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Laws of Germany

Second BSE Prevention Ordinance

Made 1997-03-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Zweite Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenzephalopathie (Zweite BSE-Schutzverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Germany
Subjects
Livestock
Keywords
animal health, pests/diseases, international trade, inspection
Categories
*

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Zweite Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenzephalopathie (Zweite BSE-Schutzverordnung) Vom 21. März 1997 Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: § 1 Anzeigepflicht Wer ein Rind hält, das aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus der Schweiz stammt oder von einem solchen Tier unmittelbar abstammt, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe des Standortes des Tieres unverzüglich anzuzeigen. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit ein Rind unter behördlicher Beobachtung steht. § 2 Tötung von Rindern Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern, die aus den in § 1 Satz 1 genannten Staaten stammen, an. § 3 Behördliche Beobachtung Die zuständige Behörde ordnet für unmittelbare Nachkommen von weiblichen Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie aus der Schweiz stammen, die behördliche Beobachtung an. § 4 Verbringungsverbot Unmittelbare Nachkommen von weiblichen Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie aus der Schweiz stammen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus Beständen verbracht werden. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 4 ein Rind verbringt. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 (BAnz. S. 745) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. März 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bochen Borchert

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