Second Ordinance amending the Ordinance on frozen food
Made 2006-11-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- hygiene/sanitary procedures, treated food, packaging/labelling, food safety and quality
Where to read it
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Text
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel Vom 20. November 2006 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund – des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 34 Satz 1 Nr. 3 und 5, des § 35 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a, jeweils auch in Verbin dung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, sowie des § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno logie, – des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945): Artikel 1 Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. November 1995 (BGBl. I S. 1520), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „und der Geflü gelfleischmindestanforderungen-Verordnung“ gestri chen. 2. § 2 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtun gen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbe treibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.“ 3. § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Lufttemperaturmessung (1) Der für die Beförderung sowie für die Einlage rungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Le bensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass während des Betriebs der Beförderungsmittel oder der Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Luft temperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausge setzt sind, mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Tempe raturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförde rungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrich tungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemes sen und aufgezeichnet wird, dass das Temperatur geschehen nachvollziehbar ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttempera turmessung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fas sungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorrä ten dienen, durch den für die Lagerung Verantwort lichen mit mindestens einem gut sichtbaren Thermo meter sicherzustellen. Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kenn zeichnen.“ 4. In § 4 wird die Angabe „im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Wortlaut wird die Angabe „im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2 des Lebensmittel- und Be darfsgegenständegesetzes“ gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: „Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrich tungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Ge werbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Ver brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.“ 6. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtun gen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbe treibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Luft temperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder 2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebens mittel, die nicht oder nicht in der vorgeschrie benen Weise gekennzeichnet sind, in den Ver kehr bringt.“ 2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de e) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein tiefgefrorenes Le bensmittel in den Verkehr bringt.“ f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab satz 5 eingefügt: „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verord nung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Tempera turen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beför derungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lager einrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes tens ein Jahr aufbewahrt.“ 8. § 7a wird aufgehoben. 9. Die Anlage wird aufgehoben. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fas sung neu bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. November 2006 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 2659Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de