Schleswig-Holstein Ordinance on special use of sea beach and of protected areas of second order waterbodies
Made 2008-12-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Schleswig-Holstein
- Subjects
- Sea, Water
- Keywords
- pollution control, freshwater pollution, enforcement/compliance, coastal zone management, marine protected areas, protected area
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Text
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Seite 1 von 2 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: GewIISoNuV SH 2008 Ausfertigungs datum: 08.12.2008 Gültig ab: 19.12.2008 Gültig bis: 18.12.2013 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVOBl. 2008, 759 Gliede rungs-Nr: 791-4-229 Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung Vom 8. Dezember 2008 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.12.2008 bis 18.12.2013 Aufgrund des § 43 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl. H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3; aufgrund des § 26 Abs. 5 des LNatSchG verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die folgenden §§ 2 und 3: § 1 Bestimmungen zur Sondernutzung (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Rahmen der eingeräumten Sondernutzung den Gemeinge brauch nach § 41 LNatSchG durch Satzung einzuschränken, soweit dies zur Verwirklichung der geneh migten Sondernutzung erforderlich ist. Die Gemeinde darf bei der Verwirklichung der Sondernutzung das Wandern am Meeresstrand über einen abgabepflichtigen Strand entlang der Wasserlinie nicht ver hindern, es sei denn, dass eine Umwanderung des Strandes auf eigens dafür vorgesehenen Wegen möglichst in Sichtweite des Meeres möglich ist. (2) Die Gemeinden sollen Strandflächen, für die eine Sondernutzung eingeräumt worden ist, kenn zeichnen. (3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auch eine Sondernutzung für andere Zwecke als den Ba debetrieb einräumen, sofern Belange des Naturschutzes oder andere Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Einräumung einer Sondernutzung für andere Zwecke beinhaltet nicht die Geneh migung oder Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften. Sondernutzungen für das Abstellen von klei nen Wasserfahrzeugen oder sonstige wassersportliche Zwecke dürfen nur eingeräumt werden, wenn andere Stellflächen nicht vorhanden sind, der Zugang zum Meeresstrand und die Ausübung des Ge meingebrauchs nicht unangemessen beeinträchtigt werden und die erforderlichen Sicherheitsvorkeh rungen gewährleistet sind. (4) Die zuständige Naturschutzbehörde hat vor der beabsichtigten Einräumung einer Sondernutzung ein Beteilungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 2 LNatSchG durchzuführen. Soll einer Gemeinde die Sondernutzung auf gemeindefreiem Gebiet eingeräumt wer den, ist die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. § 2 Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung Seite 2 von 2 Die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 bis 4 LNatSchG über Schutzstreifen an Gewässern gelten auch für die in der Anlage aufgeführten Gewässer II. Ordnung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf von fünf Jahren nach ih rem Inkrafttreten außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über weitere Erholungsschutz streifen an Gewässern II. Ordnung vom 24. Juli 1978 (GVOBl. Schl.-H. S 213, ber. S. 253) *) außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 8. Dezember 2008 Peter Harry Carstensen Dr. Christian von Boetticher Ministerpräsident Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-2-30 Anlage zum § 2 der Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Ge wässern II. Ordnung Abbildung oder Text nicht darstellbar. Bitte nutzen Sie die weiteren Speicher- oder Druckfunktionen in der Standardansicht Ihres Browsers. © juris GmbH