Second Ordinance amending the BVDV Ordinance
Made 2016-06-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV Verordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Germany
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- pests/diseases, enforcement/compliance, animal health
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung Vom 27. Juni 2016 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe b und c, Num mer 12, 15, Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernäh rung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „60 Tage“ durch die Wörter „40 Tage“ ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfun gen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehver kehrsverordnung unter Angabe 1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, 2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie 3. des verwendeten Impfstoffes einzutragen.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort „Besitzer“ wird durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. bbb) Die Wörter „sechsten Lebensmonats“ werden durch die Wörter „ersten Lebens monats“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. cc) Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor derlich ist, 1. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines be stimmten Gebietes anordnen, 2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist, 3. für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter suchen sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zu ständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder lich ist, 1. anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten sero logisch nach einer in der amtlichen Methoden sammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von min destens 95 vom Hundert und einer Prävalenz schwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann; 2. in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind ab zusondern und längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tier seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“ d) In Absatz 5 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Besitzer eines Rindes“ durch das Wort „Tier halter“ ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in schrift licher oder elektronischer Form“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. 1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 20161480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 20161480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 20161480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de cc) In Nummer 2 werden die Wörter „in elektroni scher Form“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt. f) Absatz 7 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form“ durch die Wörter „einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „in elektronischer Form geführt“ durch die Wörter „elektronisch geführt“ ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab sätze 3 und 4. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Num mer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zu sammen mit anderen Rindern nur verbracht wer den, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendi gung des Verbringens unverzüglich in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.“ e) In dem neuen Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Be stand festgestellt worden, dürfen ab dem Zeit punkt der Feststellung des BVDV-infizierten Rin des 1. alle Rinder des Bestandes für einen Zeitraum von 40 Tagen nicht aus dem Bestand ver bracht werden, 2. zu diesem Zeitpunkt tragende Rinder erst nach dem Abkalben aus dem Bestand verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit 1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 geimpft sind, sowie 2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder a) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Ab satz 2 geimpft waren, b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach einer in der amtlichen Methodensamm lung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind. Die Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung mit negativem Er gebnis mit einer in der amtlichen Methodensamm lung beschriebenen Methode nachuntersucht worden ist. (2) Ist ein persistent BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand festgestellt worden, hat der Halter das Rind unverzüglich töten zu lassen. Abwei chend von Satz 1 darf ein persistent BVDV-infi ziertes Rind innerhalb von sieben Tagen nach der Feststellung unmittelbar zur Schlachtung ver bracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rin dern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte ge schlachtet werden. Absatz 1 bleibt unberührt.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in ihm wird in Satz 2 das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,“ gestrichen. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Satz 1, Absatz 4 oder 5“ durch die Wörter „Satz 1 oder Absatz 5“ ersetzt. c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt: „4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Ab satz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht recht zeitig töten lässt, 5. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Ab satz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf lage zuwiderhandelt,“. d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Num mern 6 bis 8. e) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,“. f) In der neuen Nummer 7 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. g) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Ab satz 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt und die Wörter „aufbewahrt oder“ durch das Wort „aufbewahrt.“ ersetzt. h) Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben. 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Übergangsvorschriften (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den ersten Lebensmonat vollendet haben und noch nicht auf BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Okto ber 2016 mit einer in der amtlichen Methodensamm lung beschriebenen Methode auf BVDV zu unter suchen sind. (2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach § 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Ver ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiter hin als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand im Sinne dieser Verordnung, soweit nicht bei einem Rind des betreffenden Bestandes eine BVDV-Infek tion nachgewiesen worden ist.“ 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: 1481Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1481Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1481Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1481Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „zwölf“ durch die Angabe „24“ ersetzt. bb) In Buchstabe a werden die Wörter „längstens sechs Monate“ durch die Wörter „innerhalb von 30 Tagen“ ersetzt. b) In Abschnitt 2 Nummer 2 werden die Wörter „längstens sechs Monate“ durch die Wörter „in nerhalb von 30 Tagen“ ersetzt. 9. Anlage 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft kann den Wortlaut der BVDV-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. Juni 2016 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 20161482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 20161482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 20161482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de