und Ostthüringen. (2) Das Land leistet für die Anstalt volle Gewähr. Die Gläubiger der Thüringer Fernwasserversorgung können das Land nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Anstalt nicht befriedigt worden sind. (3) Die Thüringer Fernwasserversorgung kann auf Antrag wei tere Anstalts- oder Gewährträger aufnehmen. Über den Antrag entscheidet die Anstalts- und Gewährträgerversammlung einstim mig. Für den Fall des Zutritts eines weiteren Trägers gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend. § 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Anstalt beträgt 120 Millionen Euro. (2) Das Stammkapital setzt sich zusammen aus dem Vermögen der Anstalt des öffentlichen Rechts, die bisher als Thüringer Talsperrenverwaltung firmiert und dem Vermögen des Fernwas serzweckverbands Nord- und Ostthüringen, ausgenommen des sen Beteiligungen an der KOWUG Umweltlabor GmbH und der IHS Immobiliengesellschaft mbH. Am Stammkapital halten das Land 80 750 000 Euro und der Fernwasserzweckverband Nord und Ostthüringen 39 250 000 Euro. (3) Vorhandene und eingebrachte Eigenkapitalanteile, die nicht Stammkapital im Sinne des Absatzes 1 sind, werden den Rückla gen zugeschrieben. Das Land erbringt im Rahmen der Kapital aufbringung zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Kapitaleinla gen eine Einlage in die Rücklagen in Höhe von 199 723 259,67 Euro. § 4 Aufgaben (1) Die Thüringer Fernwasserversorgung hat folgende Aufga ben: 1. Gewinnung und Bereitstellung von Rohwasser zur Trink wasseraufbereitung sowie von Brauchwasser durch Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen mit den dazugehörigen Überleitungssystemen sowie Anlagen, die mit diesen in funktionellem Zusammenhang stehen; 2. Bezug von Roh- und Trinkwasser, Aufbereitung von Roh wasser zu Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Zwischenspeicherung und Lieferung an diese Abnehmer; 3. Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen zur Fortleitung und Übergabe des Rohwassers sowie Anlagen zur Aufbereitung, Speicherung und Fortleitung des Trink wassers mit den dazu erforderlichen Hilfsanlagen einschließ lich der Anschlussschächte und Wasserübergabestellen; 4. Regelung des natürlichen Wasserabflusses durch Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen und der dazugehörigen Überleitungssysteme zur Erzielung von Ab flussminderungen (Hochwasserschutz) oder Abflusserhöhun gen (Niedrigwasseraufhöhung) sowie von Anlagen, die mit diesen in funktionellem Zusammenhang stehen; 5. Unterhaltung und Rückbau von Stauanlagen, die nicht oder nicht mehr der Roh- oder Brauchwasservorhaltung oder der 146 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Regelung des natürlichen Wasserabflusses dienen und ge dient haben, soweit diese in der Anlage zu diesem Gesetz enthalten sind; 6. Förderung landeskultureller Aufgaben und der Ziele von Naturschutz und Landespflege, die mit den Stauanlagen ein schließlich ihrer Auflassung oder ihres Rückbaus in räumli chem Zusammenhang stehen; 7. Unterhaltung oberirdischer Gewässer und Gewässerabschnit te, die mit den Stauanlagen der Thüringer Fernwasserver sorgung in funktionellem Zusammenhang stehen; 8. Nutzung des durch Bau und Betrieb von Anlagen der Thü ringer Fernwasserversorgung vorhandenen Wasserkraftpo tentials; 9. Übernahme von Leistungen bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen anderer Betreiber; 10. Überprüfung und Überwachung von Stauanlagen anderer Betreiber, soweit die Anstalt hierzu vom Land beauftragt wird; 11. Geschäfts- und Betriebsführung von Stauanlagen und Anla gen zur Trinkwasserversorgung; 12. Führung des Talsperren- und des gewässerkundlichen Ar chivs für das Land. Die Thüringer Fernwasserversorgung stellt den Fernwasser zweckverband Nord- und Ostthüringen für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Anstalt von Wasserlieferverpflichtungen gegenüber seinen Verbandsmitgliedern frei. (2) Die Thüringer Fernwasserversorgung kann die Nutzung der sich in ihrer Verwaltung befindenden Stauanlagen zu anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken zulassen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Hierbei sind die Belange des Naturschutzes und der Land schaftspflege sowie der betroffenen Städte und Gemeinden vor rangig zu berücksichtigen. § 5 Eigentum Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird die Thüringer Fern wasserversorgung Eigentümerin der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten bestehenden oder in Bau befindlichen Stau anlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen, soweit sie im Eigentum des Landes stehen. Zweiter Abschnitt Zutritt und Ausscheiden § 6 Zutritt (1) Die Anstalts- und Gewährträgerversammlung beschließt im Falle des Zutritts über die Neuverteilung der Anteile am Stamm kapital. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Auf den Zutritt des Fernwasserzweckverbands Nord- und Ostthüringen wie für weitere Zutritte nach § 2 Abs. 3 finden die Regelungen des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 S. 428) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 7 Ausscheiden (1) Ein Träger kann schriftlich mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. Von dieser Möglich keit kann das erste Mal 28 Jahre nach In-Kraft-Treten der Sat zung der Anstalt Gebrauch gemacht werden. Für neu hinzuge tretene Träger gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des In Kraft-Tretens der Satzung das Datum tritt, an dem der Zutritt wirksam geworden ist. (2) Im Falle der Kündigung erhält der Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen im Rahmen der Vermögensauseinan dersetzung die zum Zeitpunkt des Austritts vorhandenen und der Fernwasserversorgung (Trinkwasser und Brauchwasser) die nenden Anlagen ohne Gegenleistung, soweit sie innerhalb des die Wasserversorgung betreffenden räumlichen Wirkungskrei ses der Verbandsmitglieder liegen. Kann das Eigentum an die sen Anlagen nicht verschafft werden, erfolgt eine entsprechen de finanzielle Entschädigung. Weitere gegenseitige Vermögens ansprüche bestehen darüber hinaus nicht. Maßgebend im Sinne des Satzes 1 sind die Gebiete der Verbandsmitglieder, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die Thüringer Fernwasserversorgung und zugleich zum Zeitpunkt des Austritts aus der Anstalt im Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen Verbandsmit glieder waren und noch sind. (3) Die übrigen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Ausscheidens des Fernwasserzweckverbands Nord- und Ostthü ringen, insbesondere Durchleitungsrechte, -entgelte, Rohwas serpreis, Übernahme von Trinkwasserverträgen, Personal- und technische Entflechtung, sind zwischen der Anstalt und dem Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen durch Ver trag zu regeln (Ausscheidensvertrag). Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Anstalts- und Gewährträgerversammlung. (4) Ein Träger scheidet frühestens am Tage nach dem In-Kraft Treten des Ausscheidensvertrags aus der Thüringer Fernwasser versorgung aus. Dritter Abschnitt Organisation § 8 Personal Die Thüringer Fernwasserversorgung besitzt keine Dienstherrn fähigkeit. Ihr Personal steht zu der Anstalt in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. § 9 Satzung (1) Die Thüringer Fernwasserversorgung verwaltet sich selbst aufgrund einer Satzung. (2) Die Satzung wird durch die Anstalts- und Gewährträgerver sammlung erlassen. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 147 § 10 Organe (1) Die Organe der Thüringer Fernwasserversorgung sind: 1. die Geschäftsführung, 2. der Verwaltungsrat, 3. die Anstalts- und Gewährträgerversammlung. (2) Die Geschäftsführung besteht aus bis zu drei Geschäftsfüh rern. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Mit glieder werden von den Trägern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital benannt und von der Anstalts- und Gewährträger versammlung bestellt. Bei der Berechnung der den Trägern jeweils zustehenden Sitzzahl wird nach den Regeln des kauf männischen Rundens auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestel len. Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Ver waltungsratsmitglieder können vorzeitig abberufen werden. (4) Näheres bestimmt die Satzung. § 11 Aufgaben der Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt. Be steht die Geschäftsführung aus mehreren Geschäftsführern, sind diese gesamtvertretungsberechtigt. Näheres bestimmt die Sat zung. Insbesondere kann durch Satzung bestimmt werden, dass einzelne Mitglieder der Geschäftsführung oder andere Bediens tete der Anstalt für die Thüringer Fernwasserversorgung allein vertretungsberechtigt handeln. (2) Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten zustän dig, die nicht nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieses Ge setzes erlassenen Satzung dem Verwaltungsrat oder der Anstalts und Gewährträgerversammlung zugewiesen sind. Sie hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Geschäftsvorgänge, den Gang der Geschäfte und die beabsichtigte künftige Geschäftspolitik zu unterrichten. Näheres bestimmt die Satzung. (3) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. § 12 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Ge schäftstätigkeit der Thüringer Fernwasserversorgung und über wacht die Geschäftsführung. Er kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Thüringer Fernwasserversorgung ver langen. (2) Der Verwaltungsrat beschließt in Angelegenheiten, die nicht der Anstalts- und Gewährträgerversammlung vorbehalten sind. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere: 1. die Bestellung, Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsführung, 2. die Genehmigung von Nebentätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsführung sowie die Befreiung von § 181 des Bür gerlichen Gesetzbuchs, 3. die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Geschäftsfüh rung nach § 11 Abs. 3, 4. der Wirtschaftsplan (Investitions-, Personal-, Erfolgs- und Finanzplan) sowie die mittelfristige Unternehmensplanung, 5. die Beauftragung des Abschlussprüfers nach Bestellung durch die Anstalts- und Gewährträgerversammlung, 6. die Gründung von Unternehmen, 7. