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Laws of Germany

Shellfish Water Ordinance

Made 1997-10-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (Muschelgewässerverordnung - MuGVO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Mecklenburg-Vorpommern
Subjects
Fisheries and aquaculture, Water
Keywords
inland fisheries, freshwater fishes, crustaceans, standards, aquatic animals, freshwater pollution, pollution control

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (Muschelgewässerverordnung - MuGVO) Vom 23. Oktober 1997 Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 680 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Befristung angefügt durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 14) Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt: § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/923/EWGdes Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. EG Nr. L 281 S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). § 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsanforderungen von Muschelgewässern im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/923/EWG. Die Oberste Wasserbehörde bestimmt die Muschelgewässer durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. (2) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile bleiben unberührt. § 3 Qualitätsanforderung (1) Die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 müssen mindestens den Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen. (2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 90 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu überwachen. § 4 Ausnahmen Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 79/923/EWG zulässig. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Anlage 1: Liste der Parameter nach § 3 Abs. 1 Schwerin, den 23. Oktober 1997 Die Ministerin für Bau, Landesentwicklung und Umwelt Bärbel Kleedehn Anlage 1 Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer Parameter Richtwert Imperativer Wert Referenz-Analyse-Verfahren Mindesthäufigkeit der Probeentnahme und Messung 1. pH pH-Einheit 7 - 9 Elektrometrie Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probeentnahme. vierteljährlich 2. Temperatur oC Die Temperatur, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 2 oC von der in unbeeinflußten Gewässern gemessenen Temperatur abweichen. Temperaturmessung Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probeentnahme. vierteljährlich 3. Färbung (nach Filtern) mg Pt/l Die Farbe des Wassers nach Filtrierung, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 10 mg Pt/l von der in unbeeinflußten Gewässern gemessenen Farbe abweichen. Filtration durch Membrane mit 0,45 µm Porengröße Photometrische Methode nach den Eichwerten der Platin-Kobalt-Skala vierteljährlich 4. Schwebstoffe mg/l Der Schwebstoffgehalt, der sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 30 % über dem in nichtbeeinflußten Gewässern gemessenen Schwebstoffgehalt liegen. Filtration durch Membrane mit 0,45 µm Porengröße,Trocknen bei 105 °C und Wiegen. Zentrifugieren (mindestens 5 min. mittlere Beschleunigung 2.800 bis 3.200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen. vierteljährlich 5. Salzgehalt °/oo 12 - 38 °/oo £ 40 °/oo Die durch eine Einleitung verursachte Schwankung des Salzgehaltes darf in den durch diese Einleitung beeinflußten Gewässern gemessenen Salzgehaltes nicht überschreiten. Leitfähigkeitsmessung monatlich 6. Gelöster Sauerstoff % vom Sättigungswert > 80 % > 70 % (Mittelwert) Ergibt eine Einzelmessung einen Wert von weniger als 70 %, so werden die Messungen wiederholt. Bei einer Einzelmessung darf sich nur dann ein Wert von weniger als 60 % ergeben, wenn hierdurch die Entwicklung des Muschelbestandes nicht beeinträchtigt wird. Winkler-Methode Elektrochemische Methode monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probeentnahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen. 7. Kohlenwasserstoffe aus Erdöl Kohlenwasserstoffe dürfen nicht in so großen Mengen in den Muschelgewässern vorhanden sein, daß sie einen sichtbaren Film an der Wasseroberfläche und/ oder eine Ablagerung auf den Schalentieren hervorrufen, schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere hervorrufen. Visuelle Inspektion vierteljährlich 8. Organohalogene Stoffe Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muß so sein, daß sie gem. Artikel 1der Richtlinie 79/923/EWG zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt. Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, daß sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat. Gaschromatographie nach Extraktion durch geeignete Lösungsmittel und Reinigung. halbjährlich 9. Metalle Silber (Ag) Arsen (As) Kadmium (Cd) Chrom (Cr) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg) Nickel (Ni) Blei (Pb) Zink (Zn) mg/l Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muß so sein, daß sie gem. Artikel 1 der Richtlinie 79/923/EWG zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt. Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, daß sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat. Die Zusammenwirkungseffekte dieser Metalle sind in Betracht zu ziehen. Atomabsorptions-spektrometrie, gegebenenfalls mit vorangehender Konzentration und/oder Extraktion. halbjährlich 10. Fäkalcoliforme 100 ml £ 300 im Muschelfleisch und in der Flüssigkeit zwischen den Schalen (1) Verdünnungsmethode mit Fermentation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 44 ± 0,5° C. vierteljährlich 11. Stoffe, die den Geschmack der Schalentiere beeinflussen Die Konzentration muß geringer sein als diejenige, die den Geschmack der Schalentiere beeinträchtigen kann. Geschmacksprüfung der Schalentiere, wenn vermutet wird, daß ein solcher Stoff vorhanden ist. 12. Saxitonin (Dinoflagellatenprodukt)

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