Saxony Fish Waters Ordinance
Made 1997-07-03 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung – SächsFischgewV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Sachsen
- Subjects
- Fisheries and aquaculture, Water
- Keywords
- inland fisheries, freshwater fishes, fishery management and conservation, classification/declassification, aquatic animals, freshwater pollution, pollution control
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Sächsische Fischgewässerverordnung - SächsFischgewV www.recht.sachsen.de 1 von 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung – SächsFischgewV) Vom 3. Juli 1997 Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Dezember 2001 Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet: § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). § 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für Fischgewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für die intensive Fischzucht genutzt werden. (2) Die oberste Wasserbehörde gibt mit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis der Fischgewässer im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Das Verzeichnis ist in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren unter Berücksichtigung der erreichten Beschaffenheit sächsischer Gewässer fortzuschreiben. (3) Cyprinidengewässer im Sinne dieser Verordnung sind Gewässer, in denen Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder andere Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) leben oder leben könnten. (4) Salmonidengewässer im Sinne dieser Verordnung sind Gewässer, in denen Fischarten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta) und Aeschen (Thymallus thymallus) leben oder leben könnten. § 3 Qualitätsanforderungen Sächsische Fischgewässerverordnung - SächsFischgewV www.recht.sachsen.de 2 von 3 (1) Die Fischgewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlagen entsprechen. (2) Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) zur Benutzung von Fischgewässern dürfen nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in den Anlagen aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind. § 4 Einhaltung der Qualitätsanforderungen (1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen ist durch die zuständige Wasserbehörde nach Maßgabe der in den Anlagen vorgesehenen Häufigkeit der Probenahme und Meßmethoden zu ermitteln. Der Ort der Probenahme, seine Entfernung von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe sind unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festzulegen. (2) Die Qualitätsanforderungen gelten als eingehalten, wenn sich erweist, daß die unter Beachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Häufigkeit der Probenahme in einem Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommenen Proben den in § 3 Abs. 1 festgelegten Parameterwerten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I der Anlage nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 1 bis 3 entsprechen: 1. bei 95 % der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5, nicht ionisiertes Ammonium, Ammonium insgesamt, Nitrite, Restchlor insgesamt, Gesamtzink und gelöstes Kupfer; 2. zu den in der Anlage angegebenen Prozentsätzen bei den Parametern Temperatur und gelöster Sauerstoff; 3. zu den festgelegten Durchschnittskonzentrationen bei dem Parameter Schwebstoffe. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit für die jeweiligen Parameter weniger als eine Probe im Monat entnommen wird. In diesem Fall müssen alle Proben den in § 3 Abs. 1 festgelegten Parametern sowie den Bemerkungen entsprechen. (3) Abweichungen von den festgelegten Parameterwerten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I sind bei der Berechnung der in Absatz 2 genannten Prozentsätze im Falle von Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen nicht zu berücksichtigen. (4) Zeigen die zur Bestimmung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen durchgeführten Untersuchungen, daß die Meßergebnisse die Bemerkungen in den Spalten G und I der Anlage einhalten und deutlich besser als die festgelegten Werte sind, kann die zuständige Wasserbehörde die Häufigkeit der Probenahme herabsetzen. Ist eine Verschlechterung der Qualitätsanforderungen nicht zu befürchten, kann die zuständige Wasserbehörde von einer Probenahme absehen. (5) Regelungen zur Gewässerüberwachung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 5 Ausnahmen Sächsische Fischgewässerverordnung - SächsFischgewV www.recht.sachsen.de 3 von 3 Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig, 1. wenn bei Parametern, die in der Anlage mit „3)“ gekennzeichnet sind, außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen, 2. wenn die in der Anlage aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden. § 6 Sonstige Maßnahmen Die zuständigen Wasserbehörden stellen für die Fischgewässer, soweit diese nicht den Qualitätsanforderungen der Anlagen entsprechen, Programme auf. In den Programmen sind Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Verschmutzung zu verringern und um die jeweiligen Qualitätsanforderungen nach Maßgabe der Anlagen innerhalb von fünf Jahren zu erreichen.1 § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 3. Juli 1997 Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung Arnold Vaatz Anlagen Anlage 1 Anlage 2 1 § 6 geä durch Artikel 2 der VO vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736) Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, § 5 Nr. 1 und § 6 Satz 1) Qualitätsanforderungen – Parameter zur Einstufung der Fischgewässer Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Meßmethode Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G1) I2) G1) I2) 1. Temperatur °C 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als Thermometer, Messung vor Ort wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unter halb der Abwärme einleitungsstelle plötzliche Temperatur erhöhungen sind zu ver meiden 1,5 °C 3 °C überschreiten. 