Second Ordinance amending the Animal Protection - Livestock Ordinance
Made 2006-08-01 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, swine, animal welfare
Where to read it
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Text
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Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**) Vom 1. August 2006 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund – des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkom mission sowie – des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der durch Artikel 154 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Ver bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No vember 2005 (BGBl. I S. 3197): Artikel 1 Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758), geändert durch die Verordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der § 13 betreffenden Zeile werden fol gende Zeilen eingefügt: „§ 13a Besondere Anforderungen an die Bo denhaltung § 13b Besondere Anforderungen an die Klein gruppenhaltung“. b) Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte er setzt: „Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Schweinen § 16 Anwendungsbereich § 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungs einrichtungen für Schweine § 18 Besondere Anforderungen an Haltungs einrichtungen für Saugferkel § 19 Besondere Anforderungen an Haltungs einrichtungen für Jungsauen und Sauen § 20 Besondere Anforderungen an Haltungs einrichtungen für Eber § 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen § 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln § 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln § 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen § 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Übergangsregelungen § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“. 2. In § 2 werden in Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern ange fügt: „5. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage; 6. Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Grup pen von Legehennen; 7. nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nest flächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter ver fügt und deren Boden ein Gefälle von höchs tens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), 2. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), 3. Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Än derung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 S. 1), 4. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforde rungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 S. 36). **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können; 8. Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit ei ner flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Le gehennen unmittelbar zugänglich und mit Ein streumaterial ausgestattet ist; 9. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domesti ca; 10. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen; 11. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen; 12. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht; 13. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung; 14. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf; 15. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf; 16. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind.“ 3. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil werden jeweils die Wörter „der Abschnitte 2 und 3“ durch die Wörter „der Abschnitte 2 bis 4“ ersetzt. 3a. In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „ , weicher“ ge strichen. 3b. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrich tungen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. eine Fläche von mindestens 2,5 Qua dratmetern aufweisen, auf der die Lege hennen sich ihrer Art und ihren Bedürf nissen entsprechend angemessen bewe gen können;“. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zur Eiab lage einen gesonderten Bereich, dessen Bo denoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht, (Nest)“ durch die Wörter „ein Nest“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort „Grundfläche“ durch das Wort „Stallgrundfläche“ ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungsein richtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Mög lichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismä ßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuch tung sichergestellt ist.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Haltungseinrichtungen müssen ausge stattet sein mit 1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden kön nen; 2. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen glei chermaßen Zugang haben; 3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnen tränken eine Kantenlänge von mindestens zweieinhalb Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von min destens einem Zentimeter je Legehenne vor handen sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müs sen; 4. einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase unein geschränkt zur Verfügung steht, jeder Lege henne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann; 5. einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemä ßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen; 6. Sitzstangen, die nicht über dem Einstreube reich angebracht sein dürfen und einen sol chen Abstand zueinander und zu den Wän den der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ru hen aller Legehennen möglich ist; 7. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenab rieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf an dere Weise ausreichend sichergestellt ist.“ e) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben. 3c. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge fügt: „§ 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung (1) Legehennen dürfen in Bodenhaltung nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 10 gehalten werden. 1805Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de (2) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung mindestens eine nutzbare Fläche von einem Qua dratmeter vorhanden sein. Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen ge währleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören. In Haltungseinrich tungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf meh reren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Tren nung gehalten werden. (3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Lege henne bei Verwendung von Längströgen zehn Zen timeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten. (4) Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vor handen sein. Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem Quadratmeter vorhanden sein. (5) Der Einstreubereich muss den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hell phase uneingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche von mindestens einem Drittel der von den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 Quadratzentimetern je Legehenne, verfügen. Der Einstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet werden. (6) Die Sitzstangen müssen 1. einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern zur Wand, 2. eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je Legehenne und 3. einen waagerechten Achsenabstand von min destens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe be finden. (7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so an geordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebe nen fallen kann. (8) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die min destens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer Außen wand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je 500 Le gehennen müssen Zugangsöffnungen von zusam men mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfü gung stehen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Sicher stellung des Stallklimas auf Grund fehlender tech nischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und die Breite der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharr raum mindestens 100 Zentimeter je 1 000 Lege hennen beträgt. (9) Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem Zugang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit einem Kaltscharrraum ausgestattet sein. Satz 1 gilt nicht, soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraumes aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. (10) Auslaufflächen müssen 1. mindestens so groß sein, dass sie von allen Le gehennen gleichzeitig genutzt und eine geeig nete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann, 2. so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen mög lichst gleichmäßig durch die Legehennen ge nutzt werden können und 3. mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist. § 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung (1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 7 gehalten werden. (2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzen timetern zur Verfügung stehen. Beträgt das Durch schnittsgewicht der Legehennen in der Haltungs einrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abwei chend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von min destens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Fläche ist diese in der Waagerechten zu messen. (3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung muss 1. an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Futtertrog angebracht ist, mindestens 