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Laws of Germany

Third Act amending the Marine Fisheries Act

Made 2016-12-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes.
Language
German
Kind
Act
Country
Germany
Subjects
Fisheries and aquaculture
Keywords
marine fisheries, marine fishes, aquatic animals

Where to read it

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Text

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  1. Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes Vom 23. Dezember 2016 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Seefischereigesetzes Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Be hörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei ganz oder teilweise die Überwachung und Unter stützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) see wärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedür fen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundes ministeriums des Innern. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 be zeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen Landes übertragen werden. Soweit Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Er nährung und Landwirtschaft. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unbe rührt.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „die zuletzt erteilte Fangerlaubnis“ durch die Wörter „eine der drei zuletzt erteilten Fang erlaubnisse“ ersetzt. bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze er setzt: „Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage ver sehen werden, dass die Fangdaten je Hol in das Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Euro päischen Union erforderlich sind.“ b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungs gerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten, die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungs gericht Hamburg örtlich zuständig.“ 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrs daten, insbesondere Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen, sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Be hörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage diese Daten übermitteln zu lassen.“ 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß 1. im Fall des Inhabers einer Fanglizenz durch die Bundesanstalt, 2. im Fall des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs durch die für das Bußgeld- oder Strafverfah ren zuständige Behörde festgesetzt. Die nach Satz 3 Nummer 2 zustän dige Behörde hat unverzüglich die festgesetzten Punkte unter Angabe des Verstoßes der Bun desanstalt zur Eintragung in die nach § 14 er richtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen.“ b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „und Satz 3“ durch die Wörter „und Satz 3 und 4“ ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Ab satz 1 Satz 3 Nummer 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintra gung führenden Daten im Sinne des Satzes 2 in die nationale Verstoßdatei ein. Die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können in die nationale Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13 nutzen.“ 3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 20163188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 20163188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 20163188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein gefügt: „(2) Soweit das Löschen der in der Verstoß datei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union über die Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhal tung der Vorschriften der gemeinsamen Fische reipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung 1. in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ab lauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr, 2. in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Auf zeichnung folgenden Jahr unverzüglich gelöscht.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 6. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt: „§ 14a Antrag auf schriftliche Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei (1) Die Bundesanstalt erteilt jeder Person auf Antrag eine schriftliche Auskunft über den sie be treffenden Inhalt der nationalen Verstoßdatei. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Ver treter antragsberechtigt. (2) Der Antrag ist bei der Bundesanstalt über die nach Landesrecht zuständige Behörde zu stellen. Sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, kann der Antrag schriftlich mit amtlich oder öffent lich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der An tragssteller und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Be vollmächtigten vertreten lassen. (3) Die Übersendung der Auskunft an eine an dere Person als den Betroffenen oder seinen Ver treter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 ist nicht zulässig. (4) Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Be hörde beantragt, so ist sie dieser Behörde unmittel bar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antrag steller auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu ge währen. Der Antragsteller kann verlangen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte Behörde, die nicht die Behörde ist, der die Auskunft vorzulegen ist, zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Der An tragsteller ist bei Antragstellung auf diese Möglich keit hinzuweisen. Die benannte Behörde darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewäh ren. Nach Einsichtnahme ist die Auskunft an die Behörde, der die Auskunft vorzulegen ist, weiterzu leiten oder, soweit der Antragsteller dem wider spricht, von der benannten Behörde zu vernichten. (5) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlan gen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen ent hält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. (6) Die Bundesanstalt kann für den Antrag und die Auskunft ein Muster im Bundesanzeiger ver öffentlichen und Vordrucke – auch im Internet zum Herunterladen – bereithalten; soweit für den Antrag ein Muster veröffentlicht und ein Vordruck bereit gehalten ist, sind diese zu verwenden. § 14b Elektronische Antragstellung (1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 kann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auch in elektronischer Form unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Bundesanstalt gestellt werden. (2) Der Nachweis der Identität ist mit dem elek tronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Per sonalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher und Verarbei tungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundes anstalt übermittelt werden: 1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis gesetzes und 2. die Staatsangehörigkeit. Lässt das elektronische Speicher- und Verarbei tungsmedium die Übermittlung des Geburts namens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und anderweitig nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes ge währleistet. (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen. (4) Die näheren technischen Einzelheiten des elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt fest. Die Festlegung nach Satz 1 ist im Bundes anzeiger zu veröffentlichen.“ 7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetz“ durch die Wörter „die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Unterlagen im Sinne der Sätze 1 und 3 sind auch Befähigungszeugnisse, Befähigungsnach 3189Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3189Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3189Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 3189Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de weise und Anerkennungsvermerke, auch soweit die Unterlagen von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind.“ 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe g werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die ge meinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3) geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 11. De zember 2013 über die gemeinsame Marktorga nisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord nung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt. b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt übertragen.“ 9. Nach § 22 wird folgender § 22a angefügt: „§ 22a Übergangs- und Anwendungsbestimmungen § 14b ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden.“ 10. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein gefügt: „1a Verfügung einer Ad-hoc-Schließung nach Ar tikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Festlegung des geografischen Gebiets der betroffenen Fanggründe, der Dauer der Schließung und der Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie die nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen.“ b) Nummer 21 wird wie folgt gefasst: „21 Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fördermaßnahmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die von der Bundesanstalt nach den einschlä gigen nationalen Bestimmungen durchge führt werden.“ Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Dezember 2016 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 20163190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 20163190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 20163190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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