Rheinland-Pfalz Waste Management Law
Made 1998-04-02 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Rheinland-Pfalz
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- waste disposal, waste management, authorization/permit, hazardous waste, pollution control, policy/planning
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) Vom 2. April 1998* (1) Zum 22.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) vom 2. April 1998 01.10.2001 Inhaltsverzeichnis 28.12.2009 Teil 1 - Pflichten der öffentlichen Hand zur Förderung der Kreislaufwirtschaft 01.10.2001 § 1 - Förderung der Kreislaufwirtschaft 03.08.2005 § 2 - Absatzförderung 01.10.2001 Teil 2 - Bestimmung, Aufgaben und Pflichten der Entsorgungsträger 01.10.2001 § 3 - Bestimmung der Entsorgungsträger 01.10.2001 § 4 - Aufgaben der Entsorgungsträger 01.10.2001 § 5 - Satzung 03.08.2005 § 6 - Abfallwirtschaftskonzepte der Entsorgungsträger 03.08.2005 § 7 - Abfallbilanzen der Entsorgungsträger 03.08.2005 Teil 3 - Entsorgung von Sonderabfällen 01.10.2001 § 8 - Organisation der Sonderabfallentsorgung 18.10.2007 § 9 - Verordnungsermächtigungen zur Organisation der Sonderabfallentsorgung 18.10.2007 § 10 - Weitere Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle 01.10.2001 Teil 4 - Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen 01.10.2001 § 11 - Aufstellen des Abfallwirtschaftsplans 03.08.2005 § 12 - Betretungs- und Untersuchungsrechte 01.10.2001 § 13 - Veränderungssperre 01.10.2001 § 14 - Enteignungsrecht 01.10.2001 § 15 - Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen 01.10.2001 § 16 - Befristete Betriebsuntersagung 01.10.2001 § 17 - Rechtswidrig entsorgte Abfälle 18.10.2007 Teil 5 - (aufgehoben) 03.08.2005 §§ 18-26 - (aufgehoben) 03.08.2005 Teil 6 - Allgemeine Vorschriften 01.10.2001 § 27 - Zuständigkeiten 28.12.2009 § 28 - Überwachung 28.12.2009 § 29 - Mitwirkende Behörden 28.12.2009 § 29 a - (aufgehoben) 28.12.2009 § 30 - Verwaltungsvorschriften 01.10.2001 § 31 - Datenverarbeitung 03.08.2005 § 32 - Ordnungswidrigkeiten 28.12.2009 § 33 - Inkrafttreten 01.10.2001 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 27, 28, 29 und 32 geändert, § 29a aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Inhaltsübersicht Teil 1 Pflichten der öffentlichen Hand zur Förderung der Kreislaufwirtschaft § 1 Förderung der Kreislaufwirtschaft § 2 Absatzförderung Teil 2 Bestimmung, Aufgaben und Pflichten der Entsorgungsträger § 3 Bestimmung der Entsorgungsträger § 4 Aufgaben der Entsorgungsträger § 5 Satzung § 6 Abfallwirtschaftskonzepte der Entsorgungsträger § 7 Abfallbilanzen der Entsorgungsträger Teil 3 Entsorgung von Sonderabfällen § 8 Organisation der Sonderabfallentsorgung § 9 Verordnungsermächtigungen zur Organisation der Sonderabfallentsorgung § 10 Weitere Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle Teil 4 Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen § 11 Aufstellen des Abfallwirtschaftsplans § 12 Betretungs- und Untersuchungsrechte § 13 Veränderungssperre § 14 Enteignungsrecht § 15 Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen § 16 Befristete Betriebsuntersagung § 17 Rechtswidrig entsorgte Abfälle Teil 5 (aufgehoben) §§ 18 bis 26 (aufgehoben) Teil 6 Allgemeine Vorschriften § 27 Zuständigkeiten § 28 Überwachung § 29 Mitwirkende Behörden § 29a (aufgehoben) § 30 Verwaltungsvorschriften § 31 Datenverarbeitung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Inkrafttreten zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 1 Pflichten der öffentlichen Hand zur Förderung der Kreislaufwirtschaft § 1 Förderung der Kreislaufwirtschaft (1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben zur Schonung der natürlichen Ressourcen vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beizutragen. (2) Jeder einzelne soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Absatzförderung Die in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge den Herstellern und Vertreibern von solchen Produkten den Vorzug zu geben, die 1.aus Abfällen, in energiesparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, 2.sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit auszeichnen oder 3.umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen sind, sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Sie wirken darauf hin, daß alle juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, in gleicher Weise verfahren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 2 Bestimmung, Aufgaben und Pflichten der Entsorgungsträger § 3 Bestimmung der Entsorgungsträger (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden, wenn dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht für einzelne oder mehrere Entsorgungspflichtige erst ermöglicht oder wirtschaftlich zumutbar wird oder die Entsorgung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Im übrigen bleibt das Zweckverbandsgesetz unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Aufgaben der Entsorgungsträger (1) Die Aufgaben der Entsorgungsträger richten sich nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den nachfolgenden Bestimmungen. (2) Die Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht. (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für Problemabfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Annahmestellen einzurichten, zu betreiben und die ordnungsgemäß zugeführten Abfälle anzunehmen. Sie sind ferner zur Annahme von Sonderabfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet, soweit diese in haushaltsüblichen Mengen