System Stability Network Ordinance
Made 2012-07-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung - SysStabV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Germany
- Subjects
- Energy
- Keywords
- energy conservation/energy production, renewable energy
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Artikel 1 2. im Mittelspannungsnetz mit einer installierten maxi- Verordnung malen Leistung von mehr als 30 Kilowatt, die nach zur Gewährleistung der dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in technischen Sicherheit Betrieb genommen wurden. und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes §3 (Systemstabilitätsverordnung – SysStabV) Begriffsbestimmungen §1 Im Sinne dieser Verordnung ist 1. „Anlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Zweck der Verordnung solarer Strahlungsenergie gemäß § 3 Nummer 1 des Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus solarer anzuwenden, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“ wer derholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die unabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2 Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden ver- nutzt, zögert erfolgen. 3. „Entkupplungsschutzeinrichtung“ eine Einrichtung, (4) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach die die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und Absatz 3 den Austausch des Wechselrichters erforder- Frequenzabweichungen vom Netz trennt. lich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüs- tung. §4 (5) Eine Pflicht zur Nachrüstung besteht auch dann Verpflichtung nicht, wenn die Wechselrichter nach den Vorschriften zur Nachrüstung der Wechselrichter des technischen Hinweises „Rahmenbedingungen für von Anlagen im Niederspannungsnetz eine Übergangsregelung zur frequenzabhängigen Wirk- (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen leistungssteuerung von PV-Anlagen am NS-Netz“ in der müssen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 durch Fassung von März 20113) angeschlossen wurden. entsprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die an ihr Netz angeschlossenen Wechselrichter von §5 Anlagen im Niederspannungsnetz nach § 2 Num- Verpflichtung mer 1 die Anforderungen der Anwendungsregel zur Nachrüstung der Wechselrichter VDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 von Anlagen im Mittelspannungsnetz und 8.3.1 des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE)1) erfüllen. (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach müssen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 durch ent- Absatz 1 den Austausch des Wechselrichters erforder- sprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die an ihr lich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Netz angeschlossenen Wechselrichter von Anlagen im Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass bei dem Mittelspannungsnetz nach § 2 Nummer 2 die Anforde- Wechselrichter die Kennlinie „Frequenzabhängige Wirk- rungen der technischen Richtlinie des Bundesverban- leistungsreduktion“ der Wechselrichter entsprechend des der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. „Erzeu- der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und gungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Kapitel 2.5.3 Wasserwirtschaft e. V. „Erzeugungsanlagen am Mittel- und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von spannungsnetz“, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie Juni 20084) erfüllen. Für die Unterfrequenzabschaltung Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 20082) eingestellt ist ein Wert von 47,5 Hertz einzustellen. ist. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von (2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach Ab- 47,5 Hertz einzustellen. satz 1 den Austausch des Wechselrichters erforderlich (3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Nach- Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforder- rüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfre- lich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur quenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt einge- Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfre- stellt wird: quenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt einge- 1. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung stellt wird: mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht 1. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht Hertz eingestellt werden: 51,10; 51,20; 51,30; 51,40 möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in oder 51,50. Hertz eingestellt werden: 50,30; 50,40; 50,50; 50,60; 2. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung 50,70; 50,80; 50,90 oder 51,00. mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz mög- 2. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung lich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz mög- Hertz eingestellt werden: 51,05; 51,15; 51,25; 51,35 lich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in oder 51,45. Hertz eingestellt werden: 50,25; 50,35; 50,45; 50,55; Der Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so 50,65; 50,75; 50,85 oder 50,95. festzulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung Der Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so fest- der Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung zulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung der des betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone er- Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des gibt. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone ergibt. 47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Ab- 47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss schaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt- bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Ab- frequenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wie- schaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt- derholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die frequenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wie- 3 ) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber- 1 ) Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/Hinweise.aspx) archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbilio- und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National- thek in Leipzig. bibliothek in Leipzig. 2 4 ) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber- ) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber- lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien. lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien. aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Na- aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Na- tionalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817). tionalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1637 Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden ver- mitgeteilt wurde. Wird dem Wunsch der Anlagenbetrei- zögert erfolgen. berin oder des Anlagenbetreibers nach Satz 3 entspro- (3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach chen, sind die durch die Beauftragung der betreffenden Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforder- fachkundigen Person zusätzlich entstehenden Kosten lich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüs- von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber tung. zu tragen. (2) Falls zur Vorbereitung der Nachrüstung Informa- §6 tionen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetrei- Informationspflicht der bers in Bezug auf den Wechselrichter erforderlich sind, Übertragungsnetzbetreiber hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes die An- lagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber schriftlich Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver- aufzufordern, diese Informationen innerhalb einer Frist pflichtet, den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Be- von mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang der treibern von Elektrizitätsverteilernetzen die für die Aufforderung zu übermitteln. Nachrüstung nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Daten innerhalb von acht Kalenderwochen nach Inkrafttreten (3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes hat dieser Verordnung zu beschaffen und den in ihrem der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber Netzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizi- einen Zeitpunkt für die Durchführung der Nachrüstung tätsverteilernetzen zur Verfügung zu stellen. Die Daten vorzuschlagen und diesen mindestens vier Kalender- sollen insbesondere darüber Auskunft geben, nach wochen im Voraus schriftlich anzukündigen. welcher der in den §§ 4 und 5 beschriebenen Varianten (4) Wechselrichter von Anlagen nach § 2 der Wechselrichter nachzurüsten und auf welchen Fre- quenzwert er im Falle der Variante nach § 4 Absatz 3 1. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr und § 5 Absatz 2 einzustellen ist. als 100 Kilowatt sind bis zum 31. August 2013 nach- zurüsten, §7 2. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr Verpflichtung zur Nachrüstung als 30 Kilowatt sind bis zum 31. Mai 2014 nachzu- von Entkupplungsschutzeinrichtungen rüsten, Für den Fall, dass zwischen der nach § 2 betroffenen 3. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr Anlage und dem Netzanschluss eine zusätzliche über- als 10 Kilowatt sind bis zum 31. Dezember 2014 geordnete Entkupplungsschutzeinrichtung installiert nachzurüsten. ist, hat der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen auch diese in der Weise nachzurüsten, dass für die Un- terfrequenzabschaltung ein Wert von 47,5 Hertz und für §9 die Überfrequenzabschaltung ein Wert von 51,5 Hertz Pflichten der einzustellen ist. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber §8 (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Vorbereitung der Nachrüstung Durchführung der Nachrüstung; Fristen erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Ab- (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind satz 2 gesetzten Frist in der angeforderten Form an den verpflichtet, die Nachrüstung nach den §§ 4, 5 und 7 Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu übermitteln. durch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-015), die (2) Weiterhin sind Anlagenbetreiberinnen und Anla- genbetreiber verpflichtet, die Nachrüstung des an die 1. als Installateurin oder Installateur oder Angestellte Anlage angeschlossenen Wechselrichters durch eine oder Angestellter eines Installationsunternehmens, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes beauf- in das Installateurverzeichnis eines Betreibers von tragte fachkundige Person zu dem nach § 8 Absatz 3 Elektrizitätsverteilernetzen eingetragen ist, oder vorgeschlagenen Zeitpunkt zu ermöglichen oder 2. Angestellte oder Angestellter oder Beauftragte oder mindestens eine Kalenderwoche vor diesem Zeitpunkt Beauftragter von Wechselrichterherstellern ist, einen neuen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüs- tung vorzuschlagen; der neue Zeitpunkt darf nicht mehr (fachkundige Person) durchführen zu lassen. Die Eintra- als drei Wochen nach dem vom Betreiber des Elektrizi- gung in das Installateurverzeichnis nach Satz 1 Num- tätsverteilernetzes vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen. mer 1 darf der Netzbetreiber nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig § 10 machen. Wünsche der Anlagenbetreiberin oder des An- Kosten lagenbetreibers bei der Auswahl der fachkundigen Per- son sind angemessen zu berücksichtigen, sofern die (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind Anforderungen des Satzes 1 erfüllt werden und sofern berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung der Wunsch innerhalb der von dem Betreiber des Elek- nach dieser Verordnung zusätzlich entstehenden jähr- trizitätsverteilernetzes nach Absatz 2 gesetzten Frist lichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu ma- chen. 5 ) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin oder bei VDE Verlag GmbH, Berlin und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deut- (2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen schen Nationalbibliothek in Leipzig. ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Artikel 2 „5. der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverord- Änderung der nung,“. Anreizregulierungsverordnung 4. In § 24 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2 Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Okto- Satz 1 Nr. 4“ die Angabe „ , 5“ eingefügt. ber 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) ge- 5. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a wird folgende Num- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: mer 4b eingefügt: 1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt „4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach geändert: § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung a) Im ersten Teilsatz wird die Angabe „4, 6 bis“ gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, ein- gestrichen. schließlich der Verpflichtung zur Anpassung pauschaler Kostensätze,“. b) Im dritten Teilsatz wird die Angabe „Nummer 4, 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 6“ ersetzt.
Artikel 3 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4, 6“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 6“ ersetzt. Inkrafttreten 3. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird folgende Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung Nummer 5 eingefügt: in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Juli 2012 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de