Third Act amending the Meat Labelling Act
Made 2007-10-31 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Drittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- meat, packaging/labelling, inspection, food safety and quality
Where to read it
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Text
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Drittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes Vom 31. Oktober 2007 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra tes das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „des Lebensmittel rechts, des Fleischhygienerechts“ durch die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittelrechts“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in der Nummer 2 die Wörter „einer Genehmi gung oder“ durch die Wörter „der Genehmi gung eines Etikettierungssystems oder der“ ersetzt und bb) die Wörter „ ; die Bundesanstalt für Landwirt schaft und Ernährung kann zusätzliche Be stimmungen für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung oder einer Anerkennung sowie die Aussetzung einer Genehmigung oder ei ner Anerkennung einer privaten Kontrollstelle anordnen“ gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: „(1a) Die Genehmigung eines Etikettierungs systems kann mit Auflagen oder Bedingungen und die Anerkennung einer privaten Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen über die Rindfleischetikettie rung erforderlich ist. Unter denselben Vorausset zungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.“ 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Be darfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter „Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt. c) Nummer 4 wird aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4. e) In der neuen Nummer 4 wird das Wort „sowie“ gestrichen. f) Die bisherige Nummer 6 wird aufgehoben. 5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 ge nehmigten Etikettierungssystem angehören, und 2. bei den Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben sowie Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die in der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Liste der zugelassenen Lebensmittelunternehmen im Sinne des Arti kels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier schutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind.“ 6. § 4a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: „(2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundes anstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zuberei tungen von Fleisch oder Zubereitungen von ge nießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, und bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- und Betriebszeit 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufs einrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen, 2. Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigun gen fordern oder entnehmen, 3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und über lassen werden oder 4. die erforderlichen Auskünfte verlangen. Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Be triebe, die Fleisch, genießbare Schlachtneben erzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtneben erzeugnissen an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherzie hen in den Verkehr bringen. Soweit es zur Über wachung des genehmigten Etikettierungssys tems oder der nach § 2 anerkannten privaten Kontrollstelle erforderlich ist, erstrecken sich diese Befugnisse auch auf Angehörige des ge nehmigten Etikettierungssystems oder diesem 2527Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de als Lieferanten vertraglich verbundene Betriebe. Für die Probenahme gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches entsprechend. (3) Inhaber und Leiter der Betriebe nach Ab satz 2 und der privaten Kontrollstellen sind ver pflichtet, 1. das Betreten der Geschäftsräume und Grund stücke, Verkaufseinrichtungen und Transport mittel sowie die dort vorzunehmenden Besich tigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Ent nahme der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden, 2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Fleisch, die zu besichtigenden genießbaren Schlacht nebenerzeugnisse, die zu besichtigenden Zu bereitungen von Fleisch oder die zu besichti genden Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, 3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen vorzulegen und auf Ver langen der zuständigen Behörde Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien auf eigene Kosten anzufertigen und zu überlassen, 4. die Entnahme von Proben zu ermöglichen und 5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Fleisch, genießbare Schlacht nebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtne benerzeugnissen einführen.“ b) In Absatz 6 werden aa) nach dem Wort „Überwachung“ die Wörter „privater Kontrollstellen und“ eingefügt und bb) die Wörter „von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten Rindfleischerzeugnissen“ durch die Wörter „von Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genieß baren Schlachtnebenerzeugnissen“ ersetzt. 7. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 oder § 4a Abs. 6“ ersetzt. 8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4a Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4“ ersetzt, b) in Nummer 3 wird die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3,“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3,“ ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttre ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes gesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 31. Oktober 2007 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de