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Laws of Germany

Sixth Ordinance amending Plant Protection Ordinances

Made 2005-09-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant protection, pesticides
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. 2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund – des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 und 15 und des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzen schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), die durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, – des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgeset zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 149 Nr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, – des § 38b Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 4 § 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 150), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Im neuen Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num mer eingefügt: „8. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschafts waren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Ver bindung mit Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein schaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Ver ordnung.“ c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwie sen wird, sind die Anhänge in der jeweils gelten den Fassung anzuwenden. Werden diese Anhän ge geändert oder nach dem in der Richtlinie vor gesehenen Verfahren an die veränderte phytosa nitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in der geänderten oder angepassten und im Amts blatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungs tages anzuwenden.“ 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein schleppung und Ausbreitung von Schador ganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeug nisse (ABl. EG Nr. L 169 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*) Vom 30. September 2005 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung – der Richtlinie 2002/89/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemein schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorga nismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 28. November 2002 (ABl. EG Nr. L 355 S. 45), – der Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), – der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersu chungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegen ständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durch geführt werden können (ABl. EU Nr. L 313 S. 16), – der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeug nisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittlän dern beiliegen (ABl. EU Nr. L 319 S. 9), – der Richtlinie 2005/15/EG des Rates vom 28. Februar 2005 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnah men zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 56 S. 12), – der Richtlinie 2005/16/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maß nahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), – der Richtlinie 2005/17/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hin blick auf Pflanzenpässe (ABl. EU Nr. L 57 S. 23), – der Richtlinie 2005/18/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflan zengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 57 S. 25), – der Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Ände rung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikroorganismen enthalten (ABl. EU Nr. L 90 S. 1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) wurden beachtet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2917 Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung“ ge strichen. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. In § 2 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzener zeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht einge führt werden, wenn sie mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf geführten Schadorganismen allein oder auf ande ren als den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzener zeugnisse eingeführt werden.“ c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Ge genstände, für die die Kommission der Europäi schen Gemeinschaft in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst wirtschaft macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bun desanzeiger bekannt.“ 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Her kunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dür fen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot auf geführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraus setzungen.“ 6. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeug nisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.“ 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage 1 Abschnitt C Nr. 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwi schen der Europäischen Union und der schweize rischen Eidgenossenschaft (ABl. EU 2004 Nr. L 87 S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnis se und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederaus fuhr begleitet werden, das 1. dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Okto ber 2004 zur Festlegung der Muster der amt lichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wieder ausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzener zeugnissen und sonstigen Gegenständen bei liegen (ABl. EU Nr. L 319 S. 9), oder 2. bei Einfuhren bis zum 31. Dezember 2009 dem Muster nach Anhang I oder nach Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG entspricht.“ b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2“ durch die Angabe „Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden aa) in Nummer 2 das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, bb) in Nummer 3 der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt, cc) nach Nummer 3 folgende Nummer 4 ange fügt: „4. im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeug nissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind, die Angabe der Position, die die Anforde rungen enthält, welche die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erfüllen.“ d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Einlassstelle“ durch die Wörter „des Eingangsorts“ ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwi schenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Ein schleppung von Schadorganismen, die in An hang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufge führt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstän de können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, soweit die Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen.“ 2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Einlassstellen“ durch das Wort „Eingangsort“ ersetzt b) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Teil I“ durch die Angabe „Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. 9. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 7a Angaben bei der Einfuhr Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführt, hat vor der Einleitung des Zollverfahrens im Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) gegenüber der zuständigen Behör de unaufgefordert folgende Angaben zu machen: 1. Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unter fallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäi schen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen, 2. die Nummern der Zeugnisse nach § 6, 3. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2, 4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmig ten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sol len, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts. Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzener zeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwa chung durch die zuständige Behörde. Eine Informati on des Pflanzenschutzdienstes ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonsti gen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) überführt werden.“ 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzen erzeugnisse und sonstigen Gegenstände ein schließlich ihres Verpackungsmaterials und, so weit erforderlich, ihres Beförderungsmittels wer den am Eingangsort oder, wenn die zuständige Behörde dies nach § 8a genehmigt, am Bestim mungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem anderen geeigneten Ort vor der zollrechtli chen Abfertigung untersucht 1. auf Befall mit in Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen, 2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzener zeugnisse nach Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen, 3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeug nisse und sonstige Gegenstände nach An hang IV Teil A Kapitel I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Eine Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein schaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) überführt wer den.“ b) In Absatz 4 werden aa) die Angabe „Anlage 5 Teil I“ durch die Angabe „Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ und bb) die Angabe „Anlage 1 und 2“ durch die Anga be „Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. 11. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 8a Genehmigter Kontrollort (1) Wer nach § 13n registriert ist, kann bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde bean tragen, dass Untersuchungen nach § 8 statt an dem Eingangsort an einem bestimmten Bestimmungsort (genehmigter Kontrollort) durchgeführt werden. Dem Antrag beizufügen sind eine Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrollen durchgeführt werden sollen, einschließlich der Beschreibung der Maß nahmen, mit denen die getrennte Aufbewahrung der noch nicht nach § 8 untersuchten Pflanzen, Pflan zenerzeugnissen und sonstigen Gegenstände sichergestellt werden soll. (2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. der Kontrollort mindestens den Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe b und c des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflan zenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. EG Nr. L 126 S. 26) entspricht und 2. noch nicht nach den Vorschriften dieser Verord nung untersuchte Sendungen am genehmigten Kontrollort so aufbewahrt werden können, dass eine Verwechslung oder Vermischung mit Waren, a) die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr befinden, b) die nicht in zollrechtlich freien Verkehr über führt werden sollen oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2919 c) bei denen der Befall oder der Verdacht des Befalls mit Schadorganismen gegeben ist, ausgeschlossen ist. (3) Die Genehmigung kann auf bestimmte Pflan zen und Pflanzenerzeugnisse beschränkt werden. (4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 nicht mehr sichergestellt ist. Im Übrigen bleiben die ver waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt. (5) Die zuständige Behörde teilt Genehmigungen nach Absatz 2 sowie jede Änderung einer solchen Genehmigung dem Bundesministerium für Verbrau cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit. § 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort (1) Die für den Eingangsort zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Untersu chung einer bestimmten Sendung nach § 8 statt am Eingangsort an einem nach § 8a genehmigten Kon trollort oder an einem Kontrollort, der durch einen anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Richt linie 2000/29/EG genehmigt worden ist, durchgeführt werden kann, wenn 1. die Sendung zusätzlich zu den Zeugnissen nach § 6 Abs. 1 von einem phytosanitären Transportdo kument nach dem Muster des Anhangs der Richt linie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Okto ber 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrol len und Gesundheitsuntersuchungen von in An hang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. EU Nr. L 313 S. 16), begleitet wird und 2. sichergestellt ist, dass a) die Verpackung der Sendung oder das ver wendete Transportmittel so verschlossen ist, dass während der Beförderung zum geneh migten Kontrollort weder ein Befall mit Schäd lingen noch eine Übertragung von Schadorga nismen von der Sendung ausgehen kann und b) die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonsti gen Gegenstände keiner Verwechslungsge fahr unterliegen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. Angaben über die Art der Waren, die eingeführt werden sollen, 2. Angaben zur Identifizierung der Sendung und Angabe der amtlichen Registriernummer des Ein führers gemäß den Nummern 3 und 4 des phyto sanitären Transportdokuments nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 313 S. 16), 3. soweit die betreffenden Erzeugnisse für eine Per son bestimmt sind, der der Status „zugelassener Empfänger“ im Sinne des Artikels 406 der Verord nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) zuerkannt wurde, eine Ablichtung des Bescheides über die Zuerken nung, 4. in Fällen, in denen der Kontrollort an eine Bewilli gung nach Artikel 497 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden ist, eine Ablichtung des Bewilligungsbescheides. (3) Eine Überweisung an einen genehmigten Kon trollort nach § 8a, der nicht im Zuständigkeitsbereich der für den Eingangsort zuständigen Behörde liegt, oder an einen Kontrollort in einem anderen Mitglied staat darf erst erfolgen, wenn dieser Ort als Kontroll ort für die einzuführenden Pflanzen oder Pflanzener zeugnisse durch die dort zuständige Behörde oder durch die zuständigen Behörden eines anderen Mit gliedstaates genehmigt ist und, sofern besondere Bedingungen für die Überweisung an den jeweiligen Kontrollort bestehen, diese erfüllt sind. (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu wider rufen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Kon trollen an dem genehmigten Kontrollort nicht mehr sichergestellt ist und durch Auflagen nicht sicherge stellt werden kann. Im Übrigen bleiben die verwal tungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rück nahme und Widerruf unberührt. (5) Die für den genehmigten Kontrollort zuständi ge Behörde vermerkt das Ergebnis der Untersu chung im phytosanitären Transportdokument und nimmt das Dokument oder dessen Abschrift für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Zollver fahrens in Verwahrung. § 8c Pflichten des Einführers Wer in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Gegenstände im Rahmen der Einfuhr zur Untersu chung an einen genehmigten Kontrollort verbringen will, hat gegenüber der für den genehmigten Kon trollort zuständigen Behörde mindestens zwei Werk tage vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Sen dung folgende Angaben zu machen: 1. Bezeichnung und genaue Anschrift des geneh migten Kontrollorts, 2. Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung am genehmigten Kontrollort, 3. soweit bekannt, die Nummer sowie Tag und Ort der Ausstellung des phytosanitären Transportdo kuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1, 4. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2, 5. Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr nach § 6 Abs. 1. 2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 Der Einführer hat der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde jede Änderung der Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 unverzüglich mitzuteilen.“ 12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „An lage 1 oder 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in An hang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den dort jeweils aufge führten Anforderungen nicht entsprechen.“ 13. In § 10 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage 5 Teil I Buch stabe A Nr. 2“ durch die Angabe „Anhang V Teil B Kapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. 14. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Für das Zeugnis ist ein vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der mindes tens die in Anlage 3 genannten Angaben enthalten muss. Für den Dienststempel ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.“ 15. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Durchfuhr Die §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflan zen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen ständen, die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, entsprechend. Im Übri gen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden.“ 16. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und in Absatz 2 wird jeweils die Anga be „Anlage 1“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden aaa) die Angabe „Anlage 2 Spalte 1“ durch die Angabe „Anhang II Teil A der Richt linie 2000/29/EG“ und bbb) die Angabe „Spalte 2“ durch das Wort „dort“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Spalte 2“ durch die Angabe „Anhang II Teil A der Richt linie 2000/29/EG“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzener zeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaft lich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraus setzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorlie gen dieser Voraussetzungen.“ 17. In § 13b werden a) die Angabe „Anlage 4 Teil II Spalte 1“ durch die Angabe „Anhang IV Teil A Kapitel II“ und b) die Angabe „Spalte 2“ durch das Wort „dort“ ersetzt. 18. § 13c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzen erzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfen innerge meinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kom mission vom 3. Dezember 1992 über eine be grenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemein schaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zoll amtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamt lichen Abfertigung untersucht werden sollen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „EWG-Pflan zenpass“ durch die Angabe „EG-Pflanzen pass“ ersetzt. bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „D“ durch die Angabe „DE“ ersetzt. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge fügt: „(6a) Für in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut gel ten die im Rahmen der amtlichen Saatgutaner kennung ausgestellten Dokumente als Pflanzen pass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Kommis sion der Europäischen Gemeinschaft dies in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG bestimmt hat. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er nährung und Landwirtschaft macht die Rechts akte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2921 19. § 13d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Teil II“ durch die Angabe „Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1 und 2 Spalte 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und An hang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. bb) In Satz 1 Nr. 2 werden aaa) die Angabe „Anlage 4 Teil II Spalte 1“ durch die Angabe „Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG“ und bbb) die Angabe „Spalte 2“ durch das Wort „dort“ ersetzt. 20. In § 13e wird die Angabe „Anlage 5 Teil II“ durch die Angabe „Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. 21. § 13f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die zuständige Behörde kann die in An hang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A auf geführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist, 1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen, 2. soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und, 3. soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons tige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A aufgeführten Schadorganismen schließen lassen.“ 22. In § 13g Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anla ge 1 oder 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. 