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, 8. der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien, sofern der Kaufpreis 50 000 Euro übersteigt; ist der Kaufpreis höher als fünf Millionen Euro, bedarf der Beschluss der Zustim mung von mehr als zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder, 9. die Belastung von Immobilien mit dinglichen Rechten (Las ten und Beschränkungen), 10. die Neuaufnahme von Krediten, soweit die Beschlussfassung nicht schon im Rahmen der Verabschiedung des Wirtschafts plans erfolgt ist, 11. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, 12. die Gewährung von Krediten, 13. die Zustimmung zur Vergabe von Aufträgen, soweit sie nicht durch Beschlussfassung im Rahmen der Verabschiedung des Wirtschaftsplans schon erfolgt ist; Aufträge mit einem Ver gabevolumen von mehr als fünf Millionen Euro bedürfen vor ihrer Vergabe in jedem Falle der Zustimmung des Ver waltungsrats, 14. der Abschluss von Verträgen mit einer Verpflichtung der Anstalt von mehr als einem Jahr, wenn die Verpflichtung im Einzelfall 100 000 Euro übersteigt oder bei einer Laufzeit des Vertrags von mehr als fünf Jahren, 15. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten sowie der Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen. (3) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass weitere Angele genheiten der Geschäftsführung, die für die Thüringer Fernwas serversorgung von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustim mung bedürfen. (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Anstalts- und Gewährträgerversammlung be darf. (5) Das Nähere bestimmt die Satzung. § 13 Anstalts- und Gewährträgerversammlung (1) Oberstes Organ der Thüringer Fernwasserversorgung ist die Anstalts- und Gewährträgerversammlung. (2) Die Träger entsenden im Verhältnis ihrer Anteile am Stamm kapital in die Anstalts- und Gewährträgerversammlung bis zu zwölf Vertreter, wobei jeder Einzelne den gesamten Anteil am Stammkapital zu vertreten berechtigt ist. Nehmen mehrere Ver treter eines Trägers an der Sitzung teil, können diese ihr Stimm recht nur einheitlich ausüben. Bei der Berechnung der den Trä gern jeweils zustehenden Sitzzahl wird nach den Regeln des kaufmännischen Rundens auf ganze Zahlen auf- oder abgerun det. (3) Die Anstalts- und Gewährträgerversammlung entscheidet über: 148 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1. den Zutritt weiterer Träger nach § 2 Abs. 3 Satz 2, 2. die Neuverteilung des Stammkapitals im Falle eines Zutritts nach § 6 Abs. 1, 3. die Zustimmung zum Ausscheidensvertrag nach § 7 Abs. 3, 4. den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Satzung, 5. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwal tungsrats, 6. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrats nach § 12 Abs. 4, 7. die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lagebe richts sowie die Ergebnisverwendung, 8. die Entlastung der Geschäftsführung, 9. die Entlastung des Verwaltungsrats und 10. die Bestellung des Abschlussprüfers. (4) Das Nähere bestimmt die Satzung. Vierter Abschnitt Wirtschafts- und Rechnungswesen § 14 Wirtschaftsführung (1) Das Rechnungswesen der Thüringer Fernwasserversorgung ist nach den Vorschriften über große Kapitalgesellschaften des Handelsgesetzbuchs zu gestalten. Geschäftsjahr ist das Kalen derjahr. (2) Die Geschäftsführung hat bis zum 31. Oktober eines jeden Geschäftsjahrs den Wirtschaftsplan (Investitions-, Personal-, Erfolgs- und Finanzplan) für das kommende Geschäftsjahr so wie die mittelfristige Unternehmensplanung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Zustimmung vorzulegen. (3) Näheres bestimmt die Satzung. § 15 Prüfung (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahrs den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Ver lustrechnung, Anhang) und den Lagebericht über das vergange ne Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer unver züglich zur Prüfung vorzulegen. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlussprüfer in entsprechender Anwendung der Bestimmun gen für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buchs des Han delsgesetzbuchs zu prüfen. Dabei ist auch die Ordnungsmäßig keit der Geschäftsführung nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 in Ver bindung mit § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au gust 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen. (3) Die Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. § 16 Lieferbedingungen, Entgelte (1) Die Thüringer Fernwasserversorgung legt ihre Lieferbedin gungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, die im Thü ringer Staatsanzeiger veröffentlicht werden. (2) Die Thüringer Fernwasserversorgung ist verpflichtet, das Entgelt für die Abgabe von Rohwasser aus Talsperren zur Trink wasseraufbereitung landesweit einheitlich festzulegen. § 17 Finanzierung (1) Die Thüringer Fernwasserversorgung finanziert sich insbe sondere durch Einnahmen aus 1. der Abgabe von Roh- und Brauchwasser, 2. der Abgabe von Trinkwasser, 3. der Abgabe von elektrischer Energie, 4. Vermietung, Verpachtung, Erbbau- und Dauernutzungsrech ten und 5. sonstigen Leistungen. (2) Die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 12 wird durch das Land in Form von Aufwandsentschä digungen und Zuschüssen zu Investitionen finanziert. Für Auf gaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, mit Ausnahme des Talsper rensystems Weida-Zeulenroda-Lössau, gilt Satz 1 dann nicht, wenn die betreffende Stauanlage ihre Funktion für die Rohwas servorhaltung nach dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Thüringer Talsper renverwaltung verloren hat. Hinsichtlich der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 ist Satz 1 nur in dem Maße anwendbar, in dem die betreffende Stauanlage der Regelung des natürlichen Wasserabflusses dient. Näheres zu Finanzierungen nach den Sätzen 1 bis 3 ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und der Thüringer Fernwasserversorgung, auch nach Maßgabe des Landeshaushalts, zu regeln. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmungen (1) Das Land ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Thüringer Talsperrenverwaltung der Thürin ger Fernwasserversorgung eine Kapitalrücklage in Höhe von 199 723 259,67 Euro zur Verfügung zu stellen. (2) Soweit die Mitglieder und bisherigen Kunden des Fernwas serzweckverbands Nord- und Ostthüringen nicht bereits vor dem 31. Dezember 2002 Kaufverträge über Fernwasser mit Rechts wirkung für die Thüringer Fernwasserversorgung abgeschlos sen haben, unterbreitet die Thüringer Fernwasserversorgung bis zum 31. Januar 2003 ein Angebot zum Abschluss eines Kauf vertrags mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Ein Angebot kann im Übrigen nach Liefermenge und Laufzeit differenzieren. (3) Das Personal des Fernwasserzweckverbands Nord- und Ost thüringen wird mit Bestand vom 31. Dezember 2002 zum 1. Ja nuar 2003 von der Thüringer Fernwasserversorgung übernom men. § 19 Vergünstigungen Die Thüringer Fernwasserversorgung genießt in Kosten- und Bauangelegenheiten die gleichen Vergünstigungen wie das Land. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 149 § 20 Nichtanwendbarkeit anderer Gesetze Soweit Zweckverbände Mitträger der Thüringer Fernwasserver sorgung sind, findet § 40 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit keine Anwendung. § 21 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 22 (In-Kraft-Treten) Anlage (zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 5) Stauanlagen einschließlich der zugehörigen Überleitungen und Nebenanlagen lfd. Nr. Reg.-Nr. Bezeichnung Hauptnutzung Landkreis/kreisfreie Stadt 1 9 TS Neustadt Trinkwasser Nordhausen 2 10 TS Tambach-Dietharz Trinkwasser Gotha 3 14 TS Auma/Eisenhammer Brauchwasser Greiz 4 15 TS Lütsche Brauchwasser Ilmkreis 5 16 TS Noßbach Brauchwasser Saale-Orla-Kreis 6 19 TS Scheibe-Alsbach Trinkwasser Sonneberg 7 21 RHB Iberg Hochwasserschutz Nordhausen 8 23 SP Greiz-Dölau Brauchwasser Greiz 9 24 RHB Luhne-Lengefeld Hochwasserschutz Unstrut-Hainich-Kreis 10 26 SP Buchenhof Brauchwasser Hildburghausen 11 27 TS Weida Trinkwasser Greiz 12 29 SP Neuhof Brauchwasser Hildburghausen 13 30 RHB Straußfurt Hochwasser Sömmerda 14 33 SP Roth I Brauchwasser Hildburghausen 15 34 TS Krebsbach Brauchwasser Greiz 16 35 SP Hessberg Brauchwasser Hildburghausen 17 36 SP Roth II Brauchwasser Hildburghausen 18 42 TS Ohra Trinkwasser Gotha 19 45 SP Friemar Brauchwasser Gotha 20 48 TS Erletor Trinkwasser Hildburghausen 21 50 SP Haina Brauchwasser Hildburghausen 22 52 SP Westhausen Brauchwasser Hildburghausen 23 53 SP Greußen Brauchwasser Kyffhäuserkreis 24 55 RHB Meerchen/Gößnitz Hochwasserschutz Altenburger Land 25 56 TS Frohndorf Brauchwasser Sömmerda 26 57 TS Schwickershausen Brauchwasser Schmalkalden-Meiningen 27 58 SP Schwerstedt Brauchwasser Weimarer Land 28 59 SP Römhild Brauchwasser Hildburghausen 29 62 TS Bachra Brauchwasser Sömmerda 30 64 SP Eckardts Brauchwasser Schmalkalden-Meiningen 31 68 TS Vippachedelhausen Brauchwasser Weimarer Land 32 70 RHB Großstöbnitz Hochwasserschutz Altenburger Land 33 72 TS Großbrembach Brauchwasser Sömmerda 34 74 TS Großengottern Brauchwasser Unstrut-Hainich-Kreis 35 75 TS Zeulenroda Trinkwasser Greiz 36 76 TS Schönbrunn Trinkwasser Hildburghausen 37 78 TS Seebach Brauchwasser Unstrut-Hainich-Kreis 38 79 TS Dachwig Brauchwasser Gotha 39 83 TS Engerda Brauchwasser Saalfeld-Rudolstadt 40 87 TS Tüngeda/ Wangenheim Brauchwasser Gotha 41 89 TS Hopfgarten Brauchwasser Weimarer Land 42 96 TS Vieselbach Brauchwasser Erfurt 43 97 SP Lauter Brauchwasser Hildburghausen 44 104 TS Triptis Brauchwasser Saale-Orla-Kreis 45 106 SP Jüchsen Brauchwasser Schmalkalden-Meiningen 46 113 TS Wechmar Brauchwasser Gotha 47 116 RHB Camburg Hochwasserschutz Saale-Holzland-Kreis 48 117 TS Hohenleuben Brauchwasser Greiz 150 