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Laws of Germany

Third Ordinance amending the Foodstuff Labelling Ordinance and other Foodstuff Ordinances

Made 2004-11-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Dritte Verordnung zur Änderung der lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Food and nutrition
Keywords
meat, packaging/labelling

Where to read it

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Text

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2799 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c in Verbin dung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbin dung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegen ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und hin sichtlich des § 19 Abs. 2 des Lebensmittel- und Be darfsgegenständegesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch § 8 der Verord nung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen.“ b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu dem selben Zweck wie Stoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verwendet werden und – auch in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 herge stellt worden sind und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schlie ßen.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 5 bis 7 werden durch folgende Nummern 5 bis 9 ersetzt: „5. können Obst-, Gemüse- oder Pilzmischun gen, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Pilzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst”, „Gemüse” oder „Pilze”, gefolgt von dem Hinweis „in veränderlichen Gewichtsantei len”, unmittelbar gefolgt von den vorhan denen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten angegeben werden; in diesem Fall ist die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der jeweils vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten anzugeben; „6. können bei Gewürzmischungen oder Ge würzzubereitungen die Gewürzarten in an derer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewürzarten in ihrem Ge wichtsanteil nicht wesentlich unterschei den und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichts anteilen” erfolgt; „7. können Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeug nisses beträgt, in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen Zutaten angegeben werden; „8. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Ge wichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach all gemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichts anteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn a) die zusammengesetzte Zutat ein Le bensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist, oder b) der Anteil der zusammengesetzten Zu tat weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt und die Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 10. November 2004 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) in deut sches Recht. 2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 Zusammensetzung der zusammenge setzten Zutat in einer Rechtsvorschrift festgelegt ist oder die zusammenge setzte Zutat aus Gewürz- oder Kräu termischungen oder aus Mischungen derartiger Erzeugnisse besteht; Absatz 5 bleibt unberührt; 9. können nach Art, Beschaffenheit und Cha rakter vergleichbare und untereinander austauschbare Zutaten, deren Anteil weni ger als 2 Gewichtshundertteile des End erzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk „Enthält … und/oder …“ angegeben wer den, sofern mindestens eine von höchs tens zwei Zutaten im Enderzeugnis vor handen ist.“ bb) Folgende Sätze werden angefügt: „Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten nicht für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorga nismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der Angabe nach Absatz 3, 4 Nr. 1 oder 2 sowie Ab satz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat dieser Anlage hinzuzufügen, sofern die Angabe nicht auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen lässt. Dies gilt nicht, sofern die Verkehrsbezeich nung des Lebensmittels auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen lässt.“ d) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: „Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor handensein der jeweiligen Zutat schließen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzählung der Zutaten der Anlage 3 das Wort „Enthält“ voranzustellen; dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in einem Verzeichnis der Zutaten angegeben sind.“ 4. In § 7b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt. 5. Dem § 10a wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver ordnung in der ab dem 13. November 2004 an gelten den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ 6. In Anlage 1 werden die Klassennamen „kandierte Früch te“ und „Gemüse“ sowie die dazugehörigen Positio nen gestrichen. 7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt: „Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können 1. a) Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gers te, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme da von) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse d) Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse f) Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (ein schließlich Laktose) h) Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Jug lans regia), Kaschunuss (Anacardium occiden tale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queens landnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeug nisse l) Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentra tion von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben 2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3“. 8. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 4. Artikel 2 Änderungen anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (1) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zu letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt ge ändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe „den Absätzen 1, 2 und 2a“ durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt. 2. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben. 3. § 13 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. b) Buchstabe b wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2801 (2) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Ver ordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ durch die Angabe „Absätzen 3 und 4“ ersetzt. 1a. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: „4. Meister und Meisterinnen der städtischen oder ländlichen Hauswirtschaft.“ b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 bis 4“ ersetzt. 2. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 5 oder 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 bis 5 oder 7“ ersetzt. (3) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver ordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der An lage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt. 2. § 7b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: Nach der Angabe „23. Juli 2004“ werden die Wör ter „geltenden Vorschriften“ eingefügt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. Novem ber 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ (4) Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geän dert: 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der An lage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt. 2. Nach § 17 wird folgende Vorschrift angefügt: „§ 18 Übergangsvorschrift Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fas sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ (5) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord nung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt. 2. Dem § 31a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver ordnung in der ab dem 13. November 2004 an gelten den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrau chen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. November 2004 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t

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