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Laws of Germany

Self-Monitoring Waste Water Facilities Ordinance

Made 1999-08-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany · Rheinland-Pfalz
Subjects
Water
Keywords
pollution control, freshwater pollution, water supply, sewerage, monitoring, effluent waste water/discharge, registration, data collection/reporting, offences/penalties, environmental standards, standards, protection of environment

Where to read it

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Text

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  1. Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA) Vom 27. August 1999* Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.03.2006 (GVBl. S. 139) Fußnoten *) GVBl. S. 211 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 57 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt 1.für die Eigenüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und die Zustandsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) dem Grunde nach genehmigungspflichtig in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, 2.für die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen, aus denen Kühlwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, 3.für die Zustandsprüfung von Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerken. Ausgenommen sind: Abwasseranlagen für häusliches Abwasser mit einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 täglich, Anlagen für Niederschlagswasser. Entfällt die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 LWG, finden nur § 4 Abs. 2 und die §§ 5 und 7 Anwendung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Durchzuführende Untersuchungen (1) Im Wege der Eigenüberwachung sind für Abwasserbehandlungsanlagen 1.die Abwasservolumenströme zu messen, 2.die Beschaffenheit des Abwassers zu bestimmen, 3.die zur Steuerung des Betriebs erforderlichen Kenngrößen zu bestimmen sowie 4.die Abbau- und Abscheidegrade von Stoffen oder Stoffgruppen zu bestimmen. (2) Der Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage, in der überwiegend biologisch abbaubares Abwasser behandelt wird, hat mindestens die in der Anlage 1 festgelegten Probenahmen, Messungen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. (3) Der Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage, in der sonstiges Abwasser behandelt wird, hat mindestens die in der Anlage 2 festgelegten Probenahmen, Messungen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. (4) Der Unternehmer einer Abwasseranlage, aus der Kühlwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, hat die Einleitung durch entsprechende Leitparameter auf schädliche Veränderungen zu überwachen und die Ergebnisse zu dokumentieren. (5) Die nach dem wasserrechtlichen Bescheid vorzunehmenden weiter gehenden Untersuchungen sind in die Eigenüberwachung einzubeziehen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Untersuchungsmethoden Abwasseruntersuchungen sind nach den Analysen- und Messverfahren der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Anstelle dieser Verfahren können die Untersuchungen auch mit geeigneten betriebsanalytischen Verfahren durchgeführt werden. Dabei sollen vorrangig umweltschonende Verfahren zum Einsatz kommen. Die Vergleichbarkeit mit genormten Analysen- und Messverfahren muss durch Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung gewährleistet werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Besondere Zustandsprüfungen (1) Abwasserkanäle und -leitungen, Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerke sind von ihrem Betreiber planmäßig gemäß dem in Anlage 3 festgelegten Umfang zu überprüfen. Feststellungen zu Art, Ausmaß und Lage von Schäden sowie Sanierungsmaßnahmen sind dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage mitzuteilen und von diesem im Betriebstagebuch nach § 5 zu erfassen. (2) Der Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage, die nach einem Anhang zur Abwasserverordnung einer Überprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand bedarf, hat die Prüfung in Abständen von nicht länger als fünf Jahren entsprechend den Maßgaben des Herstellers durchzuführen oder durchführen zu lassen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Betriebstagebuch (1) Für Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Mischwasserbehandlungsanlagen, ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Eigenüberwachung und die hierzu verwendeten Verfahren, einschließlich der Ergebnisse der besonderen Zustandsprüfungen nach § 4 und der Zustandsprüfungen nach den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung sowie Störungen des Anlagenbetriebs einzutragen sind. Die Eintragungen sind von demjenigen zu unterzeichnen, dem die Bedienung der Abwasserbehandlungsanlage obliegt. (2) Die Eintragungen sind unbeschadet der Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten mindestens einmal monatlich von dem Betriebsleiter zu überprüfen und gegenzuzeichnen. (3) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von fünf Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über besondere Zustandsprüfungen nach § 4 sind bis zur Wiederholungsprüfung aufzubewahren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Eigenüberwachungsbericht (1) Der Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage, mit Ausnahme einer Mischwasserbehandlungsanlage, hat der zuständigen Wasserbehörde die zusammengefassten und ausgewerteten Ergebnisse der Eigenüberwachung sowie die Fortschritte und Ergebnisse der Untersuchungen von Abwasserkanälen und -leitungen (Eigenüberwachungsbericht) bis zum 10. März des folgenden Kalenderjahres nach Maßgabe der Anlagen 4 bis 7 vorzulegen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zertifizierten Organisationen und Standorte. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Ausnahmen Die zuständige Wasserbehörde kann in Härtefällen und bei befristeten Übergangslösungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende Überwachung gewährleistet ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8* In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung) Die Ministerin für Umwelt und Forsten Fußnoten *) Abs. 1: Verkündet am 23. 9. 1999

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