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 49 119 RHB Ratscher Hochwasserschutz Hildburghausen 50 128 RHB Ammerbach Hochwasserschutz Jena, Saale-Holzland-Kreis 51 130 RHB Spichra Hochwasserschutz Wartburgkreis 52 131 RHB Gera-Langenberg Hochwasserschutz Gera 53 133 TS Lössau Trinkwasser Saale-Orla-Kreis 54 137 RHB Berka v. d. H. Hochwasserschutz Wartburgkreis 55 145 RHB Asbach Hochwasserschutz Weimar 56 146 TS Heyda Brauchwasser Ilmkreis 57 147 RHB Bischofroda I Hochwasserschutz Wartburgkreis 58 149 SP Herrenteich Neuendorf Trinkwasser Saale-Orla-Kreis 59 152 RHB Hohlbach Hochwasserschutz Nordhausen 60 153 RHB Bischofroda II Hochwasserschutz Wartburgkreis 61 159 RHB Grimmelshausen Hochwasserschutz Hildburghausen 62 160 RHB Watzdorf Hochwasserschutz Saalfeld-Rudolstadt 63 161 RHB Schkölen/ Kiefengrund Hochwasserschutz Saale-Holzland-Kreis 64 162 RHB Mengelrode Hochwasserschutz Eichsfeld 65 170 TS Schmalwasser Trinkwasser Gotha 66 171.0 TS Deesbach Trinkwasser Saalfeld-Rudolstadt 67 171 TS Leibis-Lichte Trinkwasser Saalfeld-Rudolstadt 68 47 RHB Kelbra Hochwasserschutz Sangerhausen, Kyffhäuserkreis, Nordhausen zu Sachsen-Anhalt Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft Vom 5. März 2003 Aufgrund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Thü ringer Schulgesetzes, des Förderschulgesetzes, des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 397) wird nachfolgend der Wort laut des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 (GVBl. S. 323), wie er sich aus 1. Artikel 6 des Thüringer Haushaltssicherungsgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 315), 2. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Geset zes über die Schulaufsicht, des Thüringer Personalvertre tungsgesetzes und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 223), 3. Artikel 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2001/2002 vom 21. Dezember 2000 (GVBl S. 408) und 4. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schul gesetzes, des Förderschulgesetzes, des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen und des Thü ringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 397) ergibt, in der ab 1. August 2003 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Erfurt, den 5. März 2003 Die Präsidentin des Landtags Lieberknecht Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgaben Schulen in freier Trägerschaft bereichern und ergänzen das Schulwesen in Thüringen. Diese Schulen sind Ausdruck eines vielfältigen Bildungsangebots und tragen eigenverantwortlich neben den staatlichen Schulen zur Bildung und Erziehung insbesondere der jungen Menschen in Thüringen bei. § 2 Schulen in freier Trägerschaft (1) Schulen in freier Trägerschaft werden als Ersatz- oder Er gänzungsschulen von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben. Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städ te sowie die Gemeinden sind von der Übernahme einer Schul trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes ausgeschlossen. (2) Schulen in freier Trägerschaft sind im Rahmen der Gesetze frei in der Schulgestaltung, insbesondere in der Entscheidung Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 151 über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschau liche Prägung, über Lehr- und Unterrichtsmethoden, über Lehr inhalte und die Organisation des Unterrichts. (3) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen aus schließt. In der Bezeichnung muss eine Angabe über die Schul art enthalten sein. Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig. § 3 Schulaufsicht (1) Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden sind im Thüringer Gesetz über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die Beteiligung anderer Ministerien an der Schulaufsicht bleibt davon unberührt. (2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Ge nehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung der durch dieses Gesetz für anwendbar erklärten Bestimmungen des Thüringer Schulgesetzes. Die Aufsicht über die Ergänzungsschulen richtet sich nach den §§ 11 und 12. Zweiter Abschnitt Ersatzschulen § 4 Ersatzschulen (1) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen entsprechen, die in Thüringen bestehen oder grundsätzlich vor gesehen sind. Abweichungen in der Lehr- und Unterrichtsme thode, in den Lehrinhalten und der Organisation des Unterrichts sind möglich, soweit nicht die Gleichwertigkeit mit entspre chenden staatlichen Schulen beeinträchtigt wird. (2) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung erteilt das für das Schul wesen zuständige Ministerium. Sind andere Ministerien an der Schulaufsicht beteiligt, erfolgt die Genehmigung im Einver nehmen mit ihnen. (3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Der Schulträ ger hat die Aufnahme und die Entlassung von schulpflichtigen Schülern dem für den Wohnsitz des jeweiligen Schülers zu ständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen. Dem Schulträger obliegt die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht. § 5 Genehmigung von Ersatzschulen (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die Schule in ihren Einrichtungen und Lehrzielen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ih rer Lehrkräfte (Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräf te) nicht hinter den entsprechenden staatlichen Schulen zu rücksteht, 2. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, 3. der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die Vertretungsberechtigten des Schulträgers und der Schul leiter geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen und die Gewähr dafür bieten, dass sie nicht gegen die ver fassungsmäßige Ordnung verstoßen und 4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. (2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung so wie Prüfungen nachgewiesen werden, die hinter der Ausbil dung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechen den staatlichen Schulen nicht zurückstehen. Auf diesen Nach weis kann verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen wissenschaftlichen, künstleri schen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eig nung der Lehrkräfte in anderer Weise als gleichwertig nachge wiesen werden. (3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn 1. über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag ab geschlossen ist, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, der Anspruch auf Urlaub und eindeutige Kündigungsbedin gungen festgelegt sind, 2. die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforde rungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichba ren staatlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und 3. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erwor ben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Ange stelltenversicherung entspricht. (4) In dem Antrag des Schulträgers auf Genehmigung, der bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu stellen ist, sind die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzun gen nachzuweisen. Der Antrag ist in der Regel ein Kalender jahr vor dem vorgesehenen Betriebsbeginn einzureichen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen. Die einzelnen Schulformen und Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen sowie die Bildungsgänge der Förder schulen bedürfen jeweils einer gesonderten Genehmigung. Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen nach Ertei lung der Genehmigung bedürfen der Genehmigung. Dies gilt auch für die Neueinstellung von Lehrkräften, soweit sie nicht eine schulartspezifische Ausbildung nach § 35 Abs. 1 des Thü ringer Schulgesetzes oder eine gleichartige Ausbildung nach weisen. In diesen Fällen besteht Anzeigepflicht. (5) Ersatzschulen, bei denen im Zeitpunkt ihrer Errichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung nach Anhörung des Trägers unter der Bedingung erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festzusetzenden Frist er füllt werden. (6) Für den Besuch von Ersatzschulen gelten die Bestimmun gen über die Schulpflicht sowie die Informationsrechte der El tern und Schüler nach dem Thüringer Schulgesetz und dem 152 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Förderschulgesetz. Die Schüler haben Anspruch auf angemessene Ferien. Der Schulträger hat Formen der Mitwir kung von Schülern und Eltern in angemessener Weise zu ge währleisten. § 6 Widerruf und Erlöschen der Genehmigung (1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn durch den Be trieb der Ersatzschule die verfassungsmäßige Ordnung miss achtet wird oder die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 nicht mehr gegeben sind. (2) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht spätestens zum zweiten Schuljahresbeginn nach Zustellung des Geneh migungsbescheids eröffnet, wenn der Betrieb aufgegeben, wenn sie ohne Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mi nisteriums ein Jahr lang nicht betrieben wird oder wenn eine Bedingung nach § 5 Abs. 5 in der festgesetzten Frist nicht er füllt wurde. § 7 Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit Die Ausübung der Tätigkeit von Schulleitern und Lehrkräften kann nach Anhörung des Schulträgers durch das für das Schul wesen zuständige Ministerium untersagt werden, wenn diese ein Verhalten zeigen, das bei an staatlichen Schulen beschäf tigten Schulleitern und Lehrkräften die Beendigung des Be schäftigungsverhältnisses rechtfertigen würde. Entsprechendes gilt, wenn Tatsachen bekannt werden, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im staatlichen Schulwesen führen würden. § 8 Auflösung und Abbau Der Schulträger kann eine Ersatzschule nur zum Ende eines Schuljahres auflösen oder abbauen. Die Absicht, die Schule aufzulösen oder abzubauen, ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt dem für das Schulwesen zustän digen Ministerium anzuzeigen. § 9 Staatlich anerkannte Ersatzschule (1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 erfüllt, kann von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich aner kannten Ersatzschule verliehen werden. § 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für die entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der staatli chen Schulen. Das staatliche Schulamt bestellt den Vorsitzen den der Prüfungskommission. Die Ersatzschule ist verpflich tet, bei der Aufnahme, bei Versetzungen sowie beim Schulwech sel von Schülern die für staatliche Schulen geltenden Regelun gen anzuwenden. