Second Ordinance amending the Ordinance on brucellosis
Made 1986-04-09 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Zweite Verordnung zur Änderung der Brucellose-Verordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- pests/diseases, animal health, cattle
Where to read it
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Text
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Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1986 Zweite Verordnung zur Anderung der Brucellose-Verordnung Yom 9. April 1986 403 Auf Grund des § 79 Abs 1 Nr 2 in Verbmdung mit § 19 Abs. 1 und § 23 des Tierseuchengesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 28. Marz 1980 (BGB!. I S 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver ordnet: Artikel 1 Die Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (BGB!. I S. 1046), geandert durch Verordnung vom 22. November 1979 (BGB!. I S. 1949), wird wie folgt qeandert 1. § 3 wird wie folgt qeandert. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaBt: .Der Besitzer von uber 12 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach naherer Anweisung der zustandiqen Behbrde 1. irn Abstand von je zwei Jahren durch eine Blut untersuchung oder 2. in Bestanden, von denen regelmaBig Milch abgegeben wird, [ahrlich durch zwei im Abstand von mindestens drei Monaten vorge nommene Kannenmilch- oder Einzelgemelk untersuchungen oder durch sechs im Abstand von mindestens einem Monat vorgenommene Tankmilchuntersuchungen nach der Anlage auf Brucellose untersuchen zu lassen; mannliche Tiere in Bestanden nach Num mer 2 sind, wenn sie zum Decken oder zur kunst lichen Besamung verwendet werden, stets nach Nummer 1 zu untersuchen."; b) folgender Absatz wird anqetuqt: ,,(4) Wenn es aus Grunden der Seuchen bekampfunq erforderlich ist, kann die zustandiqe Behbrde bei Schafen und Ziegen 1. eine Untersuchung auf Brucellose, 2. eine Absonderung, 3. eine amtliche Beobachtung anordnen." Bonn, den 9. April 1986 2. Die Anlage wird wie folgt geandert: a) Unter dem Wort "Anlage" wird die Angabe ,,(zu § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1)" eingefUgt; b) Abschnitt A II Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt geandert: aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaBt: "Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster Linie fur Reihenuntersuchungen des Inhalts jeder Milchkanne (Kannenmilch-Ringprobe) oder jedes Milchtanks (Tankmilch-Ring probe) eines Betriebes angewandt."; bb) folgender Absatz wird anqetuqt: ,,(4) Die Untersuchung der Tankmilch ist innerhalb von 24 Stunden nach dem Melken durchzufuhren. Soli die Milch seater unter sucht werden, muB sie durch Zusatz von For malin oder Quecksilberchlorid konserviert werden; die Untersuchung ist in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Melken durchzufuhren, Das Konservierungsmittel ist in einer solchen Menge zuzusetzen, daB die endqultiqe Verdunnunq in der Milchprobe 0,2 % betraqt. Milch und Konservierungsmit tel mussen dabei in einem Verhaltnis 10: 1 stehen (Beispiel: Ein Teil einer 2%igen For malin- bzw. Quecksilberchlorid-Gebrauchs Ibsung wird mit neun Teilen Milch versetzt)." Artikel2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset zes vom 26. Juli 1965 (BGB!. I S. 627) auch im Land Berlin. Artikel3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkundunq in Kraft. Der Bundesminister fur Er nahr unq, Landwirtschaft und Forsten Ignaz Kiechle