Thüringen Hazardous Substances European Provisions Implementing Law
Made 2001-03-29 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Thüringen
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- pollution control, hazardous substances, inspection, access-to-information, data collection/reporting, institution, basic legislation, governance
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Text
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Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG)*) Vom 29. März 2001 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267, 278) Fußnoten *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13). zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Geltungsbereich Zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Umgang mit gefährlichen Stoffen Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten 1.die §§ 17, 20 Abs. 1 a, die §§ 24, 25 Abs. 1 a und § 52 BImSchG sowie § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, soweit hier auf Tatbestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwiesen wird, und § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG, 2.§ 1 Abs. 1 sowie die §§ 2 bis 16, 19 und 20 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung und 3.§ 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 und Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Nr. 2 12 . BImSchV entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Zuständigkeiten Zuständige Überwachungsbehörde für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für Betriebsbereiche nach § 2 ist die jeweils für den Vollzug der dort genannten Bestimmungen zuständige Behörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 29. März 2001 Die Präsidentin des Landtags Lieberknecht