anfallen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. Sie können das Nähere durch Satzung nach § 5 regeln. (4) Abfälle, die nach § 8 Abs. 4 andienungspflichtig sind, unterliegen nicht der Entsorgungspflicht der Entsorgungsträger; § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt. Der Ausschluß sonstiger Abfälle von der Entsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde allgemein durch Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden. (5) Die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abfallentsorgung. Soweit es für die geordnete Entsorgung erforderlich ist, sollen die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden auf ihren Antrag als Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG mit dem Betrieb von Anlagen, die der Entsorgung von nicht mit Schadstoffen verunreinigten Bauabfällen sowie pflanzlichen Abfällen dienen, beauftragt werden. Soweit Pflichten auf andere Entsorgungsträger übertragen sind, gilt Satz 1 entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Satzung (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind und in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben, daß sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind. Soweit es die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen erfordert, ist außerdem festzulegen, daß sie untereinander getrennt zu überlassen sind. Für Abfälle, die nach § 4 Abs. 4 teilweise von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, kann bestimmt werden, daß der Besitzer für ihre Beförderung zu einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage selbst zu sorgen hat. (2) Bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1.alle Anlagen der Abfallentsorgung einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen, eine Einrichtung des Trägers bilden, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, 2.Rückstellungen für die späteren Kosten der Nachsorge berücksichtigt werden müssen; soweit bis zur Stilllegung der jeweiligen Anlage keine ausreichenden Rückstellungen gebildet sind, können die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge grundsätzlich nur für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren nach Stilllegung berücksichtigt werden, 3.im Rahmen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips nach Art und Menge der Abfälle progressiv gestaffelte Gebühren erhoben werden können, um Anreize zur Vermeidung und der Verwertung von Abfällen zu schaffen, 4.bei der Gebührenbemessung auch die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung berücksichtigt werden können, 5.zu den ansatzfähigen Kosten auch die in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichtaufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes sowie nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG entstandenen Aufwendungen gehören. Die Benutzungsgebühren und Beiträge müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf nach § 3 Abs. 2 gebildete Zweckverbände und auf andere Entsorgungsträger. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Abfallwirtschaftskonzepte der Entsorgungsträger (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für ihren Bereich unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans Abfallwirtschaftskonzepte über die Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle. Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten: 1.die Ziele der Kreislaufwirtschaft, 2.Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen in ihrer zeitlichen Abfolge, 3.Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG genannten Gründen, 4.Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung und ihrer zeitlichen Abfolge, 5.die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen. Vor der Verabschiedung der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Fortschreibung sind die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören, die im Bereich des jeweiligen öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers tätig sind. (2) Soweit Aufgaben der kommunalen Abfallentsorgung mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wahrgenommen werden, können gemeinsame Abfallwirtschaftskonzepte erstellt werden. Sofern Teilaufgaben der kommunalen Abfallentsorgung gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Abfallwirtschaftskonzepte so zu erstellen, daß die für die jeweilige entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft spezifischen Daten, Informationen, Planungen und Maßnahmen eindeutig erkennbar sind. (3) Die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind erstmals zum 31. Dezember 1998, die Abfallwirtschaftskonzepte sonstiger Entsorgungsträger und von Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG sind nach ihrer Erstellung der zuständigen Behörde vorzulegen. Sie sind bei wesentlichen Änderungen, spätestens alle fünf Jahre, fortzuschreiben. Für Anordnungen und Prüfungen hat die zuständige Behörde die Befugnisse nach § 21 KrW-/AbfG. (4) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an Inhalt und Form der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Abfallbilanzen der Entsorgungsträger (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das abgelaufene Jahr Bilanzen über Art, Menge und Verbleib der ihnen überlassenen verwerteten oder beseitigten Abfälle. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftskonzepts und mit der Bilanz des Vorjahres aufzunehmen. (2) Die Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sonstiger Entsorgungsträger sowie von Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG sind der zuständigen Behörde und dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zum 1. April jeden Jahres vorzulegen, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Das Landesamt erstellt auf der Grundlage der Bilanzen eine landesweite Abfallbilanz; diese kann weitere Angaben enthalten. § 6 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an Inhalt und Form der Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 3 Entsorgung von Sonderabfällen § 8 Organisation der Sonderabfallentsorgung (1) Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt die Organisation der Sonderabfallentsorgung. Sie hat dabei den Abfallwirtschaftsplan nach § 11 zu beachten. Sie informiert und berät Erzeuger von Sonderabfällen mit dem Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen. (2) Sonderabfälle sind 1.gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 41 Satz 2 KrW-/AbfG, soweit sie nicht verwertet werden, 2.gefährliche Abfälle zur Verwertung, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG bestimmt sind, 3.gefährliche Abfälle zur Verwertung, die vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Andienungspflicht unterlegen sind; sie werden durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 näher bestimmt, 4.gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 41 Satz 2 KrW-/AbfG, soweit sie ihre Herkunft aus privaten Haushaltungen haben und getrennt von sonstigen Abfällen eingesammelt worden sind (Problemabfälle). (3) Sonderabfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder zu ihrer das Wohl der Allgemeinheit wahrenden Beseitigung erforderlich ist. (4) Sonderabfälle, die in Rheinland-Pfalz angefallen sind oder in einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Anlage entsorgt werden sollen, sind der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. Andienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen, bei nach § 4 Abs. 3 angenommenen Sonderabfällen und Problemabfällen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. (5) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zuzuweisen, soweit eine solche zur Verfügung steht. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat Vorschläge des Andienungspflichtigen bei der Zuweisung zu berücksichtigen, wenn die Entsorgung in einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden soll und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse des Abfallwirtschaftsplans, nicht beeinträchtigt werden. (6) Die Andienungspflichtigen haben die Abfälle der Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind. Die Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur dann annehmen, wenn sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind. (7) Von der Andienungspflicht sind in Rheinland-Pfalz angefallene Abfälle ausgenommen, die in einer dafür zugelassenen und in Rheinland-Pfalz gelegenen betriebseigenen Anlage des Abfallerzeugers oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 in einer Abfallentsorgungsanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden. Darüber hinaus kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen. (8) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen Gebühren und Auslagen (Kosten). Zu diesem Zweck sind die die Abfälle zur Entsorgung annehmenden Betreiber verpflichtet, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar auszuweisen hat, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Wird die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten, hat der Abfallerzeuger oder besitzer die Unterlagen nach Satz 2 der Zentralen Stelle für Sonderabfälle auf Anforderung zu übersenden. Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuß, Säumniszuschläge, Beitreibung, Verjährung und Auslagen entsprechend, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Abweichendes bestimmt ist. Das Aufkommen an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu. (9) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Verordnungsermächtigungen zur Organisation der Sonderabfallentsorgung (1) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zu bestimmen. Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das 1.durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und 2.dem Land Rheinland-Pfalz durch eine Beteiligung von mindestens 51 v. H. einen bestimmenden Einfluß auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat. (2) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung 1.Sonderabfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz näher zu bestimmen, 2.zu bestimmen, wie Abfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen und der zugewiesenen Anlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Abfälle vorgeschrieben werden, 3.Abfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen, 4.für Abfälle, die bei Abfallbesitzern nur in kleineren Mengen anfallen, zu bestimmen, daß die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert, 5.der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) sowie im Rahmen der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) zu übertragen, 6.das Nähere zur Beratungspflicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle festzulegen. (3) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach § 8 Abs. 8 näher zu bestimmen. Die Gebühr für die Zuweisung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle ist in Form eines Zuschlags, der in der Rechtsverordnung festgelegt wird, auf die zwischen dem Abfallbesitzer und dem Abfallentsorger vereinbarten Kosten für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung andienungspflichtiger Abfälle zu bemessen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. In den anderen Fällen der Gebührenerhebung sind Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme zu berücksichtigen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 Weitere Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle (1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle übt bei der Wahrnehmung der ihr nach § 8 und auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 9 zugewiesenen Aufgaben die Befugnisse der Behörde nach § 28 aus. Die polizeilichen Befugnisse sind beschränkt auf § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG). (2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt, 1.den ihr ordnungsgemäß angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle von den Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen, 2.den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Abfälle der Anlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 4 Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen § 11 Aufstellen des Abfallwirtschaftsplans (1) Die oberste Abfallbehörde stellt für das Land einen Abfallwirtschaftsplan nach überörtlichen Gesichtspunkten im Benehmen mit den Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden auf. Der Abfallwirtschaftsplan kann neben dem in § 29 Abs. 1 KrW-/AbfG bezeichneten Planinhalt weitere Ausweisungen und Darstellungen zur Kreislaufwirtschaft und zur Abfallbeseitigung enthalten. Er soll insbesondere die von den Entsorgungsträgern ausgewählten Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausweisen, sofern diese erforderlich sind und nach den Angaben der Entsorgungsträger für den vorgesehenen Nutzungszweck geeignet erscheinen. Soweit Raumordnungsverfahren erforderlich sind, sollen diese vor Aufnahme der Abfallbeseitigungsanlage in den Abfallwirtschaftsplan durchgeführt werden. (2) Der Abfallwirtschaftsplan kann aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen bestehen und in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. (3) Vor der Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplans sind die im Plangebiet tätigen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören. (4) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung und die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abfallwirtschaftsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abfallentsorgung Verpflichteten nach § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG in dem dort vorgesehenen Umfang für verbindlich zu erklären. Die verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen. (5) Wer Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Verbringung zuläßt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Abfälle nicht verwertbar sind und die Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht gefährdet werden. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die zuständige Behörde kann ferner Abweichungen vom Abfallwirtschaftsplan zulassen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und der Abfallwirtschaftsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 12 Betretungs- und Untersuchungsrechte (1) § 30 KrW-/AbfG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen. Zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 3 KrW-/AbfG ist der Entsorgungsträger, der die Erkundung durchführt oder in dessen Auftrag sie erfolgt. (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Abfallentsorgungsanlagen sind verpflichtet, den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen, die zur Überwachung der Anlagen erforderlich sind, zu dulden. Sie können für Vermögensnachteile, die durch eine nach Satz 1 zulässige Maßnahme entstehen, von den Betreibern der Anlage Ersatz in Geld verlangen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 13 Veränderungssperre (1) Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen oder ab Beginn der Auslegung des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) an dürfen auf denjenigen Flächen, auf denen eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage errichtet werden soll, wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Er kann ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an den Flächen verlangen. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde. (3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder mit Beginn der Auslegung des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. (4) Die Festlegung eines Plangebietes ist auf Veranlassung der zuständigen Behörde von den Gemeindeverwaltungen, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die bei den Gemeindeverwaltungen während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt anstelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindeverwaltung. (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 und 3 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 14 Enteignungsrecht (1) Zugunsten von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist die notwendige Enteignung zur Ausführung einer in einem förmlichen Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten oder nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG festgestellten Abfallentsorgungsanlage zulässig, soweit die Genehmigung oder die Planfeststellung unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf gegen sie keine aufschiebende Wirkung hat. (2) Zugunsten anderer Entsorgungsträger und sonstiger zur Abfallentsorgung Verpflichteter kann für die öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage das Enteignungsverfahren durchgeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die oberste Abfallbehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat. (3) Die Genehmigung oder die Planfeststellung nach Absatz 1 ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Enteignungsbehörde ist die für die Genehmigung oder die Planfeststellung zuständige Behörde. (4) Im übrigen findet das Landesenteignungsgesetz Anwendung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 15 Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen (1) Wer eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder betreibt, hat bei der Entsorgung von Abfällen den Stand der Technik in der Abfallentsorgung einzuhalten. Dieser ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, den darauf gestützten Rechtsverordnungen und den dazu ergangenen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469) und der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99 a), in der jeweils geltenden Fassung. Die Erfüllung dieser Pflicht kann durch Nebenbestimmungen in der Zulassung oder der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder durch nachträgliche Anordnungen sichergestellt werden. (2) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Abfallentsorgungsanlagen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG bedürfen, unterliegen der Bauüberwachung und Bauabnahme durch diejenige Behörde, die über die Planfeststellung oder Genehmigung zu entscheiden hat. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber auf seine Kosten den Nachweis durch Sachverständigengutachten verlangen, daß die Errichtung oder wesentliche Änderung der Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW /AbfG entspricht. Die zuständige Behörde kann den Sachverständigen bestimmen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens widerspricht. Sie kann weitere Prüfungen veranlassen und sich dabei auch der in § 29 genannten Behörden bedienen. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden. (3) Die Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben bei der Anlieferung sicherzustellen, daß verwertbare Abfälle nicht abgelagert oder sonst beseitigt werden. Sie haben Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage der für die Zulassung der Anlage zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 16 Befristete Betriebsuntersagung Ist wegen der von einer Deponie ausgehenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, daß die Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann der Betrieb zeitweise, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres untersagt oder beschränkt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 17 Rechtswidrig entsorgte Abfälle (1) Wer rechtswidrig Abfälle entsorgt, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Soweit die rechtswidrige Entsorgung im Betrieb einer illegalen Anlage besteht, wird die erforderliche Anordnung durch die für die Anlage zuständige Behörde, im übrigen durch die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erlassen. (2) Kann der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht in Anspruch genommen werden, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. (3) Werden Abfälle rechtswidrig auf Grundstücken entsorgt, die im Eigentum oder Besitz des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Verbänden stehen, und kann der nach Absatz 1 Verpflichtete nicht in Anspruch genommen werden, haben diese Körperschaften die Abfälle zusammenzutragen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dessen näheren Bestimmungen zu überlassen. Für rechtswidrig entsorgte Abfälle, die auf Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfallen, werden diese Aufgaben von der Straßenbaubehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 48 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes ausgeführt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die ihm überlassenen Abfälle unentgeltlich zur weiteren Entsorgung zu übernehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die nach den Sätzen 1 und 2 Verpflichteten Besitz an den Abfällen begründet haben sollten. (4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekanntgewordene Ablagerungen von gefährlichen Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 5 (aufgehoben) §§ 18-26 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 6 Allgemeine Vorschriften § 27 Zuständigkeiten (1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. Obere Abfallbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Abfallbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. (2) Zuständige Behörde im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist die obere Abfallbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG handelt die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen. Für Entscheidungen im Rahmen der Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG ist das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zuständig. Für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG ist die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuständig. (3) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, das Entsorgungsvorhaben durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung sonstiger abfallrechtlicher Pflichten ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu entsorgenden Abfälle anfallen. Für Genehmigungen nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG ist, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beförderer oder Einsammler oder der Vermittler seinen Hauptsitz hat. Für Entscheidungen und Maßnahmen über Abfallverbringungen nach dem Abfallverbringungsgesetz ist, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist, diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beförderungsvorgang beginnt. (4) Ist nach Absatz 3 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde mit der zuständigen obersten Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren. (5) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 2 bis 4 zu regeln. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 28 Überwachung (1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz und diesem Gesetz oder auf Grund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen. Die zuständige Behörde wird von den Fachbehörden nach § 29 unterstützt und kann sich Sachverständiger bedienen. Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. (2) Werden Abfälle in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb entsorgt, so ist auch das Bergamt für die Überwachung nach Absatz 1 zuständig. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 3, die den bergtechnischen Betriebsablauf berühren können, ergehen im Einvernehmen mit dem Bergamt. (3) Die untere Abfallbehörde, die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die obere Abfallbehörde und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern können. (4) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Abfallentsorgungsanlage entstehen, trägt der Betreiber; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, die die zuständige Behörde zur ordnungsgemäßen Überwachung einschaltet. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, daß abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 29 Mitwirkende Behörden (1) Beim Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, dieses Gesetzes und der auf der Grundlage dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen wirken das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und die Struktur- und Genehmigungsdirektion als Fachbehörden mit. (2) Die Gesundheitsämter wirken zur Wahrnehmung der Belange der Umwelthygiene mit. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 29 a (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 30 Verwaltungsvorschriften Die zur Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für die Abfallwirtschaft und die Altlastensanierung zuständige Ministerium. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 31 Datenverarbeitung Für die Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung, die Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, die Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren im Bereich der Abfallentsorgung sind die Abfallbehörden, die mitwirkenden Behörden, die Träger der Sonderabfallentsorgung, die Entsorgungsträger und Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG berechtigt, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Eine Erhebung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 1 genannten Zwecke gefährdet würde. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen den Bestimmungen einer Satzung nach § 5 Abs. 1 den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung nicht in der vorgesehenen Art und Weise führt oder Abfälle dem Entsorgungspflichtigen nicht in der vorgesehenen Art und Weise oder entgegen dem Verlangen des Entsorgungspflichtigen nicht getrennt überläßt, 2.der Pflicht nach § 8 Abs. 3, Sonderabfälle vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, nicht nachkommt, 3.der Pflicht nach § 8 Abs. 4, Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, nicht nachkommt, 4.der Pflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 1, Abfälle derjenigen Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind, nicht nachkommt, 5.entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 der Andienungspflicht unterliegende Abfälle annimmt, obwohl sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nicht zugewiesen sind, 6.der Pflicht nach § 8 Abs. 8 Satz 2 oder nach § 8 Abs. 8 Satz 3, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar ausweist, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder auf Aufforderung zu übersenden, nicht nachkommt, 7.entgegen § 11 Abs. 5 Abfälle ohne Genehmigung zum Zwecke der Beseitigung in das Plangebiet verbringt, 8.entgegen § 12 das Betreten eines Grundstücks oder die Ausführung von Untersuchungen nicht duldet, 9.entgegen § 13 Veränderungen vornimmt, 10.entgegen § 15 Abs. 2 eine Abfallentsorgungsanlage ohne vorherige Abnahme oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vor der Abnahme in Betrieb nimmt, 11.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage nicht oder nicht unverzüglich anzeigt, 12.der Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht nachkommt, 13.den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnungen gröblich, beharrlich oder wiederholt zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz und diesem Gesetz ist in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 die obere Abfallbehörde, im übrigen diejenige Behörde, die die Befugnisse nach § 28, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ausübt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 33* Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz in der Fassung vom 30. April 1991 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 2129-1, außer Kraft. (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von derjenigen Behörde zu Ende zu führen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig war.