Special Foodstuff Ordinance
Made 1993-12-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes (Lebensmittelspezialitätenverordnung - LSpV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- institution, registration, governance
Where to read it
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Text
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<!-- page 1 --> 2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes (Lebensmittelspezialitätenverordnung - LSpV) Vom 21. Dezember 1993 Auf Grund des $ 2 Abs. 2 des Lebensmiittelspezialitäten- gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBi. I S. 1814) verord- net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft: 81 Antragsverfahren (1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführte Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) einzu- reichen. (2) Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Ver- kehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses, die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sowie der Punkt, ob die Verkehrsbezeichnung dem einzutragenden Erzeugnis vorbehalten sein soll, sind vom Bundesamt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Antragsunterlagen können von jedem, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, beim Bundesamt während dessen normalen Dienstzeiten eingesehen werden. (3) Jeder, dessen berechtigte Interessen durch einen Antrag berührt werden können, kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Antrages schriftich beim Bundesamt Einwendungen gegen den Antrag erheben. In der Veröffentlichung des Antrages ist auf Satz 1 sowie die Möglichkeit der Einsicht- nahme in die Antragsunterlagen hinzuweisen. (4) Wer Einwendungen gegen einen Antrag erhoben hat, ist auf seinen Antrag hin vom Bundesamt als Beteiligter hinzuzuziehen. 82 Entscheidung über den Antrag (1) Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung eines Antrages nach $ 1 Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegen. (2) Diese Entscheidung des Bundesamtes nach Ab- schluß der Prüfung nach Absatz 1 ergeht durch schrift- lichen, zu begründenden Bescheid. Der Bescheid ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung sind im Bundesanzeiger unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung des Antrages nach $ 1 Abs. 2 Satz 1 zu veröffentlichen; $ 41 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist an- zuwenden. (3) Die Weiterleitung eines Antrages, der die erforder- lichen Voraussetzungen erfüllt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft erfolgt über das Bundes- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 83 Einspruchsverfahren (1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeug- nissen und Lebensmitteln (ABi. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ist schriftlich beim Bundesamt einzureichen. (2) Fordert die Kommission der Europäischen Gemein- schaft wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Eini- gung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch das Bundesamt angemessen zu beteiligen. (3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach $ 1 Abs. 1 gestellten und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entspre- chend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist. 84 Änderungsverfahren Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführ- ten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich beim Bundesamt einzureichen; $ 1 Abs. 2 bis 4 und die &8 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 85 Muster Das Bundesamt kann für Anträge nach $ 1 Abs. 1 und & 4 und für Einsprüche nach $ 3 Abs. 1 Muster im Bundes- anzeiger bekanntgeben. Bekanntgegebene Muster sind zu verwenden. 86 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Dezember 1993 : Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert