Second Act amending the Animal Protection Act
Made 2009-07-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Zweites Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, animal welfare, fees/royalties
Where to read it
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Text
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Zweites Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes Vom 15. Juli 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47), wird wie folgt ge ändert: 1. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „landwirt schaftlicher Nutztiere“ durch die Wörter „von Nutztieren“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 er setzt: „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der tierschutzge rechten Haltung das Inverkehrbringen und das Verwenden serienmäßig hergestellter Stalleinrich tungen zum Halten von Nutztieren von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können 1. die näheren Voraussetzungen für die Zulas sung oder Bauartzulassung und deren Rück nahme, Widerruf oder Ruhen, ihre Bekannt machung sowie das Zulassungsverfahren, ins besondere Art, Inhalt und Umfang der vorzu legenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise, 2. die Befristung der Zulassung oder Bauartzu lassung, 3. die Folgen einer Aufhebung oder Befristung ei ner Zulassung oder einer Bauartzulassung im Hinblick auf das weitere Inverkehrbringen oder die weitere Verwendung in Verkehr gebrachter Stalleinrichtungen, 4. die Kennzeichnung der Stalleinrichtungen und das Beifügen von Gebrauchsanleitungen und deren Mindestinhalt zum Zwecke der bestim mungsgemäßen und sachgerechten Verwen dung der Stalleinrichtungen, 5. Anforderungen an die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Stallein richtungen, 6. die Anerkennung und die Mitwirkung öffent lich-rechtlicher oder privatrechtlicher Einrich tungen bei der Erteilung der Zulassung oder der Bauartzulassung einschließlich des Verfah rens geregelt werden, 7. die Anerkennung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen, die ein der Zulassung oder der Bauartzulassung entsprechendes Verfah ren in einem anderen Mitgliedstaat, der Türkei oder einem EFTA-Staat, der das EWR-Über einkommen unterzeichnet hat, durchlaufen haben, geregelt werden. Im Fall einer Regelung nach Satz 2 Nr. 7 kann die Anerkennung insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass die Ei genschaften der serienmäßig hergestellten Stall einrichtung den Anforderungen einer Rechtsver ordnung nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 gleichwertig sind. (3) Zuständig für die Erteilung der Zulassungen oder Bauartzulassungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. In der Rechtsver ordnung nach Absatz 2 Satz 1 ist das Verfahren der Zusammenarbeit der nach Satz 1 zuständigen Behörde mit den für die Überwachung zuständi gen Behörden der Länder zu regeln. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim mung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Be fugnisse der nach Absatz 3 zuständigen Behörde auf eine juristische Person des privaten Rechts ganz oder teilweise zu übertragen. Die Aufgaben übertragung ist nur zulässig, soweit die juristi sche Person die notwendige Gewähr für die Erfül lung der Aufgaben nach diesem Gesetz bietet. Eine juristische Person bietet die notwendige Ge währ, wenn 1. die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person aus üben, zuverlässig und fachlich geeignet sind, 2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen dige Ausstattung und Organisation hat. Die fachliche Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist insbesondere gegeben, wenn die Personen über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsaus bildung im Bereich der Agrarwissenschaft – Fach richtung Tierproduktion, der Veterinärmedizin oder der Biologie – Fachrichtung Zoologie – ver fügen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium die Genehmigung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages und deren Änderungen vorbehalten. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere er forderlich ist, das Inverkehrbringen und das Ver wenden serienmäßig hergestellter beim Schlach ten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäu bungsanlagen davon abhängig zu machen, dass 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de die Geräte oder Anlagen zugelassen sind oder einer Bauartzulassung entsprechen, sowie die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung oder Bauartzulassung und das Zulas sungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverord nung nach Satz 1 können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise näher bestimmt werden. (6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke des Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Drittland.“ 2. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „obliegt“ durch die Wörter „obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4“ ersetzt. 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Nummer 7 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und bb) folgende Nummer 8 angefügt: „8. Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsge räte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bau artzulassung beantragt haben.“ b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.“ 4. Nach § 21b wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 21c (1) Die nach § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4, zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshand lungen verbundene Personal- und Sachaufwand ge deckt wird. Bei der Bemessung der Höhe der Ge bühr ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen beteiligter Prüfeinrichtungen verbundene Aufwand zu berücksichtigen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sätzen nach § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebüh ren (Zeitgebühren) festgelegt werden. Die zu erstat tenden Auslagen können abweichend vom Verwal tungskostengesetz geregelt werden.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2009 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z I l s e A i g n e r 1951Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de