60 Zenti meter betragen und 2. darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein. (4) Für jeweils bis zu zehn Legehennen muss jederzeit ein Einstreubereich von mindestens 900 Quadratzentimetern Fläche und ein Gruppen nest von mindestens 900 Quadratzentimeter zu gänglich sein. Das Gruppennest muss weniger ausgeleuchtet sein als die übrige Fläche. Über steigt die Gruppengröße 30 Legehennen, ist für jede weitere Legehenne der Einstreubereich und das Gruppennest um jeweils 90 Quadratzentimeter zu vergrößern. (5) Jeder Legehenne muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Kantenlänge von mindestens zwölf Zentimetern und eine Sitzstange von mindestens 15 Zentimetern Länge zur Ver 1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de fügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehenne in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss der Futtertrog abwei chend von Satz 1 eine Länge von mindestens 14,5 Zentimetern je Legehenne aufweisen. Je Haltungs einrichtung müssen mindestens zwei Sitzstangen vorhanden sein, die in unterschiedlicher Höhe an geordnet sind. (6) Die Gänge zwischen den Reihen der Hal tungseinrichtungen müssen mindestens 90 Zenti meter breit sein und der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und der unteren Reihe der Haltungseinrichtungen muss mindestens 35 Zenti meter betragen. (7) Die Form und die Größe der Öffnung der Hal tungseinrichtung muss gewährleisten, dass eine ausgewachsene Legehenne herausgenommen werden kann, ohne dass ihr vermeidbare Schmer zen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.“ 4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt: „Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Schweinen § 16 Anwendungsbereich Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderun gen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vor schriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Hal tungseinrichtungen außerhalb von Ställen. § 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine (1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtun gen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen. (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaf fen sein, dass 1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu an deren dort gehaltenen Schweinen haben kön nen; 2. die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können; 3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht; 4. eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen er möglicht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten. (3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss 1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein; 2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entspre chen; 3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Ausspa rungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht; 4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Auf enthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen: Spaltenweite in Millimetern Saugferkel 11 Absatzferkel 14 Zuchtläufer und Mastschweine 18 Jungsauen, Sauen und Eber 20; 5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, ent gratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzfer keln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen; 6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wo bei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss; 7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wär meableitung vermieden wird; 8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Aus nahme der Haltungseinrichtungen für Absatzfer kel, so beschaffen sein, dass der Perforations grad höchstens 15 Prozent beträgt. (4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Be nutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die 1. in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und 2. so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Ver teilung des Lichts erreicht wird. Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert wer den, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht er reicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurecht lichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismä ßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entspre chende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist. 1807Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de § 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel (1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtun gen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen. (2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrich tungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vor handen sein. (3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich aus ruhen können. (4) Der Liegebereich muss entweder wärmege dämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein. § 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen (1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Hal tungseinrichtungen gehalten werden, die den An forderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen. (2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein. (3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. (4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass 1. die Schweine sich nicht verletzen können und 2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hin legen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. (5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehin derte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnah men besteht. (6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass 1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buch ten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können, 2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausge führt ist und 3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gang breite hinter den Fress-Liegebuchten mindes tens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buch tenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt. § 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen ge halten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern auf weisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese 1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber aus weichen und sich ungehindert umdrehen kann, und 2. eine Fläche von mindestens zehn Quadrat metern aufweisen. § 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen (1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass 1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheit lich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und b) vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient; 2. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausrei chender Anzahl vorzuhalten; 3. Personen, die für die Fütterung und Pflege ver antwortlich sind, a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schwei nen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Ge sundheit und Haltung, b) Grundkenntnisse der Biologie und des Ver haltens von Schweinen, c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vor schriften haben. (2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ih rer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Be leuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Sat zes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Auf enthaltsbereich der Schweine eine Stärke von min destens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus an geglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außer halb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhan den sein, wie die Schweine zur Orientierung brau chen. 1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de (3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten wer den: 1. je Kubikmeter Luft: Gas Kubikzentimeter Ammoniak 20 Kohlendioxid 3 000 Schwefelwasserstoff 5; 2. ein Geräuschpegel von 85 db(A). (4) Schweine, die gegenüber anderen Schwei nen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder ge gen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätz lich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert um drehen können. § 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln (1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saug ferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erfor derlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abge setzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es un verzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden. (2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Ver wendung von Einstreu die Temperatur nach folgen der Tabelle nicht unterschritten wird: Temperatur in Grad Celsius Durchschnitts gewicht in Kilogramm mit Einstreu ohne Einstreu bis 10 16 20 über 10 bis 20 14 18 über 20 12 16. § 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln (1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden. (2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten wer den: 1. Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Ge wicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Ab satzferkel der Gruppe abweichen. 2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel min destens eine uneingeschränkt nutzbare Boden fläche nach folgender Tabelle zur Verfügung ste hen: Durchschnitts gewicht in Kilogramm Fläche in Quadratmetern über 5 bis 10 0,15 über 10 bis 20 0,2 über 20 0,35. 3. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. Bei tagesrationier ter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für je weils höchstens vier Absatzferkel eine Fress stelle vorhanden sein. 4. Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten. 5. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für je weils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränk stelle vorhanden sein. (3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. § 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen (1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind mög lichst zu vermeiden. (2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine unein geschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen: Durchschnitts gewicht in Kilogramm Fläche in Quadratmetern über 30 bis 50 0,5 über 50 bis 110 0,75 über 110 1,0. Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. 1809Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de (3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend. § 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen (1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maß gabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden. (2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Wo che vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneinge schränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Ta belle zur Verfügung stehen: Fläche in Quadratmetern bei einer Gruppen größe bis 5 Tiere bei einer Gruppen größe von 6 bis 39 Tieren bei einer Gruppen größe von 40 oder mehr Tieren je Jungsau 1,85 1,65 1,5 je Sau 2,5 2,25 2,05. Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unter schreiten darf, muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sau en. (3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehal ten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. (4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehal ten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäfti gungsmaterial nicht abgestellt werden kann. (5) Die Anbindehaltung ist verboten. (6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Tro ckenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindes tens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist. (7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erfor derlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkel termin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist. (8) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.“ 5. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 5. 6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26 bis 28. 7. Der neue § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 0a) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. entgegen a) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder Abs. 5 Nr. 3, 6 oder 7, b) § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7 oder 8 Satz 1 oder 2 oder c) § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5 eine Legehenne hält,“. a) In Nummer 19 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 20 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern werden angefügt: „ 21. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbin dung mit § 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8, oder § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält, 22. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicher stellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat, 23. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicher stellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat, 24. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet, 25. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt, 26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unter schritten wird oder 27. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Boden fläche nicht oder nicht richtig zur Verfü gung stellt.“ 8. Der neue § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil aa) die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§§ 13, 13a und 13b“ und bb) die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits in Benutzung 1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gehalten werden, so weit 1. diese so beschaffen sind, dass a) je Legehenne eine uneingeschränkt nutz bare und horizontal bemessene Käfigflä che von mindestens 550 Quadratzentime tern oder, im Fall eines Durchschnittsge wichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 690 Quadratzentimetern vorhanden ist; b) je Legehenne ein uneingeschränkt nutzba rer Futtertrog mit einer Länge von mindes tens zwölf Zentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Le gehennen von mehr als zwei Kilogramm je Legehenne, ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens 14,5 Zentimetern zur Verfügung steht; c) bei Verwendung von Nippeltränken oder Tränknäpfen sich mindestens zwei Tränk näpfe oder Nippeltränken in Reichweite jeder Legehenne befinden oder jeder Käfig mit einer Rinnentränke ausgestattet ist, deren Länge der des Futtertroges nach Buchstabe b entspricht; d) die lichte Höhe über mindestens 65 Pro zent der Käfigfläche mindestens 40 Zenti meter und an keiner Stelle weniger als 35 Zentimeter beträgt; e) der Neigungswinkel des Bodens 14 Pro zent nicht überschreitet und durch die Bo denbeschaffenheit des Käfigs sicherge stellt ist, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können, und f) eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist und 2. der Inhaber des Betriebes der zuständigen Behörde bis zum 15. Dezember 2006 ein ver bindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungsein richtungen im Sinne der Nummer 1 auf Hal tungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b angezeigt hat. Wird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht frist gerecht abgegeben, endet die Frist, bis zu der Legehennen in Haltungseinrichtungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gehalten werden dürfen, mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 auf An trag im Einzelfall eine weitere Nutzung um bis zu einem Jahr genehmigen, soweit der Antrag steller nachweist, dass 1. eine Umstellung entsprechend dem Betriebs und Umbaukonzept im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 durchgeführt wird und 2. aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme der Haltungs einrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b ab dem 1. Januar 2009 nicht oder nicht voll ständig möglich ist.“ c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 4 Nr. 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e“ ersetzt. d) Folgende Absätze 8 bis 17 werden angefügt: „(8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbin dung mit Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Hal tungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genom men worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. (9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbin dung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Hal tungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genom men worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. (10) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbin dung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbin dung mit Abs. 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be nutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insge samt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten. (11) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbin dung mit Abs. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung ge nommen worden sind, noch bis zum 31. Dezem ber 2012 gehalten werden. (12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbin dung mit Abs. 6 Nr. 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genom men worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuch ten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. Au gust 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. De zember 2018 gehalten werden, soweit sicherge stellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf dem Gang umdrehen und aneinander vorbeige hen können. (13) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be nutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2011 gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausrei chender Menge und Qualität hat. (14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in 1811Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2016 gehalten werden, wenn für jedes Absatzferkel mindestens eine uneinge schränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht: Durchschnitts gewicht in Kilogramm Mindestfläche je Tier in Quadratmetern bis 10 0,15 über 10 bis 20 0,2 über 20 0,3. (15) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungsein richtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen wor den sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 ge halten werden, wenn entsprechend dem Durch schnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht: Durchschnitts gewicht in Kilogramm Bodenfläche je Tier in Quadratmetern über 30 bis 50 0,4 über 50 bis 85 0,55 Durchschnitts gewicht in Kilogramm Bodenfläche je Tier in Quadratmetern über 85 bis 110 0,65 über 110 1,0. (16) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbin dung mit Abs. 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be nutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insge samt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.“ Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom In krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 1. August 2006 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006