Third Thüringen Forestry Law Implementing Ordinance
Made 1996-09-05 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Dritte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (3. DVOThürWaldG).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Thüringen
- Subjects
- Forestry
- Keywords
- institution, forest service, public forest, forest management/forest conservation, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, governance
Where to read it
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Text
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Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger84409.htm[15.01.2025 14:22:24] 1. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 790-4-5 Dritte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (3. DVOThürWaldG) Vom 5. September 1996 Fundstelle: GVBl 1996, S. 238 Änderungen: § 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273, 284) Aufgrund des § 20 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: § 1 Aufgaben der Betriebsplanung (1) Auf der Grundlage der Wirtschaftsziele in der vom Waldbesitzer festgelegten Rangfolge sind nach einer Erfassung des Waldzustands, einer Analyse des abgelaufenen Planungszeitraumes und einem Konzept der langfristigen Betriebsentwicklung für einen zehn- oder zwanzigjährigen Planungszeitraum die Maßnahmen festzulegen, die zur Erreichung der von den Wirtschaftszielen abgeleiteten Betriebsziele notwendig sind. (2) Die Ergebnisse und Maßnahmen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und 2 ThürWaldG in einem Betriebsplan oder in einem Betriebsgutachten (Betriebswerk) zusammenzufassen. § 2 Betriebspläne, Betriebsgutachten (1) Der Betriebsplan besteht mindestens aus folgenden Teilen: einem Schriftsatz mit den Hauptergebnissen der Waldzustandserfassung und Planung, einem Revierbuch als Nachweis der Waldzustandserfassung und Planung an der Einzelfläche, einem Tabellenband mit Zusammenstellungen und graphischen Darstellungen der Waldzustandserfassungs- und Planungsdaten, den Planungslisten für Waldpflege, -verjüngung und -nutzung, Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger84409.htm[15.01.2025 14:22:24] 5. 6. 1 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. einem Flächenwerk mit Flächenverzeichnis, Flurstückverzeichnis und Berechtigungsnachweis und einem Forstkartenwerk. (2) Das Betriebsgutachten enthält mindestens die in Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 genannten Teile. § 3 Verfahren für die Aufstellung und Prüfung der Betriebspläne und -gutachten (1) Die für die Aufstellung der Betriebspläne und -gutachten zuständigen Sachverständigen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürWaldG müssen die Qualifikation für den höheren Forstdienst haben. (2) Die Aufstellung der Betriebspläne und -gutachten erfolgt im Auftrag des Waldbesitzers. Anläßlich der Einleitungsverhandlung legt der Waldbesitzer seine Betriebsziele und ihre Rangfolge fest. Grundlage und Entscheidungshilfe für die Betriebsplanung sind die Ergebnisse der forstlichen Standorterkundung, der Waldfunktions- und Waldbiotopkartierung, die neusten Erkenntnisse auf den Gebieten Ertragskunde, Waldinventur, Waldbau, Waldschutz, Holzverwertung, Landespflege, Naturschutz, die Erfahrungen der Waldbesitzer, die Ergebnisse der Betriebsanalyse und die Bestandsgeschichte. (3) Die Prüfung der Betriebspläne und -gutachten durch die Landesforstanstalt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürWaldG umfaßt insbesondere die Festlegung des Hiebssatzes, die Sicherung der nachhaltigen Holzproduktion und die Gewährleistung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 5. September 1996 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Sklenar