2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischwasserzone) folgende Werte überschreitet: 21,5 °C3) 28 °C 3) 10 °C3) 10 °C 3) Der Temperaturgrenzwert von 10 °C gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fort pflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für die Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle (Messungen) zeitlich überschritten werden. 2. gelöster Sauerstoff mg/l O2 50 % > 9 100 % > 7 50 % > 9 50 % > 8 100 % > 5 50 % > 7 elektrometrische Messung monatlich mindestens eine Probe, die reprä sentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. 3. pH-Wert 6 bis 9 3), 4) 6 bis 9 3), 4) elektrometrische Messung monatlich 4. Schwebstoffe mg/l < 25 3) < 25 3) Filtration 4 x jährlich Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte und gelten nicht für Schwebstoffe mit schäd lichen chemischen Eigen schaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden. Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Meßmethode Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G1) I2) G1) I2) 5. BSB5 mg/l O2 < 3 < 6 elektrometrische Messung 4 x jährlich 6. Gesamt phosphor mg/l P photometrische Bestimmung 4 x jährlich Es können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmo nidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprini dengewässern (ausge drückt in PO4) als Richtwert zur Verrin gerung der Eutrophie rung angesehen werden. 7. Nitrite mg/l NO2 < 0,01 < 0,03 spektrometrische Bestimmung 4 x jährlich 8. phenol haltige Ver bindungen mg/l C6H5OH 5) 5) organoleptische Bestim mung, photometrische Bestimmung monatlich Eine organoleptische Bestimmung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Ver bindungen vorhanden sind. Bei konkretem Verdacht ist photo metrische Untersuchung durchzuführen. 9. Ölkohlen wasserstoffe 6) 6) visuelle Prüfung, Infrarotspektrometrie monatlich visuelle Prüfung regel mäßig; eine spektro metrische Bestimmung nur, wenn konkreter Verdacht besteht. 10. nicht ionisiertes Ammonium mg/l NH3 < 0,005 < 0,025 < 0,005 0,025 photometrische Bestimmung monatlich Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoff verbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentra tionen folgende Werte nicht überschreiten: 11. Ammonium insgesamt mg/l NH4 < 0,04 < 1 7) < 0,2 <1 7) photometrische Bestimmung monatlich Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Meßmethode Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G1) I2) G1) I2) 12. Restchlor insgesamt mg/l HOCl < 0,005 < 0,005 photometrische Messung monatlich Die I-Werte entsprechen pH = 6. Höhere Ge samtchlorkonzentratio nen können bei höhe ren pH-Werten akzep tiert werden. 13. Gesamt zink mg/l Zn < 0,3 < 1,0 Atomemissions spektrometrie mit Massenspektrometer beziehungsweise induktiv gekoppeltem Plasma monatlich Die I-Werte entspre chen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe Grenz werte nach Anlage 2. 14. gelöstes Kupfer mg/l Cu < 0,04 < 0,04 Atomemissions spektrometrie mit Massenspektrometer beziehungsweise induktiv gekoppeltem Plasma 4 x jährlich Die G-Werte ent sprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe Grenz werte nach Anlage 2. Abkürzungen: 1) G-Wert = Richtwert 2) I-Wert = Imperativer Wert/Grenzwert 3) Abweichungen nach § 5 sind möglich 4) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als +/- 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird. 5) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack der Fische beeinträchtigen. 6) Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie – an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett des Wasserlaufes mit einer Schicht überziehen – den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben und – bei den Fischen Schäden verursachen. 7) Wegen des fehlenden NH4-Abbaus im Winter, bei einer Temperatur von 10 °C und darunter, ist ein NH4-Wert von 3 mg/l zulässig, wenn der Fischbestand nicht gefährdet wird. Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, § 5 Nr. 1 und § 6 Satz 1) Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer Gesamtzink (siehe Anlage 1, Nummer 13, Spalte ,,Bemerkungen“) Zinkkonzentrationen in mg/l Zn nach Wassserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3 Wasserhärte in mg/l CaCO3 10 50 100 500 Salmonidengewässer mg/l Zn 0,003 0,2 0,3 0,5 Cyprinidengewässer mg/l Zn 0,3 0,7 1,0 2,0 Gelöstes Kupfer (siehe Anlage 1, Nummer 14, Spalte ,,Bemerkungen“) Konzentrationen an gelöstem Kupfer in mg/l Cu nach Wassserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3 Wasserhärte in mg/l CaCO3 10 50 100 300 mg/l Cu 0,005 0,022 0,04 0,112