Thüringen Environment Information Administration Cost Ordinance
Made 2006-11-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Thüringen
- Subjects
- Environment
- Keywords
- access-to-information, data collection/reporting, fees/royalties, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108327.htm[15.01.2025 14:25:21] 1. 2013-1-14 Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO) Vom 23. November 2006 Fundstelle: GVBl 2006, S. 554 Änderungen § 3 geändert durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 262) Aufgrund des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) verordnet die Landesregierung: § 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen (1) Für öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen aufgrund des Thüringer Umweltinformationsgesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die verwaltungskostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Verwaltungskostenverzeichnis . (2) Soweit im Fall einer öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Verwaltungskostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht übersteigen. Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. (3) Die Bestimmungen der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung finden ergänzende Anwendung. § 2 Verwaltungskostenfreie öffentliche Leistungen Für die Erteilung mündlicher Auskünfte oder die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort werden keine Verwaltungskosten erhoben. Verwaltungskostenfreiheit besteht auch, wenn ein Antrag auf Vornahme der öffentlichen Leistung abgelehnt oder eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 23. November 2006 Die Landesregierung Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108327.htm[15.01.2025 14:25:21] Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dieter Althaus Dr. Volker Sklenar Anlage (zu § 1 Abs. 1) Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand BemessungsgrundlageGebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gebühren 1.1 Erteilung schriftlicher oder elektronischer Auskünfte nach Zeitaufwand mindestens 5 höchstens 500 1.2 Herausgabe von Duplikaten nach Zeitaufwand mindestens 5 höchstens 500 2 Auslagen 2.1 Herstellung von Duplikaten 2.1.1 Anfertigen von Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen 2.1.1.1 - für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 2.1.1.2 - für jede weitere Seite je Seite 0,15 2.1.2 Anfertigen von Farb-Kopien bis DIN A3 2.1.2.1 - für die ersten 50 Seiten je Seite 3,00 2.1.2.2 - für jede weitere Seite je Seite 1,00 Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108327.htm[15.01.2025 14:25:21] 2.1.3 Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,50 2.2 Herstellung von Filmkopien oder Kopien auf anderen Datenträgern als Papier in voller Höhe 2.3 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 2.4 Aufwendungen für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe