Sixth Ordinance amending the Ordinance on the transportation of dangerous goods on inland waterways
Made 2006-03-03 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- pollution control, hazardous substances
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Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt Vom 3. März 2006 Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) sowie § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau undStadtentwicklung nachAnhörungder in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: Artikel 1 Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge wässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 be schlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 26), sowie die Vorschriften der Anlage 1;“. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Sonder vorschrift 16,“ die Angabe „237,“ eingefügt und das Wort „sowie“ durch die Angabe „ , die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und“ er setzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Ab satz 6.2.1.1.2 des ADR/RID“ durch die Angabe „die Festlegung der Vorschriften und Prüfun gen eines Typs der porösenMasse nachUnter abschnitt 4.1.6.2 des ADR“ ersetzt. cc) Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 wird in Nummer 3 am Ende das Wort „und“ durch ein Semikolon und in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende neue Nummer 5 angefügt: „5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4.“ c) In Absatz 7 wird nach der Angabe „Sondervor schrift 16,“ die Angabe „237,“ eingefügt und das Wort „sowie“ durch die Angabe „ , die Genehmi gung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Son dervorschrift 311 und“ ersetzt. d) In Absatz 8 wird die Angabe „und 2.2.62.1.7 Buch stabe b und c“ gestrichen. e) In Absatz 9 wird in Nummer 9 am Ende das Wort „und“ durch ein Semikolon und in Nummer 10 am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt: „11. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6.“ f) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Unterab schnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8“ durch die Angabe „Abschnitt 8.3.5“ ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num mer 1a eingefügt: „1a. die Entgegennahme der Informatio nen und Mitteilungen nach Unterab schnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c;“. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Unterab schnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8“ durch die Angabe „Abschnitt 8.3.5“ ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur 512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 Genehmigung nach Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/ RID und Buchstabe k Doppelbuchstabe ff, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buch stabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c bis q, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2 bis 6, Abs. 9, 10 Satz 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7, 8 Buch stabe a und Nr. 17, Abs. 12 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 15, 18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchfüh rung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durch führung dieser Verordnung.“ b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Abs. 1 Nr. 3 und 4,“ die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 und 2,“ eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Ver lader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Binnenschiffen über gibt oder im Binnenschiff selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d hinzuweisen; der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;“. bb) In Nummer 9 werden die Wörter „Angaben nach“ durch die Wörter „Angaben oder Hin weise nach den anwendbaren Sondervor schriften in Kapitel 3.3,“ die Angabe „5.4.1.1.8“ durch die Angabe „5.4.1.1.7“ und die Angabe „5.4.1.1.11“ durch die Angabe „5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17“ ersetzt. cc) In Nummer 11 Buchstabe c wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „Kapitel 3.3 Sonder vorschrift 250 Buchstabe b und“ eingefügt. dd) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num mer 11a eingefügt: „11a. dafür zu sorgen, dass nach Unterab schnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Stra ßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterab schnitt 5.5.2.3 angebracht ist;“. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 9 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende neueNum mern 10 und 11 angefügt: „10. muss den Absender nach Unterab schnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i in Ver bindung mit Buchstabe c über die Nicht einhaltung eines Grenzwertes für die Do sisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 informieren und 11. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt.“ e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 3 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende neueNum mern 4 bis 6 angefügt: „4. dafür zu sorgen, dass die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 Satz 3 eingehalten werden; 5. dafür zu sorgen, dass das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird und 6. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii in Verbindung mit Buch stabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Un terabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 zu informieren.“ f) In Absatz 6 wird der Punkt am Ende der Nummer 6 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende neue Nummer 7 angefügt: „7. hat sich zu vergewissern, dass nach Unterab schnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Straßen fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ange bracht ist.“ g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nummer 3 wird durch folgende neue Num mern 3 und 4 ersetzt: „3. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung a) von Versandstücken nach Unterab schnitt 1.1.4.1 Buchstabe a, b) von Umverpackungen nach Ab schnitt 3.4.7, c) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, 313, 625, 634 und 637 Satz 4 sowie Abschnitt 5.1.4 Satz 1, d) von Versandstücken nachAbschnitt 5.2.1 und 5.2.2 und 4. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von a) Druckgefäßen, Verpackungen, ein schließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250Satz 3Buchstabe a, 310, 311 513Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buch stabe a und b) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Son dervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b“. h) In Absatz 9 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(MEGC)“ die Wörter „oder eines Schüttgutcontainers“ einge fügt. i) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 20 wird die Angabe „Unterab schnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8“ durch die Angabe „Abschnitt 8.3.5“ ersetzt. bb) In Nummer 61 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. cc) In Nummer 62 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 63 bis 66 angefügt: „63. hat dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt werden und sich nach Absatz 9.3.1.40.3, 9.3.2.40.3 und 9.3.3.40.3 im Bereich der Ladung befinden; 64. hat dafür zu sorgen, dass die in Ab satz 9.3.1.17.3 Satz 2, 9.3.2.17.3 Satz 2, 9.3.3.17.3Satz 2 und inAbsatz 9.3.1.17.7, 9.3.2.17.7 und 9.3.3.17.7 genannten Hin weise an den Türen und Öffnungen ange bracht sind; 65. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt und 66. hat dafür zu sorgen, dass die Bedingun gen der nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor schrift 314 Buchstabe b eingehalten wer den.“ j) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 genannten Gebrauchsanweisungen aus gelegt und die in Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Hinweistafeln angebracht wer den;“. bb) In Nummer 19 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. cc) In Nummer 20 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 21 und 22 angefügt: „21. die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zu sätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt werden und 22. die in Absatz 9.3.1.17.3, 9.3.1.17.7, 9.3.2.17.3, 9.3.2.17.7, 9.3.3.17.3 und 9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den Türen und Öffnungen angebracht sind.“ k) NachAbsatz 12werden folgendeAbsätze 13bis 15 angefügt: „(13) Je nach Fall muss der Beförderer, Ab sender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterab schnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen; 2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Um stände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen; 3. unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Un terabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und 4. die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Nr. 1a informieren. (14) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwort lichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Liegeplätze im Bereich von Umschlagsanlagen ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugäng lich zu gestalten. (15) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Absen der, Auftraggeber des Absenders, Verlader, Befül ler, Beförderer und Empfänger müssen Siche rungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.“ 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach Nummer 2 folgende neue Nummern 2a und 2b eingefügt: „2a. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut; 2b. § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Beförderungseinheiten zur Beförderung über gibt;“. b) In Absatz 3 wird nach Nummer 12 folgende neue Nummer 12a eingefügt: „12a. Nr. 11a nicht dafür sorgt, dass an jedem begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Contai ner oder Tank ein Warnzeichen angebracht ist;“. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Semikolon ersetzt. bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende neue Nummer 7 angefügt: „7. Nr.10 den Absender über die Nichteinhal tung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 desGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5 1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, 514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 dass die orangefarbene Tafel entfernt oder ver deckt ist; 2. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels eingehal ten werden; 3. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschrie bene Warnzeichen nach der Beseitigung der Rückstände vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird oder 4. Nr. 6 den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.“ e) In Absatz 7 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende neue Nummer 3 angefügt: „3. Nr. 4 die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen nicht beachtet.“ f) In Absatz 11 Nr. 51 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 51 wer den folgende neue Nummern 52 bis 54 angefügt: „52. Nr. 63 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöscher an Bord mitgeführt werden und sich im Be reich der Ladung befinden; 53. Nr. 64 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise angebracht sind oder 54. Nr. 66 nicht dafür sorgt, dass dieBedingungen der dort genannten Sondervorschrift einge halten werden.“ g) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num mer 1a eingefügt: „1a. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Ge brauchsanweisungen ausgelegt und die Hinweistafeln angebracht werden;“. bb) In Nummer 17 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Semikolon ersetzt. cc) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neueNum mern 19 und 20 angefügt: „19. Nr. 21 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlö scher an Bord mitgeführt werden oder 20. Nr. 22 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise angebracht sind.“ h) Nach Absatz 12 wird folgender neuer Absatz 13 eingefügt: „(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 desGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 13 1. Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder 2. Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert.“ i) Der bisherige Absatz 13 wird neuer Absatz 14. 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 9 wird neue Nummer 8. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. März 2006 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Ve r k e h r , B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e 515Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006