Sachsen-Anhalt Agriculture Law
Made 1997-10-28 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Landwirtschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (LwG LSA).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Sachsen-Anhalt
- Subjects
- Agricultural and rural development, Food and nutrition
- Keywords
- basic legislation, subsidy/incentive, financial agricultural measures, agricultural development, agricultural commodities, agricultural land, offences/penalties, food safety and quality, processing/handling
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Seite 1 von 7 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: LwG LSA Ausfertigungsda tum: 28.10.1997 Gültig ab: 05.11.1997 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 1997, 919 Gliede rungs-Nr: 780.1 Landwirtschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (LwG LSA) Vom 28. Oktober 1997 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 (alt) zu § 17 (neu) sowie neuer Teil 4 eingefügt (bis heriger Teil 4 wird Teil 5), bisherige §§ 19 und 20 werden die §§ 21 und 22 durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl LSA S. 567) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse einer Bestandssicherung der Landwirtschaft und der Erhal tung, Gestaltung und Entwicklung des ländlichen Raumes dazu beizutragen, daß die Landwirtschaft chancengleich innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann. Ein besonderes Anliegen ist dabei die Erhaltung und Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und zugleich umweltschonenden und nachhaltigen flächendeckenden Landwirt schaft. (2) Diesem Zweck dienen öffentliche Einrichtungen, insbesondere die für Versuchs-, Beratungs- und Untersuchungsaufgaben zuständigen nachgeordneten Facheinrichtungen sowie staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die auf den Gebieten der Agrar-, Umwelt- und Biowis senschaften tätig sind, und Maßnahmen und Förderprogramme des Landes einschließlich der Bereit stellung öffentlicher Mittel. (3) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, einschließlich des Garten-, Obst- und Weinbaus, die Nutztierhaltung sowie die Fischerei- und die Imkereiwirtschaft. Für die Forstwirtschaft gelten die Regelungen des Landeswald gesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520). § 2 Aufgaben der Landwirtschaft Die Landwirtschaft dient auch der Allgemeinheit, insbesondere durch 1. die Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie nachwach sender Rohstoffe, 2. die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Kulturlandschaft, Seite 2 von 7 3. die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, durch ordnungsgemäße Landbewirtschaftung und artgerechte Tierhaltung, 4. die Erhaltung und Entwicklung der regionalen Wirtschaftsstruktur im ländlichen Raum. § 3 Förderungsgrundsätze (1) Das Land fördert unter Berücksichtigung und zur Ergänzung der Förderungsmaßnahmen des Bun des und der Europäischen Gemeinschaft die Aufgaben nach § 2 im Rahmen der verfügbaren Haushalts mittel. (2) Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen und die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, oh ne daß dadurch die Freiheit der Entscheidung und die Verantwortlichkeit der geförderten Personen und Unternehmen beeinträchtigt wird. (3) Die Förderung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der geförderten Personen und Unternehmen. Das Land hat bei allen Maßnahmen und Förderprogrammen auf Gleichbehandlung der verschiedenen Rechts- und Erwerbsformen in der Landwirtschaft zu achten. (4) Der Erhalt und die Erschließung neuer Arbeitsplätze im ländlichen Raum unter besonderer Berück sichtigung von Frauenarbeitsplätzen sind weiteres Ziel der Förderung. (5) Die Förderung kann insbesondere durch Gewährung von Zuschüssen, öffentlichen Darlehen, zins verbilligten Kapitalmarktdarlehen und Bürgschaftsgarantien erfolgen. (6) Bei der Förderung sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. (7) Die finanzielle Förderung setzt einen Antrag voraus. Ein Rechtsanspruch auf Förderung auf Grund dieses Gesetzes besteht nicht. (8) Das Land prüft die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel. Es kann die hierfür er forderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen. § 4 Förderungsempfänger (1) Gefördert werden landwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb und deren Zusam menschlüsse. Gefördert werden auch Unternehmen der ersten Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Es können auch solche Einrichtungen gefördert werden, die dem Zweck dieses Gesetzes dienen. (2) Die Förderung kann abhängig gemacht werden insbesondere von 1. einer ausreichenden Ausbildung, 2. einer angemessenen Fort- und Weiterbildung, insbesondere im Rahmen staatlicher, berufsstän discher und genossenschaftlicher Einrichtungen, 3. der Aufstellung und Durchführung