23. Die §§ 13h und 13i werden wie folgt gefasst: „§ 13h Verbringungsverbot (1) Die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen nicht in die jeweils dort aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden. (2) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzener zeugnisse, die von einem dort jeweils genannten Schadorganismus befallen sind, dürfen in das ent sprechend aufgeführte Schutzgebiet nicht verbracht werden. (3) Die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzener zeugnisse dürfen nicht in die dort jeweils aufgeführ ten Schutzgebiete verbracht werden. Sind in An hang III Teil B besondere Voraussetzungen für das Verbringungsverbot nach Satz 1 genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. (4) Werden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/29/EG weitere Schutzgebiete anerkannt, dür fen die dort jeweils aufgeführten Schadorganismen sowie die dort aufgeführten Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse, die einen Besatz mit den dort aufge führten Schadorganismen aufweisen, nicht in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden. Sind in der Anerkennung des Schutzgebietes besondere Voraussetzungen für die Verbringungsverbote ge nannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Vorausset zungen. Das Bundesministerium für Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Liste der Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt. § 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in die dort genannten Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die je weiligen Anforderungen erfüllt werden.“ 24. § 13j wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse dürfen in das dort jeweils aufgeführte Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anfor derungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richt linie 92/105/EWG genügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss zusätzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufge führten Angaben die Buchstaben „ZP“ und die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Schutzgebiet 2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 geforderten Angaben enthalten. Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein.“ 25. § 13k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 6 Teil II Spal te 1 und Teil IV Spalte 1“ durch die Angabe „An hang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und An hang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeug nisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13g Abs. 2, erforderlich ist, zusätz lich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2, 1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen, 2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorga nismen und, 3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist und es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonsti ge dort aufgeführte Gegenstände handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderun gen entsprechen.“ 26. In § 13l wird die Angabe „Anlage 6 Teil I Spalte 1 oder Teil II Spalte 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. 27. § 13m Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1“ durch die An gabe „Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. b) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „An lage 6 Teil I Spalte 1 und Teil II Spalte 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. 28. § 13n wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer 1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, a) die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will, b) die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemein schaftlich verbringen will, c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richt linie 2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder inner gemeinschaftlich verbringen will, oder 2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in An hang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will, muss von der zuständigen Behörde in ein amtli ches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung).“ b) In Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „Anlage 5 oder 6“ durch die Angabe „Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 1 oder 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. 29. In § 13r Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt. 30. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Teil II Buch stabe A und B“ durch die Angabe „Anhang V Teil A Kapitel I Nr. 2 und 3 und Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 31. In § 14a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Einlass stelle“ durch das Wort „Eingangsort“ ersetzt. 32. In § 14b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 eingefügt: „5. Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte nach § 8a.“ 33. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 4“durch die Angabe „§ 4 Satz 1, §“ ersetzt. 34. Die Anlagen 1 bis 6 werden aufgehoben. 35. Die bisherigen Anlagen 7 und 8 werden die neuen Anlagen 1 und 2, die bisherigen Anlagen 9 und 10 werden die neuen Anlagen 3 und 5. 36. Die neue Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2) Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzen gesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr muss mindestens folgende Angaben enthalten: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 2923 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. September 2005 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t 1. Bezeichnung des ausstellenden Pflanzen schutzdienstes 2. Name und Adresse des Absenders 3. Name und Adresse des Empfängers 4. Ursprungsort der Pflanzen oder Pflanzenerzeug nisse 5. Transportmittel 6. Grenzübertrittsort 7. Zahl, Menge und Beschreibung der Packstücke, botanischer Name der Pflanzen, Name der Pflanzenerzeugnisse 8. Angaben über die durchgeführten Untersuchun gen, ggf. über Entseuchung und Desinfizierung 9. Datum und Ort der Ausstellung 10. Unterschrift des Beauftragten 11. amtlicher Stempel.“ 37. Nach der neuen Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt: „Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3) Muster eines Stempels Artikel 2 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung § 1a Abs. 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734) wird wie folgt gefasst: „(6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung über Zulassungen hat, 1. soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil I und, 2. soweit Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikro organismen enthalten, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil II der Richtlinie 91/414/EWG, geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die als Wirkstoffe Mikroorganismen enthalten (ABl. EU Nr. L 99 S. 1), zu erfolgen.“ Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutzmit telverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Sixth Ordinance amending Plant Protection Ordinances · Nelum