Rheinland-Pfalz Soil Protection Law
Made 2005-08-03 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Landesgesetz zur Einführung des Landesbodenschutzgesetzes und zur Änderung des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (Landesbodenschutzgesetz Rheinland-Pfalz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Germany · Rheinland-Pfalz
- Subjects
- Land and soil, Water
- Keywords
- soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, soil rehabilitation, data collection/reporting, access-to-information, enforcement/compliance, offences/penalties, basic legislation, pollution control, freshwater pollution
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Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 1 von 15 Landesbodenschutzgesetz Rheinland Pfalz vom 25.07.2005 (Landesgesetz zur Einführung des Landesbodenschutzgesetzes und zur Änderung des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 25.07.2005) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Ziele des Bodenschutzes § 3 Aufgaben und Anordnungen der zuständigen Behörde § 4 Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen § 5 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte, Schadensersatz § 6 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen § 7 Sachverständige und Untersuchungsstellen Teil 2 Gebietsbezogener Bodenschutz § 8 Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebiete Teil 3 Bodeninformationen, Datenschutz § 9 Bodeninformationssystem § 10 Bodenschutzkataster § 11 Erfassung und Bewertung von Flächen für das Bodenschutzkataster § 12 Datenschutz Teil 4 Zuständigkeiten, Ausgleich, Ordnungswidrigkeiten § 13 Zuständigkeiten § 14 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen § 15 Ordnungswidrigkeiten Teil 5 Schlussbestimmung § 16 In-Kraft-Treten Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 2 von 15 Teil 1 Allgemeines § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung die erfor derlichen Vorschriften zum Schutz des Bodens in Rheinland-Pfalz zu schaffen. § 2 Ziele des Bodenschutzes Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nachhaltig zu si chern oder wiederherzustellen. Dies beinhaltet insbesondere 1. die Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen, 2. den Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwir kungen auf die Bodenstruktur, 3. einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden, unter anderem durch Begren zung der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß, 4. die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachten Gewässerverunreinigungen. § 3 Aufgaben und Anordnungen der zuständigen Behörde (1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechts verordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 3 von 15 (2) Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, kann die zuständige Behörde die erforderlichen An ordnungen treffen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allge meinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbe hördengesetzes. § 4 Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen (1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 des BBodSchG und des § 2 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. (2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. (3) Soweit Belange des Bodenschutzes berührt sein können, ist die zuständige Behörde zu beteiligen. § 5 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte, Schadensersatz (1) Die in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüg lich der zuständigen Behörde zu mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Boden Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 4 von 15 schutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit die verpflichte ten Personen durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtli chen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. (2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer sowie die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverord nungen das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Gegenständen und Stoffen, die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtun gen einschließlich Messstellen und die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten und zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten und zu Wohnräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen den verpflichteten Personen vorher bekannt gegeben werden. (3) Soweit die in Absatz 2 genannten Personen zur Duldung von Maßnahmen nach Absatz 2 verpflichtet sind, die ausschließlich für das Bodeninformationssystem nach § 9 erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen. § 6 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi gungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 5 von 15 Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG gelten entsprechend. § 7 Sachverständige und Untersuchungsstellen (1) Das für den Bodenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG zu stellenden Anforderungen, 2. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, 3. Einzelheiten zur Vorlage von Unterlagen sowie der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, 4. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen zu regeln. (2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsver ordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag von einer durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Stelle zugelassen. Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt sowie widerrufen werden. Die Be kanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Vorausset zungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt. (3) Zulassungen anderer Bundesländer gelten mit ihrer Bestätigung durch eine durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmte Stelle auch in Rheinland-Pfalz. Die Bestätigung wird auf Antrag erteilt, wenn die jeweils zugrunde liegenden Anforderungen mit den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. Näheres wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 6 von 15 Teil 2 Gebietsbezogener Bodenschutz § 8 Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebiete (1) Die obere Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung gebietsbezogener Maß nahmen des Bodenschutzes durch Rechtsverordnung 1. Bodenbelastungsgebiete festzusetzen, soweit darin flächenhaft schädliche Bodenverände rungen stofflicher Natur auftreten oder zu erwarten sind, oder 2. Bodenschutzgebiete im Einvernehmen mit den in § 13 Abs. 3 genannten Behörden, so weit diese fachlich betroffen sind, festzusetzen, wenn besonders schutzwürdige Böden nach § 12 Abs. 8 Satz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juni 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu bestimmen. Dort kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass 1. der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, 2. nur bestimmte Nutzungen zugelassen sind, 3. Änderungen der Bodennutzung und –bewirtschaftung sowie sonstige Veränderungen des Bodens anzeige- oder zulassungspflichtig sind, 4. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen, 5. nach Maßgabe des § 12 BBodSchV Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen, 6. die in § 5 Abs. 2 genannten Personen näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzu führen haben. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 7 von 15 (3) Soweit die Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder hierauf beruhende Maßnahmen nach Absatz 2 zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen, die Eigentum an betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsbe rechtigt sind, führen würden, hat die obere Bodenschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zu erteilen. Sofern Maßnahmen nach Absatz 2 die land- und forstwirtschaft liche Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, gelten § 10 Abs. 2 BBodSchG und § 14 dieses Gesetzes entsprechend. (4) Auf das Verfahren zur Festsetzung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten findet § 122 des Landeswassergesetzes entsprechende Anwendung. (5) Die Festsetzungen nach Absatz 1 sind dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zur Aufnahme von Hinweisen auf die Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebiete in das Liegen schaftskataster mitzuteilen. Teil 3 Bodeninformationen, Datenschutz § 9 Bodeninformationssystem (1) Beim Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht wird zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Bodeninformationssystem Rheinland-Pfalz (BIS RP) in elektronischer Form eingerichtet und geführt. Das Bodeninformationssystem umfasst oder verweist auf alle bodenschutzrelevanten Daten, die von den Behörden des Landes, den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Kör perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen erhoben wor den sind. Es verwendet als verbindliche Basisgeometrie die Liegenschaftskarte der Vermes sungs- und Katasterämter. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 8 von 15 (2) Das Bodeninformationssystem enthält insbesondere flurstücksbezogene Daten über 1. Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, Verdachtsflächen, schädliche Bodenverände rungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten, 2. Art und Beschaffenheit der Böden, 3. Stoffeinträge, 4. Auf- und Abträge, Versiegelung sowie sonstige nicht stoffliche Veränderungen der Böden, 5. gegenwärtige, frühere und geplante Nutzungen, insbesondere stillgelegte Anlagen und Einrichtungen, sowie die Nutzungsfähigkeit, 6. Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert oder verwertet wurden oder mit denen umgegangen worden ist, 7. derzeitige und ehemalige Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaberinnen und Inhaber von bestehenden und stillgelegten Anlagen, 8. schädliche Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder von dort zu besorgen sind, 9. sonstige für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse, 10. die Festsetzung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten nach § 8 und über sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, 11. Erkenntnisse aus Bodendauerbeobachtungsflächen und anderen von den Behörden des Landes eingerichteten Versuchsflächen. (3) Das Bodeninformationssystem besteht aus den Fachmodulen 1. Bodenschutzkataster (§ 10), 2. Bodenzustand, 3. Fachinformationssystem Boden (Absatz 4), 4. Bodenbelastungsgebiete (§ 8), 5. Bodenschutzgebiete (§ 8), 6. Bodendauerbeobachtungsflächen und sonstige Versuchsflächen. Die oberste Bodenschutzbehörde kann das Bodeninformationssystem um weitere Fachmodule ergänzen. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 9 von 15 (4) Das Fachinformationssystem Boden wird vom Landesamt für Geologie und Bergbau geführt. Es enthält die bodenkundlichen Grunddaten und deren Auswertungsmethoden für den vorsorgenden Bodenschutz. (5) Der Inhalt des Bodeninformationssystems wird von der jeweils zuständigen Behörde auf Verlangen anderen Behörden des Landes, den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli chen Rechts sowie Beliehenen zur Wahrnehmung der diesen Stellen auf dem Gebiet der Gefah renermittlung, Gefahrenabwehr, Überwachung und Planung gesetzlich obliegenden Aufgaben übermittelt. § 10 Bodenschutzkataster (1) Die in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Flächen werden in einem Bodenschutzkataster geführt. In das Kataster sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über diese Flächen erfasst und bei deren Untersuchung, Bewertung und Sanierung sowie bei der Durch führung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden. (2) Das Bodenschutzkataster ist laufend fortzuschreiben. Es ist zeitlich unbeschränkt aufzube wahren; die oberste Bodenschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 11 Erfassung und Bewertung von Flächen für das Bodenschutzkataster (1) Die zuständige Behörde erfasst Flächen, bei denen Anhaltspunkte für die Einstufung als Verdachtsflächen vorliegen. Soweit die Flächen nach Satz 1 großflächig sind, werden sie vom Landesamt für Geologie und Bergbau erfasst. Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht erfasst Altablagerungen und Altstandorte. (2) Die obere Bodenschutzbehörde führt bei den in Absatz 1 erfassten Flächen eine Bewertung durch, ob die betroffenen Flächen als Verdachtsflächen oder als altlastverdächtige Flächen einzustufen sind. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 10 von 15 (3) Die obere Bodenschutzbehörde führt bei den aufgrund der Bewertung nach Absatz 2 als Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen eingestuften Flächen im Rahmen der Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG die notwendigen orientierenden Unter suchungen durch, ob diese Flächen als schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten einge stuft werden können. (4) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene teilen den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die ihnen vorlie genden Erkenntnisse über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Flächen unverzüglich mit. (5) Die obere Bodenschutzbehörde teilt der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstücks eigentümer ihre Entscheidung über die Einstufung seines Grundstücks als schädliche Boden veränderung oder als Altlast mit. (6) Die Entscheidung der oberen Bodenschutzbehörde über die Einstufung als Altlast oder als schädliche Bodenveränderung ist dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zum Zwe cke der Aufnahme eines Hinweises in das Liegenschaftskataster mitzuteilen. Gesicherte Altlas ten und gesicherte schädliche Bodenveränderungen verbleiben gekennzeichnet im Liegen schaftskataster. § 12 Datenschutz (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechts verordnungen erforderlichen Daten zu erheben und zu verarbeiten. (2) Personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes sind grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben. Werden personenbezogene Daten nicht bei den Betroffenen erhoben, so hat die erhebende Stelle die Betroffenen von der Speicherung sowie über die Zweckbestimmung der Verarbeitung zu unterrichten. Erfolgt eine Übermittlung, hat Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 11 von 15 die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. Eine Pflicht zur Benach richtigung besteht nicht, wenn 1. die Betroffenen auf andere Weise von der Speicherung oder der Übermittlung Kenntnis erlangt haben, 2. die Unterrichtung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder 3. die Speicherung oder Übermittlung der Daten auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich vorgesehen ist. (3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vor sorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr oder der Schadensbeseitigung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. (4) Soweit die zuständige Behörde Angaben aus dem Bodeninformationssystem der Öffent lichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine personenbezogenen Daten (§ 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes) enthalten. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Grün den des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Teil 4 Zuständigkeiten, Ausgleich, Ordnungswidrigkeiten § 13 Zuständigkeiten (1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für den Bodenschutz zuständige Ministerium. Obere Bodenschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Bodenschutzbe hörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 12 von 15 (2) Zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. das Landesamt für Geologie und Bergbau für betriebliche Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, 2. der Landesbetrieb Straßen und Verkehr für Flächen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 Abs. 1 des Landesstraßen gesetzes für die Straßenbaulastträger Bund, Land und Landkreise beansprucht werden, 3. die untere Bodenschutzbehörde für Flächen mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie für sonstige Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie die in Nr. 1 und 2 genannten Flächen, 4. die obere Bodenschutzbehörde für alle übrigen Flächen. (3) Die zuständige Behörde beteiligt bei Fragen fachlicher Art insbesondere das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, das Landesamt für Geologie und Bergbau, den Landesbetrieb Straßen und Verkehr, das Gesundheitsamt, das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und die Struktur- und Genehmigungsdirektion im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. (4) Dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht obliegt die Wahrneh mung wissenschaftlich-fachlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Bodenschutzes; dem Lan desamt für Geologie und Bergbau obliegt die Ermittlung der bodenkundlichen Grunddaten und die Fortschreibung der Auswertungsmethoden für den vorsorgenden Bodenschutz. Dies bein haltet insbesondere die Erarbeitung von Grundlagen und Methoden sowie die Vermittlung des Standes der Technik an die zuständigen Behörden. (5) Bei Fragen, die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen Nahe-Hunsrück. Bei Fragen, die die forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der oberen Forstbehörde. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 13 von 15 (6) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG obliegt den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Diese stellen fest, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinne des § 17 Abs. 3 BBodSchG eingehalten sind. (7) Die obere Bodenschutzbehörde kann, wenn sie es für erforderlich hält, die Befugnisse der unteren Bodenschutzbehörde ausüben. Dabei hat sie die untere Bodenschutzbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. § 14 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG entscheidet die zustän dige Behörde auf Antrag der oder des Betroffenen. Sie trifft diese Entscheidung im Benehmen mit der oberen landwirtschaftlichen Behörde, wenn die landwirtschaftliche, und im Benehmen mit der oberen Forstbehörde, wenn die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist. (2) Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch eine Geldleistung zu gewäh ren. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen als Folge der Nutzungseinschränkung. Der Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushaltungen oder von Dritten ausge glichen werden. (3) Der Anspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. (4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 14 von 15 § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen nicht gestattet sowie die Vornahme von Ermittlungen, die Einrichtung von Messstellen und die Durchführung von Beprobungen nicht duldet, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 BBodSchG zuwiderhandelt, 6. entgegen § 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. einer Verordnung nach § 7 oder § 8 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechts verordnungen ist die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Behörde. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz vom 25.07.2005 - Lesefassung Seite 15 von 15 Teil 5 Schlussbestimmung § 16 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (*) (*) Die Verkündung vom Landesgesetz zur Einführung des Landesbodenschutzgesetzes und zur Änderung des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 25.07.2005 erfolgte am 2. August 2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz (GVBl. S. 302). Das Landesbodenschutzgesetz ist am 3. August 2005 in Kraft getreten.