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Vorausset zungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder die in Ab satz 2 genannten Bestimmungen nicht beachtet werden. § 10 Staatliche Lehrkräfte an Ersatzschulen (1) Lehrkräfte an staatlichen Schulen können für eine Gesamt dauer von bis zu zehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschu len beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann um längstens fünf Jahre verlängert werden. (2) Lehrkräfte an staatlichen Schulen können für eine Gesamt dauer von bis zu acht Jahren unter Fortzahlung der Dienstbe züge oder des Gehalts einer Ersatzschule zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die Zuweisung kann um längstens vier Jahre verlängert werden. Ein Rechtsanspruch des Schulträgers auf Zuweisung einer Lehrkraft besteht nicht. Die zugewiesene Lehrkraft hat die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Lehr kraft an einer entsprechenden staatlichen Schule. Der Schul leiter der Schule in freier Trägerschaft ist der zugewiesenen Lehrkraft gegenüber weisungsbefugt. Im Übrigen sind auf die Zuweisung die Bestimmungen über die Versetzung entspre chend anzuwenden. (3) Die Beurlaubung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag der Lehr kraft nach Anforderung des Schulträgers. Die Zuweisung nach Absatz 2 erfolgt auf Anforderung des Schulträgers mit Zustim mung der Lehrkraft. Die Beurlaubung sowie die Zuweisung können nur im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zu ständigen Ministerium auf Antrag der Lehrkraft oder des Schul trägers vorzeitig zum Schuljahresende aufgehoben werden. (4) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten der nach Absatz 1 beurlaubten Lehrkräfte werden wie bei einer entspre chenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf die ruhege haltsfähige Dienstzeit angerechnet. Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen § 11 Ergänzungsschulen (1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen im Sinne von § 4 sind. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann. (2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium vom Schulträger drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzei ge sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Schulleiters sowie der Lehrkräfte beizufügen. (3) Nachträgliche wesentliche Änderungen nach Absatz 2 sind mit den entsprechenden Nachweisen unverzüglich anzuzeigen. § 12 Untersagung des Betriebs Errichtung und Betrieb einer Ergänzungsschule können von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium untersagt werden, wenn Schulträger, Schulleiter, Lehrkräfte oder Einrich tungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entspre chen, die zum Schutz der Schüler und der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung des Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 153 für das Schulwesen zuständigen Ministeriums innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. § 13 Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen (1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogi sches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Lehr plan erteilt und die Lehrkräfte einschließlich des Schulleiters die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und 3 erfüllen. (2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von dem für das Schulwesen zuständigen Ministeri um genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen. Das für das Schulwesen zuständi ge Ministerium bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungs kommission. (3) An einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule kann die Schulpflicht nur erfüllt werden, wenn das für das Schulwesen zuständige Ministerium hierfür die Eignung der Schule festge stellt hat. (4) Die staatliche Anerkennung, die Genehmigung der Lehr pläne und der Prüfungsvorschriften, die Entscheidung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie die Feststel lung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht erfolgen im Einvernehmen mit den an der Schulaufsicht beteiligten Minis terien. § 14 Freie Unterrichtseinrichtungen Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrzielen, ihren Lehr inhalten und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen. Zu den freien Unterrichts einrichtungen gehören auch Lehrgänge, Repetitorien und Fern unterricht. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Ver wechslung mit einer staatlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft hervorrufen kann. Vierter Abschnitt Staatliche Finanzhilfe § 15 Arten und Voraussetzungen (1) Das Land gewährt den als Ersatzschulen genehmigten Schu len in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrkräfte und des Schulaufwands sowie zu Baumaßnahmen. (2) Staatliche Finanzhilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Ersatzschule gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann. Davon ist drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts auszuge hen (Wartefrist). Staatliche Finanzhilfe wird abweichend von Satz 2 mit Aufnahme des Unterrichts gewährt, wenn 1. durch den Betrieb der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden staatlichen Schule nicht erforderlich ist, 2. es sich um einen Schulträger handelt, der bereits Träger ei ner genehmigten oder vorläufig genehmigten Ersatzschule mit derselben Schulart, derselben Schulform und demsel ben Bildungsgang in Thüringen ist, 3. es sich um eine Förderschule oder Förderberufsschule han delt oder 4. ein besonderes öffentliches Interesse am Betrieb der Schule besteht. (3) Die Gewährung von Finanzhilfe setzt die Gemeinnützig keit des Schulträgers im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung voraus. Der Anspruch auf Fi nanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn ein erwerbswirt schaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird. (4) Staatliche Finanzhilfe wird nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf andere öffentliche Finanzhilfe besteht. Bei den berufsbildenden Schulen werden für die Berechnung der staat lichen Finanzhilfe diejenigen Schüler nicht berücksichtigt, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Arbeitsförderungsge setz die Schule besuchen. § 16 Staatliche Finanzhilfe (1) Die staatliche Finanzhilfe gewährt das Land pauschaliert zu den Kosten, die dem Schulträger für die Lehrkräfte und den Schulaufwand einer Ersatzschule entstehen. Zu den Lehrkräf ten zählen bei Förderschulen auch die Sonderpädagogischen Fachkräfte und bei Schulen mit besonderer pädagogischer Prä gung auch das sonstige pädagogische Personal. Der Schulauf wand umfasst den für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand, den Aufwand für die notwendige medizinisch-therapeutische und pflegerische Be treuung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keinen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leis tungen haben, sowie den Aufwand für das Verwaltungs- und Hilfspersonal. (2) Die Höhe der staatlichen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrkräfte entspricht bei den allgemein bildenden Schulen, den Fachoberschulen, den beruflichen Gymnasien, den Berufsschu len, bei den berufsqualifizierenden Berufsfachschulen und den berufsqualifizierenden höheren Berufsfachschulen den pauscha lierten Kosten der Lehrkräfte, wie sie bei Anwendung der staat lichen Lehrpläne und Stundentafeln unter Berücksichtigung der Klassenmesszahlen und der sonstigen Vorschriften für den Ein satz von Lehrern an staatlichen Schulen anfallen würden. Bei den übrigen berufsbildenden Schulen beträgt die staatliche Fi nanzhilfe 70 vom Hundert der entsprechend Satz 1 ermittelten Kosten; im Fall von § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 beträgt die staatli che Finanzhilfe 100 vom Hundert. Berechnungsgrundlage sind die jeweiligen tariflichen Vorschriften des vorangegangenen Jahres. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann bei besonderem öffentlichen Interesse am Betrieb einer Schule im Einzelfall eine höhere Finanzhilfe vorsehen. Die Finanzhil fe erfolgt höchstens in Höhe der tatsächlich angefallenen Kos ten. (3) Den pauschalierten Kosten der Lehrkräfte liegt die Vergü tungsgruppe des Bundesangestelltentarifvertrags zugrunde, die das Land für eine angestellte Lehrkraft in der jeweiligen Schul art im Durchschnitt nebst Zulagen und Arbeitgeberanteil zur 154 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegepflichtversicherung im vergangenen Jahr zu zahlen hatte. Dabei wird von der jähr lichen Vergütung für eine 37-jährige Lehrkraft mit Ortszuschlag der Stufe 4 (verheiratet, zwei Kinder) nebst jährlicher Sonder zuwendung und Urlaubsgeld ausgegangen, die auf Monatsbe träge umzurechnen ist. (4) Die staatliche Finanzhilfe zu den Kosten des Schulaufwands wird nach Maßgabe des Landeshaushalts gewährt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt durch Rechtsverord nung im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium nach Anhörung der freien Träger die Verteilung nach den durchschnittlichen Kosten je Schüler und Schulart fest. Der Betrag je Schüler darf den nach § 18 Thüringer Fi nanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung für die staatli chen Schulen je Schüler festgesetzten Sachkostenbeitrag nicht unterschreiten. Die Finanzhilfe erfolgt höchstens in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. (5) Die Finanzhilfe wird für die Anzahl der Schüler gewährt, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Ersatzschule besucht hat. Besteht für eine neu eröffnete Schule ein Anspruch auf