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Laws of Germany

Rheinland-Pfalz Water Law

Made 2004-01-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Germany · Rheinland-Pfalz
Subjects
Water
Keywords
framework law, basic legislation, water resources management, groundwater, surface water, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, water supply, flood, monitoring, registration, rainwater, offences/penalties, comparative analysis, pollution control, hazards

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  1. Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004(1) Zum 21.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 06.11.2003 Inhaltsverzeichnis 06.10.2010 Erster Teil - Einleitende Bestimmungen 06.11.2003 § 1 - Geltungsbereich 06.11.2003 § 2 - Grundsätze 06.11.2003 Zweiter Teil - Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer 06.11.2003 Erster Abschnitt - Zuordnung und Einteilung 06.11.2003 § 3 - Zuordnung, Einteilung, Gewässername 18.10.2007 Zweiter Abschnitt - Eigentum 06.11.2003 § 4 - Eigentum 06.11.2003 § 5 - Gewässergrenzen 06.11.2003 § 6 - Überflutung 06.11.2003 § 7 - Verlandung 06.11.2003 § 8 - Uferabriss 06.11.2003 § 9 - Wiederherstellung 06.11.2003 § 10 - Gewässerbett, Inseln 06.11.2003 § 11 - Gemeindegrenzen 06.11.2003 § 12 - Duldungspflicht 06.11.2003 Dritter Teil - Schutz der Gewässer 06.11.2003 Erster Abschnitt - Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen 06.11.2003 § 13 - Wasserschutzgebiete 06.11.2003 § 14 - Vorläufige Anordnungen 06.11.2003 § 15 - Entschädigungs- und Ausgleichspflicht 06.11.2003 § 15 a - Gewässerrandstreifen 06.10.2010 Zweiter Abschnitt - Heilquellen und Heilquellenschutzgebiete 06.11.2003 § 16 - Begriffsbestimmung 06.11.2003 § 17 - Anerkennung 18.10.2007 § 18 - Heilquellenschutzgebiete 18.10.2007 § 19 - Übergangsbestimmungen 06.11.2003 Dritter Abschnitt - Wassergefährdende Stoffe 06.11.2003 § 20 - Anzeigepflicht, Rechtsverordnungen 06.10.2010 Vierter Teil - Wasserwirtschaftliche Grundlagen, Bewirtschaftung der Gewässer 06.11.2003 Erster Abschnitt - Wasserwirtschaftliche Grundlagen 06.11.2003 § 21 - Ermitteln der Grundlagen, Auskunfts- und Beratungspflicht 18.10.2007 § 22 - Schutz wasserwirtschaftlicher Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen 06.11.2003 Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftung der Gewässer 06.11.2003 § 23 - Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele 06.11.2003 § 24 - Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 18.10.2007 § 24 a - Beteiligung interessierter Stellen, Information und Anhörung der Öffentlichkeit 18.10.2007 Fünfter Teil - Benutzung der Gewässer 06.11.2003 Erster Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen 06.11.2003 § 25 - Benutzungen 06.11.2003 § 26 - Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung 06.11.2003 § 27 - Erlaubnis 06.11.2003 § 28 - Bewilligung 06.11.2003 § 29 - Einwendungen 06.11.2003 § 30 - Zusammentreffen von Anträgen 06.11.2003 § 31 - Verlängerung 06.11.2003 § 32 - Ausgleich von Rechten und Befugnissen 06.11.2003 § 33 - Zuweisung von Wasser zur Grundstücksbewässerung 06.11.2003 § 34 - Allgemeine Zuständigkeiten 06.11.2003 § 35 - Erlöschen von Rechten und Befugnissen 06.11.2003 Zweiter Abschnitt - Bestimmungen für oberirdische Gewässer 06.11.2003 Erster Unterabschnitt - Erlaubnisfreie Benutzung 06.11.2003 § 36 - Umfang des Gemeingebrauchs 12.04.2005 § 37 - Einschränkung des Gemeingebrauchs 06.11.2003 § 38 - Eigentümer- und Anliegergebrauch 06.11.2003 § 39 - Benutzung zu Zwecken der Fischerei 06.11.2003 Zweiter Unterabschnitt - Schifffahrt 06.11.2003 § 40 - Schifffahrt 06.10.2010 § 41 - Fähren und Schifffahrtsanlagen 18.10.2007 Dritter Abschnitt - Bestimmungen für Grundwasser 06.11.2003 § 42 - Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung 12.04.2005 § 43 - Erschließung und Freilegung 06.11.2003 Sechster Teil - Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 06.11.2003 Erster Abschnitt - Gemeinsame Bestimmung 06.11.2003 § 44 - Wasserentnahme und Abwassereinleitung 06.11.2003 Zweiter Abschnitt - Wasserversorgung 06.11.2003 § 45 - Anforderungen 06.11.2003 § 46 - Träger der Wasserversorgung 06.11.2003 § 46 a - Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung sowie Veräußerung oder Überlassung von Wasserversorgungseinrichtungen 28.12.2009 § 47 - Zulassung von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserfernleitungen 18.10.2007 § 48 - Bau und Betrieb 06.11.2003 § 49 - Eigenüberwachung 28.12.2009 § 50 - Wasserversorgungsplan 18.10.2007 Dritter Abschnitt - Abwasserbeseitigung 06.11.2003 § 51 - Begriffsbestimmung, Geltungsbereich 06.11.2003 § 52 - Beseitigungspflicht 28.12.2009 § 53 - Besondere Beseitigungspflicht 06.11.2003 § 54 - Genehmigungs- und Anzeigepflicht 06.11.2003 § 55 - Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen 06.11.2003 § 56 - Bau und Betrieb 06.11.2003 § 57 - Eigenüberwachung 06.11.2003 § 58 - Gewässerschutzbeauftragter 06.11.2003 § 59 - Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten 06.11.2003 § 60 - Abwasserbeseitigungsplan 06.11.2003 Siebenter Teil - Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer 06.11.2003 Erster Abschnitt - Gemeinsame Bestimmung 06.11.2003 § 61 - Grundsätze 06.11.2003 Zweiter Abschnitt - Ausgleich der Wasserführung 06.11.2003 § 62 - Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung 06.11.2003 Dritter Abschnitt - Gewässerunterhaltung 06.11.2003 § 63 - Unterhaltungslast 06.11.2003 § 64 - Umfang 06.11.2003 § 65 - Übergang der Unterhaltungslast 06.11.2003 § 66 - Abflusshindernis 06.11.2003 § 67 - Ersatzvornahme 06.11.2003 § 68 - Beitragspflicht in besonderen Fällen 06.11.2003 § 69 - Besondere Pflichten 06.11.2003 § 70 - Streitfälle 06.11.2003 Vierter Abschnitt - Gewässerausbau 06.11.2003 § 71 - Ausbaupflicht 06.11.2003 § 72 - Planfeststellung, Plangenehmigung 06.11.2003 § 73 - Besondere Pflichten 06.11.2003 § 74 - Vorteilsausgleich 06.11.2003 § 75 - Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen 06.11.2003 Fünfter Abschnitt - Anlagen im Gewässerbereich 06.11.2003 § 76 - Genehmigung 06.11.2003 § 77 - Unterhaltungslast 06.11.2003 Sechster Abschnitt - Stauanlagen, künstliche Wasserspeicher 06.11.2003 § 78 - Bau und Betrieb von Stauanlagen; künstliche Wasserspeicher 06.11.2003 § 79 - Ablassen aufgestauten Wassers 06.11.2003 § 80 - Staumarke 06.11.2003 § 81 - Regelung der Wasserführung 18.10.2007 Siebenter Abschnitt - Wild abfließendes Wasser 06.11.2003 § 82 - Wild abfließendes Wasser 06.11.2003 Achter Teil - Sicherung des Hochwasserabflusses 06.11.2003 Erster Abschnitt - Deiche und Dämme 06.11.2003 § 83 - Grundsatz 06.11.2003 § 84 - Ausbau und Unterhaltungslast 06.11.2003 § 85 - Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzanlagen 06.11.2003 § 86 - Eigentum 06.11.2003 § 87 - Besondere Pflichten 06.11.2003 Zweiter Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) 06.11.2003 § 88 - Überschwemmungsgebiete 06.11.2003 § 88 a - Freihaltung des Überschwemmungsgebietes 06.11.2003 § 89 - Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete 01.12.2011 § 90 - Zusätzliche Maßnahmen 06.11.2003 Dritter Abschnitt - Wassergefahr 06.11.2003 § 91 - Wasserwehr, Deichverteidigung 06.11.2003 § 92 - Melde- und Warndienst 06.11.2003 Neunter Teil - Gewässeraufsicht 06.11.2003 § 93 - Gewässeraufsicht, Zuständigkeiten 18.10.2007 § 94 - Kosten der Gewässeraufsicht 06.11.2003 § 95 - Bauüberwachung 06.11.2003 § 96 - Schaukommission 06.11.2003 Zehnter Teil - Zwangsrechte 06.11.2003 § 97 - Benutzen von Gewässern 06.11.2003 § 98 - Durchleiten von Wasser 06.11.2003 § 99 - Mitbenutzung von Anlagen 06.11.2003 § 100 - Lieferzwang von Wasser 06.11.2003 § 101 - Einschränkungen 06.11.2003 § 102 - Entschädigungspflicht 06.11.2003 § 103 - Betretungsrecht 06.11.2003 § 104 - Zuständigkeit 06.11.2003 Elfter Teil - Behörden, Zuständigkeiten 06.11.2003 § 105 - Wasserbehörden 06.11.2003 § 106 - Sachliche Zuständigkeit 18.10.2007 § 107 - Örtliche Zuständigkeit 06.11.2003 § 108 - Wasserbehörden, allgemeine Ordnungsbehörden und Polizei 06.11.2003 § 109 - Fachbehörden 18.10.2007 § 109 a - Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen 06.11.2003 Zwölfter Teil - Verwaltungsverfahren 06.11.2003 Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen 06.11.2003 § 110 - Grundsatz 23.03.2011 § 111 - Schriftform 18.10.2007 § 112 - Vorläufige Anordnung und Beweissicherung 06.11.2003 § 113 - Kosten 06.11.2003 Zweiter Abschnitt - Besondere Bestimmungen 06.11.2003 § 114 - Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 06.11.2003 § 114 a - Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung 18.10.2007 § 114 b - Vorhaben mit Strategischer Umweltprüfung 18.10.2007 § 115 - Einwendungen 06.11.2003 § 116 - Mehrere Verfahren 06.11.2003 § 117 - Baurechtliche Vorschriften 06.11.2003 § 118 - Sachverständige 06.11.2003 § 119 - Wasserwirtschaftliche Ausschüsse 06.11.2003 Dritter Abschnitt - Zusätzliche Bestimmungen für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 06.11.2003 § 119 a - Koordinierung der Verfahren 06.11.2003 § 119 b - Antragsunterlagen 18.10.2007 § 119 c - Mindestinhalt von Erlaubnis und Genehmigung 18.10.2007 § 119 d - Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 18.10.2007 § 119 e - Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 18.10.2007 § 119 f - Vorhandene Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen 06.11.2003 Vierter Abschnitt - Enteignung, Entschädigung, Ausgleich 06.11.2003 § 120 - Enteignung 06.11.2003 § 121 - Entschädigung, Ausgleich 06.11.2003 Fünfter Abschnitt - Rechtsverordnungen 06.11.2003 § 122 - Schutzgebiete und Gewässerrandstreifen 06.11.2003 § 123 - Geltungsbereich 06.11.2003 § 123 a - Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht und internationalem Recht 06.11.2003 § 123 b - Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte 06.11.2003 Dreizehnter Teil - Wasserbuch 06.11.2003 § 124 - Einrichtung 06.11.2003 § 125 - Eintragung 06.11.2003 § 126 - Verfahren 06.11.2003 § 127 - Einsicht 06.11.2003 Vierzehnter Teil - Bußgeldbestimmungen 06.11.2003 § 128 - Ordnungswidrigkeiten 06.11.2003 § 129 - Zuständigkeit 18.10.2007 Fünfzehnter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen 06.11.2003 § 130 - Weitergeltung von Verordnungen 06.11.2003 § 131 - Anhängige Verfahren 06.11.2003 § 132 - (aufgehoben) 06.11.2003 § 133 - Verwaltungsvorschriften 06.11.2003 §§ 134 bis 136 - (Änderungsbestimmungen) 06.11.2003 § 137 - In-Kraft-Treten des Gesetzes, Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften 06.11.2003 Anlage 1 - Gewässer erster Ordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 06.11.2003 Anlage 2 06.11.2003 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 89 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Inhaltsübersicht Erster Teil Einleitende Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Grundsätze Zweiter Teil Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer Erster Abschnitt Zuordnung und Einteilung § 3 Zuordnung, Einteilung, Gewässername Zweiter Abschnitt Eigentum § 4 Eigentum § 5 Gewässergrenzen § 6 Überflutung § 7 Verlandung § 8 Uferabriss § 9 Wiederherstellung § 10 Gewässerbett, Inseln § 11 Gemeindegrenzen § 12 Duldungspflicht Dritter Teil Schutz der Gewässer Erster Abschnitt Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen § 13 Wasserschutzgebiete § 14 Vorläufige Anordnungen § 15 Entschädigungs- und Ausgleichspflicht § 15a Gewässerrandstreifen Zweiter Abschnitt Heilquellen und Heilquellenschutzgebiete § 16 Begriffsbestimmung § 17 Anerkennung § 18 Heilquellenschutzgebiete § 19 Übergangsbestimmungen Dritter Abschnitt Wassergefährdende Stoffe § 20 Anzeigepflicht, Rechtsverordnungen Vierter Teil Wasserwirtschaftliche Grundlagen, Bewirtschaftung der Gewässer Erster Abschnitt Wasserwirtschaftliche Grundlagen § 21 Ermitteln der Grundlagen, Auskunfts- und Beratungspflicht § 22 Schutz wasserwirtschaftlicher Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen Zweiter Abschnitt Bewirtschaftung der Gewässer § 23 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele § 24 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan § 24a Beteiligung interessierter Stellen, Information und Anhörung der Öffentlichkeit Fünfter Teil Benutzung der Gewässer Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 25 Benutzungen § 26 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung § 27 Erlaubnis § 28 Bewilligung § 29 Einwendungen § 30 Zusammentreffen von Anträgen § 31 Verlängerung § 32 Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 33 Zuweisung von Wasser zur Grundstücksbewässerung § 34 Allgemeine Zuständigkeiten § 35 Erlöschen von Rechten und Befugnissen Zweiter Abschnitt Bestimmungen für oberirdische Gewässer Erster Unterabschnitt Erlaubnisfreie Benutzung § 36 Umfang des Gemeingebrauchs § 37 Einschränkung des Gemeingebrauchs § 38 Eigentümer- und Anliegergebrauch § 39 Benutzung zu Zwecken der Fischerei Zweiter Unterabschnitt Schifffahrt § 40 Schifffahrt § 41 Fähren und Schifffahrtsanlagen Dritter Abschnitt Bestimmungen für Grundwasser § 42 Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung § 43 Erschließung und Freilegung Sechster Teil Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmung § 44 Wasserentnahme und Abwassereinleitung Zweiter Abschnitt Wasserversorgung § 45 Anforderungen § 46 Träger der Wasserversorgung § 46a Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung sowie Veräußerung oder Überlassung von Wasserversorgungseinrichtungen § 47 Zulassung von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserfernleitungen § 48 Bau und Betrieb § 49 Eigenüberwachung § 50 Wasserversorgungsplan Dritter Abschnitt Abwasserbeseitigung § 51 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich § 52 Beseitigungspflicht § 53 Besondere Beseitigungspflicht § 54 Genehmigungs- und Anzeigepflicht § 55 Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen § 56 Bau und Betrieb § 57 Eigenüberwachung § 58 Gewässerschutzbeauftragter § 59 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten § 60 Abwasserbeseitigungsplan Siebenter Teil Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmung § 61 Grundsätze Zweiter Abschnitt Ausgleich der Wasserführung § 62 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung Dritter Abschnitt Gewässerunterhaltung § 63 Unterhaltungslast § 64 Umfang § 65 Übergang der Unterhaltungslast § 66 Abflusshindernis § 67 Ersatzvornahme § 68 Beitragspflicht in besonderen Fällen § 69 Besondere Pflichten § 70 Streitfälle Vierter Abschnitt Gewässerausbau § 71 Ausbaupflicht § 72 Planfeststellung, Plangenehmigung § 73 Besondere Pflichten § 74 Vorteilsausgleich § 75 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen Fünfter Abschnitt Anlagen im Gewässerbereich § 76 Genehmigung § 77 Unterhaltungslast Sechster Abschnitt Stauanlagen, künstliche Wasserspeicher § 78 Bau und Betrieb von Stauanlagen; künstliche Wasserspeicher § 79 Ablassen aufgestauten Wassers § 80 Staumarke § 81 Regelung der Wasserführung Siebenter Abschnitt Wild abfließendes Wasser § 82 Wild abfließendes Wasser Achter Teil Sicherung des Hochwasserabflusses Erster Abschnitt Deiche und Dämme § 83 Grundsatz § 84 Ausbau und Unterhaltungslast § 85 Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzanlagen § 86 Eigentum § 87 Besondere Pflichten Zweiter Abschnitt Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) § 88 Überschwemmungsgebiete § 88a Freihaltung des Überschwemmungsgebietes § 89 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete § 90 Zusätzliche Maßnahmen Dritter Abschnitt Wassergefahr § 91 Wasserwehr, Deichverteidigung § 92 Melde- und Warndienst Neunter Teil Gewässeraufsicht § 93 Gewässeraufsicht, Zuständigkeiten § 94 Kosten der Gewässeraufsicht § 95 Bauüberwachung § 96 Schaukommission Zehnter Teil Zwangsrechte § 97 Benutzen von Gewässern § 98 Durchleiten von Wasser § 99 Mitbenutzung von Anlagen § 100 Lieferzwang von Wasser § 101 Einschränkungen § 102 Entschädigungspflicht § 103 Betretungsrecht § 104 Zuständigkeit Elfter Teil Behörden, Zuständigkeiten § 105 Wasserbehörden § 106 Sachliche Zuständigkeit § 107 Örtliche Zuständigkeit § 108 Wasserbehörden, allgemeine Ordnungsbehörden und Polizei § 109 Fachbehörden § 109a Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen Zwölfter Teil Verwaltungsverfahren Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 110 Grundsatz § 111 Schriftform § 112 Vorläufige Anordnung und Beweissicherung § 113 Kosten Zweiter Abschnitt Besondere Bestimmungen § 114 Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 § 114a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung § 114b Vorhaben mit strategischer Umweltprüfung § 115 Einwendungen § 116 Mehrere Verfahren § 117 Baurechtliche Vorschriften § 118 Sachverständige § 119 Wasserwirtschaftliche Ausschüsse Dritter Abschnitt Zusätzliche Bestimmungen für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen § 119a Koordinierung der Verfahren § 119b Antragsunterlagen § 119c Mindestinhalt von Erlaubnis und Genehmigung § 119d Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen § 119e Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 119f Vorhandene Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen Vierter Abschnitt Enteignung, Entschädigung, Ausgleich § 120 Enteignung § 121 Entschädigung, Ausgleich Fünfter Abschnitt Rechtsverordnungen § 122 Schutzgebiete und Gewässerrandstreifen § 123 Geltungsbereich § 123a Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht und internationalem Recht § 123b Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte Dreizehnter Teil Wasserbuch § 124 Einrichtung § 125 Eintragung § 126 Verfahren § 127 Einsicht Vierzehnter Teil Bußgeldbestimmungen § 128 Ordnungswidrigkeiten § 129 Zuständigkeit Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen § 130 Weitergeltung von Verordnungen § 131 Anhängige Verfahren § 132 § 133 Verwaltungsvorschriften § 134 Änderung des Landesfischereigesetzes § 135 Änderung der Gemeindeordnung § 136 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz § 137 In-Kraft-Treten des Gesetzes, Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften Anlage 1 Gewässer erster Ordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Anlage 2 Liste UVP-pflichtige Vorhaben zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Erster Teil Einleitende Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (zu § 1 WHG) Dieses Gesetz gilt für 1.die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer, Teile dieser Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser, 2.Maßnahmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und des Hochwasserschutzes, 3.Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken können. Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern werden Straßenseitengräben, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind und nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen, ausgenommen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Grundsätze (zu § 1 a WHG) (1) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 1 a, 25 a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG. Darüber hinaus sollen in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befindliche Gewässer erhalten werden; bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben. Beim Vollzug dieses Gesetzes ist die öffentliche Wasserversorgung zu sichern. Daneben sind die anderen öffentlichen Belange, insbesondere die der Gesundheit der Bevölkerung, des Wohnungs- und Siedlungswesens, der gewerblichen Wirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, des Verkehrs, des Sports, der Erholung und der Freizeitgestaltung angemessen zu wahren. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (2) Jeder ist verpflichtet, mit Wasser sparsam umzugehen. Der Anfall von Abwasser ist soweit wie möglich zu vermeiden. Niederschlagswasser soll nur in dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann, und die Möglichkeit nicht besteht, es mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer mittelbar oder unmittelbar abfließen zu lassen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Teil Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer Erster Abschnitt Zuordnung und Einteilung § 3 Zuordnung, Einteilung, Gewässername (zu § 1 b Abs. 3 WHG) (1) Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet. (2) Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in: 1.Gewässer erster Ordnung: die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer; 2.Gewässer zweiter Ordnung: die Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und nicht zur ersten Ordnung gehören; die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung auf; 3.Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer. (3) Sofern sich aus Anlage 1 und dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2 nichts anderes ergibt, gehören Nebenarme und Flutmulden eines oberirdischen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört. (4) Natürliche Gewässer sind Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist. Künstliche Gewässer haben ein künstlich angelegtes Gewässerbett. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung. Als künstliche Gewässer gelten im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle. (5) Fließende Gewässer sind solche mit geneigtem, stehende Gewässer solche mit horizontalem Wasserspiegel. Bei unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt. (6) Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in das vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht geführte gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz aufgenommenen namentlichen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. Über die Neu- und Umbenennung von Gewässern entscheidet das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht nach Anhörung des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und des Gewässerunterhaltungspflichtigen durch Aufnahme des Namens in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Abschnitt Eigentum § 4 Eigentum (1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind. (2) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke. (3) Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Gewässergrenzen (1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Liegen Wasserstandsbeobachtungen zur Bestimmung des Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses. (2) Bildet ein Gewässer kein selbständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. (3) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich einer privatrechtlichen Regelung Eigentumsgrenze 1.für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie, 2.für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Grundstücksgrenze auf dem Lande rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie. (4) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu. (5) Bei Grenzgewässern reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anders geregelt sind, das Eigentum bis zur Landesgrenze. (6) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Uferlinie von der unteren Wasserbehörde festzusetzen. (7) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion hat auf Verlangen eines Beteiligten die festgesetzte Uferlinie kenntlich zu machen; sie hat darüber eine Urkunde aufzunehmen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Überflutung (1) Werden an Gewässern, die selbständige Grundstücke bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen bis zur neuen Uferlinie dem Gewässereigentümer zu. Dieser hat den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. (2) Werden an Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so gilt § 5 entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Verlandung (1) An Gewässern, die selbständige Grundstücke bilden, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Gewässereigentümern. Verzichtet der Gewässereigentümer gegenüber der unteren Wasserbehörde binnen einer Frist von drei Jahren seit der Verlandung durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form auf das Eigentum an ihr, so wächst sie den Eigentümern der Ufergrundstücke zu. Die Erklärung ist in das Wasserbuch einzutragen und den Eigentümern der Ufergrundstücke mitzuteilen. (2) Entsteht an Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers eine Verlandung, so wächst diese den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind. (3) Verlandet ein Gewässer nach Absatz 2 an einer Stelle, an der mehrere Ufergrundstücke aneinandergrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze auf dem Land. Schneiden sich hierbei die Grundstücksgrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Uferabriss (1) Wird ein Stück Land durch natürliche Einflüsse von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück in der Natur nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Wiederherstellung (1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Einflüsse sein bisheriges Bett verlassen oder haben sich infolge natürlicher Einflüsse Nebenarme gebildet, so sind die Beteiligten berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. (2) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d WHG, erfordert. § 71 Abs. 2 gilt entsprechend. Die untere Wasserbehörde kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen und für ihre Ausführung Fristen setzen. (3) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn es nicht binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeübt wird oder wenn die Beteiligten durch eine von der unteren Wasserbehörde zu beurkundende Erklärung auf die Wiederherstellung verzichten. Die untere Wasserbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde. Ist streitig, ob das Recht zur Wiederherstellung noch besteht, entscheidet darüber die untere Wasserbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 Gewässerbett, Inseln (1) Hat ein Gewässer erster Ordnung, das nicht Bundeswasserstraße ist, sich ein neues Bett geschaffen und ist das Recht zur Wiederherstellung nach § 9 erloschen, so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind zu entschädigen. Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen. Satz 1 gilt entsprechend bei Gewässern, die ein selbständiges Grundstück bilden und im Eigentum der zur Gewässerunterhaltung verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen. (2) Tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt, oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. (3) Die §§ 5 bis 8 gelten für Inseln entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 11 Gemeindegrenzen Verlaufen innerhalb oder am Rande von Gewässern Gemeindegrenzen, so bewirken die Eigentumsänderungen durch Überflutung (§ 6), Verlandung (§ 7) oder Uferabriß (§ 8) eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 12 Duldungspflicht (1) Der Gewässereigentümer und sonstige zur Nutzung der Gewässer Berechtigte haben die Gewässerbenutzung unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist. Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe aus Gewässern. (2) Die Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, dass Festpunkte eingebaut und Flusseinteilungszeichen aufgestellt und wasserwirtschaftliche Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen errichtet, betrieben und unterhalten werden. An schiffbaren Gewässern haben sie ferner zu dulden, dass Schifffahrtszeichen aufgestellt werden, dass Wasserfahrzeuge landen und befestigt werden und dass im Notfalle während der erforderlichen Zeit die Ladung ausgesetzt wird. (3) Die Anlieger und Hinterlieger haben ferner zu dulden, dass die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte die Ufergrundstücke betreten, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der Gewässerbenutzungsanlage das erfordert; auf die Interessen des Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. Gebäude und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten betreten werden. (4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 2 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. (5) In den Fällen des Absatzes 2 setzt die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten den Schadenersatz fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes unterbricht die Verjährung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dritter Teil Schutz der Gewässer Erster Abschnitt Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen § 13 Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) (1) Wasserschutzgebiete werden von der oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Begünstigte ist in der Rechtsverordnung zu bezeichnen. (2) In der Rechtsverordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen und an überbetrieblichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen. (3) Dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigten kann durch die Rechtsverordnung oder durch Anordnung im Einzelfall die Durchführung bestimmter dem Schutzzweck dienender Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Untersuchung und Beobachtung des Gewässers und des Bodens auferlegt werden. Die Anordnung kann sich auch auf Maßnahmen außerhalb des Schutzgebietes beziehen. (4) Reichen die Anordnungen der Rechtsverordnung nicht aus, um den mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Zweck zu sichern, so kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten im Sinne des Absatzes 2 innerhalb und in Ausnahmefällen außerhalb des Schutzgebietes anordnen. (5) Soweit Anordnungen nach Absatz 2, für die eine Befreiung nach Absatz 6 nicht infrage kommt, oder nach Absatz 4 die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 19 Abs. 4 WHG für die Anordnung von Handlungspflichten nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 entsprechend. (6) Die obere Wasserbehörde soll im Einzelfall von den in der Rechtsverordnung angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten Befreiungen gewähren, soweit 1.der bezweckte Schutz ohne deren Einhaltung erreicht werden kann, 2.überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung hiervon erfordern oder 3.der Vollzug der Bestimmung die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Befreiung nicht entgegensteht. Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (7) Auf Wasserschutzgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 14 Vorläufige Anordnungen (1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 kann die obere Wasserbehörde Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten im Sinne des § 13 Abs. 2 auf die Dauer von längstens vier Jahren vorläufig anordnen, wenn andernfalls die mit der endgültigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Ziele beeinträchtigt werden können. Allgemein verbindliche vorläufige Anordnungen sind durch Rechtsverordnung zu erlassen. § 13 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 dieses Gesetzes sowie § 19 Abs. 4 WHG gelten entsprechend. (2) Die vorläufigen Anordnungen treten mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes, andernfalls durch Zeitablauf außer Kraft. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 15 Entschädigungs- und Ausgleichspflicht (zu § 19 Abs. 3 und 4 WHG) (1) Wird durch Anwendung der für das Wasserschutzgebiet geltenden Rechtsvorschriften oder durch eine Anordnung nach § 13 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1 eine Entschädigungs- oder Ausgleichspflicht ausgelöst, ist der durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigte zur Leistung der Entschädigung oder des Ausgleichs verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist ein Begünstigter nicht vorhanden, ist das Land zur Entschädigung oder zum Ausgleich verpflichtet. Wird ein Gewässer im Interesse der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne dass ein Begünstigter bereits feststeht, und nutzt ein Unternehmer der Wasserversorgung später Wasser aus dem geschützten Bereich, so hat er dem Land die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen nach dem Maße seines Vorteils zu ersetzen. Aufwendungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, bleiben außer Ansatz. (3) Sofern Verwaltungsvorschriften und Empfehlungen zum Vollzug der Ausgleichsregelungen nicht den erstrebten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten bewirken, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung das Berechnungsverfahren regeln und für bestimmte Tatbestände Ausgleichsbeträge flächenbezogen der Höhe nach festsetzen, die sich nach durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Erfahrungssätzen bemessen; dabei kann nach Bodenqualitätszahlen differenziert werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 15 a Gewässerrandstreifen (1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) können für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Gewässerrandstreifen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, soweit dies für die in § 38 Abs. 1 WHG genannten Zwecke erforderlich ist. Abweichend von § 38 Abs. 2 WHG ist die räumliche Ausdehnung des Gewässerrandstreifens in der Rechtsverordnung festzulegen. (2) Über die in § 38 Abs. 4 WHG enthaltenen Verbote hinaus können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 1.Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln im Gewässerrandstreifen getroffen werden, 2.die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten werden, 3.Regelungen über Nutzungsbeschränkungen, einschließlich der Beschränkung der baulichen Nutzung, und zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen sowie über ein Verbot bestimmter weiterer Tätigkeiten getroffen werden. § 38 Abs. 5 WHG gilt für Verbote und Beschränkungen nach Satz 1 entsprechend. (3) Soweit Verbotsregelungen nach Absatz 2 oder nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG, für die eine Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 52 Abs. 5 WHG entsprechend. (4) Zuständig ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, an Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Abschnitt Heilquellen und Heilquellenschutzgebiete § 16 Begriffsbestimmung Heilquellen sind natürlich zutagetretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 17 Anerkennung (1) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Über die Anerkennung und den Widerruf entscheidet das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium. (2) Dem Unternehmer können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die zur Sicherung des Bestands und der Beschaffenheit der Heilquelle erforderlich sind. Der Eigentümer und der Unternehmer haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen zu dulden.§ 21 Abs. 1 bis 3 WHG gilt entsprechend; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird hierdurch eingeschränkt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 18 Heilquellenschutzgebiete (1) Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 4 WHG und die §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (2) Zuständig ist die obere Wasserbehörde; sie entscheidet nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 19 Übergangsbestimmungen (1) Heilquellen, die aufgrund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind, gelten als anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Für die Dauer der staatlichen Anerkennung nach Absatz 1 gelten die nach bisherigem Recht erlassenen Schutzbestimmungen fort. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dritter Abschnitt Wassergefährdende Stoffe § 20 Anzeigepflicht, Rechtsverordnungen (zu §§ 19 a bis 19 l, 26, 34 WHG) (1) Wer 1.Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19 g WHG betreiben oder stilllegen will, 2.Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben oder stilllegen will oder 3.solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1.000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten. Die oberste Wasserbehörde kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung festlegen, dass eine Anzeige für bestimmte Stoffe, Stoffmengen, Anlagen oder Handlungen entfällt, wenn eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist. (2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen. (3) Das Vorhaben ist von der unteren Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist. Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden. (4) Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, Zulassung oder Erlaubnis oder einer vorherigen Anzeige, so ist eine Anzeige nach Absatz 1 nicht erforderlich. In diesen Fällen hat die jeweils zuständige Behörde die erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde zu treffen. (5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. Es können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über: 1.Technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. 2.Die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 WHG, in Heilquellenschutzgebieten nach § 18 dieses Gesetzes und in Planungsgebieten nach § 36 a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung. 3.Die Eigenüberwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige. 4.Das Verhalten beim Betrieb von Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist. 5.Die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 i WHG. 6.Die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben sowie die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, nach § 19 l WHG. 7.Die zuständigen Behörden zum Vollzug der §§ 19 h und 19 l WHG. Die Erteilung der Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 2 WHG kann dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin übertragen werden. 8.Die Zuständigkeiten zum Vollzug einer Rechtsverordnung, die aufgrund dieser Ermächtigung erlassen wird. 9.Die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Überwachungsbetrieb oder Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder Sachverständiger durchschnittlich benötigt. In der Rechtsverordnung können auch nur Gebührenhöchstsätze festgelegt werden. (6) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 in Verbindung mit Nr. 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die obere Wasserbehörde. Der Vollzug der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, sowie der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 5 obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde. (7) Tritt ein wassergefährdender Stoff aus einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder beim Transport aus, so ist dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen, wenn der wassergefährdende Stoff in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen ist oder einzudringen droht; bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber, der Fahrzeugführer oder wer die Anlage instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder prüft oder das Austreten des wassergefährdenden Stoffes verursacht hat. Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde im Einzelfall gegenüber dem Anzeigepflichtigen eine abweichende Verfahrensweise bestimmen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Vierter Teil Wasserwirtschaftliche Grundlagen, Bewirtschaftung der Gewässer Erster Abschnitt Wasserwirtschaftliche Grundlagen § 21 Ermitteln der Grundlagen, Auskunfts- und Beratungspflicht (1) Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (wasserwirtschaftliche Fachbehörden) ermitteln die für die Ordnung des Wasserhaushalts nach Menge und Güte notwendigen Daten und wasserwirtschaftlichen Grundlagen. Sie errichten und betreiben die dazu dienenden Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen. (2) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wirken bei der Einrichtung und Fortschreibung entsprechender Datensammlungen und Kartenwerke sowie bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik und dessen Weiterentwicklung mit. (3) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden geben über die vorliegenden Erkenntnisse den Behörden und den öffentlich-rechtlichen Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen Auskunft; sie können auch anderen interessierten Stellen und Privaten Auskunft erteilen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. (4) Die Behörden und die öffentlich-rechtlichen Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, auf Verlangen den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ihnen bekannte wasserwirtschaftliche und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen. (5) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden beraten die öffentlich-rechtlichen Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen; sie können auch andere Träger öffentlicher Belange und Dritte beraten. (6) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden unterstützen Maßnahmen zur Umweltbildung, die zur Vermittlung von Kenntnissen über das Wasser als natürlicher Lebensgrundlage und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 22 Schutz wasserwirtschaftlicher Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen (1) Wenn die Aufgaben der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden es erfordern, kann die obere Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder den Nutzungsberechtigten verpflichten, 1.die Errichtung und den Betrieb von Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden, 2.geophysikalische Messungen, Bohrungen oder sonstige Bodenaufschlüsse, die Entnahme von Bodenproben und Pumpversuche zu dulden. (2) Zur Sicherung derartiger Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung bestimmte Nutzungen in bestimmten Gebieten untersagen. Entstehen Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen. (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt die obere Wasserbehörde den Schadenersatz fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes unterbricht die Verjährung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Abschnitt Bewirtschaftung der Gewässer § 23 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (zu §§ 25 c, 25 d und 33 a Abs. 4 WHG) (1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25 a Abs. 1 Nr. 2 WHG, ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne von § 33 a Abs. 1 Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. (2) Die obere Wasserbehörde kann mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde 1.Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25 d und 33 a Abs. 4 WHG zulassen sowie 2.die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25 c Abs. 2 und 3 und § 33 a Abs. 4 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern; lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 24 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 1 b Abs. 2, §§ 36 und 36 b WHG) (1) Für die Flussgebietseinheit nach § 3 Abs. 1 ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um die in den § 25 a Abs. 1, 25 b Abs. 1, §§ 32 c und 33 a Abs. 1 WHG festgelegten Ziele zu erreichen. Bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. (2) Die obere Wasserbehörde erstellt zu dem Maßnahmenprogramm und dem Bewirtschaftungsplan Beiträge. Sie koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und mit den zuständigen Behörden angrenzender Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheit auch liegt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes oder in den Fällen des Satzes 2 gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden erforderlich. (3) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Soweit sie das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betreffen, werden sie von der obersten Wasserbehörde für alle Behörden für verbindlich erklärt; die Erklärung der Verbindlichkeit und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und die übrigen Unterlagen nach § 14 l Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 2, die nach § 64 Abs. 2 von den Unterhaltungspflichtigen oder nach § 71 Abs. 1 von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären. (4) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. (5) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie in das Maßnahmenprogramm aufgenommen wurden, umzusetzen. (6) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren; Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 24 a Beteiligung interessierter Stellen, Information und Anhörung der Öffentlichkeit (zu § 36 b Abs. 5 WHG) (1) Bei der Aufstellung und Aktualisierung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans ist allen interessierten Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Insbesondere beteiligt die obere Wasserbehörde bei der Erstellung von Beiträgen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände. (2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und eine Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit. (3) Spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Bewirtschaftung der Gewässer. (4) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Entwurf des Bewirtschaftungsplans und im Rahmen der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung auch den Entwurf des Maßnahmenprogramms mit dem zugehörigen Umweltbericht sowie weiteren Unterlagen, deren Einbeziehung sie für zweckmäßig hält. Auf Antrag wird nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) in der jeweils geltenden Fassung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und informationen, die bei der Erstellung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden, gewährt. (5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann von jedermann zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Unterlagen schriftlich bei der oberen Wasserbehörde Stellung genommen werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 24 Abs. 6. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Fünfter Teil Benutzung der Gewässer Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 25 Benutzungen (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für 1.das Entnehmen fester Stoffe aus einem Gewässer, auch soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss nicht einwirkt, sofern die Maßnahme nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers dient, 2.das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit das Vorhaben nicht den Bestimmungen des § 31 WHG unterliegt, 3.das Versickern und Auf- oder Einbringen von Abwasser und anderen Stoffen, die die Eigenschaften von Wasser verändern können, mit Ausnahme der sachgemäßen landwirtschaftlichen Düngung, wenn dabei eine wesentliche Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, 4.Bohrungen und sonstige Bodenaufschlüsse, die hydrologischen oder hydrogeologischen Erkundungen der Wassererschließung dienen. Für diese Benutzungen darf eine Bewilligung nicht erteilt werden. (2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben. Die Umstellung des Betriebes ist der für die Zulassung der Benutzung des Gewässers zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. (3) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Einrichtungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wie Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungsanlagen bedürfen keiner wasserrechtlichen Zulassung; das gleiche gilt für das Entnehmen von Wasser- und sonstigen Stoffproben aus Gewässern und deren Wiedereinleiten oder Wiedereinbringen durch die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 26 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu §§ 4, 7, 8 WHG) (1) In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der zulässigen Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. (2) Der Umfang der Gewässerbenutzung ist so festzulegen, dass die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG nicht gefährdet wird, insbesondere die Anforderungen des nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärten Maßnahmenprogramms erfüllt werden, jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit und der Durchgängigkeit des Gewässers unterbleibt, die Niedrigwasserführung und bei stehenden Gewässern der Wasserspiegel nicht nachteilig verändert werden sowie die Grundwasserentnahme die Neubildung auf Dauer nicht überschreitet. Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, daß die der Gewässerbenutzung und der Einhaltung der Benutzungsbedingungen und Auflagen dienenden Anlagen und Einrichtungen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gestaltet und betrieben werden. (3) Die Erlaubnis oder Bewilligung schließen die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 und § 54 ein, soweit sie nicht ausdrücklich einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 27 Erlaubnis (zu § 7 WHG) (1) Die Erlaubnis kann als einfache oder als gehobene Erlaubnis erteilt werden. (2) Für eine Benutzung von Gewässern, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung sowie der Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, kann in einem Verfahren nach § 114 Abs. 2 eine gehobene Erlaubnis erteilt werden. Das gleiche gilt für andere Benutzungen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG erfüllen. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen. Für sie gelten § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 und 22 Abs. 3 WHG sowie § 29 entsprechend. (3) Eine einfache Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nicht vorliegen oder eine solche nicht beantragt wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 28 Bewilligung (zu § 8 WHG) Für die durch die Bewilligung verliehene Rechtsstellung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Schutz des Eigentums entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 29 Einwendungen (zu § 8 WHG) (1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch, ohne dass ein Recht beeinträchtigt wird, Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung 1.das Gewässer verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften nachteilig verändert wird, 2.der Wasserabfluss verändert wird, 3.der Wasserstand verändert wird, 4.die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, 5.seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen wird oder 6.die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird. (2) Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. (3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 WHG entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 30 Zusammentreffen von Anträgen (zu §§ 7, 8 WHG) Treffen Anträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen ganz oder teilweise gegenseitig ausschließen, so ist die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit maßgebend. Bei gleicher Bedeutung gebührt dem Antrag des Gewässereigentümers der Vorzug, sodann dem zuerst gestellten Antrag. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 31 Verlängerung (zu §§ 7, 8 WHG) (1) Die befristete Erlaubnis und die Bewilligung können ohne Verfahren nach § 114 Abs. 2 um eine angemessene Frist verlängert werden, wenn nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder, wenn diese nicht berührt sind, Rücksichten von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung entgegenstehen. Über Entschädigungsansprüche, die durch die Verlängerung ausgelöst werden, entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten. (2) Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der zuständigen Behörde zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der Erlaubnis oder Bewilligung fortgesetzt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 32 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) (1) Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne des § 18 WHG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Benutzungen für das Wohl der Allgemeinheit und unter Abwägung der Interessen aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgehoben werden. (2) Im Ausgleichsverfahren kann den Inhabern von Gewässerbenutzungsrechten und -befugnissen auch die Pflicht auferlegt werden, die wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Inhaber von Gewässerbenutzungsrechten und befugnissen, die von einer solchen Anordnung Vorteile haben, sind verpflichtet, die entstehenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des ihnen zukommenden Vorteils zu tragen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 33 Zuweisung von Wasser zur Grundstücksbewässerung Zur Vermeidung einer Gefährdung des Ertrages von auf Bewässerung angewiesenen Grundstücken kann die Wasserbehörde das anderen Benutzern zustehende Wasser aus oberirdischen Gewässern vorübergehend ganz oder teilweise den zur Bewässerung Befugten zuweisen, wenn die diesen sonst entstehenden Schäden bedeutend höher wären, als die durch die Zuweisung den übrigen Benutzern entstehenden Nachteile und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die zur Bewässerung Befugten haben für die Nachteile insoweit Entschädigung zu leisten, als dies nach den Umständen billig erscheint. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 34 Allgemeine Zuständigkeiten (zu §§ 7, 8, 14, 15, 18 WHG) (1) Zuständige Wasserbehörde ist unbeschadet des § 14 WHG für die Erteilung, die Überprüfung, die Beschränkung, die Rücknahme, den Widerruf und die Verlängerung einer Bewilligung oder Erlaubnis 1.die obere Wasserbehörde a)für Gewässerbenutzungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wärmekraftwerken und kerntechnischen Anlagen stehen, b)für alle Benutzungen des Grundwassers und der Gewässer erster und zweiter Ordnung sowie für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer dritter Ordnung, soweit in Nummer 2 Buchst. a bis e nichts anderes bestimmt ist; 2.die untere Wasserbehörde a)für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser in das Grundwasser bis zu 8 m³ je Tag und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bis zu 24 m³ je Tag, b)für das Einleiten in Gewässer sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser im Zusammenhang mit Bohrungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder der Errichtung von Bauwerken, c)für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern zweiter Ordnung bis zu 400 m³ je Tag, d)für das Einleiten von Abwasser bei Kleineinleitungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in ein oberirdisches Gewässer sowie für das Einleiten von Abwasser sonstiger Herkunft in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m³ je Tag, das nicht im Wege der öffentlichen Abwasserbeseitigung beseitigt wird und für das in einer Rechtsverordnung nach § 7 a WHG keine Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, e)für das Einleiten und Einbringen anderer Stoffe in ein Gewässer dritter Ordnung bis zu 8 m³ je Tag, f)für alle anderen Benutzungen, für die nach Nummer 1 die obere Wasserbehörde nicht zuständig ist. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde entscheidet auch über die Beschränkung und den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse und über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen, für deren Erteilung sie nach Absatz 1 zuständig wäre. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 35 Erlöschen von Rechten und Befugnissen (zu §§ 7, 8 Abs. 5, §§ 12, 15 Abs. 4 WHG) (1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung oder ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann der bisherige Unternehmer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Behörde verpflichtet werden, 1.die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise a)bestehen zu lassen oder b)auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, 2.auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung und Bedienung zu sorgen. § 69 gilt entsprechend. Der Eigentümer kann verlangen, dass die zur Unterhaltung und Bedienung der Gewässerbenutzungsanlage Verpflichteten das Anlagegrundstück zum gemeinen Wert erwerben, soweit er an der ferneren Nutzung des Grundstücks wegen des Fortbestandes der Anlage kein Interesse mehr hat. (3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG oder dem Widerruf eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Abschnitt Bestimmungen für oberirdische Gewässer Erster Unterabschnitt Erlaubnisfreie Benutzung § 36 Umfang des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG) (1) Jedermann darf im Rahmen des § 23 Abs. 1 WHG natürliche oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Wasserspeichern, zum Baden, Schwimmen, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb benutzen. Zum Gemeingebrauch gehört auch das Einleiten von Wasser aus einer Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen bis zu 5 ha. (2) Die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall das Befahren mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, und die Ausübung des Tauchsports mit technischem Gerät als Gemeingebrauch zulassen, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung aufzunehmen. (3) An Wasserspeichern und an künstlichen Gewässern kann die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde nach Anhörung des Gewässereigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch im Sinne der Absätze 1 und 2 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. (4) Zum Gemeingebrauch gehört auch das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 bis zu 8 m³ pro Tag. Ein schadloses Einleiten liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist in der Regel gegeben, wenn 1.das Niederschlagswasser von a)Dachflächen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbarer Nutzung, die nicht kupfer-, zink- oder bleigedeckt sind, b)befestigten Grundstücksflächen, ausgenommen gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Flächen, c)öffentlichen Straßen, die der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, ausgenommen Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, oder d)Geh- und Radwegen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind, stammt und 2.die Einleitestelle außerhalb von a)Fassungsbereichen und engeren Schutzzonen von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, b)Naturschutzgebieten, c)Quellen und deren unmittelbarer Umgebung und d)Gewässern oder Gewässerabschnitten mit der Gewässergüteklasse I liegt. (5) Wer eine Einleitung nach Absatz 4 vornehmen will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 34 für die Erteilung einer Erlaubnis zuständig wäre. § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 37 Einschränkung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG) (1) Die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde kann die Ausübung des Gemeingebrauchs allgemein durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall regeln, beschränken oder verbieten, um 1.Gefahren für Leben und Gesundheit zu verhüten, 2.den besonderen Natur- oder Nutzungscharakter eines Gewässers einschließlich seiner Ufer und der Uferstreifen zu erhalten, 3.zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden oder dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers, eine wesentliche Verminderung der Wasserführung oder eine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts eintritt, oder 4.die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten. (2) Eigentümer der Ufergrundstücke haben das Aufstellen der zur Regelung des Gemeingebrauchs erforderlichen Zeichen zu dulden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 38 Eigentümer- und Anliegergebrauch (zu § 24 WHG) (1) Für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen. Das gilt nicht für das Wiedereinleiten von Wasser in unverändertem Zustand. (2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Satz 1 gilt nicht für Wasserspeicher. (3) Für den Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt § 37 entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 39 Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG) Das Einbringen von Fischereigeräten oder von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind. Dies gilt nicht für das Einbringen in Trinkwasserspeicher. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Unterabschnitt Schifffahrt § 40 Schifffahrt (1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung, welche Gewässer schiffbar sind; es kann die Schiffbarkeit eines Gewässers aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit einschränken. (2) Der Landesbetrieb Mobilität kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung 1.im Interesse des Uferschutzes, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Immissionsschutzes, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei sowie der Unterhaltung und Reinhaltung der Gewässer die Ausübung der Schifffahrt regeln; dabei ist für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen, 2.die zuständigen Behörden ermächtigen, a)zum Schutz der in Nummer 1 aufgeführten Belange Anordnungen zu erlassen, b)Auskünfte zu verlangen, Dokumente einzusehen sowie Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und Anlagen in und an Gewässern zu betreten, 3.die zur Ausführung der nach Nummer 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden bestimmen. Das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit ist nur zulässig, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen. (4) Der Landesbetrieb Mobilität kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde in Ausnahmefällen das Befahren nichtschiffbarer Gewässer durch widerrufliche Genehmigung zulassen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 41 Fähren und Schifffahrtsanlagen (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für das Errichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebs von 1.Häfen und Umschlagplätzen, 2.Anlegestellen und 3.Fähren. Die Bewilligung oder Erlaubnis hierfür kann auch versagt werden, wenn 1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder 2.verkehrswirtschaftliche Gründe entgegenstehen; dies gilt insbesondere, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Anlagen, deren Benutzung zumutbar ist, zu erwarten ist. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung oder Erlaubnis ist der Landesbetrieb Mobilität im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde. (2) Eine Bewilligung oder Erlaubnis ist nicht erforderlich für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren. (3) Die Unternehmer von öffentlichen Häfen und die Betreiber von öffentlichen Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Der Landesbetrieb Mobilität kann den Unternehmer und den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; er muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht zuzumuten ist. (4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung 1.im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, des Immissionsschutzes, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei und der Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen, Umschlagplätze und Gewässer a)die Benutzung der Häfen, Umschlagplätze und Fähren sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen regeln, b)eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorschreiben, 2.die zuständigen Behörden ermächtigen, a)zum Schutz der in Nummer 1 aufgeführten Belange Anordnungen zu erlassen, b)Auskünfte zu verlangen, Dokumente einzusehen sowie Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper, Fähranlagen und sonstige Anlagen zu betreten, 3.die zur Ausführung der nach Nummer 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden bestimmen; es kann hierbei Hafenunternehmer und Betreiber von Umschlagplätzen mit dem Vollzug dieser Vorschriften beauftragen. § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für die Benutzung öffentlicher Häfen, Umschlagplätze und Fähren werden Entgelte nach den Tarifordnungen der Betreiber erhoben; bei kommunalen Häfen, Umschlagplätzen oder Fähren können sie in Form von Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dritter Abschnitt Bestimmungen für Grundwasser § 42 Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 33 WHG) (1) Wer in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 34 für die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis zuständig wäre. § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die obere Wasserbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 43 Erschließung und Freilegung (zu § 35 WHG) (1) Die obere Wasserbehörde kann zum Schutz des Grundwassers durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete festlegen, dass Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, vor Beginn der unteren Wasserbehörde anzuzeigen sind. In der Rechtsverordnung ist auch die Überwachung der Arbeiten zu regeln. (2) Bei einer unvorhergesehenen Erschließung oder Freilegung des Grundwassers ist dies der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen. (3) Die untere Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen oder anzuordnen, dass die Folgen der Erschließung oder Freilegung zu beseitigen sind, wenn eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Wird die Maßnahme nicht binnen zweier Monate untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 3 WHG oder § 25 dieses Gesetzes handelt. (4) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für Anordnungen nach § 35 Abs. 2 WHG zuständig. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Sechster Teil Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmung § 44 Wasserentnahme und Abwassereinleitung Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 52, 53), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Pflicht zur Einleitung des Abwassers, so darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Abschnitt Wasserversorgung § 45 Anforderungen (zu § 1 a Abs. 3 WHG) (1) Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach Aufbereitung als Trinkwasser dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das entnommene Wasser den für Rohwasser festgelegten Anforderungen entspricht oder diesen durch Aufbereitung einschließlich einer Mischung angepasst werden kann und die Entnahmen nicht gegen zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften verstoßen. (2) Bei der Erlaubnis oder Bewilligung für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung ist grundsätzlich vom Vorrang ortsnaher Wasserversorgung auszugehen, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn 1.aufgrund von Menge und Beschaffenheit der ortsnahen Wasservorkommen eine dauerhaft gesicherte Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet werden kann, 2.der finanzielle Aufwand für eine ortsnahe Wasserversorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder 3.die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach 33 a Abs. 1 WHG gefährdet wird. (3) Entspricht eine bereits zugelassene Entnahme von Wasser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht und kann es diesen Anforderungen nicht angepasst werden, hat die nach § 34 zuständige Wasserbehörde sicherzustellen, dass dieses Wasser nicht mehr der Trinkwasserversorgung dient. (4) In Gebieten mit Gemeinschaftsanlagen zur Beregnung in der Land- und Forstwirtschaft ist die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für die Einzelentnahme von Beregnungswasser nur in Ausnahmefällen zulässig. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 46 Träger der Wasserversorgung (1) Die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz in ihren Gebieten sicherzustellen; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und diese so zu betreiben, daß das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht. Sofern eine Ortsgemeinde auf Grund des § 67 Abs. 5 GemO oder ein Landkreis auf Grund des § 2 Abs. 3 LKO Träger der Wasserversorgung ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das gleiche gilt für die zur gemeinsamen Durchführung der Wasserversorgung gebildeten Zweckverbände sowie für beauftragte Gebietskörperschaften, auf die die Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist. Unberührt bleibt die Wasserversorgung durch bestehende andere Träger, insbesondere private Dritte, soweit und solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gewährleistet ist; für die Weiter- und Rückübertragung der Wasserversorgung gilt § 46 a Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Die obere Wasserbehörde kann einen nach Absatz 1 Verpflichteten auf seinen Antrag im Einzelfall von der Wasserversorgungspflicht freistellen, wenn Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen. (3) Für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung gilt das Zweckverbandsrecht. Eine gemeinsame Durchführung der Wasserversorgung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dadurch 1.eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden oder verringert werden kann oder 2.die ordnungsgemäße Erfüllung der Wasserversorgungspflicht oder die langfristige Sicherstellung der Wasserversorgungspflicht für einen oder mehrere Verpflichtete erst ermöglicht oder wirtschaftlich gestaltet werden kann. (4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Wasserversorgung regeln. Werden zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Anlagen erforderlich, so kann ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangt werden. Dies gilt auch für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist. Vereinbarungen sind zulässig. Der finanzielle Ausgleich für die noch nicht gedeckten Folgekosten kann auch bei bereits fertiggestellten Anlagen verlangt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 46 a Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung sowie Veräußerung oder Überlassung von Wasserversorgungseinrichtungen (1) Die Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Wasserversorgungseinrichtungen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung an den Einrichtungen überlassen werden. Die Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung und die Veräußerung von Wasserversorgungseinrichtungen oder die Überlassung der Nutzung von Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde, die im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entscheidet. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1.der private Dritte die Voraussetzung bietet, die ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz dauerhaft sicherzustellen, 2.Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen und 3.sichergestellt ist, dass keine in die Kalkulation des Wasserpreises einzubeziehenden Gegenleistungen für die Übernahme von Wasserversorgungseinrichtungen, soweit diese aus Entgelten der Abnehmer finanziert wurden, vereinbart werden und bereits erwirtschaftete Abschreibungsbeträge zur Senkung des Wasserpreises aufgelöst werden. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die obere Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. § 42 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 71 b Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. (2) Eine Weiterübertragung der Durchführung der Wasserversorgung sowie eine Veräußerung der zur Wasserversorgung erworbenen und errichteten Einrichtungen einschl. der Überlassung der Nutzung hieran ist außer in der Form der Rückübertragung sowie der Rückveräußerung der erworbenen und der Veräußerung der errichteten Einrichtungen an die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten unzulässig. Für den Erwerb der von dem Dritten auf seine Kosten errichteten Einrichtungen dürfen keine Gegenleistungen gefordert und vereinbart werden, die eine angemessene Entschädigung für die Übernahme der Einrichtungen übersteigen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der oberen Wasserbehörde im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgesetzt; § 121 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) Die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten haben unbeschadet darüber hinausgehender Vereinbarungen das Recht, die Rückübertragung der Durchführung der Wasserversorgung sowie den Rückerwerb der von dem privaten Dritten erworbenen und den Erwerb der von ihm errichteten Einrichtungen zu verlangen, wenn die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung durch den privaten Dritten nicht mehr gewährleistet ist, er die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder Gründe des Gemeinwohls dies gebieten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 47 Zulassung von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserfernleitungen (1) Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Genehmigung für eine wesentliche Änderung von Anlagen nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern nicht binnen acht Wochen nach Eingang des Antrages ein Bescheid der zuständigen Wasserbehörde ergangen ist. Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen zwei Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (2) Zuständig für die Genehmigung nach Absatz 1 sowie für die Planfeststellung und Plangenehmigung von Wasserfernleitungen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.8 des UVPG ist die Wasserbehörde, die nach § 34 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb der Anlagen verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 48 Bau und Betrieb (1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so hat der Unternehmer die im Interesse der Betriebssicherheit der Anlagen oder die zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 49 Eigenüberwachung (1) Wer eine Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt, ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht geeigneter Dritter bedienen. Die nach § 34 zuständige Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort und Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Wassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen. (2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, 1.dass vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind, 2.welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind, 3.welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen der nach § 34 zuständigen Wasserbehörde zu übermitteln sind, sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat, 4.welche Kriterien ein Dritter zur Eignung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss, 5.unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 50 Wasserversorgungsplan (1) Die oberste Wasserbehörde stellt für das Land einen zielgerichteten überörtlichen Plan auf, der Möglichkeiten zur Sicherstellung der zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung ausweist und der insbesondere dem Zweck dient, einen Ausgleich zwischen Wasserüberschuss- und Wassermangelgebieten herbeizuführen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. (2) In dem Plan sind die Wassergewinnungsgebiete mit ihrem nutzbaren Wasserdargebot, die Versorgungsräume und deren Zuordnung zueinander sowie die erforderlichen Maßnahmen auszuweisen. (3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Wasserversorgungsplan durch Rechtsverordnung für alle Behörden, Planungsträger und für die zur Wasserversorgung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich zu erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Wasserversorgung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Wasserschutzgebiete vorgesehen werden sollen, zu hören. (4) Bei der Aufstellung oder Änderung des Wasserversorgungsplans oder seiner Teilabschnitte ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn 1.damit für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3 f UVPG oder nach § 114 a Abs. 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, im Sinne des § 14 b Abs. 3 UVPG ein Rahmen gesetzt wird, oder 2.eine Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen ist. Im Übrigen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von § 14 b Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 4 UVPG ergibt, dass der Wasserversorgungsplan, seine Teilabschnitte oder deren Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben; § 14 a UVPG gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dritter Abschnitt Abwasserbeseitigung § 51 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich (zu § 18 a WHG) (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Die Bestimmungen der §§ 52 bis 58 gelten nicht 1.für das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung sowie im Wein- und Gartenbau anfallende Abwasser, das im Rahmen ordnungsgemäßer Düngung nach guter fachlicher Praxis auf landbauliche Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann, 2.für Niederschlagswasser, wenn zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und das Niederschlagswasser am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. (3) Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung aufzubereiten. (4) Der nach § 52 Abs. 1 Verpflichtete kann durch Satzung festsetzen, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser zu verwerten oder zu versickern ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der oberen Wasserbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 52 Beseitigungspflicht (zu § 18 a WHG) (1) Die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in zugelassenen Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung zu einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung. Die Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Abwasseranlagen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung der Anlagen überlassen werden; § 46 a Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung gebildeten Verbände sowie für beauftragte Gebietskörperschaften, auf die die Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist. (2) Für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung gilt das Zweckverbandsrecht. Eine gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dadurch 1.eine von Abwasseranlagen ausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung vermieden oder verringert werden kann oder 2.die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht oder die langfristige Sicherstellung der Abwasserbeseitigung für einen oder mehrere Verpflichtete erst ermöglicht oder wirtschaftlich gestaltet werden kann. (3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten regeln durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Werden durch Abwässer eines Einleiters besondere oder größere Anlagen erforderlich, so können sie insbesondere 1.eine Vorbehandlung des Abwassers und 2.einen finanziellen Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangen. Vereinbarungen sind zulässig. Die Vorbehandlung des Abwassers und ein finanzieller Ausgleich für die noch nicht gedeckten Folgekosten können auch bei bereits fertiggestellten Anlagen verlangt werden. (4) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen über die dazu bestimmten Anlagen zu überlassen. (5) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 und aufgrund der Anforderungen und Zielsetzungen des § 18 b WHG, des § 2 Abs. 2 und des § 56 sowie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG erforderlich ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, zu erweitern oder anzupassen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vorlegen (Abwasserbeseitigungskonzept). Die obere Wasserbehörde kann Anordnungen zur Durchführung von nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 53 Besondere Beseitigungspflicht (1) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsanlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Verkehrsanlagen verpflichtet. (2) Werden einem Indirekteinleiter nach § 55 Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig. (3) Die untere Wasserbehörde kann einen nach § 52 Abs. 1 Verpflichteten auf seinen Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht der Abwasserbeseitigung einzelner Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des auf diesen Grundstücken anfallenden Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht. Der Nutzungsberechtigte ist vor der Freistellung zu hören. Mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten kann eine Freistellung nach Satz 1 auch erfolgen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen eines für den nach § 52 Abs. 1 Verpflichteten im Vergleich zum Nutzungsberechtigten höheren Aufwandes nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht. Bei landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich soll eine entsprechende Freistellung im Regelfall erfolgen. Von der Pflicht zur Überwachung der Abwasserbehandlungsanlagen kann der nach § 52 Abs. 1 Verpflichtete nicht entbunden werden. Er hat zu diesem Zweck das Recht, Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten. (4) Die obere Wasserbehörde kann einen nach § 52 Abs. 1 Verpflichteten auf seinen Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird und das Wohl der Allgemeinheit dem nicht entgegensteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die obere Wasserbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise einem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber einer Anlage auf seinen Antrag widerruflich übertragen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 54 Genehmigungs- und Anzeigepflicht (1) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 m³ täglich bemessen sind, bedürfen der Genehmigung. Dies gilt nicht für 1.Anlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, wenn die Abwasserbeseitigung in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erfolgt und den Maßgaben der für die Abwassereinleitung geltenden Erlaubnis nach Art, Maß und Zweck entspricht, 2.die der Grundstücksentwässerung dienenden Kanäle, die bestimmungsgemäß an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden, 3.Anlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) in der jeweils geltenden Fassung oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE - Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist oder 4.Anlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist. Anpassungsmaßnahmen nach § 56 Abs. 2 stellen keine wesentliche Änderung dar, es sei denn, dass durch bauliche Veränderungen oder durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Wirkungen auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima oder Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie auf Kultur- oder sonstige Sachgüter wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zu erwarten sind; die Anpassungsmaßnahmen sind der nach Absatz 3 zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn der Bau oder Betrieb der Abwasseranlage den Grundsätzen des § 18 a Abs. 1 Satz 1 oder des § 18 b Abs. 1 Satz 1 WHG oder den verbindlichen Festlegungen eines Abwasserbeseitigungsplanes zuwiderlaufen. (3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Wasserbehörde, die nach § 34 die Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers zu erteilen hat. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau nicht binnen einer Frist von zwei Jahren begonnen und innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 55 Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen (1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständigen Wasserbehörde, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7 a WHG Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind. Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die Anforderungen nach dem Stand der Technik unter bestimmten Voraussetzungen als eingehalten gelten, diese Voraussetzungen erfüllt werden und die Einleitung von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft im Einzelfall nach ihrer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage genehmigt ist. (2) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. In der Genehmigung sind die maßgeblichen Anforderungen nach dem Stand der Technik und die allgemeinen Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 7 a WHG festzulegen. Die §§ 4 bis 6 WHG und § 26 gelten entsprechend. (3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt. (4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt. (5) Nach der Indirekteinleiterverordnung vom 13. August 1992 (GVBl. S. 297, BS 75-50-5) erteilte Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1 fort. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 56 Bau und Betrieb (zu § 18 b WHG) (1) Regeln der Technik im Sinne des § 18 b Abs. 1 WHG werden von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland- Pfalz eingeführt. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird. (2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18 b Abs. 1 WHG, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 57 Eigenüberwachung (1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, deren Zustand und Betrieb, die Reinigungsleistung einer Abwasserbehandlungsanlage sowie Menge und Beschaffenheit des Abwassers zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht geeigneter Dritter bedienen. Die nach § 34 zuständige Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen. (2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemein festzulegen, 1.dass vom Unternehmer einer Abwasseranlage oder vom Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind, 2.welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind, 3.welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen der nach § 34 zuständigen Wasserbehörde zu übermitteln sind, sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat, 4.welche Kriterien ein Dritter zur Eignung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss, 5.unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 58 Gewässerschutzbeauftragter (zu §§ 21 a bis 21 g WHG) Gewässerschutzbeauftragter bei Einleitungen im Sinne des § 21 g Satz 1 WHG ist der für die Abwasseranlage zuständige Betriebsleiter oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes oder sonstige Beauftragte. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 59 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten (zu §§ 21 a bis 21 c WHG) Zuständig für 1.Anordnungen nach § 21 a Abs. 2 WHG, 2.Regelungen nach § 21 b Abs. 4 WHG, 3.die Entgegennahme von Anzeigen nach § 21 c Abs. 1 Satz 2 WHG und 4.Anordnungen nach § 21 c Abs. 2 Satz 2 WHG ist die nach § 34 für die Erlaubnis der Abwassereinleitung zuständige Wasserbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 60 Abwasserbeseitigungsplan (1) Die oberste Wasserbehörde kann für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan aufstellen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. (2) In dem Plan sind auch die Entsorgungsräume festzulegen sowie die Gewässer auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. (3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abwasserbeseitigungsplan durch Rechtsverordnung für alle Behörden, Planungsträger und die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich zu erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Standorte für Abwasseranlagen ausgewiesen werden sollen, zu hören. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Siebenter Teil Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmung § 61 Grundsätze (1) Bei dem Ausgleich der Wasserführung, der Unterhaltung und dem Ausbau der Gewässer ist die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu berücksichtigen und bei den erforderlichen Maßnahmen ein möglichst naturnaher Zustand des Gewässers zu erhalten. (2) Bei der Sicherstellung eines geordneten Abflussverhaltens haben Maßnahmen der Wasserrückhaltung Vorrang vor abflussbeschleunigenden Maßnahmen. (3) Sind bei Maßnahmen, die sich auf das Abflussverhalten auswirken können, Beeinträchtigungen der Wasserführung nicht vermeidbar, so sind sie zugleich mit der Maßnahme auszugleichen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Abschnitt Ausgleich der Wasserführung § 62 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung (1) Die Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung obliegt dem, der die Beeinträchtigung verursacht hat. (2) Ist eine Beeinträchtigung der Wasserführung nicht nach Absatz 1 ausgleichbar und ist der Ausgleich aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich, haben die Unterhaltungspflichtigen durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Erstreckt sich der Bereich, in dem die Beeinträchtigung der Wasserführung entstanden oder in dem die Ausgleichsmaßnahme durchzuführen ist, auf das Gebiet mehrerer Unterhaltungspflichtiger, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen. § 63 Abs. 2 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dritter Abschnitt Gewässerunterhaltung § 63 Unterhaltungslast (zu § 29 WHG) (1) Die Unterhaltung natürlicher fließender Gewässer obliegt 1.bei Gewässern erster Ordnung, vorbehaltlich der Aufgabe des Bundes an den Bundeswasserstraßen, dem Lande, 2.bei Gewässern zweiter Ordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten, 3.bei Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Die Landkreise, kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast. (2) Für einen Zusammenschluss von unterhaltungspflichtigen Körperschaften gilt das Zweckverbandsrecht. Ein Zusammenschluss hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dies 1.im Interesse der Einheitlichkeit der Gewässerunterhaltung, 2.aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder 3.zur gerechten Verteilung der Lasten der Gewässerunterhaltung geboten ist. Bestehende Verbände bleiben unberührt. Mit der Entstehung der neuen Körperschaft ist diese im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabe zur Gewässerunterhaltung verpflichtet. (3) Die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der Gewässer auf, bei denen wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten unter Kostenbeteiligung der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Unterhaltungspflichtigen vom Lande ausgeführt werden. Die Kostenbeteiligung beträgt ein Drittel der Aufwendungen. (4) Die Unterhaltung stehender und künstlicher fließender Gewässer obliegt den Eigentümern und, wenn diese sich nicht ermitteln lassen, den zur Nutzung der Ufergrundstücke Berechtigten. Die Gemeinden können nach Anhörung von der unteren Wasserbehörde oder durch den Flurbereinigungsplan verpflichtet werden, künstliche fließende Gewässer in ihre Unterhaltung zu übernehmen. (5) Das Land nimmt die Unterhaltung und den Betrieb von Wasserspeichern, die überwiegend der Hochwasserrückhaltung oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen und übergebietliche Bedeutung haben, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wahr. Die Unterhaltungspflichtigen erstatten dem Land drei Viertel der entstandenen Aufwendungen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 64 Umfang (zu § 28 WHG) (1) Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Uferstreifen. Sie verpflichtet insbesondere dazu, 1.das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, sowie zu räumen und zu reinigen soweit es dem Umfang nach geboten ist, 2.die Ufersicherung, soweit diese erforderlich ist, durch Erhaltung, Neuanpflanzung und Pflege standortcharakteristischer Ufervegetation sowie in naturnaher Bauweise vorzunehmen, 3.die biologische Wirksamkeit der Gewässer als Lebensstätte von wild lebenden Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu fördern sowie das Gewässerbett und die Uferstreifen zu diesem Zweck in angemessener Breite zu gestalten und zu bewirtschaften, 4.die für den Naturhaushalt und die Gewässerlandschaft günstigen Wirkungen zu erhalten und zu entwickeln, 5.auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen, 6.das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Feststoffen und Eis zu erhalten, 7.feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen und zur Abfallentsorgung bereitzustellen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist und nicht ein anderer aufgrund anderer Rechtsvorschriften dazu verpflichtet ist. (2) Soweit durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung oder Maßnahmen der Gewässerunterhaltung für verbindlich erklärt werden, sind diese von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen. (3) Soweit nicht im Maßnahmenprogramm nach Absatz 2 enthalten, sollen die Unterhaltungspflichtigen zur Erhaltung und zur Entwicklung naturnaher Gewässer die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Gewässerpflegeplänen koordinieren und darstellen. Soweit es die Belange des Naturhaushaltes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Aufstellung eines Gewässerpflegeplanes verpflichten und diesen für die Durchführung der Unterhaltung für verbindlich erklären. (4) Über die Unterhaltungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 hinaus oder zu ihrer Konkretisierung kann die zuständige Wasserbehörde im Wege der Gewässeraufsicht Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die für ihre Umsetzung einzuhaltenden Fristen bestimmen. Sie kann auch bestimmen, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele notwendig ist. (5) Ist ein Gewässer ganz oder teilweise nach einem festgestellten oder genehmigten Plan ausgebaut, so ist der Zustand zu erhalten, in den es durch den Ausbau versetzt ist; dies gilt nicht, wenn die obere Wasserbehörde erklärt hat, dass die Erhaltung dieses Zustandes nicht mehr erforderlich ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 65 Übergang der Unterhaltungslast (zu § 29 WHG) (1) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung durch Dritte übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. (2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Unterhaltung von Gewässern lassen die Unterhaltungslast als solche unberührt. (3) Die zuständige Behörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Beteiligte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung überwiegend durch diese verursacht wird. Beteiligte sind die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren. (4) Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung ist die obere Wasserbehörde und bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde zuständig. Steht eine Entscheidung über den Übergang der Unterhaltungslast im Zusammenhang mit einer Benutzung, dem Ausbau eines Gewässers oder mit einer Anlage im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 1, so entscheidet die für die Erteilung der Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung zuständige Behörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 66 Abflusshindernis Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 64 erforderlich macht, von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden, so hat die untere Wasserbehörde diesen zur Beseitigung anzuhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind. Im Streitfalle setzt die untere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 67 Ersatzvornahme (zu § 29 WHG) Kommen andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 WHG) ihrer Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer oder der Anlagen nach § 77 nicht ordnungsgemäß nach, so sind bei Gewässern erster Ordnung das Land, bei Gewässern zweiter Ordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte, bei Gewässern Dritter Ordnung die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden für die innerhalb ihres Gebietes gelegenen Gewässer und Anlagen verpflichtet, die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 68 Beitragspflicht in besonderen Fällen (1) Zu den Kosten der Unterhaltung haben die Eigentümer derjenigen Grundstücke oder Anlagen beizutragen, die von der Unterhaltung besondere Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren; dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. Im Streitfalle setzt die untere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest. (2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasserverband, bleibt die Befugnis des Verbandes unberührt, von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 69 Besondere Pflichten (zu § 30 WHG) (1) Die Eigentümer eines Gewässers und seine Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. (2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. (3) Die Anlieger und Hinterlieger haben über das in § 30 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. (4) Der Unterhaltungspflichtige hat den Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und dieser Bestimmung beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen. Insbesondere sind, abgesehen von Notfällen, Unterhaltungsmaßnahmen, durch welche die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, den Fischereiberechtigten mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. (6) Werden Flächen außerhalb der Ufer eines Gewässers durch Pflanzenbewuchs, der über die Ufersicherung hinausgeht, im Rahmen der Gewässerunterhaltung dauernd in Anspruch genommen, ist für die dadurch eintretende Beschränkung ordnungsgemäßer Landbewirtschaftung auf Antrag vom Unterhaltungspflichtigen ein angemessener Ausgleich zu zahlen. Der Eigentümer kann statt dessen verlangen, dass die durch Unterhaltungsmaßnahmen auf Dauer in Anspruch genommene Fläche zum Verkehrswert vom Unterhaltungspflichtigen erworben wird. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 70 Streitfälle (1) Ist streitig, wem die Unterhaltung (§§ 63, 77) oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§ 69) obliegt, so entscheidet 1.bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, 2.bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde. (2) Die Wasserbehörde stellt Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. Auf schriftlichen Antrag setzt sie den Schadenersatz nach § 69 Abs. 5 und den Ausgleich nach § 69 Abs. 6 fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes und des Ausgleiches unterbricht die Verjährung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Vierter Abschnitt Gewässerausbau § 71 Ausbaupflicht (1) Der Träger der Unterhaltungslast ist verpflichtet, soweit es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß notwendig ist, das Gewässer und seine Ufer auszubauen oder durch Rückhaltemaßnahmen für einen geordneten Wasserabfluß zu sorgen, soweit nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 62 Abs. 1 besteht. Die Verpflichtung zum Ausbau des Gewässers und seiner Ufer besteht auch, soweit durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 Anforderungen an den Gewässerausbau oder Ausbaumaßnahmen für verbindlich erklärt werden. (2) Legt der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen und zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 72 Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 31 WHG) (1) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung gelten die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a und Nr. 2 WHG und § 26 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (2) Soweit es zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG geboten ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, ist beim Gewässerausbau die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Planfeststellung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. (3) Für die Plangenehmigung gilt Absatz 1 und 2 entsprechend. (4) Ist zu erwarten, daß der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 29 eintreten und erhebt der Betroffene innerhalb der festgesetzten Frist Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn 1.der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder 2.bei Nachteilen im Sinne des § 29 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. Soweit in diesen Fällen die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit des Eigentums in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränkt wird, ist der Betroffene angemessen zu entschädigen. (5) Bei der Planfeststellung gilt § 10 WHG für nachträgliche Entscheidungen entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. (6) Ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 11 WHG entsprechend. (7) Zuständig für die sich auf den Gewässerausbau beziehenden Entscheidungen ist 1.bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und 2.bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen, mit Ausnahme von Stauteichen, die obere Wasserbehörde, im übrigen die untere Wasserbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 73 Besondere Pflichten (1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Eigentümer des Gewässers, die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung betreten oder vorübergehend benutzen. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Gewässerbenutzer zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Anlagen zur Gewässerbenutzung vorübergehend mitbenutzt werden. (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. (3) In Streitfällen bestimmt die nach § 72 Abs. 7 zuständige Behörde Art und Umfang der besonderen Pflichten nach Absatz 1. Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt sie den Schadenersatz fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes unterbricht die Verjährung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 74 Vorteilsausgleich (1) Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Gewässerausbau einem anderen Vorteile, so kann dieser nach dem Maß seines Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfalle setzt die nach § 72 Abs. 7 zuständige Behörde den Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest. (2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme ausgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Beiträge zu leisten; dies gilt nur, soweit durch eine entsprechende Bestimmung des anderen Landes die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 75 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (1) Werden Gewässer ausgebaut und werden dabei Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Unternehmer des Gewässerausbaus die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, soweit nicht ein anderer aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf dem öffentlichen Verkehrsweg zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger des öffentlichen Verkehrsweges weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen. (2) Wird ein öffentlicher Verkehrsweg neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als verkehrlichen Gründen verlegt, so dass dadurch eine neue Kreuzung entsteht, die ohne Verlegung des Gewässers nicht entstanden wäre, so haben die Träger der öffentlichen Verkehrswege und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen. (3) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist im Falle des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der für den Träger des öffentlichen Verkehrsweges zuständigen Behörde in der Planfeststellung, im Falle des Absatzes 2 einvernehmlich in der wasserrechtlichen und in der für den Verkehrsweg vorgeschriebenen Planfeststellung zu entscheiden. Kommen einvernehmliche Entscheidungen nicht zustande, so ist, falls die zuständigen obersten Landesbehörden sich nicht einigen, die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Fünfter Abschnitt Anlagen im Gewässerbereich § 76 Genehmigung (1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung. Ausgenommen sind die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen oder einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung oder weniger als 10 m von der Uferlinie eines Gewässers dritter Ordnung entfernt sind. Als Anlagen an Gewässern gelten auch solche über und unter einem Gewässer, von denen Einwirkungen auf das Gewässer und seine Benutzung ausgehen können, sowie Veränderungen der Bodenoberfläche. (2) Die Genehmigung von Anlagen darf nur versagt werden, wenn von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. (3) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden. (4) Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer oder Inhaber der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 3 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen Entschädigung angeordnet werden. (5) Für Anlagen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Zuständig ist die untere Wasserbehörde. Bei Gebäuden, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde und bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1; die Erteilung der Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 77 Unterhaltungslast (1) Der Unternehmer hat Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 sind von ihren Eigentümern und Besitzern (Inhabern) so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhütet werden. (2) Bilden eine Anlage oder Teile einer Anlage, die nicht öffentliche Verkehrsanlagen sind, zugleich das Ufer des Gewässers, obliegt die Gewässerunterhaltung insoweit dem Inhaber der Anlage. (3) Die Unternehmer und Inhaber einer Anlage und die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten der Gewässerunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen verursacht werden. Die im Rahmen der Gewässerunterhaltung zur Erhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen entstehenden Kosten haben die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen ebenfalls zu erstatten. Ist der Umfang der zu erstattenden Kosten streitig, setzt bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde die Kostenanteile nach Anhörung der Beteiligten fest. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Sechster Abschnitt Stauanlagen, künstliche Wasserspeicher § 78 Bau und Betrieb von Stauanlagen; künstliche Wasserspeicher (1) Stauanlagen (Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken, Sedimentationsbecken, Stauteiche und Geschiebesperren) sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführten technischen Vorschriften. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird. Die zuständige Behörde kann nach Lage des Einzelfalls erhöhte Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerkes erhebliche Gefahren zu befürchten sind. (2) Soweit es zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG geboten ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, hat derjenige, der eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wiederherzustellen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a WHG bleibt unberührt. (3) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen des Absatzes 1 nicht, so hat der Unternehmer Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. (4) Für die Zulassung von Bau und Betrieb einer Stauanlage gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau eines Gewässers auch insoweit, als es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des § 31 Abs. 1 WHG handelt. (5) Zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung von künstlichen Wasserspeichern nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.9 UVPG ist die Wasserbehörde, die nach § 34 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 79 Ablassen aufgestauten Wassers Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf den Naturhaushalt oder die Gewässerökologie zu befürchten ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 80 Staumarke (1) Die obere Wasserbehörde kann verlangen, dass Stauanlagen mit festgesetzten Stauhöhen mit Staumarken versehen werden. Sie kann weitere Einrichtungen zur Überwachung der Stauhöhe fordern. (2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion setzt die Staumarke und nimmt darüber eine Urkunde auf; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke zu sorgen, jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und anderer Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 der Struktur- und Genehmigungsdirektion unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltliche Arbeitshilfe zu stellen. (3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische Ausgestaltung und das Verfahren beim Setzen der Staumarke näher zu bestimmen. (4) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten einer Staumarke trägt der Stauberechtigte. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 81 Regelung der Wasserführung (1) Soweit es der Gewässerschutz oder die wirksame Abwehr von Wassergefahren erfordert, sind die Unternehmer von Anlagen zur Gewässerbenutzung verpflichtet, ihre Anlagen für die Regelung der Wasserführung einzusetzen und ihre Nachrichtenmittel zur Verfügung zu stellen. (2) Bei Niedrigwasserführung ist die obere Wasserbehörde oder das von ihr beauftragte Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht berechtigt, dem Unternehmer, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, aufzugeben, seine Anlage so zu betreiben, insbesondere einen Stau so zu senken, Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen so zu beschränken, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewässer unterbleiben. (3) Bei Hochwassergefahr ist die obere Wasserbehörde oder das von ihr beauftragte Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht berechtigt, dem Unternehmer, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, aufzugeben, seine Anlage unverzüglich so zu betreiben, dass Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit vermieden werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Siebenter Abschnitt Wild abfließendes Wasser § 82 Wild abfließendes Wasser (1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks darf 1.den außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgenden Abfluss von Wasser, das auf seinem Grundstück entspringt oder sich dort natürlich ansammelt, 2.den natürlichen Zufluss wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken nicht so verändern, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen. (2) Wird eine Veränderung des natürlichen Zu- oder Abflusses durch Umstände herbeigeführt, die der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch denjenigen zu dulden, der durch die Veränderung Nachteile erleidet. Für Schäden, die bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Ersatz zu leisten. Dieser Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. (3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die untere Wasserbehörde eine Veränderung des Zu- und Abflusses und zu diesem Zweck auch eine andere Bewirtschaftung oder Bepflanzung von Grundstücken anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Achter Teil Sicherung des Hochwasserabflusses Erster Abschnitt Deiche und Dämme § 83 Grundsatz (zu § 31 WHG) Für das Bauen, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten (Ausbau) von dem Hochwasserschutz dienenden Deichen und Hochwasserschutzmauern einschließlich der Nebenanlagen und von Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die §§ 72 bis 75 entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 84 Ausbau und Unterhaltungslast (1) Soweit es im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist, werden Deiche und Hochwasserschutzmauern ausgebaut, unterhalten und wiederhergestellt zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser 1.von Gewässern erster Ordnung durch das Land, 2.von Gewässern zweiter Ordnung durch die Landkreise und kreisfreien Städte und 3.von Gewässern dritter Ordnung durch die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Die Ausbau- und Unterhaltungslast begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger. Die Unterhaltung von Deichen umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, unter Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes zu bekämpfen. (2) Die Pflicht zum Ausbau oder zur Unterhaltung von Deichen und Hochwasserschutzmauern wird von den Landkreisen, kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrgenommen. (3) Andere als in Absatz 1 genannte Deiche und Hochwasserschutzmauern sowie anderen Zwecken dienende Dämme und Anlagen sind, auch soweit sie in den Hochwasserschutz nach Absatz 1 einbezogen sind, von demjenigen zu unterhalten und im Falle der Beschädigung oder Zerstörung wiederherzustellen, der sie errichtet hat. Deiche und Hochwasserschutzmauern sowie Dämme und sonstige Anlagen nach Satz 1, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, sind vom bisherigen Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. Die obere Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast im Einzelfall abweichend regeln und den vom bisherigen Unterhaltungspflichtigen dafür zu zahlenden Ausgleichsbetrag festsetzen. (4) Zu den Aufwendungen, die dem Land nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und den Landkreisen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entstehen, haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden, deren Gebiet geschützt wird, 10 v.H. beizutragen; ihr Anteil richtet sich nach der Fläche ihrer im Schutz der Deiche gelegenen Gemarkungsteile. Bebaute Flächen sollen höher, teilgeschützte Flächen niedriger bewertet werden als die übrigen Flächen. Bei leistungsschwachen Gemeinden kann die oberste Wasserbehörde mit Zustimmung des für den Landeshaushalt federführenden Ministeriums bei den Ausbaukosten aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf Forderungen des Landes verzichten. (5) Der Ausbau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Hochwasserschutzmauern an Gewässern erster Ordnung können durch Vereinbarung mit der obersten Wasserbehörde im Bereich von kreisfreien Städten diesen übertragen werden. Die Verteilung der Kostenlast bleibt hiervon unberührt. (6) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der Deiche, Dämme und Hochwasserschutzmauern sowie der Unterhaltungspflichtigen aufzustellen. In dem Verzeichnis werden die Deiche nach ihrer Schutzfunktion unterschieden in Hauptdeiche, Vordeiche, Rückstaudeiche, Binnendeiche und Riegeldeiche. (7) Für den Übergang der Unterhaltungslast gilt § 65 entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 85 Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzanlagen (1) Dem nach § 84 Abs. 1 Verpflichteten obliegt 1.die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen) sowie 2.die Anschaffung von mobilen Hochwasserschutzanlagen und die Errichtung der baulichen Vorrichtungen zu ihrem Aufbau, soweit sie im Zusammenhang mit Deichen und Hochwasserschutzmauern stehen.§ 84 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzanlagen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 86 Eigentum (1) Deiche, für die das Land ausbau- und unterhaltungspflichtig ist, sind Eigentum des Landes. (2) Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Deichen einem anderen als dem Land zusteht, bleibt es aufrechterhalten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 87 Besondere Pflichten (1) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung des Baues eines Deiches oder zu seiner Unterhaltung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. § 73 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an einen Deich angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann. (3) Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Sicherung und Erhaltung der Deiche erlassen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hochwasserschutzmauern. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Abschnitt Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) § 88 Überschwemmungsgebiete (1) Soweit es erforderlich ist 1.zur Regelung des Hochwasserabflusses, insbesondere für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung, 2.zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen, 3.zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe oder 4.zum Erhalt oder zur Wiederherstellung natürlicher Rückhalteflächen stellt für Gewässer erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, für Gewässer dritter Ordnung die untere Wasserbehörde das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest. Sie kann in der Verordnung für den Abflussbereich und den Rückhaltebereich unterschiedliche Regelungen treffen. (2) Ohne dass es einer Feststellung bedarf, gelten als Überschwemmungsgebiete 1.die aufgrund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete, 2.das Gelände zwischen Uferlinie und Hauptdeichen sowie baulichen Anlagen, die die Funktion von Hauptdeichen erfüllen, 3.bis zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes, längstens bis zum 31. Dezember 2013, die in den Arbeitskarten der für die Feststellung nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörden dargestellten Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis überschwemmt werden, mit dem im Regelfall statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist. (3) Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 Nr. 3 werden von der oberen Wasserbehörde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Arbeitskarten sind nach Veröffentlichung bei den nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörden zur Einsichtnahme für jedermann aufzubewahren. (4) Auf Überschwemmungsgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 88 a Freihaltung des Überschwemmungsgebietes (1) Überschwemmungsgebiete sind, auch wenn sie nicht nach § 88 Abs. 1 festgestellt sind oder nach § 88 Abs. 2 als festgestellt gelten, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Überschwemmungsgebiete, die insbesondere durch Versiegelung, Errichtung oder Ausbau von Anlagen, Erdaufschüttungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt oder der Bodennutzung ganz oder teilweise ihre Funktion als Rückhalteflächen verloren haben, aber als solche weiterhin geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen und der für den Betroffenen zu erwartende Nachteil den durch die Wiederherstellung zu erwartenden Nutzen nicht erheblich übersteigt. (2) Werden bei der Wiederherstellung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Für Ausgleichsleistungen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WHG gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 89 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (1) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten auch die kurzfristige Lagerung und Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten; § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt. Die kurzfristige Lagerung und Ablagerung kann aber entsprechend § 78 Abs. 4 WHG zugelassen werden. (2) Zuständige Behörde für Zulassungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 78 Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 WHG, für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG und für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG ist die nach § 88 Abs. 1 Satz 1 zuständige Wasserbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 90 Zusätzliche Maßnahmen (1) Soweit es zur Sicherung des Hochwasserabflusses erforderlich ist, kann in der Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes oder von der nach § 88 Abs. 1 zuständigen Behörde im Einzelfall bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, Eintiefungen aufgefüllt, Aufhöhungen abgetragen werden sowie Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen zu treffen und die Bewirtschaftung von Grundstücken unter Änderung oder Beibehaltung der Nutzungsart an die Erfordernisse des Wasserabflusses anzupassen sind. (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 obliegen den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke. (3) Die nach § 88 Abs. 1 zuständige Behörde soll im Einzelfall von den in der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nach Absatz 1 enthaltenden Anordnungen Befreiung gewähren, wenn und soweit der Vollzug der Bestimmung die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würde und der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes oder die Wasserrückhaltung nicht nachteilig beeinflusst werden können. Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (4) Soweit Anordnungen nach Absatz 1, die im Einzelfall ergehen oder in einer Rechtsverordnung enthalten sind und hierfür eine Befreiung nach Absatz 3 nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dritter Abschnitt Wassergefahr § 91 Wasserwehr, Deichverteidigung (1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, die erfahrungsgemäß von Wassergefahren bedroht sind, haben durch entsprechende Ausstattung der Feuerwehr oder anderer geeigneter technischer Einrichtungen als Wasserwehr für eine ausreichende technische allgemeine Hilfe bei Wassergefahr sowie für die Beobachtung und Sicherung der Deiche und sonstiger Hochwasserschutzanlagen zu sorgen. Dabei dürfen Vordeiche nicht erhöht werden. Sie haben die dafür erforderlichen technischen Hilfsmittel und Materialien bereitzuhalten. (2) Auf die Wasserwehr und die Abwehr von Wassergefahren finden die Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen unterstützen die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden bei der Beobachtung der Deiche und sonstiger Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wassergefahren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 92 Melde- und Warndienst (1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Melde- und Warndienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung und zum Schutz vor Wassergefahren einzurichten. (2) Die Verordnung bestimmt die Meldestellen und das Meldeverfahren. Unternehmer von Anlagen zur Gewässerbenutzung oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern haben für den Melde- und Warndienst ihre dafür geeigneten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. (3) Die Einrichtung des Melde- und Warndienstes ist mit dem nach § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes eingerichteten Wasserstands- und Hochwassermeldedienst abzustimmen. (4) Aus der Einrichtung des Melde- und Warndienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Neunter Teil Gewässeraufsicht § 93 Gewässeraufsicht, Zuständigkeiten (1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer zu überwachen und sicherzustellen, dass die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder aufgrund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen erfüllt werden und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Die Gewässeraufsicht obliegt den Wasserbehörden und dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht. (2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen und das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht überwachen insbesondere den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der Stauanlagen und Wasserspeicher sowie der anzeigepflichtigen Anlagen und unterrichten die Wasserbehörden von allen Vorgängen, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können. (3) Wasserrechtliche Zulassungen sind durch die für ihre Erteilung zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen. Sie sind, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25 a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG erforderlich ist, insbesondere entsprechend den Anforderungen des nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärten Maßnahmenprogramms, anzupassen. Die Überprüfung einer Erlaubnis oder Genehmigung im Sinne von § 119 a Satz 1 wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn 1.Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, 2.wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, 3.eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist, oder 4.neue Rechtsvorschriften dies fordern. (4) Die Wasserbehörden ordnen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an. Zuständig ist bei Maßnahmen und Einwirkungen auf ein Gewässer die Wasserbehörde, die für die Entscheidung über deren Zulassung nach diesem Gesetz zuständig wäre. Soweit es sich nicht um zulassungsbedürftige Maßnahmen und Einwirkungen handelt, ist bei Gewässern, Deichen und Anlagen, deren Unterhaltung dem Land, den Landkreisen oder den kreisfreien Städten obliegt, die obere Wasserbehörde zuständig. In allen übrigen Fällen ist die untere Wasserbehörde zuständig. Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der oberen Wasserbehörde nicht gewährleistet, kann auch die untere Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen. Die zuständige Wasserbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. (5) Soweit Anlagen nach § 41 Abs. 1 betroffen sind, obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 Satz 1 dem Landesbetrieb Mobilität. (6) § 21 WHG gilt sinngemäß, soweit andere als die dort genannten Verpflichtungen Gegenstand der Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht sind. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und § 21 WHG bestehen gegenüber den Bediensteten und den mit einem Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und den Struktur und Genehmigungsdirektionen. Diese sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben auch nicht schiffbare Gewässer und nicht öffentliche Wege zu befahren sowie Grundstücke außerhalb allgemeiner Zugänge zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird hierdurch eingeschränkt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 94 Kosten der Gewässeraufsicht (1) Wer auf ein Gewässer unerlaubt einwirkt oder ein Gewässer beeinträchtigt, hat die dadurch verursachten Kosten notwendiger gewässeraufsichtlicher Maßnahmen nach § 93 Abs. 1 einschließlich der anteiligen Personalkosten zu ersetzen. Die gleiche Ersatzpflicht obliegt den für den Zustand einer Sache entsprechend § 5 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) verantwortlichen Personen, wenn die gewässeraufsichtlichen Maßnahmen Grundstücke oder Anlagen in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand betreffen. (2) Die Kosten der Gewässeraufsicht nach Absatz 1, die sich auf ein Grundstück oder eine Anlage beziehen, einschließlich der Kosten einer unmittelbaren Ausführung entsprechend § 6 POG oder einer Ersatzvornahme entsprechend § 63 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, wenn die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten Erstattungspflichtige sind. Gelten für das dingliche Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften, so ruht die öffentliche Last auch auf dem Nutzungsrecht. (3) Wiederkehrende Überwachungen von Gewässerbenutzungen und von nach § 55 genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen sind in der im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid festgelegten Zahl kostenpflichtig. Ist eine Festlegung nicht erfolgt, sind fünf Überwachungen im Jahr kostenpflichtig. Werden Verstöße, die mit Geldbuße oder Strafe bedroht sind, festgestellt, so sind die dadurch veranlassten zusätzlichen Überwachungen ebenfalls kostenpflichtig. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 95 Bauüberwachung Die Bauüberwachung von Anlagen und Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, wird von der für die Erteilung dieser Zulassung zuständigen Behörde durchgeführt. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind vom Unternehmer dieser Behörde anzuzeigen. Einzelheiten zur Ausübung der Bauüberwachung, insbesondere der Vorbehalt einer Bauabnahme oder der Verzicht auf die Bauüberwachung bei Geringfügigkeit des Vorhabens, können in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmt werden. § 93 Abs. 6 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 96 Schaukommission (1) Die Gewässer, Deiche und Stauanlagen und, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, auch die anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 93 Abs. 2 sind regelmäßig wiederkehrend von der Struktur- und Genehmigungsdirektion zu schauen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion bildet unter Beteiligung der Wasserbehörden, der Unterhaltungspflichtigen und, soweit erforderlich, auch anderer Behörden die Schaukommissionen. (2) Den Eigentümern und Anliegern sowie den Nutzungsberechtigten und den nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion teilt der nach § 93 Abs. 4 zuständigen Wasserbehörde die festgestellten Mängel und die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen mit. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zehnter Teil Zwangsrechte § 97 Benutzen von Gewässern (1) Zu Gunsten der auf einer Erlaubnis oder Bewilligung beruhenden Benutzung eines oberirdischen Gewässers, die der Gewässereigentümer nicht schon nach § 12 zu dulden hat, können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Anliegergrundstücke verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers und die Errichtung der zu ihrer Ausübung erforderlichen Anlagen zu dulden. (2) Absatz 1 gilt nur, wenn es sich um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Benutzung handelt oder der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. (3) Für die auf einer Erlaubnis oder Bewilligung beruhende Benutzung des Grundwassers gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 98 Durchleiten von Wasser (1) Zu Gunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung können die Eigentümer und Nutzungs- berechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer verpflichtet werden, das ober und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen und der damit im Zusammenhang stehenden Anlageteile zu dulden. (2) Wasser und Abwasser dürfen nur in geschlossenen Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen würde. (3) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 99 Mitbenutzung von Anlagen (1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage kann verpflichtet werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder Abwasserableitung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Soll die Mitbenutzung in der Durchleitung von Wasser durch eine fremde Wasserversorgungsleitung bestehen, so kann sie nur einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zugebilligt werden. (2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmers nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt. (3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Den Aufwand der Veränderung trägt der Mitbenutzer. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 100 Lieferzwang von Wasser Der Unternehmer einer öffentlichen Wasserversorgung kann verpflichtet werden, mit einem anderen Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Gebietskörperschaft einen in der Wasserversorgungswirtschaft üblichen Wasserlieferungsvertrag abzuschließen. Die Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden, wenn dadurch die Versorgung des von dem liefernden Unternehmen versorgten Gebietes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und die Wasserversorgung des zu versorgenden Unternehmens oder der Gebietskörperschaft auf andere Weise nicht gesichert werden kann. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 101 Einschränkungen Die §§ 97 und 98 gelten nicht für Gebäude, Freiflächen, Gartenland und Grünanlagen. Ein Zwangsrecht kann jedoch erteilt werden, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch in geschlossenen Leitungen durchgeleitet werden soll. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 102 Entschädigungspflicht Soweit in den Fällen der §§ 97 bis 99 Anordnungen getroffen werden, die die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Zur Entschädigung ist verpflichtet, wer die Erteilung des Zwangsrechtes beantragt. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 103 Betretungsrecht Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens erfordert, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der nach § 104 zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. § 73 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 104 Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist die untere Wasserbehörde, in den Fällen des § 97 die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Elfter Teil Behörden, Zuständigkeiten § 105 Wasserbehörden (1) Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. (2) Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. (3) Oberste Wasserbehörde ist das für das Wasserrecht zuständige Ministerium. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 106 Sachliche Zuständigkeit (1) Sachlich zuständig für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, nichts anderes bestimmt ist, die unteren Wasserbehörden. Die unteren Wasserbehörden entscheiden im Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden. (2) Die obere und die oberste Wasserbehörde führen die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Wasserbehörden. Die oberste Wasserbehörde führt die Fach- und Dienstaufsicht über das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht. § 93 POG gilt entsprechend. (3) Betrifft eine Maßnahme, Anordnung oder sonstige Entscheidung, für die die untere Wasserbehörde zuständig ist, den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, so ist die obere Wasserbehörde zuständig. (4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten von der oberen Wasserbehörde auf die untere Wasserbehörde zu übertragen, soweit die sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gegeben sind. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 107 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Belegenheit des Vorgangs. (2) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so kann die gemeinsame nächsthöhere Stelle die zuständige Behörde bestimmen oder selbst entscheiden. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann länderübergreifend eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 108 Wasserbehörden, allgemeine Ordnungsbehörden und Polizei (1) Die Wasserbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz . (2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die untere Wasserbehörde von allen Vorgängen zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können. Dies gilt auch für den Fall, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer sowie von Gefahren, die von Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 93 Abs. 2 ausgehen und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen, in eigener Zuständigkeit die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen getroffen haben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 109 Fachbehörden Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit. Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten. § 107 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 109 a Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen (zu § 37 a WHG) (1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sind berechtigt, soweit es für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist, Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten sowie Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. Eine Erhebung ist auch ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der nach Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere 1.die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Führung der Wasserbücher, 2.die Gewässeraufsicht und -überwachung, der Betrieb der gewässerkundlichen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen sowie wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Wasserwirtschaft, 3.die Gefahrenabwehr, 4.die Festsetzung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie von Gewässerrandstreifen, 5.die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, 6.die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, 7.die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans und 8.die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber über- und zwischenstaatlichen Stellen sowie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden. Sie dürfen an Maßnahmeträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen und zur Erfüllung grenzüberschreitender Zusammenarbeit gebotenen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 24 Abs. 2, zulässig; sie erfolgt unentgeltlich, soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart ist. (2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben, weiterverarbeitet und weitergegeben werden. (3) Landkreise, kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, Wasserverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen. (4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zwölfter Teil Verwaltungsverfahren Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 110 Grundsatz (1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz . (2) Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt werden. Fachkundige Person ist, wer in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer 1.nach den §§ 2 und 5 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47, BS 714-1) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin‘ oder ,Ingenieur‘ zu führen, oder die Anforderungen des § 3 Abs. 1 IngKaG erfüllt und 2.eine praktische Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 von mindestens zwei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört; die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz stellt Bescheinigungen zum Nachweis der Fachkunde aus. § 56 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleibt unberührt. Das Nähere regelt die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständigen Aufsichtsbehörde. (3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind, gelten ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 als fachkundige Personen, wenn sie dafür den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten. Sie haben die erstmalige Erstellung von Plänen und Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 vorher der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anzuzeigen und dabei 1.eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und 2.einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung für die Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen mindestens den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten, vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann die Erstellung von Plänen und Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 Halbsatz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 Halbsatz 1 erfolgt ist. (4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind, ohne dafür den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen zu müssen, gelten ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 als fachkundige Personen, wenn ihnen die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bescheinigt hat, dass sie den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bedarf es nicht, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, in dem mindestens gleichwertige Anforderungen gelten, die Erfüllung vergleichbarer Anforderungen bescheinigt wurde. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 sind nicht anzuwenden. Auf die Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 2 und 4 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a VwVfG Anwendung. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (6) Absatz 2 gilt nicht für Vorhaben des Bundes, eines Landes, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt, einer verbandsfreien Gemeinde oder einer Verbandsgemeinde, wenn die Pläne und Unterlagen von fachkundigen Angehörigen der Verwaltung erstellt worden sind. (7) Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll; bei Übermittlung von Antrag, Plänen und Unterlagen in elektronischer Form kann die zuständige Behörde die zusätzliche Übermittlung sowie Mehrausfertigungen auch in schriftlicher Form verlangen. Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Pläne und Unterlagen bestimmt ansonsten die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. (8) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 111 Schriftform (1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn sie nur eine vorläufige Regelung beinhalten oder bei Gefahr im Verzug. Elektronische Dokumente, die Entscheidungen nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG sowie nach § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 3, 4 und 6, den §§ 37 und 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 78 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 71 und 72 Abs. 1 und 3 enthalten, sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. (2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 112 Vorläufige Anordnung und Beweissicherung (1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Behörde im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. Die Anordnungen sind zu befristen. (2) Zur Sicherung von Tatsachen, die für eine Entscheidung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, soll die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 113 Kosten (1) Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch offenbar unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden. (2) Die Kosten eines Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Abschnitt Besondere Bestimmungen § 114 Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 (1) Für die Planfeststellung gelten die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit folgender Maßgabe: 1.Es sind nicht anzuwenden: § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Abs. 2 und 3. 2.In Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 6 gilt auch § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3. 3.Für die Auslegung nach § 73 Abs. 3 genügt bei verbandsangehörigen Gemeinden die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung. 4.Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen. (2) Für das Bewilligungsverfahren und das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend: 1.Außer den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen sind auch § 75 Abs. 1 und 4 sowie § 77 VwVfG nicht anzuwenden. 2.Die Nachprüfung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VwVfG. 3.Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten: a)Die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans, b)Bedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird, c)die Entscheidung über Einwendungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden konnten, d)die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird, e)die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, f)die Geltungsdauer. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 114 a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Bei Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3 f UVPG oder nach Absatz 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz den für die Umweltverträglichkeitsprüfung geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. (2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in Anlage 2 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern in Anlage 2 Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden; § 3 b Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 3 e Abs. 1 Nr. 1 und § 3 f Abs. 1 UVPG gelten entsprechend. Sofern in Anlage 2 für ein Vorhaben eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gelten § 3 c Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 3 e Abs. 1 Nr. 2 und § 3 f Abs. 2 UVPG entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 114 b Vorhaben mit Strategischer Umweltprüfung (1) Bei Plänen und Programmen, die nach diesem Gesetz einer Strategischen Umweltprüfung unterliegen, müssen das Verfahren zu ihrer Aufstellung oder Änderung sowie die Überwachung ihrer Umweltauswirkungen den für die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden. (2) Für die geringfügige Änderung von Plänen und Programmen, die nach diesem Gesetz einer Strategischen Umweltprüfung unterliegen, gilt § 14 d Abs. 1 in Verbindung mit § 14 a UVPG entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 115 Einwendungen (1) Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder der in der Bekanntmachung genannten sonstigen Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Nachträgliche Auflagen wegen nachteiliger Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte. (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekannt zu geben. Den beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekannt zu geben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 116 Mehrere Verfahren Ist nach § 14 Abs. 1 WHG durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 14 Abs. 2 WHG durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 117 Baurechtliche Vorschriften Bei wasserrechtlichen Entscheidungen ist, soweit die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, auch zu prüfen, ob das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 118 Sachverständige (1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden können zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie im Rahmen der Überwachung und zur Abnahme sachverständige Personen oder Stellen heranziehen; dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit der Tragwerke und des Baugrundes. (2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung 1.näher bestimmen, in welchen Fällen sachverständige Personen oder Stellen herangezogen werden dürfen oder müssen, 2.vorschreiben, dass nur anerkannte sachverständige Personen oder Stellen herangezogen werden dürfen; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung geregelt werden, 3.im Einvernehmen mit dem für das Baurecht zuständigen Ministerium Regelungen über Vergütungen (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der herangezogenen sachverständigen Personen oder Stellen mit zweckdienlichen Bemessungsgrundlagen treffen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 119 Wasserwirtschaftliche Ausschüsse Mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde können für bestimmte Betriebe oder ähnliche Einrichtungen befristet wasserwirtschaftliche Ausschüsse gebildet werden, in denen die zuständigen Wasserbehörden, die wasserwirtschaftlichen und sonstigen Fachbehörden und die Betroffenen vertreten sind. Ihre Aufgabe ist es, bei der Lösung wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Probleme zusammenzuarbeiten. Dabei können von den Wasserbehörden Anzeigen entgegengenommen oder Entscheidungen getroffen oder vorbereitet werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dritter Abschnitt Zusätzliche Bestimmungen für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen § 119 a Koordinierung der Verfahren Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4 a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine Indirekteinleitung nach § 55 verbunden, darf eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Erlaubnis oder Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, hat die für die Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung zuständige Behörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 119 b Antragsunterlagen Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung im Sinne von § 119 a Satz 1 muss mindestens enthalten 1.Angaben über Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie die Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer, 2.die Angabe der Roh- und Hilfsstoffe sowie der sonstigen Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden, 3.die Angabe des Ortes des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen, 4.Angaben über Maßnahmen zur Schadstoffverminderung im Schmutzwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers, 5.Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt, 6.die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht. Auf Angaben, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind, kann verzichtet werden. Soweit Antragsunterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 119 c Mindestinhalt von Erlaubnis und Genehmigung Die Erlaubnis oder die Genehmigung im Sinne von § 119 a Satz 1 hat unter Berücksichtigung der Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 2 mindestens Regelungen zu enthalten über 1.die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung, 2.die Methode und die Häufigkeit der Überwachung einschließlich Messungen und Bewertungsverfahren, 3.die Vorlage der Ergebnisse der Überwachung insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen. Die Regelungen des § 26 bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 119 d Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (1) Sind die Antragsunterlagen vollständig, macht die zuständige Behörde den Antrag auf Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 119 a Satz 1 oder die von ihr aufgrund einer Überprüfung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 vorgesehene Anpassung der Genehmigung einer Indirekteinleitung öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und § 16 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen ausliegen. Auf die für die Genehmigung zuständige Behörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 119 e ist hinzuweisen. Der Antrag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht nach § 119 b Satz 3 gekennzeichnet sind, die vorgesehene Anpassung der Genehmigung sowie behördliche Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Indirekteinleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen; § 115 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Verfügt die zuständige Behörde bis zur Entscheidung über die Genehmigung über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Indirekteinleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese Unterlagen nachträglich für mindestens zwei Wochen auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die zuständige Behörde macht den verfügenden Teil der Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 119 a Satz 1 öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum die Genehmigung ausliegt. Die Genehmigung einschließlich der Darlegung der Gründe, auf denen die Genehmigungsentscheidung beruht, sowie der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Von der Auslegung ausgenommen sind die Bestandteile der Genehmigung, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. (3) Für die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung nach § 119 a Satz 1 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit in § 114 a nichts anderes geregelt ist. (4) Die Ergebnisse der nach § 119 c in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Überwachung sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 119 e Grenzüberschreitende Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Könnte eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung im Sinne von § 119 a Satz 1 erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden über das Vorhaben oder die aufgrund einer Überprüfung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 vorgesehene Anpassung der Erlaubnis oder Genehmigung zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen. (2) Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden anderer Staaten jeweils die Unterlagen nach § 119 d Abs. 1 Satz 4 und 6 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben. (3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde zu dem Vorhaben Stellung genommen werden kann. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt. (4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 119 b Satz 4 und, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt. (5) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Staaten die Informationen nach § 119 d Abs. 2 Satz 3. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung dieser Informationen beifügen. Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese der Öffentlichkeit entsprechend § 119 d Abs. 2 zugänglich. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 119 f Vorhandene Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen Soweit Anlagen nach § 119 a Satz 1 betroffen sind, müssen bis spätestens 30. Oktober 2007 vorhandene Gewässerbenutzungen den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Vierter Abschnitt Enteignung, Entschädigung, Ausgleich § 120 Enteignung (1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung 1.von Gewässern erster Ordnung, soweit sie nicht dem Bund gehören, 2.von Deichen einschließlich der Ufer und Bewirtschaftungsstreifen in angemessener Breite zulässig. (2) Soweit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten an Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt die obere Wasserbehörde die Zulässigkeit der Enteignung fest. (3) Die Enteignung ist ferner zulässig, soweit sie zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Gewässerausbaus oder der Errichtung von Hochwasserschutzanlagen notwendig ist, für die nach § 31 WHG in Verbindung mit § 72 der Plan festgestellt wurde. Über die Zulässigkeit der Enteignung entscheidet die Planfeststellungsbehörde. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Ist der Betroffene zu der für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines der Enteignung unterliegenden Rechts bereit und kommt nur wegen der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so braucht nur das Entschädigungsverfahren durchgeführt zu werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 121 Entschädigung, Ausgleich (1) Ist außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leisten, so wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der zuständigen Behörde festgesetzt. § 20 WHG gilt sinngemäß für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen. Im Übrigen sind die allgemeinen enteignungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen. (3) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt ist. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 1, § 90 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 17 Abs. 3 Satz 1 WHG ist das Land zur Entschädigung verpflichtet. (4) Der Entschädigungsanspruch verjährt in fünf Jahren. (5) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist für die Entscheidung über die Entschädigung zuständig 1.die obere Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, 2.in allen anderen Fällen die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung erlässt. (6) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Entschädigungsbescheids Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. (7) Für einen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG und auf Grund des § 13 Abs. 5, des § 14 Abs. 1 Satz 3, des § 15 a Abs. 3 Satz 2, des § 18 Abs. 1 Satz 2 und des § 88 a Abs. 2 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 4 bis 6 entsprechend; als Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch für Wasserschutzgebiete oder Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich ist, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlich zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vorangegangene Jahr zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile 76,69 EUR im Jahr übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden. (8) Über Entschädigungsansprüche nach § 13 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 15 a Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 4 Satz 3, § 88 a Abs. 2 Satz 1, § 90 Abs. 4 und § 102 Satz 1 außerhalb eines Enteignungsverfahrens ist zugleich mit dem belastenden Verwaltungsakt zu entscheiden; diese Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Fünfter Abschnitt Rechtsverordnungen § 122 Schutzgebiete und Gewässerrandstreifen (1) Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, eines Gewässerrandstreifens oder Heilquellenschutzgebietes ist von Amts wegen ein Verfahren durchzuführen, für das die Bestimmungen der §§ 110 bis 115 entsprechend gelten. Es findet seinen Abschluss mit dem Erlass der Rechtsverordnung. Auszulegen sind der Entwurf der vor- gesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen. Für Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete sind die Pläne von dem durch die Festsetzung Begünstigten vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Pläne erforderlichen Kosten zu erstatten. (2) Einwendungen sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln. Soweit sie bei dem Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt werden, sind die Einwender unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrichten. Die Unterrichtung kann durch Übersendung eines Auszugs aus der Niederschrift über den Erörterungstermin erfolgen. Soweit Einwendungen Entschädigungsforderungen beinhalten, sind diese in einem Entschädigungsverfahren nach § 121 zu behandeln. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 123 Geltungsbereich (1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Rechtsverordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das ganze Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirkes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnungen bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen. (2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Rechtsverordnung zu jedermanns kostenlosen Einsichtnahme bei den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden und der kreisfreien Städte archivmäßig gesichert und ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Rechtsverordnung umschrieben wird. Im textlichen Teil der Rechtsverordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. (3) Bei Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie bei Rechtsverordnungen über vorläufige Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung oder von Heilquellen gelten die Absätze 1 und 2 auch für die einzelnen Schutzzonen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 123 a Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht und internationalem Recht Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, nach Maßgabe des § 1 a Abs. 1 WHG zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland Pfalz Rechtsverordnungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer zu erlassen, insbesondere über 1.die Zusammenstellung und Beurteilung von Belastungen und deren Auswirkungen auf die Gewässer sowie über qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer und ihren Zustand einschließlich seiner Beschreibung, Festlegung, Einstufung und Darstellung, 2.Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen, 3.den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 4.die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind, 5.die durchzuführenden Verfahren, 6.die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung, 7.Messmethoden und Messverfahren, 8.den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen, 9.die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 123 b Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte (zu § 21 h WHG) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu 1.Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, 2.Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, 3.Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten, 4.Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und 5.der Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dreizehnter Teil Wasserbuch § 124 Einrichtung (zu § 37 WHG) (1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist. (2) Das Wasserbuch wird von der oberen Wasserbehörde angelegt und geführt. (3) Bei den unteren Wasserbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich Durchschriften der Wasserbucheintragungen niederzulegen. Die Niederlegung entfällt, soweit das Wasserbuch elektronisch geführt wird und den unteren Wasserbehörden ein Zugang eröffnet ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 125 Eintragung (1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG genannten Rechtsverhältnissen einzutragen: 1.Gewässerrandstreifen (§ 15 a) 2.Heilquellenschutzgebiete (§ 18), 3.durch Rechtsverordnung bestimmte wasserwirtschaftliche Meß-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen (§ 22 Abs. 2), 4.die Planfeststellung und die Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 72), 5.die Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Ausbau von Deichen (§ 83), 6.Zwangsrechte (§§ 97 bis 100). (2) Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet des § 16 Abs. 1 WHG nicht eingetragen. (3) Die Eintragungen in das Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 126 Verfahren (1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Das gleiche gilt für Rechtsänderungen, sobald die Rechtsänderung nachgewiesen ist. Erloschene Rechte, Befugnisse und sonstige Rechtsverhältnisse sind von Amts wegen zu löschen. (2) Angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als „behauptete Rechte und Befugnisse“ zu kennzeichnen. Ihre Eintragung hat zu unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist die Eintragung behaupteter Rechte und Befugnisse zu löschen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 127 Einsicht Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind gegen Kostenerstattung beglaubigte Auszüge zu fertigen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Vierzehnter Teil Bußgeldbestimmungen § 128 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt außer in den Fällen des § 41 WHG, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.den nach § 13 Abs. 4 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten nicht entspricht, 2.entgegen § 14 den vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes vorläufig angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten nicht entspricht, 3.einer Verordnung zur Festsetzung eines Gewässerrandstreifens nach § 15 a zuwiderhandelt, 4.einer Verordnung zur Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 18 zuwiderhandelt, 5.entgegen § 20 Abs. 1 und 7 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 6.einer Verordnung nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt, 7.entgegen § 36 Abs. 1 und 2 natürliche oberirdische Gewässer mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, befährt oder in ihnen den Tauchsport mit technischem Gerät ausübt, ohne daß dies als Gemeingebrauch gestattet ist, 8.entgegen § 37 einer Verordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zur Regelung des Gemeingebrauchs zuwiderhandelt, 9.entgegen § 40 Abs. 1 ein nicht schiffbares Gewässer mit einem Wasserfahrzeug befährt, 10.einer Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt nach § 40 Abs. 2 oder einer Verordnung über den Betrieb von Häfen, Umschlagplätzen und Fähren nach § 41 Abs. 4 zuwiderhandelt, 11.entgegen § 41 Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren unbefugt errichtet oder betreibt, 12.entgegen § 43 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht bei einer Erschließung oder Freilegung des Grundwassers nicht nachkommt, 13.entgegen § 47 Abs. 1 Wasserversorgungsanlagen ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich verändert, 14.entgegen § 49 seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung nicht nachkommt oder den getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt oder die Überwachungsergebnisse nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder den auf Grund einer Verordnung nach § 49 Abs. 2 getroffenen Regelungen zuwiderhandelt, 15.entgegen § 54 Abwasseranlagen ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich verändert, 16.entgegen § 55 ohne Genehmigung Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, 17.entgegen § 57 seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung nicht nachkommt oder den getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt oder die Überwachungsergebnisse nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder den in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 getroffenen Regelungen zuwiderhandelt, 18.entgegen § 76 ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen vollziehbare Auflagen Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder wesentlich verändert, 19.entgegen § 80 Abs. 2 nicht für die Erhaltung der Staumarke sorgt oder im Falle der Beschädigung oder Änderung der Staumarke der Anzeigepflicht nicht nachkommt, 20.entgegen § 84 Abs. 1 Satz 3 Wühltiere ohne Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes bekämpft, 21.einer Verordnung zur Sicherung und Erhaltung von Deichen nach § 87 Abs. 3 zuwiderhandelt, 22.entgegen § 89 in einem Überschwemmungsgebiet verbotswidrig die Erdoberfläche erhöht oder vertieft oder Anlagen herstellt, verändert oder beseitigt, Bäume, Sträucher oder Reben ohne Genehmigung anpflanzt oder Stoffe lagert oder ablagert, 23.als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks einer Bestimmung in einer Verordnung oder Anordnung im Sinne des § 90 zuwiderhandelt, wonach Hindernisse zu beseitigen, Eintiefungen aufzufüllen, Aufhöhungen abzutragen, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen zu treffen und die Bewirtschaftung von Grundstücken unter Änderung oder Beibehaltung der Nutzungsart an die Erfordernisse des Wasserabflusses anzupassen sind, 24.eentgegen einem nach § 95 Satz 3 in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmten Vorbehalt eine Anlage vor der Bauabnahme in Betrieb nimmt, 25.einer Verordnung zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen nach § 123 a zuwiderhandelt, 26.den sonstigen vollziehbaren Anordnungen, die zum Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen sind, gröblich, beharrlich oder wiederholt zuwiderhandelt, und zwar in den Fällen der Nummern 1 bis 4, 6, 8, 10, 14, 17, 21, 23 und 25, sofern die Verordnung oder Anordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 129 Zuständigkeit Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist 1.die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG, § 23 UVPG und § 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 12 bis 26, 2.das örtlich zuständige Wasserschutzpolizeiamt für Ordnungswidrigkeiten nach § 128 Abs. 1 Nr. 10 und 3.der Landesbetrieb Mobilität für Ordnungswidrigkeiten nach § 128 Abs. 1 Nr. 11. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen § 130 Weitergeltung von Verordnungen (1) Die aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft. (2) Die Wasserbehörden werden ermächtigt, die von ihnen aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 131 Anhängige Verfahren Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden von der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 132 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 133 Verwaltungsvorschriften Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht §§ 134 bis 136 (Änderungsbestimmungen) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 137* In-Kraft-Treten des Gesetzes, Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1983 in Kraft. (2) Am gleichen Tage treten außer Kraft: 1.Das Landeswassergesetz (LWG) vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), mit Ausnahme der §§ 61 bis 63, die am 31. Dezember 1984 außer Kraft treten, 2.die Landesverordnung zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben nach dem Landeswassergesetz vom 1. Oktober 1975 (GVBl. S. 395). (3) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 2 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3) Gewässer erster Ordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Bezeichnung des Gewässers von bis Rhein*) deutsch-französische Grenze (Alte Lauter) Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen unterhalb Rolandswerth mit Ausnahme von Rhein-km 409,16 bis Rhein-km 410,56 Mosel*) **) Landesgrenze zum Saarland (Nenniger Graben) Mündung in den Rhein Saar*) Landesgrenze zum Saarland (Wolfsbach) Mündung in die Mosel Lahn*) Landesgrenze zu Hessen oberhalb Aull Mündung in den Rhein Sauer **) Ourmündung oberhalb Wallendorf Mündung in die Mosel Our **) deutsch-belgisch-luxemburgische Grenze 1040 m oberhalb der Our-Staumauer Lohmühle Our **) deutsch-luxemburgische Grenze oberhalb Roth Mündung in die Sauer Nahe Hahnenbachmündung in Kirn Mündung in den Rhein Glan Lautermündung in Lauterecken Mündung in die Nahe Sieg Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen in Niederschelden Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen unterhalb Au Leimersheimer Altrhein (oberstromig) Mündung bei Rhein-km 372,95 320 m aufwärts Linpenfelder Altrhein Mündung bei Rhein-km 386,62 2500 m aufwärts

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