eines Betriebsentwicklungsplanes, 4. ausreichenden Wirtschaftsaufzeichnungen, 5. der Anwendung von Erzeugungsregeln, Seite 3 von 7 6. der Teilnahme an Selbsthilfeeinrichtungen und sonstigen Zusammenschlüssen der Landwirt schaft, wenn dies für das Unternehmen zumutbar und für das erstrebte Entwicklungsziel zweck mäßig ist. Teil 2 Förderung von Maßnahmen § 5 Agrarforschung (1) Das Land fördert die Forschung im Bereich der Landwirtschaft, um den aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Gefördert werden anwendungsorientierte Forschungsarbeiten, deren Ergebnisse eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unterneh men, die Entwicklung neuer, insbesondere umweltschonender Produkte oder Erwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft oder umwelt- und ressourcenschonendere Bewirtschaftungsformen erwarten lassen. Insbesondere der Forschung im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe, der Biotechnologie und der Gentechnik sowie deren Folgeabschätzung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. (2) Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt kann unter Zuweisung gesonderter Haushaltsmittel bei den Hochschulen und landeseigenen Forschungseinrichtungen wissenschaftliche und gutachterliche Arbeiten in Auftrag geben. Das Recht, sich nachgeordneter Behörden sowie länder übergreifender Einrichtungen zu bedienen, bleibt unberührt. § 6 Aus-, Fort- und Weiterbildung (1) Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Tätigkeit in der Landwirtschaft, insbesondere von Frauen, wird gefördert. Für den Besuch von staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen im landwirtschaftlichen Bereich können Beihilfen gewährt werden. (2) Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für die staatlichen landwirtschaftlichen Lehran stalten eine Entlastung von den Kosten der Lernmittel sowie von Gebühren festzulegen. § 7 Beratung (1) Das Land fördert die Beratung der landwirtschaftlichen Unternehmen. Das Land unterstützt die Un ternehmen finanziell bei der Inanspruchnahme der vom Land anerkannten Beraterinnen und Berater durch Gewährung von Beratungskostenzuschüssen. (2) Die fachliche Beratung der landwirtschaftlichen Unternehmen ist darauf gerichtet, die eigenverant wortliche Entscheidung zur wirtschaftlichen Führung des Unternehmens und zur stärkeren Berücksich tigung ökologischer Anforderungen zu ermöglichen. (3) Das Land gewährleistet eine angemessene Fortbildung der anerkannten Beraterinnen und Berater und unterstützt diese bei der qualifizierten Einarbeitung von Nachwuchskräften in Vorbereitung auf das Anerkennungsverfahren. (4) Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Verordnung die Anerkennung zu regeln und dabei das Verfahren und Anforderungen insbesondere an die Qualifika tion und Fortbildung festzulegen, um zu gewährleisten, daß nur fachlich geeignete Beraterinnen und Berater im Rahmen der geförderten Beratung tätig werden. (5) Das Land schafft die Voraussetzungen für eine angemessene sozio-ökonomische Beratung. (6) Die für Versuchs- und Untersuchungsaufgaben zuständigen Einrichtungen wirken unterstützend durch die Erarbeitung von fachlichen Grundsätzen und Beratungsunterlagen. § 8 Seite 4 von 7 Marketing und Absatzförderung (1) Zur Verbesserung der Marktsituation für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte, einschließlich nachwachsender Rohstoffe, können Erzeugergemeinschaften und Absatzorganisationen für zentrales und regionales Marketing sowie für den Aufbau neuer Märkte gefördert werden. (2) Zur Stärkung der Marktstellung der erzeugenden Unternehmen und zu einer möglichst wirtschaftli chen Vermarktung können geeignete Maßnahmen hierfür gefördert werden. (3) Das Land kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. § 9 Ernährung (1) Für die Erzeugung qualitativ hochwertiger und verbrauchergerechter Lebensmittel ist zu sorgen. Dabei ist den Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft und der Gesundheitsvorsorge Rechnung zu tragen. Das Land fördert diese Aufgabe durch Beratung der erzeugenden sowie der be- und verarbei tenden Unternehmen und durch Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher. (2) Die für Forschungs-, Versuchs- und Untersuchungsaufgaben zuständigen öffentlichen Einrichtungen haben Produktionsverfahren im Interesse der Erzeugung einwandfreier Lebensmittel laufend zu über prüfen und weiterzuentwickeln. (3) Programme der Selbstkontrolle landwirtschaftlicher Produkte, die dem vorbeugenden Verbraucher und Gesundheitsschutz dienen, können gefördert werden. § 10 Selbsthilfeeinrichtungen (1) Landwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen und deren Vereinigungen können gefördert werden, wenn sie geeignet sind, die wirtschaftliche oder soziale Lage der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, insbesondere von Frauen, zu