Finanzhilfe, wird bei der Berechnung die Anzahl der angemeldeten Schüler zugrunde gelegt. Die Finanz hilfe wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt und in viertel jährlichen Abschlägen gezahlt. Bei Ersatzschulen im Aufbau werden für die Finanzhilfe ab Schuljahresbeginn die jeweils neu angemeldeten Schüler zu 50 vom Hundert berücksichtigt. (6) Bei Zuweisung einer Lehrkraft nach § 10 Abs. 2 vermin dert sich die dem Schulträger zu gewährende Finanzhilfe um den Betrag, der dem Land für die jeweils zugewiesene Lehr kraft an Personalkosten entsteht. Bei der Zuweisung von Lehr kräften im Beamtenverhältnis werden zum Ausgleich der Ver sorgungslasten über die tatsächlichen Bezüge hinaus weitere 25 vom Hundert der jährlichen Bezüge der jeweiligen Lehr kraft auf die Finanzhilfe angerechnet. (7) Die ordnungsgemäße Verwendung der Finanzhilfe ist unter Vorlage der entsprechenden Belege dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bis zum 30. April des auf den Bewil ligungszeitraum folgenden Kalenderjahres nachzuweisen. Der Verwendung der staatlichen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehr kräfte für die in Absatz 3 bezeichneten Kostenarten wird die Verwendung dieser Finanzhilfe für Beiträge zur Berufsgenos senschaft gleichgestellt. § 17 Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen (1) Die staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnah men wird nach Maßgabe des Landeshaushalts gewährt. Sie er folgt grundsätzlich nach den für staatliche Schulen geltenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass ein besonderes öffent liches Interesse am Betrieb der Schule besteht. Die §§ 44 und 44 a der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. (2) Wenn durch die Ersatzschule der Betrieb einer entsprechen den staatlichen Schule ersetzt wird, kann dem Schulträger der Ersatzschule staatliche Finanzhilfe bis zur Höhe von 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Baukosten gewährt werden. Die staatliche Finanzhilfe und ein etwaiger Zuschuss des ört lich zuständigen Schulträgers dürfen zusammen die Höhe von 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Baukosten nicht über steigen. Handelt es sich um eine Förderschule oder Förderbe rufsschule, kann dem Schulträger der Ersatzschule staatliche Finanzhilfe bis zur Höhe von 100 vom Hundert der zuwen dungsfähigen Baukosten gewährt werden, wobei ein etwaiger Zuschuss des örtlich zuständigen Schulträgers angerechnet wird. (3) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1 geförderten Schulanlagen steht dem Land ein An spruch auf Wertausgleich zu. § 18 Schülerbeförderung und Schülerspeisung (1) Bei der Schülerbeförderung gelten für den Besuch von Schu len in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, die Bestimmungen des § 4 des Thüringer Geset zes über die Finanzierung der staatlichen Schulen vom 21. Ju li 1992 - ThürSchFG - (GVBl. S. 366) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schulträgers der Landkreis oder die kreisfreie Stadt am Wohnsitz des Schü lers tritt, ohne jedoch zur Organisation des Schülertransports verpflichtet zu sein. Diese Schüler werden bei den Landeszu schüssen für die Schülerbeförderung berücksichtigt. (2) Landeszuschüsse zur Schülerspeisung werden den Schul trägern von Ersatzschulen bei Gewährleistung einer regelmä ßigen Versorgung der Schüler mit warmem Mittagessen in glei cher Höhe wie den staatlichen Schulträgern gewährt. § 19 Lernmittelkosten Zuschüsse zu den Lernmittelkosten werden den Schülern an Ersatzschulen und staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, in gleicher Höhe und nach den gleichen Grundsätzen gewährt wie den Schülern an staatlichen Schulen. § 19 a Finanzierung der Heimunterbringung sowie der Pflege und Therapie § 8 ThürSchFG gilt für Schulen in freier Trägerschaft entspre chend. § 20 Fortbildungsmaßnahmen Die Schulträger von Schulen in freier Trägerschaft können die mit ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Lehrer zu Fortbildungsmaßnahmen entsenden, die vom Thüringer In stitut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien angeboten werden. Die Teilnahme ist grundsätzlich in dem Umfang möglich, in dem die Lehrgänge durch staatliche Lehr kräfte nicht ausgelastet werden. Eine Lehrgangsgebühr wird nicht erhoben; die Reisekosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden vom Land nicht übernommen. Bei Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 155 Fortbildungsmaßnahmen für Lehrer an Förderschulen ist jeweils mindestens ein Platz für Teilnehmer von Förderschulen in frei er Trägerschaft vorzuhalten. § 21 Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen Den Ergänzungsschulen kann nach Maßgabe des Landeshaus halts ein Zuschuss zu den Lehrpersonalkosten, den Kosten für den Schulaufwand sowie für notwendige Baumaßnahmen ge währt werden. Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Ersatzschule ohne staatliche Genehmigung errichtet oder betreibt; 2. gegen die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 2 verstößt; 3. eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule errichtet oder betreibt, obwohl ihm dies untersagt ist; 4. eine Person als Schulleiter oder Lehrkraft an einer Schule in freier Trägerschaft beschäftigt, obwohl das für das Schul wesen zuständige Ministerium ihm dies untersagt hat, oder 5. eine Unterrichtseinrichtung mit einer nach § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 14 Satz 3 nicht zulässigen Bezeichnung be treibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahn det werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium. § 23 (In-Kraft-Treten) 156 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Vom 10. Februar 2003 Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie Satz 2 des Thürin ger Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 397), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Land tagsausschuss für Bildung und Medien: Artikel 1 Die Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule zweijährige Bildungsgänge - vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 305), geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2000 (GVBl. S. 223), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule – zweijährige Bildungsgänge -" 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "Wahlfä chern," gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ",Schwerpunkte" ge strichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Kaufmännischer Assistent, Fachrichtungen: Betriebswirtschaft, Fremdspra chen, Bürowirtschaft, Informationsverarbei tung," bb) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummern 11 bis 14 werden angefügt: "11. Assistent für Tourismus, 12. Logistikassistent, 13. Verkehrsassistent, 14. Sportassistent." c) In Absatz 2 werden die Worte "und Schwerpunkte" ge strichen. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung "Anlagen 1 bis 13" durch die Verweisung "Anlagen 1 bis 17" ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei der ersten Fremdsprache handelt es sich um eine von der 5. Klasse der Regelschule fortgeführte Fremd sprache. Für Bildungsgänge mit einer zweiten oder drit ten Fremdsprache werden in den jeweiligen Stundenta feln besondere Regelungen getroffen. Auf Antrag der Schule kann von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium eine andere Fremdsprache anstelle oder daneben als erste, zweite oder dritte Fremdsprache ge nehmigt werden." 5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Aufnahme in die zweijährigen Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule setzt den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus; für einzelne Bil dungsgänge können nach Maßgabe der jeweiligen Stunden tafel höhere Schulabschlüsse gefordert werden." 6. In § 14 Abs. 1 werden die Worte "des Schwerpunktes" durch die Worte "der Fachrichtung" ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 7 bis 13 erhalten folgende Fassung: "7. Kaufmännischer Assistent Fachrichtung: Betriebswirtschaft a) Deutsch 270 Minuten, b) Betriebswirtschaftslehre 210 Minuten, c) Rechnungswesen 240 Minuten, d) Datenverarbeitung 180 Minuten; 8. Kaufmännischer Assistent Fachrichtung: Fremdsprachen a) Englisch 270 Minuten, b) Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen 240 Minuten, c) Bürowirtschaft 180 Minuten, d) zweite Fremdsprache 210 Minuten; 9. Kaufmännischer Assistent Fachrichtung: Bürowirtschaft a) Deutsch 270 Minuten, b) Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen 240 Minuten, c) Bürowirtschaft 180 Minuten, d) Textverarbeitung 210 Minuten; 10. Kaufmännischer Assistent Fachrichtung: Informationsverarbeitung a) Deutsch 270 Minuten, b) Betriebswirtschaftslehre 180 Minuten, c) Rechnungswesen 210 Minuten, d) Informationsverarbeitung 240 Minuten; 11. Chemisch-technischer Assistent a) Mathematik (einschließlich Stöchiometrie) 270 Minuten, b) Chemie 270 Minuten, c) Physik/Physikalische Chemie180 Minuten, d) Informatik 180 Minuten; Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 157 12. Umweltschutztechnischer Assistent a) Mathematik (einschließlich Stöchiometrie) 270 Minuten, b) Chemie 270 Minuten, c) Biologie/Ökologie 180 Minuten, d) Ver- und Entsorgungstechnik 180 Minuten; 13. Sozialassistent a) Deutsch 270 Minuten, b) Sozial- und Rechtskunde 150 Minuten, c) Gesundheitslehre 210 Minuten, d) Erziehungslehre 270 Minuten;" bb) Folgende Nummern 14 bis 17 werden angefügt: "14.Assistent für Tourismus a) Englisch 210 Minuten, b) Volks- und Betriebswirtschaftslehre 270 Minuten, c) Tourismusmanagement 210 Minuten, d) Tourismusmarketing 210 Minuten; 15. Logistikassistent a) Logistische Systeme 270 Minuten, b) Transporttechnologie 210 Minuten, c) Verkehrsbetriebswirtschaft 210 Minuten, d) Transport-, Umschlag-, Lagertechnik 210 Minuten; 16. Verkehrsassistent a) Verkehrstechnologie 270 Minuten, b) Verkehrsnetzplanung 210 Minuten, c) Verkehrsbetriebswirtschaft 210 Minuten, d) Fahrzeugtechnik 210 Minuten; 17. Sportassistent a) Betriebwirtschaftslehre/ Rechnungswesen 270 Minuten, b) Marketing 210 Minuten, c) Trainingswissenschaft 150 Minuten, d) Sportmethodik 270 Minuten." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Technischer Assistent für Informatik a) Programmierung, Anwendungssysteme oder Betriebssysteme, c) IT-Systeme oder Prozesstechnik;" bb) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "4. Assistent für Automatisierungs- und Computer technik a) Automatisierungstechnik, b) Computertechnik; 5. Gestaltungstechnischer Assistent a) Form-, Farb- und Schriftdesign, b) Kommunikationstechnik, Dreidimensionales Gestalten, c) Produktgestaltung;" cc) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Kaufmännischer Assistent Fachrichtungen: Betriebswirtschaft, Fremdspra chen (mehrsprachig orientiert), Bürowirtschaft und Informationsverarbeitung Komplexaufgabe im Lernbüro oder in der Übungsfirma;" dd) Nummer 10 erhält folgende Fassung: "10. Sozialassistent a) Haushalt, b) Ernährung, c) Pflege, d) Erziehung;" ee) Folgende Nummern 11 bis 14 werden angefügt: "11.Assistent für Tourismus Komplexaufgabe aus den Lernbereichen Projekt entwicklung und Projektpräsentation (mehrspra chig orientiert); 12. Logistikassistent Komplexaufgabe aus den Lernbereichen Projekt entwicklung und Projektpräsentation (mehrspra chig orientiert); 13. Verkehrsassistent Komplexaufgabe aus den Lernbereichen Projekt entwicklung und Projektpräsentation; 14. Sportassistent Komplexaufgabe aus den Lernbereichen Projekt entwicklung und Projektpräsentation." c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "und praktischen" eingefügt. 8. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Fächer sowie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium ge stellt." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wie derholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvor schläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen." 9. In § 22 Abs. 5 wird nach dem Wort "Prüfungsteilnehmer" das Wort "spätestens" eingefügt. 10. § 23 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Vornoten werden den Schülern spätestens am letzten Schultag bekannt gegeben." 158 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 11. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die praktische Prüfung dauert acht bis zwölf Zeit stunden und darf sich nicht über mehr als zwei Tage er strecken; sie ist so durchzuführen, dass die Prüfungs teilnehmer die Leistung selbstständig erbringen können." b) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Prüfungsteilnehmern" das Wort "spätestens" eingefügt. 12. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündli chen Prüfung legen die Fachprüfungskommissionen gemein sam fest, in welchen Fächern jeder Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird. Die Bekanntgabe erfolgt spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung." 13. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt ge ändert: In Satz 1 wird das Wort "Zwei" durch die Worte "Spä testens zwei" ersetzt. 14. In § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung "Anlagen 1 bis 13" durch die Verweisung "Anlagen 1 bis 17" ersetzt." 15. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 26 Abs. 4" durch die Verweisung "§ 26 Abs. 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 Buchst. a werden nach dem Wort "ein schlägiges" ein Komma sowie die Worte "durch die Höhere Berufsfachschule gelenktes" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "fortgeführte Fremdsprache" durch das Wort "Englisch" ersetzt. c) Absatz 5 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung: "2. in den Bildungsgängen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Bürowirt schaft, Informationsverarbeitung und in dem Bil dungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 in Deutsch und 3. im Bildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 in der Fach richtung Fremdsprachen in Englisch." d) In Absatz 6 werden die Worte "fortgeführte Fremdspra che" durch das Wort "Englisch" ersetzt. 16. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ergänzungsprüfung" die Worte "und zum Praktikum" angefügt. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen so wie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt." c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wie derholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvor schläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen." 17. Die Anlagen 1 bis 17 erhalten folgende Fassung: Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 159 "Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Elektrotechnischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Technische Physik 2 1 Informatik 1 2 Werkstoffkunde 2 Elektrotechnik/Elektronik 4 4 Energietechnik 2 2 Automatisierungstechnik 2 4 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Elektrotechnik, Elektronik, Energietechnik Schaltungstechnik Automatisierungstechnik Nachrichtentechnik 36 36 * Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. 160 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Technischer Assistent für Informatik Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Technische Physik 3 Betriebswirtschaftslehre -- 2 Programmierung 4 2 Anwendungssysteme 2 2 Betriebssysteme 3 3 IT-Systeme 2 2 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Programmierung Anwendungssysteme Betriebssysteme IT-Systeme Prozesstechnik Wahlpflichtunterricht** -- 3 Multimediatechnologien Automatisierungstechnik Netzwerktechnologien 36 36 * Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. ** Ein Fach zur Wahl. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 161 Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Physikalisch-technischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Physik 5 3 Betriebswirtschaftslehre -- 2 Elektrotechnik/Elektronik 4 2 Physikalische Messtechnik 2 2 Chemie 3 2 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Physikalisches Praktikum Elektrotechnisches Praktikum Physikalisch-chemisches Praktikum Computergestütztes Experimentieren Naturwissenschaftliche Arbeitsmethoden Wahlpflichtunterricht** -- 3 Sensorik Ausgewählte Probleme der Physik Messen und Experimentieren 36 36 * Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. ** Ein Fach zur Wahl. 162 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Assistent für Automatisierungs- und Computertechnik Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 4 2 Technische Physik 2 Betriebswirtschaftslehre -- 2 Elektrotechnik/Elektronik 3 Programmiersprachen 2 2 Automatisierungstechnik 2 3 Computertechnik 2 3 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 2 2 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Automatisierungstechnik Computertechnik Elektronikpraktikum Physikpraktikum Prozesstechnik Wahlpflichtunterricht** -- 3 Systemanalyse Sensorik Handhabetechnik Netzwerktechnologien Computergestütztes Design 36 36 * Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. ** Ein Fach zur Wahl. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 163 Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Gestaltungstechnischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik 3 3 Gestaltungstechnik 4 4 Werkstoffkunde 2 2 Technologie 3 3 Technische Kommunikation 3 3 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Form-, Farb- und Schriftdesign Kommunikationstechnik/Dreidimensionales Gestalten Produktgestaltung Wahlpflichtunterricht** 1 1 36 36 * Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. ** Nach den Möglichkeiten der Schule. 164 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 6 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Hauswirtschaftsassistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Ernährungslehre 4 4 Hauswirtschaftliches Rechnungswesen 2 3 Wirtschaftslehre des Haushalts 3 2 Technik des Haushalts 1 1 Gesundheitslehre 2 2 Verhaltenskunde 1 1 Datenverarbeitung 2 2 Chemie 1 1 Fachpraktischer Unterricht* 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Nahrungszubereitung Haus- und Textilpflege Textile Gestaltung Wohngestaltung 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2 * Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 165 Anlage 7 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Betriebswirtschaft Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 3 3 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 2 2 Kommunikationstechnik 2 2 Betriebswirtschaftslehre 3 3 Rechnungswesen 7 7 Wirtschaftsrecht 1 2 Volkswirtschaftslehre 1 1 Datenverarbeitung 3 4 Textverarbeitung 2 Fachpraktischer Unterricht* 8 8 Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungs schwerpunkten: Vorbereiten von Leitungsentscheidungen in den Bereichen Rechnungswesen, Lagerhaltung, Beschaffung, Personalwirtschaft und Absatz Datenbanken Tabellenkalkulation Textverarbeitung 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2 * Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. 166 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 8 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Fremdsprachen Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 3 3 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 5 5 Zweite Fremdsprache* 3 3 Betriebswirtschaftslehre/ 5 5 Rechnungswesen (3/2) Wirtschaftsrecht 1 1 Volkswirtschaftslehre 1 1 Datenverarbeitung 2 2 Textverarbeitung 2 2 Bürowirtschaft 2 2 Fachpraktischer Unterricht** 8 8 Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungs schwerpunkten (mehrsprachig orientiert): Vorbereitung betriebswirtschaftlicher Entscheidungsprozesse Textverarbeitung Phonotypie Tabellenkalkulation Datenbanken 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2 * Ist die zweite Fremdsprache eine neu begonnene Fremdsprache, dann gelten fünf Wochenstunden. ** Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 167 Anlage 9 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Bürowirtschaft Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 3 3 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 3 3 Betriebswirtschaftslehre/ 6 6 Rechnungswesen (3/3) Wirtschaftsrecht 1 1 Volkswirtschaftslehre 1 1 Datenverarbeitung 2 2 Textverarbeitung 4 4 Bürowirtschaft 4 4 Fachpraktischer Unterricht* 8 8 Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungs schwerpunkten: Vorbereitung betriebswirtschaftlicher Entscheidungsprozesse Textverarbeitung Phonotypie Tabellenkalkulation Datenbanken 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2 * Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. 