Sugar Types Ordinance 2003
Made 2003-10-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung - ZuckArtV 2003).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, sugar, standards, packaging/labelling
- Categories
- softs
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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 1 von 5 Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) ZuckArtV 2003 Ausfertigungsdatum: 23.10.2003 Vollzitat: "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 5.7.2017 I 2272 Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 53) in deutsches Recht umgesetzt. Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.11.2003 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 111/2001 (CELEX Nr: 301L0111) +++) Eingangsformel Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes: § 1 Anwendungsbereich (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten. § 2 Kennzeichnung (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/ EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 2 von 5 (2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. (3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn 1. die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode, 2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode nicht übersteigt. (4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose oder Fruktoseanteil überwiegt. (5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel können zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind: 1. die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen, 2. das Wort "kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält. (8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations Durchführungsverordnung entsprechend. § 3 Verkehrsverbote Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden 1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen, 2. Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt. § 4 Analysemethoden Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen. § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 3 von 5 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. § 6 Übergangsregelung Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2100 - 2101 1. Halbweißzucker Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: a) Polarisation mindestens 99,5 Grad Z, b) Gehalt in Invertzucker höchstens 0,1% in Gewicht, c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,1% in Gewicht. 2. Zucker oder Weißzucker Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen: a) Polarisation mindestens 99,7 Grad Z, b) Gehalt in Invertzucker höchstens 0,04% in Gewicht, c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,06% in Gewicht, d) Farbtype höchstens 9 Punkte. 3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt: 4 für die Farbtype, 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche, 3 für die Farbe in Lösung. 4. Flüssigzucker Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen: a) Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht, b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2) höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse, c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, d) Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten. 5. Invertflüssigzucker Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 4 von 5 Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht: a) Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht, b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1) über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse, c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, 6. Invertzuckersirup Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht. 7. Glukosesirup Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen: a) Trockenmasse mindestens 70% in Gewicht, b) Dextroseäquivalent mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt, c) Sulfatasche höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse. 8. Getrockneter Glukosesirup Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht. 9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht: a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse, b) Trockenmasse mindestens 90% in Gewicht, c) Sulfatasche höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse. 10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht: 11. Fruktose Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen: Fruktosegehalt mindestens 98,0% in Gewicht, Glukosegehalt höchstens 0,5% in Gewicht, Verlust beim Trocknen höchstens 0,5% in Gewicht, Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2102 Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24). Merkmale Zuckerart (Nummer der Anlage 1) Methode Gehalt an Leitfähigkeitsasche 3, 4, 5, 6, 11 Nr. 1 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Seite 5 von 5 Merkmale Zuckerart (Nummer der Anlage 1) Methode Farbtype 2, 3 Nr. 2 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Farbe in Lösung 3, 4, 5, 6 Nr. 3 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 Verlust beim Trocknen 1, 2, 3 Nr. 1 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Trockenmasse 7, 8, 9, 10 Nr. 2 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG 4, 5, 6 Nr. 3 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Gehalt an Invertzucker 1 Nr. 4 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG 2, 3 Nr. 5 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG 4, 5, 6 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent 7, 8, 9, 10 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Sulfatasche 7, 8, 9, 10 Nr. 9 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG Polarisation 1, 2, 3 Nr. 10 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG