Second Ordinance amending the Ordinance on quality requirements for fruits and vegetables
Made 1992-12-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, fruits/edible nuts, vegetables/legumes, standards
Where to read it
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Text
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse Vom 22. Dezember 1992 Auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b und des § 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und für Wirtschaft und auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602 verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), geändert durch die Verordnung vom 3. August 1976 (BGBl. I S. 2057), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: »§ 4 Meldungen und Anträge der Unternehmer (1) Der Unternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 219 S. 9) oder sein Vertreter hat die nach Artikel 4 Abs. 2 der genannten Verordnung zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Angaben vor dem Versand an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu übermitteln, und zwar 1. Art der Erzeugnisse, 2. Menge der zu versendenden Erzeugnisse, 3. Ort des Versands, 4. vorgesehener Bestimmungsort, 5. Transportweg (Grenzübergangsstelle) und 6. voraussichtlicher Versandtermin oder Zeitraum des Versands. Die Meldung erfolgt vor jedem Versand. Bei Waren, die nicht für die Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind, darf die Meldung auch im voraus für einen zu bezeichnenden Zeitraum des Versands erfolgen, der eine Vermarktungssaison nicht überschreiten darf. (2) Für Waren mit einem Gewicht von höchstens 500 kg je Erzeugnis, die für das Inland oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, wird abweichend von Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 auf die Übermittlung der Angaben und auf die Kontrollen verzichtet. (3) Vor jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach dritten Ländern ist ein Antrag auf Qualitätskontrolle bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu stellen.« 2. § 5 wird gestrichen. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Vor den Wörtern »in den Geltungsbereich dieser Verordnung« werden die Wörter »aus dritten Ländern« eingefügt. bb) Die Wörter »oder, soweit es sich um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik handelt, die Abfertigung« werden gestrichen. b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern »aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung« die Wörter »in dritte Länder« eingefügt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: »4. ein Gemeinschaftserzeugnis, das zur Verarbeitung außerhalb seines Erzeugungsgebietes bestimmt ist, ohne die von der Kontrollstelle ausgestellte Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Artikel 10 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 versendet oder 5. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 als Verarbeiter nach der Verarbeitung die Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nicht der für das Gebiet der Verarbeitung zuständigen Kontrollstelle zurücksendet.« bb) Nummer 6 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort »Transportbegleitpapiere« das Wort »oder« durch ein Komma ersetzt. bb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: »d) des § 4 Abs. 1 Satz 1 über die Übermittlung der erforderlichen Angaben oder«. cc) Nach Nummer 1 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt: »e) des § 4 Abs. 3 über die Stellung eines Antrags auf Qualitätskontrolle«. dd) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 1a wird Nummer 2. ee) In der neuen Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: In Nummer 1 werden die Wörter »und 6« gestrichen. 6. § 9 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Dezember 1992 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung W. Kittel