Third Ordinance amending the Animal Protection- Livestock Ordinance
Made 2006-11-30 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Dritte Verordnung zur Anderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, animal feed/feedstuffs, swine
Where to read it
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Text
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Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**) Vom 30. November 2006 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund – des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkom mission, – des § 13 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) im Einvernehmen mit dem Bundesmi nisterium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re aktorsicherheit nach Anhörung der Tierschutzkom mission, – des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu letzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Ok tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist: Artikel 1 Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5 durch fol gende Abschnitte 5 und 6 ersetzt: „Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Pelztieren § 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere § 27 Anwendungsbereich § 28 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere § 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren § 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden § 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpf bibern und Chinchillas Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Übergangsregelungen § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „gehalten werden“ die Wörter „oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll“ eingefügt. b) In Nummer 16 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt: „17. Pelztiere: Tiere der Arten Nerz (Mustela vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicau data und Chinchilla lanigera) und Marder hund (Nyctereutes procyonoides).“ 3. In § 3 Abs. 1 und im einleitenden Satzteil des § 4 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „der Ab schnitte 2 bis 4“ durch die Angabe „der Ab schnitte 2 bis 5“ ersetzt. 4. Nach § 25 wird folgender Abschnitt eingefügt: „Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Pelztieren § 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere Tiere der in § 2 Nr. 17 genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden. § 27 Anwendungsbereich Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. § 28 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere (1) Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Ab sätze 2 bis 9 entsprechen. (2) Die Haltungseinrichtung muss 1. so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können; 2. einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öff nung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten); *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutz tiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23). **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2759Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3. mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausge stattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwas ser haben; 4. mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben; 5. ausreichenden Schutz vor direkter Sonnenein strahlung bieten. (3) Der Nestkasten nach Absatz 2 Nr. 2 muss 1. für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer so wie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt, 2. für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein. (4) Haltungseinrichtungen dürfen nicht überein ander angeordnet sein. (5) Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flä chen eines Schwimmbeckens oder Sandbades fol gende Grundflächen aufweisen: 1. für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens einem Quadrat meter, mindestens jedoch eine Grundfläche von drei Quadratmetern; 2. für Füchse und Marderhunde für jedes ausge wachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens drei Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grund fläche von zwölf Quadratmetern; 3. für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens zwei Quadrat metern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadrat metern, mindestens jedoch eine Grundfläche von vier Quadratmetern; 4. für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von einem Quadratmeter. (6) Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen: 1. für Nerze und Iltisse einen Meter; 2. für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter; 3. für Sumpfbiber 45 Zentimeter; 4. für Chinchillas einen Meter. (7) Der Boden der Haltungseinrichtung 1. darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens zwei Quadrat metern so beschaffen sein, dass die Tiere graben können, 2. muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Be reichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein, 3. muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindes tens zur Hälfte planbefestigt sein. (8) Die Haltungseinrichtung muss 1. für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Platt form je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier lie gen und sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrichtungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von min destens einem Quadratmeter und einer Wasser tiefe von mindestens 30 Zentimetern, 2. für Füchse und Marderhunde mit mindestens ei ner Plattform je Tier, auf denen ein ausgewachse nes Tier liegen und aufrecht sitzen kann und unter denen ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann, 3. für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von min destens einem Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern, 4. für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sandbad von mindestens 250 Quadratzentimeter Fläche ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein. (9) Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 12. Dezember 2006 in Benutzung ge nommen werden, müssen mit Lichtöffnungen verse hen sein, deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. § 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren (1) Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass 1. nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden; 2. jedes Tier Artgenossen sehen kann; 3. jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränk wasser hat; 4. jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerech tem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nest kastens hat; 5. der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem ande ren geeigneten Material versehen ist, das gewähr leistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warm halten können; 2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 6. die Exkremente mindestens täglich aus dem Ge bäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehal ten werden, oder bei der Haltung außerhalb ge schlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden; 7. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird. (2) Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden. § 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wo chen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. § 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der Gruppe zu halten.“ 5. Der bisherige Abschnitt 5 wird der neue Abschnitt 6. 6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32 bis 34. 7. Der neue § 32 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 26 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 27 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 28 bis 35 angefügt: „28. entgegen § 28 Abs. 1 ein Pelztier hält, 29. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass nicht ausgewachsene Pelztiere nicht einzeln gehalten werden, 30. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat, 31. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass der Nestkasten mit Heu, Stroh oder ei nem anderen geeigneten Material versehen ist, 32. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass die Exkremente entfernt werden, 33. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und desinfiziert wird, 34. entgegen § 30 Satz 1 Jungtiere absetzt oder 35. entgegen § 31 mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas nicht in der Gruppe hält.“ 8. Dem neuen § 33 werden folgende Absätze 17 bis 19 angefügt: „(17) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dürfen Pelztiere in Haltungseinrichtungen, die vor dem In krafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 11. Juni 2007 gehalten werden. (18) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 5 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. De zember 2011 gehalten werden. (19) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. Dezember 2016 gehalten werden.“ Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom In krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. November 2006 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 2761Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de