Thüringen Chemicals, Cleaning Agents and Detergent Ordinance
Made 2004-11-11 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts (ThürChemWRZVO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Thüringen
- Subjects
- Water, Waste and hazardous substances
- Keywords
- pollution control, cleaning agents/detergents, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, institution, offences/penalties, governance, hazardous substances, enforcement/compliance
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Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108325.htm[15.01.2025 14:25:21] 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 54-4 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts (ThürChemWRZVO) Vom 11. November 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 872 Änderungen § 9 Abs. 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. September 2005 (GVBl. S. 337) § 5 geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 24. März 2006 (GVBl. S. 210, 229) §§ 1, 2 bis 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78, 82) §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8 geändert durch Verordnung vom 13. September 2011 (GVBl. S. 259) Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), verordnet die Landesregierung: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 16e ChemG , des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG) vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Chemikaliengesetzes und des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts. (2) Soweit die Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen Anwendung finden, sind zuständige Behörden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GPSG diejenigen Behörden, die nach dieser Verordnung für den Vollzug des Chemikaliengesetzes zuständig sind. Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108325.htm[15.01.2025 14:25:21] 1. 2. 3. 4. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 regelt diese Verordnung die Zuständigkeit von Behörden für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung nur, soweit die Aufgaben nach den §§ 4 , 5 und 16 in Verbindung mit Anhang II sowie § 17 , jeweils mit Ausnahme des betrieblichen Bereichs, betroffen sind. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 4, die Regelungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter oder Herstellungs- und Verwendungsverbote treffen. (5) Für diejenigen gefährlichen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die der Überwachung nach § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, unterliegen, finden die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung im Hinblick auf Beschränkungen bei Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung keine Anwendung. § 2 Oberste Chemikaliensicherheitsbehörde (1) Das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium (oberste Chemikaliensicherheitsbehörde) ist oberste Fachaufsichtsbehörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts. (2) Die oberste Chemikaliensicherheitsbehörde ist zuständig für die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemG , die Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts nach § 19c Abs. 1 Satz 3 ChemG , Anordnungen nach § 23 Abs. 2 ChemG und die Entgegennahme der Unterrichtungen und Auswertungen zur Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln durch das Umweltbundesamt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WRMG . (3) Die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 3 ergehen im Einvernehmen mit dem für den Arbeits und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium sowie dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium. § 3 Obere Chemikaliensicherheitsbehörde (1) Das Landesverwaltungsamt (obere Chemikaliensicherheitsbehörde) ist zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Es übt die Fachaufsicht über die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden aus. Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108325.htm[15.01.2025 14:25:21] 1. 2. 3. 3. 1. 2. 3. § 4 Untere Chemikaliensicherheitsbehörden Die Landkreise und kreisfreie Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (untere Chemikaliensicherheitsbehörden) sind zuständige Behörden für die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG sowie nach § 13 WRMG , die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG im Benehmen mit der oberen Chemikaliensicherheitsbehörde, die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 der Chemikalien- Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 6 ChemVerbotsV . Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt, von Vollzugsmaßnahmen nach Satz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt. Die nach Satz 1 oder 2 zuständigen Behörden haben gegenüber der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erfüllt werden können. § 5 Andere Behörden (1) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde für die Entgegennahme von Angaben nach § 16f Abs. 2 Satz 1 sowie § 22 Abs. 1a Nr. 1 ChemG . Sie führt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Chemikaliensicherheit nach Weisung der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde aus. Weiterhin nimmt sie fachtechnische Beurteilungen vor, die für die nach den §§ 9 und 22 ChemG eingegangenen Mitteilungen erforderlich sind. (2) Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz ist abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zuständige Behörde für die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG und für die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG . (3) Das Landesbergamt ist abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 3 und 4 zuständig bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, für die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG und § 13 WRMG , die Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 ChemVerbotsV , den Informationsaustausch mit der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2 ChemG . Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger108325.htm[15.01.2025 14:25:21] § 6 Zuständigkeit für behördliche Anordnungen Die nach den §§ 2 bis 5 zuständigen Behörden sind zuständig, sofern Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 1a ChemG sowie § 14 Abs. 1 WRMG in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich notwendig werden. § 7 Ordnungswidrigkeiten Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 26 und 27b Abs. 5 Satz 1 ChemG sowie § 15 WRMG sind die nach den §§ 2 bis 6 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben. § 8 Ermächtigungsübertragung (1) Die Befugnis zur Bestimmung der für den Vollzug der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörden wird auf das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium übertragen. Die Beschränkungen des § 1 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, die sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 26 und 27b Abs. 5 Satz 1 ChemG sowie § 15 WRMG zu bestimmen, wird auf das für Chemikalienrecht zuständige Ministerium übertragen. § 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), außer Kraft. Erfurt, den 11. November 2004 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dieter Althaus Dr. Volker Sklenar