Sachsen-Anhalt Water Associations Implementation Law
Made 2007-03-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Sachsen-Anhalt
- Subjects
- Water
- Keywords
- pollution control, freshwater pollution, institution, legal proceedings/administrative proceedings, water charges, inspection, enforcement/compliance, governance, fees/royalties
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Text
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Seite 1 von 3 Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: WVG AG LSA Ausfertigungsda tum: 20.03.2007 Gültig ab: 24.03.2007 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 2007, 44 Gliede rungs-Nr: 753.23 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA) Vom 20. März 2007 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe § 1 Zuständige Behörden (1) Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sind: 1. das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde, 2. das Landesverwaltungsamt als obere Aufsichtsbehörde, 3. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Aufsichtsbehörden. (2) Die unteren Aufsichtsbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschrif ten nichts anderes vorschreiben. Die obere Aufsichtsbehörde und die oberste Aufsichtsbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Aufsichtsbehörden aus. Die unteren Aufsichtsbehör den nehmen die Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr. Zu ständig ist die Aufsichtsbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat oder haben soll. (3) Die obere Aufsichtsbehörde bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn 1. die nach Absatz 1 Nr. 3 zuständige kommunale Gebietskörperschaft gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserverbandsgesetzes Mitglied des Verbandes werden soll oder 2. das Verbandsgebiet sich auf mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 3 genannten kommunalen Ge bietskörperschaften erstrecken soll. Die obere Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Verbandes die nach Absatz 2 zuständige oder ei ne andere Behörde oder sich selbst zur Aufsichtsbehörde bestimmen. (4) Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf das Gebiet eines anderen Landes erstrecken soll, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des ande ren Landes nach § 73 des Wasserverbandsgesetzes die Aufsichtsbehörde. § 2 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung Seite 2 von 3 (1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gel ten die §§ 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Landeshaushaltsord nung des Landes Sachsen-Anhalt nicht für Wasser- und Bodenverbände. An die Stelle der in den §§ 1 bis 87 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt genannten Einrichtungen und Behör den des Landes tritt der Vorstand des Verbandes, soweit die Verbandssatzung nicht abweichende Be stimmungen vorsieht. (2) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. § 136 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. (3) Die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände wird von einer unabhängigen Prüfstelle ge prüft. Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sinngemäß. Die Kosten der Prüfung trägt der jeweilige Wasser- und Bodenverband. § 3 Zustimmungen und Genehmigungen der Aufsichtsbehörde Geschäfte, Satzungen und andere Maßnahmen des Verbandes, die der Zustimmung oder Genehmi gung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Zustimmung oder Genehmigung wirksam, es sei denn, dass die Zustimmung nach § 75 Abs. 5 des Wasserverbandsgesetzes als erteilt gilt. § 4 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde Die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes er folgen in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde. § 5 Kosten des Errichtungsverfahrens Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen Anhalt sowie die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. § 21 des Wasserverbands gesetzes bleibt unberührt. § 6 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die Unterhaltungsverbände für die Gewässer zweiter Ordnung, soweit nicht das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt etwas anderes bestimmt. § 7 Kostenerstattung Für die mit diesem Gesetz erstmalig übertragene Aufgabe erhält ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt unabhängig von der Finanzkraft für jeden Verband, über den die Aufsicht auszuüben ist, jährlich 1117 Euro vom Land. Die Kostenerstattung ist erstmalig für das Jahr zu zahlen, in dem der Verband entsteht. Entsteht der Verband nach dem 30. Juni eines Jahres, beträgt die Kostenerstattung für das Entstehungsjahr die Hälfte des Betrages nach Satz 1. Die Kostenerstattung wird letztmalig für das Jahr gezahlt, in dem die Abwicklung des aufgelösten Verbandes beendet ist. Endet die Abwicklung des auf gelösten Verbandes vor dem 30. Juni eines Jahres, beträgt der Kostenausgleich für das Jahr der Beendi gung der Abwicklung die Hälfte des Betrages nach Satz 1. § 8 Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Änderungsanweisungen) § 9 Seite 3 von 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf § 8 beruhenden Teile der Allgemeinen Gebührenordnung können aufgrund der Ermächtigung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung geändert werden. § 10 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 20. März 2007. Der Präsident des Landtages Der Ministerpräsident Die Ministerin von Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt für Landwirtschaft und Um welt des Landes Sachsen-Anhalt Steinecke Prof. Dr. Böhmer Wernicke © juris GmbH