verbessern, und ohne die Förderung die Durchführung der sat zungsgemäßen Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. (2) Landwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von landwirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen in Form von Maschinen- und Betriebshilfsringen, Erzeugergemeinschaften und -organisationen sowie Züchtervereinigungen, deren Aufgabe und Tätig keit auf die qualitative Verbesserung der Erzeugung in landwirtschaftlichen Unternehmen, den rationel len Einsatz von Betriebsmitteln oder die Organisation der überbetrieblichen Arbeitsaushilfe gerichtet sind und die nach der Satzung unabhängig von wirtschaftlichen Unternehmungen sind sowie finanziell nicht von solchen getragen oder gestützt werden. (3) Sonstige Zusammenschlüsse, deren Aufgaben und Tätigkeiten nachhaltig dem Zweck dieses Ge setzes dienen, können ebenfalls gefördert werden. Dazu gehören zentrale Einrichtungen, zu deren sat zungsgemäßen Aufgaben die Ausbildung, die Anstellung und der rationelle Einsatz haupt- und neben beruflicher Betriebs- und Haushaltshilfen sowie Hilfen zur Kinderbetreuung gehören. Leistungen öffent lich-rechtlicher Rechtsträger, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind zu berücksichtigen. (4) Für Zusammenschlüsse, die abschließend durch Gemeinschafts- oder Bundesrecht geregelt sind, gelten die dort festgelegten Förderungsgrundsätze. Teil 3 Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft § 11 Ländlicher Raum (1) Der ländliche Raum ist als eigenständiger Wirtschafts-, Wohn-, Erholungs-, Sozial-, Arbeits-, Kultur und ökologischer Ausgleichsraum unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesentwicklung zu fördern. Seite 5 von 7 (2) Zur Infrastrukturverbesserung, Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Unternehmen und zur Erschlie ßung der Landschaft, auch zu Erholungszwecken, werden wasserwirtschaftliche Maßnahmen und der Bau ländlicher Wege gefördert. § 12 Ländliche Entwicklung Bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten werden zur Einbeziehung der Land kreise und kreisfreien Städte in die Gestaltung der ländlichen Entwicklung der Amtsbezirke Arbeitsge meinschaften eingerichtet, in denen die Landkreise und kreisfreien Städte mit Sitz und Stimme vertre ten sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung insbesondere zu regeln: 1. die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaften, 2. den Sitzungsrhythmus, 3. den erstmaligen Vorsitz der Arbeitsgemeinschaften und den anschließenden regelmäßigen Wechsel des Vorsitzes zwischen den Landkreisen und den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneu ordnung und Forsten, 4. die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften, 5. die Aufgaben der Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten als Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaften, 6. die Einrichtung von Regionalbudgets für Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung. § 13 Förderung von Erwerbskombinationen (1) Für die Schaffung von Beherbergungseinrichtungen für Urlaub und Freizeit auf dem Lande und für Maßnahmen zur Direktvermarktung können Zuschüsse gewährt werden. (2) Diese Zuschüsse können abweichend von § 4 auch Personen gewährt werden, die in der Landwirt schaft im Haupt- oder Nebenberuf tätig sind oder waren. Die Vorschriften des Arbeitsförderungsgeset zes sind zu beachten. (3) Die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Personen und Unternehmen ist bei der Bewilligung der Förderungsmittel zu berücksichtigen. § 14 Schutz des Bodens (1) Zum Schutz des Bodens vor Wind- und Wassererosionen sowie vor Austrocknung, zur Hebung sei ner Fruchtbarkeit und zur Gestaltung der Landschaft sollen eine den Standortbedingungen und den landeskulturellen Erfordernissen entsprechende Nutzungsart und Bewirtschaftung des Bodens gesi chert werden. Die zuständigen öffentlichen Stellen haben auf eine den Erfordernissen des Satzes 1 entsprechende Wald-Feld-Verteilung hinzuwirken. (2) Durch Gehölzpflanzungen außerhalb des Waldes, insbesondere an Wasserläufen, Straßen und We gen, sollen unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Sicherheit alle Möglichkeiten genutzt wer den, die geeignet sind, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu mehren, die landwirtschaftliche Pro duktion sowie das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft zu verbessern und den Na turschutz zu fördern. § 15 Entzug von Boden Seite 6 von 7 Landwirtschaftlich genutzter Boden darf nur in begründeten Ausnahmefällen der Nutzung entzogen oder in der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt werden. § 16 Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen Wird durch behördliche Maßnahmen in landwirtschaftliche Nutzungsrechte eingegriffen, so richtet sich eine Ausgleichs- und Entschädigungsleistung nach den Vorschriften, auf