168 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 10 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 3 3 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 2 2 Betriebswirtschaftslehre 3 3 Rechnungswesen 3 3 Wirtschaftsrecht 1 1 Wirtschaftsmathematik 1 1 Informationsverarbeitung 11 11 Fachpraktischer Unterricht* 8 8 Lernbüro/Übungsfirma mit den Ausbildungs schwerpunkten: Einsatzvorbereitung und Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik Textverarbeitung Tabellenkalkulation Datenbanken Hard- und Softwareeinsatz 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2 * Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 169 Anlage 11 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Chemisch-technischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik* 4 4 Chemie 5 5 Physik/Physikalische Chemie 1 3 Analytische Chemie 2 Informatik 2 2 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht** 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Analytische Chemie Physik/Physikalische Chemie Umweltanalytik Mikrobiologie Spezielle Chemie Wahlpflichtunterricht*** 2 2 Mikrobiologie Umweltschutz/Ökologie Umweltanalytik Spezielle Chemie 36 36 * Einschließlich Stöchiometrie. ** Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. *** Zwei Fächer zur Wahl. 170 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 12 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Umweltschutztechnischer Assistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Sozialkunde 1 1 Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Mathematik* 4 4 Physik 2 Chemie 4 5 Biologie/Ökologie 1 3 Ver- und Entsorgungstechnik 3 4 Informatik 2 Betriebswirtschaftslehre 1 1 Fachpraktischer Unterricht** 12 12 Projektarbeit mit den Ausbildungsschwerpunkten: Umweltanalytik Biologisch-chemisches Praktikum Instrumentelle Analytik 36 36 * Einschließlich Stöchiometrie. ** Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 171 Anlage 13 (zu § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge Sozialassistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 1. Pflichtunterricht Allgemeiner Unterricht Religionslehre/Ethik 1 1 Sport 1 1 Deutsch 2 2 Englisch 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Ernährungslehre 1 1 Hauswirtschaft* 2 2 Sozial- und Rechtskunde 2 2 Gesundheitslehre 2 2 Erziehungslehre 4 4 Datenverarbeitung 1 1 Kunst- und Werkerziehung 3 3 Fest- und Feiergestaltung 1 1 Musikerziehung** 3 3 Fachpraktischer Unterricht*** 8 8 in den Bereichen Haushalt Ernährung Pflege Erziehung Wahlpflichtunterricht**** 2 2 Sprecherziehung Darstellendes Spiel 35 35 2. Ergänzungsunterricht Mathematik 2 2 * Einschließlich Fachrechnen. ** Einschließlich Instrumentenlehre. *** Stunden als Zeitstunden; hierin ist ein mindestens vierwöchiges Betriebspraktikum enthalten. **** Ein Fach zur Wahl; bei Wahl beider Fächer gilt jeweils 1/1. 172 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 14 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - * Assistent für Tourismus Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Kultur/Kunst 1 1 Länderkunde 1 2 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 4 4 Französisch** 6 4 Dritte Fremdsprache*** 2 2 Volks- und Betriebswirtschaftslehre 2 4 Rechnungswesen 2 2 Recht 2 Persönlichkeitstraining 2 2 Tourismusmanagement 2 2 Tourismusmarketing 2 2 Informatik 2 1 Freizeitmanagement - 2 Fachpraktischer Unterricht**** 8 8 Projektarbeit und Projektpräsentation (mehrsprachig orientiert) mit den Ausbildungsschwerpunkten: Tourismusmanagement Tourismusmarketing Freizeitmanagement 36 36 * Gilt für Klassen, deren Schüler die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen. ** Nach mindestens zweijährigem Unterricht, der zu Beginn der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen soll. *** Russisch, Spanisch oder Italienisch. **** Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 173 Anlage 15 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - * Logistikassistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Kommunikation 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 2 2 Zweite Fremdsprache** 2 2 Dritte Fremdsprache 2 2 Volks- und Betriebswirtschaftslehre 2 2 Rechnungswesen 2 2 Verkehrsbetriebswirtschaft 2 2 Recht 2 2 Mathematik 2 1 Informatik 2 Marketing - 2 Verkehrsanlagen 2 Transporttechnologie 2 4 Logistische Systeme 3 3 Transport-, Umschlag- und Lagertechnik 1 2 Fachpraktischer Unterricht*** 8 8 Projektarbeit und Projektpräsentation (mehrsprachig orientiert) mit den Ausbildungsschwerpunkten: Verkehrsbetriebswirtschaft Transporttechnologie Marketing Logistische Systeme Transport-, Umschlag- und Lagertechnik 36 36 * Gilt für Klassen, deren Schüler die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen. ** Nach mindestens zweijährigem Unterricht, der zu Beginn der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen soll. *** Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. 174 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 16 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - * Verkehrsassistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Kommunikation 2 2 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 2 2 Zweite Fremdsprache 2 2 Volks- und Betriebswirtschaftslehre 2 2 Rechnungswesen 2 2 Verkehrsbetriebswirtschaft 2 2 Recht 2 2 Mathematik 2 1 Informatik 2 Marketing - 2 Verkehrsanlagen 2 2 Fahrzeugtechnik 2 2 Sicherungs- und Betriebsleittechnik 2 2 Verkehrsnetzplanung 1 2 Verkehrstechnologie 3 3 Fachpraktischer Unterricht** 8 8 Projektarbeit und Projektpräsentation mit den Ausbildungsschwerpunkten: Verkehrsbetriebswirtschaft Verkehrsanlagen Sicherungs- und Betriebsleittechnik Verkehrsnetzplanung Verkehrstechnologie Marketing 36 36 * Gilt für Klassen, deren Schüler die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschul reife besitzen. ** Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 175 Anlage 17 (zu § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Stundentafel für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - * Sportassistent Fächer Wochenstunden Klassenstufe 11 12 Allgemeiner Unterricht Kommunikation 2 Fachtheoretischer Unterricht Englisch 3 Volkswirtschaftslehre 1 Recht 2 1 Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen (3/1; 1/2) 4 3 Marketing 1 3 Informatik 2 Pädagogik 1 2 Psychologie 2 2 Soziologie 1 1 Trainingswissenschaft 2 2 Sportmedizin 1 3 Sportmethodik 6 8 Sportstätten, Geräte, Umwelt - 1 Fachpraktischer Unterricht** 8 8 Projektarbeit und Projektpräsentation mit den Ausbildungsschwerpunkten: Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen Trainingswissenschaft Sportmethodik Marketing Wahlpflichtunterricht*** - 2 36 36 * Gilt für Klassen, deren Schüler die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen. ** Stunden als Zeitstunden; hierin sind mindestens vier Wochen Betriebspraktikum enthalten. *** Nach den Möglichkeiten der Schule: Trainer C, Fachübungsleiter, Organisationsleiter.� 176 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Sie findet erstmals für ab dem Schuljahr 2001/2002 beginnende Bildungsgänge Anwendung. Vor dem 1. August 2001 begonne ne Bildungsgänge werden nach den Bestimmungen der Thürin ger Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijähri ge Bildungsgänge - in der vor dem In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge gelten den Fassung fortgeführt. Erfurt, den 10. Februar 2003 Der Kultusminister M. Krapp Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge Vom 10. Februar 2003 Aufgrund des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 sowie Satz 2 des Thü ringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 397), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung und Medien: Artikel 1 Die Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - drei jährige Bildungsgänge vom 15. Oktober 1998 (GVBl. S. 404), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2000 (GVBl. S. 209), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt er setzt. b) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 4 wird jeweils die Verwei sung "Anlagen 1 bis 11" durch die Verweisung "Anla gen 1 bis 8" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 11" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 8" er setzt. 3. In § 5 Satz 1 wird die Verweisung "Anlagen 1 bis 11" durch die Verweisung "Anlagen 1 bis 8" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 11" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 8" ersetzt. 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Durchführung, Gliederung und Umfang der Prüfung" b) In Absatz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon er setzt und folgender Halbsatz angefügt: "sie kann nach Vereinbarung der Schule mit der zustän digen Stelle für die Berufsbildung auch in Verbindung mit der Ausbildungsabschlussprüfung durchgeführt wer den." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. staatlich geprüfter Hauswirtschafter Sozialkunde 45 Minuten, Wirtschaftslehre 45 Minuten, Fortgeführte Fremdsprache 45 Minuten, mindestens drei Lernfelder des fachtheoretischen Unterrichts (berufliche Fachbildung) mit insgesamt 300 Minuten. Der Klammerzusatz zu Nummer 2 gilt entsprechend. Satz 4 des Klam merzusatzes gilt darüber hinaus für das Fach Fortgeführte Fremdsprache; dementsprechend erhöht sich hier die Zeitdauer für die Lernfelder von 300 auf 390 Minuten." bb) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In Satz 2 wird die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 7" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5 bis 8" ersetzt. 6. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen so wie für die schriftlichen Nachprüfungen werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Wie derholungsprüfung werden vom unterrichtenden Lehrer Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 177 erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungskommission ist nicht an die Aufgabenvor schläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für einzelne Bildungsgän ge im Benehmen mit der zuständigen Stelle für die Be rufsbildung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 landes einheitliche Aufgaben für die schriftliche Wiederho lungsprüfung stellen, wenn es dafür ein besonderes Be dürfnis sieht." 7. In § 25 Abs. 5 wird nach dem Wort "Prüfungsteilnehmer" das Wort "spätestens" eingefügt. 8. § 26 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Vornoten werden den Schülern spätestens am letzten Unterrichtstag bekannt gegeben." 9. In § 27 Abs. 5 wird nach dem Wort "Prüfungsteilnehmer" das Wort "spätestens" eingefügt. 10. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Vier" durch die Worte "Spätestens vier" ersetzt. b) In Satz 2 wird nach dem Wort "erfolgt" das Wort "spätestens" eingefügt. 11. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Lerngebiet" die Worte "sowie für den fachpraktischen Unterricht" eingefügt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Endnote für das jeweilige Fach ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftli chen und mündlichen Prüfung, die Endnote für den fachpraktischen Unterricht aus dem Mittel der Vor note und der Note für die praktische Prüfung." b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Zwei" durch die Wor te "Spätestens zwei" ersetzt. 12. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst. 13. Die Anlagen 5 bis 8 erhalten folgende Fassung: 178 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen "Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1) Stundentafel Beruf: Hotelfachmann Wochenstunden pro Schuljahr Klassenstufe Fächer Gesamt 10 11 12 Allgemeiner Unterricht Deutsch 120 1 1 1 Religionslehre/Ethik 120 1 1 1 Sozialkunde 120 1 1 1 Sport 120 1 1 1 Fachtheoretischer Unterricht Wirtschaftslehre 120 1 1 1 Lernfelder für die berufliche Grundbildung 1. Arbeiten in der Küche 140 4 2. Arbeiten im Service 120 3 3. Arbeiten im Magazin 60 2 Lernfelder für die berufliche Fachbildung 1. Beratung und Verkauf im Restaurant 100 3 2. Marketing 80 2 3. Wirtschaftsdienst 40 1 4. Warenwirtschaft 60 2 5. Arbeiten im Empfangsbereich 100 3 6. Arbeiten im Verkauf 80 2 7. Arbeiten im Marketingbereich 60 2 8. Führungsaufgaben im Wirtschaftsdienst 40 1 Fachpraktischer Unterricht 2 880 23 24 24 davon Betriebspraktikum* 480 (16)** (16)** (16)** Wahlpflichtunterricht 120 1 1 1 4 600 38 38 38 * Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechs Wochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt. ** Soll-Vorgabe der zuständigen Stelle für die Berufsbildung. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 179 Anlage 6 (zu § 4 Abs. 1) Stundentafel Beruf: Restaurantfachmann Wochenstunden pro Schuljahr Klassenstufe Fächer Gesamt 10 11 12 Allgemeiner Unterricht Deutsch 120 1 1 1 Religionslehre/Ethik 120 1 1 1 Sozialkunde 120 1 1 1 Sport 120 1 1 1 Fachtheoretischer Unterricht Wirtschaftslehre 120 1 1 1 Lernfelder für die berufliche Grundbildung 1. Arbeiten in der Küche 140 4 2. Arbeiten im Service 120 3 3. Arbeiten im Magazin 60 2 Lernfelder für die berufliche Fachbildung 1. Beratung und Verkauf im Restaurant 100 3 2. Marketing 80 2 3. Wirtschaftsdienst 40 1 4. Warenwirtschaft 60 2 5. Restaurantorganisation 40 1 6. Getränkepflege und -verkauf 100 3 7. Führen einer Station 80 2 8. Arbeiten im Bankettbereich 60 2 Fachpraktischer Unterricht 2 880 23 24 24 davon Betriebspraktikum* 480 (16)** (16)** (16)** Wahlpflichtunterricht 120 1 1 1 4 600 38 38 38 * Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechs Wochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt. ** Soll-Vorgabe der zuständigen Stelle für die Berufsbildung. 180 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 7 (zu § 4 Abs. 1) Stundentafel Beruf: Koch Wochenstunden pro Schuljahr Klassenstufe Fächer Gesamt 10 11 12 Allgemeiner Unterricht Deutsch 120 1 1 1 Religionslehre/Ethik 120 1 1 1 Sozialkunde 120 1 1 1 Sport 120 1 1 1 Fachtheoretischer Unterricht Wirtschaftslehre 120 1 1 1 Lernfelder für die berufliche Grundbildung 1. Arbeiten in der Küche 140 4 2. Arbeiten im Service 120 3 3. Arbeiten im Magazin 60 2 Lernfelder für die berufliche Fachbildung 1. Speisen aus pflanzlichen Rohstoffen 60 2 2. Zwischenmahlzeiten 40 1 3. Kalte und warme Büfetts 40 1 4. Nachspeisen 60 2 5. A'la carte-Geschäft 80 2 6. Bankett 80 2 7. Aktionswoche 80 2 8. Speisenfolge 60 2 9. Regionale inländische und ausländische Küche 60 2 Fachpraktischer Unterricht 2 880 23 24 24 davon Betriebspraktikum* 480 (16)** (16)** (16)** Wahlpflichtunterricht 120 1 1 1 4 600 38 38 38 * Das Betriebspraktikum wird nach Maßgabe des § 5 im Umfang von acht Wochen während der Schulzeit und im Umfang von sechs Wochen unter Beachtung der einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen während der Schulferien durchgeführt. ** Soll-Vorgabe der zuständigen Stelle für die Berufsbildung. Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 181 14. Die Anlagen 9 bis 11 werden aufgehoben. Artikel 2 Übergangsbestimmung Ein vor In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule dreijährige Bildungsgänge - begonnene Ausbildung wird nach den Vorschriften zu Ende geführt, die zum Ausbildungsbeginn maßgebend waren. Artikel 3 1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft. 2. Abweichend von Nummer 1 tritt Artikel 1 Nr. 13 mit Wir kung vom 1. August 2001 in Kraft. Erfurt, den 10. Februar 2003 Der Kultusminister M. Krapp Anlage 8 (zu § 4 Abs. 1) Stundentafel Beruf: Hauswirtschafter Wochenstunden pro Schuljahr Klassenstufe Fächer Gesamt 10 11 12 Allgemeiner Unterricht Deutsch 120 1 1 1 Religionslehre/Ethik 120 1 1 1 Sozialkunde 120 1 1 1 Sport 120 1 1 1 Fachtheoretischer Unterricht Fortgeführte Fremdsprache 120 1 1 1 Wirtschaftslehre 120 1 1 1 Lernfelder für die berufliche Grund- und Fachbildung 1. Die Berufsausbildung mitgestalten 40 1 2. Güter und Dienstleistungen beschaffen 80 2 3. Waren lagern 40 1 4. Speisen und Getränke herstellen und servieren 100 2,5 5. Personengruppen verpflegen 80 2 6. Personen zu unterschiedlichen Anlässen versorgen 80 2 7. Wohn- und Funktionsbereiche reinigen und pflegen 60 1,5 8. Textilien reinigen und pflegen 80 2 9. Wohnumfeld und Funktionsbereiche gestalten 80 2 10. Personen individuell wahrnehmen und beobachten 40 1 11. Personen individuell betreuen 120 3 12. Produkte und Dienstleistungen vermarkten 80 2 13. Hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse koordinieren 40 1 Fachpraktischer Unterricht 2 760 23 23 23 davon Betriebspraktikum 920 7 8 8 Wahlpflichtunterricht 160 1 2 1 4 560 38 38 38“ 182 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Vom 28. Februar 2003 Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz vom 4. März 2000 (GVBl. S. 29), geändert durch Artikel 2 des Ge setzes vom 27. Februar 2001 (GVBl. S. 9), verordnet das Mi nisterium für Soziales, Familie und Gesundheit im Einverneh men mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Artikel 1 Teil C des Verwaltungskostenverzeichnisses der Anlage der Thü ringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 11. De zember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), die durch Verordnung vom 6. August 2002 (GVBl. S. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5.1.1 erhält folgende Fassung: "5.1.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 FlHG einschließlich Beurtei lung und Kennzeichnung, Untersuchung auf Trichinen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 FlHG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlHV, bakteriologische Fleischuntersuchung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FlHV sowie Hygienekontrollen im Rahmen von § 11b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 FlHV in zugelassenen oder registrierten Betrieben" 2. Nach Nummer 5.1.1.3 wird folgende Anmerkung eingefügt: "Anmerkung: Zu den im Rahmen einer Anhebung der EG Pauschalge bühr nach Nr. 5.1.1 zu deckenden Kosten gehören neben den Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung auch die Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich Probenahme." 3. Die Nummern 5.1.2.2 und 5.1.3 bis 5.1.3.2 werden aufge hoben. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 für noch nicht bestands oder rechtskräftig abgeschlossene Gebührenerhebungen mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 darf zu keiner höhe ren Kostenfestsetzung führen, als eine Berechnung nach den Gebührensätzen der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 17. Januar 1994 (GVBl. S. 60), zuletzt geän dert durch Verordnung vom 13. März 2001 (GVBl. S. 27), oder der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbe reich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), geändert durch Verord nung vom 6. August 2002 (GVBl. S. 299), ergeben würde. Erfurt, den 28. Februar 2003 Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Frank-M. Pietzsch Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 18. März 2003 183 Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier vom 22. März 1996 Vom 5. März 2003 Aufgrund § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsver trag zur Änderung des Staatsvertrages zum grenzüberschrei tenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier vom 22. März 1996 vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 486) wird hiermit bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag gemäß seinem Arti kel 3 am 21. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Erfurt, den 5. März 2003 Die Präsidentin des Landtags Lieberknecht 184 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Arnstädter Straße 51, Tel.: (0361) 3772073, Fax: (0361) 3772016