denen diese Maßnahmen be ruhen. § 17 Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen (1) Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen des Landes im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgeset zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fas sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), das nach Maßgabe der Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1017) fortgilt, hat als Organ der staatlichen Agrar- und Strukturpolitik die Aufgabe, zur Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Bereich beizutragen. Es steht un ter der Aufsicht der Landesregierung. (2) Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die von ihm erworbenen Grundstücke unmittelbar oder im Wege des Tausches zur Verbesserung der Agrar- und Infrastruktur zu verwenden. Landwirtschaftliche Grundstücke, die durch Ausübung des Vor kaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz oder mit staatlicher Finanzierungshilfe erworben werden, daraus erzielte Pachteinnahmen, Erlöse aus Veräußerungen von Grundstücken oder Rechten an sol chen sowie von Gebietskörperschaften und sonstigen Dritten bereitgestellte Grundstücke sind in einem Bodenfonds zu vereinigen. (3) Das Siedlungsunternehmen verwaltet und verwendet die Flächen des Bodenfonds nach kaufmänni schen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit den örtlich und sachlich zuständigen Behörden; die Ver gütungen für die Leistungen des Unternehmens werden dem Fonds entnommen. (4) Das Land kann dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen für den Ankauf von Land Mittel zur Verfügung stellen. Teil 4 Schutz von Belegstellen für Bienen § 18 Zucht von Bienenvölkern (1) Bienen leisten als staatenbildende und staatenüberwinternde Insekten durch ihre Bestäubungsleis tung einen wesentlichen Beitrag bei der Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna sowie zur Aus schöpfung der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzpflanzen. Ihre Haltung und Zucht bedarf daher der besonderen Fürsorge und Förderung. (2) Zur Erhaltung der in Sachsen-Anhalt standortgebundenen Zucht leistungsfähiger, vitaler und fried fertiger Bienenvölker ist bei der Bienenzucht die Reinzucht durch Königinnen mit ausgewählten Droh nen an anerkannten Paarungsplätzen (Bienenbelegstellen) sicherzustellen. § 19 Bienenbelegstellen (1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Schutzbezirke um Bienenbelegstellen auszuweisen, zu ändern oder aufzulösen. In der Verordnung nach Satz 1 kön nen nähere Bestimmungen zum Schutz der Bienenbelegstellen getroffen werden, insbesondere über 1. die Errichtung von Schutzbezirken für Belegstellen einschließlich ihrer Voraussetzungen, Seite 7 von 7 2. die zum Schutz der Belegstellen erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten, 3. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht für das Betrei ben von Belegstellen sowie 4. die Errichtung von Schutzbezirken in Sachsen-Anhalt für Belegstellen anderer Bundesländer im Grenzbereich zu Sachsen-Anhalt. Vor dem Erlass der Verordnung ist der Landesimkerverband Sachsen-Anhalt e.V. anzuhören. (2) Der Schutzbezirk ist unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten für Belegstellen in der Regel mit einem Radius von mindestens sieben Kilometern bis maximal zehn Kilometern festzusetzen. (3) Im Schutzbezirk einer Bienenbelegstelle ist es verboten, Bienenvölker oder Drohnen anderer Zucht linien als die von der Belegstelle gehaltenen Bienenvölker zu halten oder dorthin zu verbringen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 für beson dere Zuchtzwecke Ausnahmen zuzulassen. Für die Haltung im Schutzbezirk oder die Verbringung von Bienenvölkern gleicher Zuchtlinien in den Schutzbezirk ist die vorherige Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes über die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften erforderlich. (4) Widerrechtlich in Schutzbezirken aufgestellte Bienenvölker sind unverzüglich zu entfernen. Kommt ein Bienenhalter dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht nach, so kann diese Zwangsmittel einsetzen und insbesondere die Rückführung der Bienenvölker zum Heimatstand ort auf Kosten und Gefahr des Eigentümers durchführen. § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1 Bienenvölker anderer Zuchtlinien als die von der Belegstelle gehal tenen Bienenvölker in dem Schutzbezirk hält oder dorthin verbringt, ohne dass dies für beson dere Zuchtzwecke zugelassen ist, 2. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Teil 5 Schlußbestimmungen § 21 Bericht an den Landtag Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Sicherung der gesellschaftspolitischen Aufgaben der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der aktuel len Einkommenssituation vor. § 22 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. © juris GmbH